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Document 31972R1037

Verordnung (EWG) Nr. 1037/72 des Rates vom 18. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und Finanzierung einer Beihilfe für Hopfenerzeuger

ABl. L 118 vom 20.5.1972, pp. 19–20 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(II) S. 454 - 455

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Aufgehoben durch 32005R1952

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/1037/oj

31972R1037

Verordnung (EWG) Nr. 1037/72 des Rates vom 18. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und Finanzierung einer Beihilfe für Hopfenerzeuger

Amtsblatt Nr. L 118 vom 20/05/1972 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0179
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0438
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0179
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0454
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1037/72 DES RATES vom 18. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und Finanzierung einer Beihilfe für Hopfenerzeuger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 sieht die Gewährung einer Beihilfe für in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen vor ; es sind daher die in Artikel 13 der genannten Verordnung vorgesehenen Grundregeln für die Anwendung zu erlassen.

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist es notwendig, die Gewährung dieser Beihilfe in jedem Mitgliedstaat auf die in seinem Hoheitsgebiet belegenen Flächen zu beschränken.

Die Beihilfe wird nur für eingetragene Anbauflächen gewährt ; es ist daher angebracht, vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten eine Regelung für die Anmeldung und Eintragung der Anbauflächen schaffen.

Für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung ist eine Kontrolle erforderlich, die sicherstellt, daß die Beihilfe nur für die bepflanzten und abgeernteten Flächen gewährt wird.

Es ist ferner angebracht, vorzusehen, daß die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, in der üblichen Weise bepflanzt sind.

Die Beihilfe hat Ausgaben zur Folge. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gelten die Verordnungsvorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik für diese Beihilfe ; folglich ist festzustellen, daß die Finanzierung der Beihilfe unter Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 fällt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Beihilfe, die nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 Hopfenerzeugern gewährt werden kann, gelten die in den folgenden Artikeln festgelegten Grundregeln.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe nur für die in seinem Hoheitsgebiet belegenen Anbauflächen.

(2) Die Beihilfe wird auf Antrag des Erzeugers in einer Weise gewährt, die die Gleichbehandlung der Begünstigten unabhängig von dem Ort ihrer Niederlassung in der Gemeinschaft sicherstellt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen eine Regelung für die Anmeldung und Eintragung der Anbauflächen.

(2) Die Mitgliedstaaten veranlassen die Kontrolle über a) die Richtigkeit der Angaben in den von den Erzeugern abgegebenen Anmeldungen über die Anbauflächen,

b) die abgeernteten Anbauflächen.

Erzeugergemeinschaften dürfen mit dieser Kontrolle nicht beauftragt werden.

Artikel 4

Die Anbauflächen, für die die Beihilfe beantragt wird, müssen eine normale Pflanzendichte von für die Erzeugung geeigneten Pflanzen aufweisen.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vorgesehene Beihilfe entspricht dem Begriff der Interventionsmaßnahme im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. (1)ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(2) Die Ausgaben für die in Absatz 1 genannte Beihilfe sind gleich den Beträgen, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 und den Durchführungsbestimmungen hierzu gezahlt werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MART

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