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Document 31972L0425

Richtlinie 72/425/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

ABl. L 291 vom 28.12.1972, p. 154–154 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(28-30.12) S. 69 - 69

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben durch 31998L0093 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1972/425/oj

31972L0425

Richtlinie 72/425/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Amtsblatt Nr. L 291 vom 28/12/1972 S. 0154 - 0154
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0042
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(28.12) S. 0022
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0042
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(28-30.12) S. 0069
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0048
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0165
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0165


RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (72/425/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der beträchtliche Anstieg des Erdölbedarfs in der Gemeinschaft macht diese stärker von Erdöllieferungen aus dritten Ländern abhängig.

In Anbetracht der Änderungen, die im Laufe der letzten Jahre in der Struktur der Erdölversorgung Westeuropas eingetreten sind, sollte das Vorratsniveau angehoben werden, damit ein etwaiges Lieferdefizit infolge von Unterbrechungen bestimmter Versorgungsströme ausgeglichen werden kann, die Reserven an Produktionskapazitäten mobilisiert und alle sonstigen notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.

Aus diesen Gründen sind die Vorräte auf eine für mindestens 90 Tage ausreichende Menge zu erhöhen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezugszeit von 65 Tagen, die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (1), vorgesehen ist, wird auf 90 Tage erhöht.

Artikel 2

Die Erhöhung der Vorräte, die in Artikel 1 Absatz 1 der in Artikel 1 genannten Richtlinie vorgesehen sind, muß so bald wie möglich nach Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 1975 erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, so lange Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen für 65 Tage zu halten, wie sie diese Erhöhung noch nicht vorgenommen haben.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

Die Kommission unterbreitet dem Rat alljährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und über die Probleme, die sich gegebenenfalls bei der Bildung der Vorräte ergeben.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. WESTERTERP (1)ABl. Nr. L 308 vom 23.12.1968, S. 14.

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