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Document 31977D0190

77/190/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft

ABl. L 61 vom 5.3.1977, p. 34–51 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/07/1999; Aufgehoben durch 31999D0566

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1977/190/oj

31977D0190

77/190/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 061 vom 05/03/1977 S. 0034 - 0051
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0162
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0206
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0162
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0006
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0006


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (77/190/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 76/491/EWG regelt die Kommission die Durchführungsbestimmungen betreffend unter anderem die Form, den Inhalt und alle sonstigen Merkmale der in Artikel 1 der Richtlinie vorgesehenen Informationen.

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/491/EWG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der ersten 45 Tage eines jeden Vierteljahres ein Verzeichnis der Personen und Unternehmen, welche die zur Erfuellung der in Artikel 1 der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen benötigten Angaben liefern.

Nach Artikel 3 der Richtlinie 76/491/EWG werden die Informationen so zusammengestellt, daß sie die repräsentativsten Angaben über den Mineralölmarkt des einzelnen Mitgliedstaats umfassen.

Um eine technische Vereinheitlichung des Informationssystems zu erreichen und vergleichbare, aussagefähige Daten zu gewinnen, erscheint es notwendig, gleiche Muster des Fragebogens zu verwenden und die abzugebenden Mitteilungen inhaltlich zu vereinheitlichen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Informationen, die von den Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 1 der Richtlinie 76/491/ EWG mitzuteilen sind, wenden nach den Fragebogenmustern gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung zusammengestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 1977

Für die Kommission

Guido BRUNNER

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 140 vom 28.5.1976, S. 4.

ANHANG MUSTER DER FRAGEBÖGEN FÜR DIE MITTEILUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Tabelle 1 : Rohölpreise

Tabelle 2 : Kosten der Rohölversorgung (cif)

Tabelle 3 : Importpreise für Mineralölerzeugnisse

Tabelle 4 : Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse

Tabelle 5 : Erlöse auf dem inländischen Markt

Tabelle 6 : Liste der meldepflichtigen Personen und Unternehmen >PIC FILE= "T0010512">

Bemerkungen zur Tabelle 1 ROHÖLPREISE

Jede der Zeilen 1 bis 16 bezieht sich auf Angaben für eine bestimmte Rohölsorte, die während des betreffenden Vierteljahres eingeführt wurde ; ausgeschlossen sind jedoch Transitmengen mit Bestimmung für andere Mitgliedstaaten oder dritte Länder.

Ebenfalls auf das betreffende Vierteljahr bezieht sich die Zeile 20 "Sonstige eingeführte Rohöle", und zwar sowohl auf die Gesamtmenge derjenigen Rohölsorten, die aus dritten Ländern bezogen wurden und nicht in den Zeilen 1 bis 16 gesondert aufgeführt sind, als auch auf alle Rohöle mit Ursprung in einem anderen Gemeinschaftsland.

fob-Preise sind diejenigen Preise, die im Verladehafen tatsächlich in Rechnung gestellt wurden. Der cif-Wert ist berechnet frei Entladehafen. Der cif-Preis umfasst den fob-Preis, die Transportkosten, Versicherungsbeiträge sowie gewisse weitere Kostenelemente, die mit der Überführung des Rohöls verbunden sind (Abgaben und Gebühren der Beladung und der Entladung). Nicht eingeschlossen in den cif-Preis sind folgende Kostenbestandteile : Zölle, zusätzliche Liegekosten, Hafengebühren und alle sonstigen Lasten, die im Meldeland anfallen. fob- und cif-Preise sind diejenigen Preise, die tatsächlich von den Unternehmen oder anderen Zahlungsverpflichteten bezahlt werden, und zwar nach Abzug der Rabatte. Der Einfluß des Kreditzeitraums auf den Preis wird auf eine 30tägige Zahlungsfrist festgesetzt. Überschreiten die Zahlungsziele diese Referenzperiode, so sind die Preise in der Weise anzugleichen, daß sie auf das Niveau einer 30tägigen Kreditdauer zurückgeführt werden ; vereinbarungsgemäß entspricht dabei ein Monat zusätzliche Kreditdauer einer Preisminderung um 1 %. Eine weitere Preisangleichung wird vorgenommen, um den Einfluß der Qualitäten - d.h. der nominalen Dichte, ausgedrückt in API-Graden - für jede der in der Tabelle 1 aufgeführten Rohölsorten zu berücksichtigen ; hierbei sind folgende Faktoren anzuwenden: - Rohöle aus der östlichen Hemisphäre : Erhöhung bzw. Verminderung um 3 US-cents pro Barrel und entsprechend pro Grad API ober- oder unterhalb der genannten nominalen Dichte.

- Rohöle aus der westlichen Hemisphäre : Erhöhung bzw. Verminderung um 12 US-cents pro Barrel und entsprechend pro Grad API ober- oder unterhalb der genannten nominalen Dichte.

Die Berichtigungen sind nur für ganze API-Grade durchzuführen ; Bruchteile von API-Graden können unberücksichtigt bleiben. Auch wenn die Ursprungspreise in einer anderen Währung als US-Dollar ausgedrückt sind, sind die Preisangaben gleichwohl in US-Dollar zu machen, wobei die meldepflichtigen Personen und Unternehmen die Umrechnung nach den bei ihnen üblichen Umrechnungsverfahren vornehmen. Die Preise sind auf ganze US-cent aufzurunden.

Unter Gesamtmenge wird verstanden die Summe der Angaben der Ladepapiere (Konnossemente) - auf der Basis der "Bill of Lading" - für die nach Sorten unterschiedenen Rohöle, die im Laufe eines Vierteljahres eingeführt wurden.

Mittlerer fob-Preis oder mittlerer cif-Preis sind die nach Mengen gewichteten mittleren vierteljährlichen Preise. Unter Preisspanne der fob-Preise und cif-Preise sind diejenigen Preisangaben zu verstehen, die in Form einer Variationsbreite angegeben werden ; dabei werden die Grenzen der Spanne durch die verbleibenden Extremwerte einer Reihe nach Ausschluß von je einem Zehntel mit den niedrigsten und höchsten Werten (Dezile) gebildet ; dieses Verfahren bezieht sich auf alle Preisreihen für die in den Zeilen 1 bis 16 genannten Rohöle. Für die Zeile 20 sind dagegen keine Preisspannen anzugeben.

Sowohl die mittleren fob- und cif-Preise als auch die Spannen der fob- und cif-Preise werden auf der Grundlage derjenigen Wechselkurse berechnet, die am besten geeignet sind, um repräsentative Angaben der Rohölpreise zu erhalten. Der mittlere vierteljährliche Wechselkurs des Dollars wird am Fuß der Tabelle 1 angegeben.

Die Tabelle 1 ist der Kommission durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln bis spätestens: - für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Januar bis 31. März eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. Mai;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. August;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Juli bis 30. September eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. November;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. Februar.

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Bemerkungen zur Tabelle 2 KOSTEN DER ROHÖLVERSORGUNG (cif)

Die Zeilen 1 und 2 beziehen sich auf die Gesamtheit der Rohöl-Versorgung während des betreffenden Vierteljahres, d.h. die Summe der in der Tabelle 1 aufgeführten importierten Rohöle zuzueglich der inländischen Rohölgewinnung. Transitmengen an Rohöl mit Bestimmung für andere Mitgliedstaaten oder für dritte Länder sind ausgeschlossen. Unter "Gesamt-Versorgung an Rohöl" wird daher die Summe der Versorgungsbeiträge verstanden, die im einzelnen umfasst: - sogenannte "endgültige" Einfuhren, die grundsätzlich zum Verbrauch im Inland bestimmt sind;

- sogenannte "vorübergehende" oder "zeitweilige" Einfuhren von Rohöl, die direkt oder für Rechnung von Unternehmen erfolgen, die im Meldeland ihren Sitz haben und wobei die daraus hergestellten raffinierten Produkte anschließend in ein Mitgliedsland der Gemeinschaft exportiert oder dem Verbrauch im Inland zugeführt werden können. Dagegen sind auszuschließen solche Einfuhren, die für Rechnung von Unternehmen erfolgen, die ausserhalb des Meldelandes ihren Sitz haben, und die dazu bestimmt sind, "lohnveredelt" und anschließend als Fertigwaren reexportiert zu werden ; dies gilt nicht, wenn die hergestellten Waren für ein Land der Gemeinschaft bestimmt sind;

- die inländische Gewinnung von Rohöl.

Man versteht unter mittleren cif-Kosten die mittleren vierteljährlichen Kosten, die gewichtet sind mit den Mengen der Gesamtheit der Rohölversorgung. Dabei entspricht der Begriff cif-Kosten der für die Tabelle 1 gegebenen Definition. Was den Einfuhrwert betrifft für Rohöl, das in einem Mitgliedstaat gewonnen wurde, so ist dieser zu berechnen auf der Basis "frei Entladehafen" oder "frei Grenze", d.h. bezogen auf denjenigen Augenblick, wo das Rohöl unter die Zollhoheit des Einfuhrlandes gerät. Der Wert eines Rohöls, das in einem Meldeland gewonnen und verbraucht wird, entspricht seinem Abgabepreis oder dem Rechnungswert bei der Übergabe.

Die mittleren cif-Kosten werden auf der Basis der offiziellen Wechselkurse (1) berechnet, die am besten geeignet sind, um repräsentative Angaben über die Versorgungskosten zu erhalten. Der mittlere vierteljährliche Wechselkurs des Dollars wird am Fuß der Tabelle 2 angegeben. Die Angaben in der Zeile 2 basieren auf den geeigneten Umrechnungsfaktoren.

Die Tabelle 2 ist der Kommission durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln bis spätestens: - für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Januar bis 31. März eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. Mai;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. August;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Juli bis 30. September eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. November;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. Februar. (1)Tägliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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Bemerkungen zur Tabelle 3 IMPORTPREISE FÜR MINERALÖLERZEUGNISSE

Jede der Zeilen 1 bis 5 enthält Angaben für ein Mineralölprodukt, das im Laufe des betreffenden Vierteljahres aus einem dritten Land und/oder aus einem anderen Gemeinschaftsland eingeführt wurde ; ausgenommen sind jedoch Transitmengen mit Bestimmungen für einen anderen Mitgliedstaat oder für dritte Länder.

Unter Mineralölprodukten sind solche Waren zu verstehen, deren technische Qualitätsmerkmale - wie sie auf dem Weltmarkt oder in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt werden - sich einordnen lassen unter die einzelnen Bezeichnungen, wie sie in den Zeilen 1 bis 5 aufgeführt sind.

Unter gesamter Einfuhrmenge wird verstanden die Summe der Angaben in den Ladepapieren (Konnossemente) - und zwar auf der Basis der "Bill of Lading" - und derjenigen Angaben, wie sie aus gleichwertigen Dokumenten zu entnehmen sind, die sich auf jede der eingetroffenen Waren beziehen.

Mittlerer Preis ist der nach Mengen gewichtete mittlere vierteljährliche Preis. Der Einfuhrwert wird berechnet "frei Entladehafen" oder "frei Grenze", das heisst zu dem Zeitpunkt, wo die Waren unter die Zollhoheit des Meldelandes fallen. Die Einfuhrwerte umfassen den fob-Preis, die Transportkosten und Versicherungsbeiträge sowie gewisse weitere Kostenfaktoren, die sich aus dem Entladevorgang ergeben. Auszuschließen sind jedoch von dem Importpreis alle eventuellen Abgaben und Steuern, die auf die Produkte, erhoben werden, sowie alle Kostenbestandteile, mit denen die Produkte nach der Entladung in einem Hafen oder nach Grenzuebergang belastet werden.

Unter Spannweite der Preise sind solche Preisangaben zu verstehen, die in der Form einer Variationsbreite gemeldet werden ; dabei werden die Grenzen der Spanne durch die verbleibenden Extremwerte einer Reihe nach Ausschluß von je einem Zehntel mit den niedrigsten und höchsten Werten (Dezile) gebildet.

Die mittleren Preise und die Spannweite der Preise werden ausgedrückt in US-Dollar pro metrische Tonne ; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der offiziellen Wechselkurse auf dem Markt (1). Die Angaben sind auf ganze US-cent aufzurunden. Der mittlere vierteljährliche Wechselkurs wird am Fuß der Tabelle 3 angegeben. Die Umrechnung in metrische Tonnen von in Barrel ausgedrückten Angaben und umgekehrt kann an Hand der nachstehenden Umrechnungsfaktoren vorgenommen werden: >PIC FILE= "T0010515">

Die Tabelle 3 ist der Kommission durch jeden Mitgliedstaat zu übermitteln bis spätestens: - für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Januar bis 31. März eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. Mai;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. August;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Juli bis 30. September eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. November;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. Februar. (1)Tägliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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Bemerkungen zur Tabelle 4 VERBRAUCHERPREISE FÜR MINERALÖLERZEUGNISSE

In den Zeilen 1 bis 8 wird nach dem für bestimmte Verbrauchergruppen zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Verbraucherpreise gefragt.

Mineralölerzeugnisse sind Waren, die sich auf Grund internationaler und landesüblicher technischer Qualitätsmerkmale unter eine der Bezeichnungen in den Zeilen 1 bis 8 einordnen lassen. Die korrespondierenden Bezeichnungen und Qualitätsmerkmale in den einzelnen Mitgliedstaaten sind den Anlagen A, B und C zu entnehmen.

Unter Preisen für bestimmte Verbrauchergruppen ist zu verstehen: - bei Treibstoffen für Kraftfahrzeuge der Tankstellenpreis;

- bei Haushalts-Heizölen der Preis frei Haus für Kleinverbraucher, d.h. bei Abnahme von 2 000 bis 5 000 Litern, mit Ausnahme von Petroleum bei Lieferung bis zu 1 000 Litern;

- bei Heizölen für industrielle Verbraucher der Preis frei Gewerbebetrieb für Lieferungen von weniger als 2 000 Tonnen monatlich oder entsprechend weniger als 24 000 Tonnen pro Jahr.

Hoechstpreise sind staatlich festgesetzte oder zwischen Staat und Wirtschaft vereinbarte Hoechst preise einschließlich aller staatlichen Abgaben und Steuern bzw. ohne staatliche Abgaben und Steuern, öffentlich bekanntgemacht oder nicht, die für eine bestimmte Verbrauchergruppe gelten.

Für die Hoechstpreise sind diejenigen Preise anzugeben, die am ersten Tag der auf den Ablauf des betreffenden Vierteljahres folgt, in Geltung sind.

Tatsächlich angewandte Preise sind echte Verbraucherpreise, wie sie zu einem Zeitpunkt um den 15. des Monats, der auf den Ablauf des betreffenden Vierteljahres folgt, in Anwendung waren: - der mittlere tatsächlich angewandte Preis für jedes der in den Zeilen 1 bis 8 genannten Produkte ist der am häufigsten angewandte Preis, d.h. der "häufigste Wert" oder in Ermangelung desselben der gewichtete Mittelwert aus der Preisreihe, und zwar jeweils einschließlich bzw. ohne alle staatlichen Abgaben und Steuern;

- extremer tatsächlich angewandter Preis ist der jeweils niedrigste und höchste angewandte Preis, und zwar ohne staatliche Abgaben und Steuern, für jedes der in den Zeilen 1 bis 8 genannten Produkte (Variationsbreite = range) (1).

Die Mitgliedstaaten übersenden die Tabelle 4 an die Kommission innerhalb von 30 Tagen, die auf den 15. desjenigen Monats folgen, der auf den Ablauf des betreffenden Vierteljahres folgt. (1)Dies bezieht sich ausschließlich auf die Extremwerte der von den meldepflichtigen Personen und Unternehmen mitgeteilten Preise.

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Bemerkungen zur Tabelle 5 NETTÖRLÖSE AUF DEM INLÄNDISCHEN MARKT

Die Angaben in Tabelle 5 beziehen sich auf den Inlandsverbrauch an Mineralölprodukten während des betreffenden Vierteljahres ; auszuschließen sind alle Elemente, die sich aus dem Export von Produkten sowie aus den Bunkerablieferungen für die Schiffahrt ergeben.

Unter Mineralölerzeugnissen werden verstanden alle Waren, die sich auf Grund internationaler und landesüblicher technischer Qualitätsmerkmale unter einer der Bezeichnungen in den Zeilen 1 bis 7 erfassen lassen. Zeile 3 bezieht sich auf Gasöle für motorische Zwecke (Dieselkraftstoff), d.h. für den mechanischen Gebrauch als Treibstoff. Zeile 4 bezieht sich auf Gasöle für sonstige Verwendungen. Zeile 7 bezieht sich auf alle Heizöle mit Ausnahme der leichten Heizöle, die in Zeile 5 erfasst sind. Die Zeile 10 "Sonstige Produkte" bezieht sich auf alle Erzeugnisse, die aus Rohöl gewonnen und im Inland vertrieben werden, soweit diese nicht in den Zeilen 1 bis 7 spezifiziert sind.

Hierunter wird verstanden die Gesamtheit des Inlandsabsatzes der Raffinerien an den Handel und an Großverbraucher sowie die Lieferungen an Händler und Endverbraucher durch die Vertriebsnetze. Diese Angaben betreffen jede der Zeilen 1 bis 7 sowie die Zeilen 10 und 11. Zeile 12 bezieht sich auf die gesamte Raffinerieproduktion, d.h. sie umfasst die Ablieferungen für den Inlandsverbrauch, die Ausfuhren und die Bunkerablieferungen für die Schiffahrt, jedoch ohne Verluste und Eigenverbrauch der Raffinerien sowie ohne die für ausländische Rechnung hergestellten Produkte.

Unter Nettörlöse auf dem inländischen Markt ist der mittlere Erlös abzueglich Provisionen und Rabatte sowie Zölle und Steuern aus dem Verkauf ab Raffinerie an Handel und Großverbraucher sowie aus Lieferungen der Vertriebsorganisationen an Handel und Endverbraucher, für jedes der in Zeile 1 bis 7 aufgeführten Mineralölerzeugnisse einzeln, zu verstehen: - Der Mittelwert der Erlöse ist der Vierteljahresdurchschnitt der Nettörlöse aus dem Absatz für jedes der Mineralölerzeugnisse.

- Unter Spannweite ist der höchste und der niedrigste Wert der Vierteljahresdurchschnitte anzugeben (1).

In Zeile 11 ist der Vierteljahresdurchschnitt des Ex-refinery netback ohne Zoll und Steuer für alle Rohöl-derivate zusammen ab Raffinerietor anzugeben. - Der Mittelwert der Erlöse ist das gewichtete Mittel der Vierteljahresangaben für den Ex-refinery netback.

- Unter Spannweite ist der höchste und der niedrigste Wert für den Ex-refinery netback aus den Angaben der meldepflichtigen Personen und Unternehmen einzusetzen.

Der Ex-refinery netback besteht aus:

- dem mittleren Gesamterlös aus dem Verkauf ab Raffinerie an Handel und Großverbraucher sowie aus Lieferungen der Vertriebsorganisationen an Handel und Endverbraucher, also dem Gesamterlös aus dem Inlandsabsatz aller Rohölderivate.

abzueglich

- der mittleren Vertriebskosten für sämtliche Mineralölerzeugnisse. Hierin enthalten sind sämtliche Ausgaben und Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb aller Rohölderivate. Hierzu gehören alle fixen Kosten (insbesondere Abschreibungen und Verzinsung des Anlagevermögens), variabele Kosten (Betriebskosten) und alle auf den Vertriebsbereich entfallenden, kaufmännisch und technisch bedingten Kosten vom Verlassen der Raffinerie oder von der Einfuhr an.

Der Wert der mittleren Vertriebsgesamtkosten für sämtliche Mineralölerzeugnisse, der in die Berechnung des Ex-refinery netback eingeht, sollte vorzugsweise den Kosten je Tonne für ein Vierteljahr entsprechen, wie sie von den Personen und Unternehmen auf der Basis des betrieblichen Rechnungswesens ermittelt werden. Dort wo dies nicht der Fall ist, genügen Schätzungen an Hand von Jahreszahlen aus der Betriebsabrechnung oder Finanzplanung.

Kostenelemente, die bei der Berechnung des Ex-refinery netback nicht berücksichtigt werden sollten, sind: - Kosten für den Rohöltransport zu Inlandsraffinerien;

- Kosten des kurzfristigen Betriebskapitals; (1)Betrifft nur die höchsten und die niedrigsten Werte der von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Erlös-Mittelwerte.

- Kosten und Erlöse aus dem Export von Mineralölprodukten und aus dem Bunkergeschäft;

- Kosten und Erlöse aus dem Betrieb von Motels, Restaurants, Bars, dem Vertrieb von Nicht-Ölprodukten und Immobiliengeschäften.

Die Tabelle 5 ist der Kommission durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln bis spätestens: - für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Januar bis 31. März eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. Mai;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. August;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Juli bis 30. September eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. November;

- für die Angaben betreffend die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 15. Februar.

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