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Det här dokumentet är ett utdrag från EUR-Lex webbplats

Dokument 31978D0689

    78/689/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1978 zur Änderung des Beschlusses 75/365/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen

    ABl. L 233 vom 24.8.1978, s. 17–17 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 002 S. 10 - 10

    Weitere Sonderausgabe(n) (EL, ES, PT, FI)

    Dokumentets rättsliga status Inte längre i kraft, Sista giltighetsdag: 21/01/1980; Stillschweigend aufgehoben durch 31980D0157

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/689/oj

    31978D0689

    78/689/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1978 zur Änderung des Beschlusses 75/365/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen

    Amtsblatt Nr. L 233 vom 24/08/1978 S. 0017 - 0017
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0010
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0028
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0010
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0046
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0046


    BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juli 1978 zur Änderung des Beschlusses 75/365/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen (78/689/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Durch seinen Beschluß 75/365/EWG (1) hat der Rat einen Ausschuß hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen zu dem Zweck eingesetzt, die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Richtlinien auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleisungsverkehrs der Ärzte ergeben könnten, festzustellen und zu analysieren, alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der ärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten zu sammeln und Stellungnahmen abzugeben, die als Leitlinien für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf einige Änderungen der genannten Richtlinien dienen können.

    Dieser Beschluß wurde durch den Beschluß 77/455/EWG (2) geändert, durch den der Ausschuß hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen mit der gleichen Aufgabe betraut worden ist in Verbindung mit der Anwendung der Maßnahmen, die der Rat im Bereich der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpfleger genehmigt hat.

    Die Anwendung der Maßnahmen, die der Rat im Bereich der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Tätigkeiten der Zahnärzte genehmigt hat, kann Probleme aufwerfen, die ebenfalls gemeinsam geprüft werden müssten.

    Es ist zweckmässig, mit dieser Aufgabe den Ausschuß hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen zu betrauen.

    Dementsprechend ist die Aufgabe dieses Ausschusses zu erweitern -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Artikel 2 des Beschlusses 75/365/EWG erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Aufgabe des Ausschusses ist es, - die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Richtlinien 75/362/EWG (3), 75/363/EWG (4), 77/452/EWG (5), 77/453/EWG (6), 78/686/EWG (7) und 78/687/EWG (8) ergeben könnten, festzustellen und zu analysieren;

    - alle zweckdienlichen Informationen über

    - die Bedingungen der allgemeinen und fachärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten zu sammeln;

    - die Bedingungen der Krankenpflege zu sammeln, die in den Mitgliedstaaten von den Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, geleistet wird;

    - die Bedingungen der allgemeinen zahnärztlichen Behandlung und der fachzahnärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten zu sammeln;

    - Stellungnahmen abzugeben, die als Leitlinien für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf etwaige Änderungen der genannten Richtlinien dienen können."

    Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1978.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. von DOHNANYI (1)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 19. (2)ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 13. (3)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 1. (4)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 14. (5)ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. (6)ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. (7)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (8)Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

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