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Document 31979R1776

    Verordnung (EWG) Nr. 1776/79 der Kommission vom 10. August 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berichtigungsbeträge

    ABl. L 203 vom 11.8.1979, p. 15–19 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1776/oj

    31979R1776

    Verordnung (EWG) Nr. 1776/79 der Kommission vom 10. August 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berichtigungsbeträge

    Amtsblatt Nr. L 203 vom 11/08/1979 S. 0015 - 0019
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0061
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0042
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0061
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0198
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0198


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1776/79 DER KOMMISSION vom 10. August 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezueglichen Berichtigungsbeträge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1552/79 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Anwendung von Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 führt bei langkörnigem Reis zur Festsetzung von Berichtigungsbeträgen, die den Wertunterschied zwischen der für rundkörnigen Reis festgesetzten Standardqualität und der repräsentativen langkörnigen Reissorte der Gemeinschaftserzeugung umfassen. Dieser Wertunterschied wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1626/78 der Kommission (3) auf 20 RE/t festgesetzt.

    Mit Verordnung (EWG) Nr. 1773/79 (4) wurde dieser Wertunterschied um die Hälfte verringert. Infolgedessen ist dieser Verringerung Rechnung zu tragen, wenn die Berichtigungsbeträge für langkörnigen Reis des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/78 (6), berichtigt werden.

    Bei mehreren in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 genannten Bruchreistypen hat sich herausgestellt, daß ihre Einteilung aufgrund der Qualität nicht mehr gerechtfertigt ist. Infolgedessen ist der Berichtigungsbetrag, der den Preisen für diese Bruchreistypen hinzuzurechnen ist, von 10 RE (12,09 ECU) auf 15 RE (18,13 ECU) zu erhöhen.

    Mittel- und langkörniger Reis aus den Vereinigten Staaten wird häufig unter der Bezeichnung "USA Medium" bzw. "USA Longgrain" ohne Angabe der Sorte angeboten. Aus diesem Grund ist es angezeigt, diese Bezeichnungen in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 aufzunehmen und den Reis "USA Medium" unter Typ 5 und den Reis "USA Longgrain" unter Typ 12 aufzuführen.

    Da sich die Bezeichnung "USA Longgrain" auf Reis des Typs 12 und des Typs 13 beziehen kann, ist der Typ 13 wie auch beim Typ 12 der Zusatz "Südamerika" nach "Blü Bonnet" zu streichen.

    Da Reis "Medium aus Ägypten", Bruchreis "Cangicao" aus Brasilien und Bruchreis "Second heads" aus den Vereinigten Staaten gelegentlich auf dem Weltmarkt angeboten werden, sind auch diese Qualitäten in die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 aufzunehmen.

    In der Verordnung (EWG) Nr. 652/79 des Rates (7) ist der Koeffizient für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten (RE) festgesetzten Beträge in ECU festgesetzt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird der Betrag "6 Rechnungseinheiten je Tonne" durch "7,25 ECU je Tonne" ersetzt.

    2. In Artikel 5 Absatz 2 wird der Betrag "0,10 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm" durch "1,21 ECU je Tonne" ersetzt.

    3. Die Anhänge I, II und III erhalten die Fassung der Anhänge dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. September 1979 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (2)ABl. Nr. L 188 vom 26.7.1979, S. 9. (3)ABl. Nr. L 190 vom 13.7.1978, S. 18. (4)Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts. (5)ABl. Nr. L 168 vom 27.7.1971, S. 28. (6)ABl. Nr. L 278 vom 3.10.1978, S. 25. (7)ABl. Nr. L 84 vom 4.4.1979, S. 1.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. August 1979

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident

    ANHANG I

    >PIC FILE= "T0010599"> 1. Die in Anhang I aufgezählten Sorten gelten für einen geschälten Reis folgender Qualitäten: - Superior-Qualität im Fall von ägyptischem Rundreis,

    - Nr. 2 in den übrigen Fällen.

    2. Bei Reis höherer als der unter 1 genannten Qualitäten wird der hinzuzurechnende Betrag um 3,63 ECU je Tonne verringert.

    3. Bei Angeboten von Reis geringerer als der unter 1 genannten Qualitäten wird der hinzuzurechnende Betrag je Grad der Minderwertigkeit um 3,63 ECU je Tonne erhöht.

    4. Bei Angeboten ohne Qualitätsangabe wird der hinzuzurechnende Betrag wie folgt erhöht: - bei Reis mit einem Bruchreisgehalt von 15 bis weniger als 25 v.H. : um 3,63 ECU,

    - bei Reis mit einem Bruchreisgehalt von 25 v.H. oder mehr : um 7,25 ECU.

    5. Fehlen Angaben für eine genaue Feststellung der Eigenschaften einer Reissorte, so wird das Angebot berücksichtigt, als ob es sich um Reis der besten Qualität handeln würde.

    ANHANG II

    >PIC FILE= "T0010600"> 1. Die in Anhang II aufgeführten Sorten gelten für geschälten Reis folgender Qualitäten: - B im Fall von Siam-Reis,

    - Nr. 2 in den übrigen Fällen.

    2. Bei Angeboten von Reis höherer als der unter 1 genannten Qualitäten wird der abzuziehende Betrag um 3,63 ECU je Tonne erhöht.

    3. Bei Angeboten von Reis geringerer als der unter 1 genannten Qualitäten wird der abzuziehende Betrag je Grad der Minderwertigkeit um 3,63 ECU je Tonne verringert.

    4. Bei Angeboten ohne Qualitätsbezeichnung wird der abzuziehende Betrag wie folgt verringert: - bei Reis mit einem Bruchreisgehalt von 15 bis weniger als 25 v.H. : um 3,63 ECU je Tonne,

    - bei Reis mit einem Bruchreisgehalt von 25 v.H. oder mehr : um 7,25 ECU je Tonne.

    5. Fehlen Angaben für eine genaue Feststellung der Eigenschaften einer Reissorte, so wird das Angebot berücksichtigt, als ob es sich um Reis der besten Qualität handeln würde.

    ANHANG III

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