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Document 31969R2264

Verordnung (EWG) Nr. 2264/69 der Kommission vom 13. November 1969 über die Anträge auf Rückvergütung der den 0rganisationen von Obst- und Gemüseerzeugern von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

ABl. L 287 vom 15.11.1969, p. 3–6 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 473 - 477

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1969/2264/oj

31969R2264

Verordnung (EWG) Nr. 2264/69 der Kommission vom 13. November 1969 über die Anträge auf Rückvergütung der den 0rganisationen von Obst- und Gemüseerzeugern von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

Amtsblatt Nr. L 287 vom 15/11/1969 S. 0003 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0234
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0463
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0234
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0473 - 0477
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0251
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0154
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0154


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2264/69 DER KOMMISSION vom 13. November 1969 über die Anträge auf Rückvergütung der den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 mit zusätzlichen Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 499/69 des Rates vom 11. März 1969 über die Rückvergütung der den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anträge auf Rückvergütung der Beihilfen, die den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern von den Mitgliedstaaten gewährt worden sind, die ihrerseits vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, eine Rückvergütung in Höhe von 50 v.H. der Beihilfen erhalten können, müssen bestimmte Angaben enthalten, die von den Mitgliedstaaten in gleicher Form zu erbringen sind, damit leichter geprüft werden kann, ob sie mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 159/66/EWG und mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 449/69 vereinbar sind, und um eine diesbezuegliche Beschlußfassung zu erleichtern.

Falls die der Kommission von den Mitgliedstaaten regelmässig übermittelten Unterlagen unzureichend oder inhaltlich unvollständig erscheinen, so daß nicht überprüft werden kann, ob die für die Gewährung der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen geforderten Voraussetzungen erfuellt sind, kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Belege oder zusätzliche Unterlagen anfordern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Rückvergütungsanträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 449/69 müssen entsprechend den als Anlage I zu dieser Verordnung beigefügten Tabellen eingereicht werden.

(2) Für jede Erzeugerorganisation sind die in der Anlage II zu dieser Verordnung geforderten Angaben zu übermitteln, damit die Kommission über die erste Vergütung der diesen Organisationen gewährten Beihilfen beschließen kann.

Artikel 2

(1) Auf Antrag der Kommission übermittelt ihr der Mitgliedstaat binnen eines Monats die in seinem Besitz befindlichen Belege oder eine beglaubigte Abschrift dieser Belege, die bei der Berechnung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG vorgesehenen Beihilfen zugrunde gelegt wurden.

(2) Im Hinblick auf eine wirksame Überprüfung des Antrags auf Rückvergütung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG vorgesehenen Beihilfen übersendet der Mitgliedstaat der Kommission auf deren Antrag binnen einer festgesetzten Frist andere Belege oder Unterlagen als die in Absatz 1 vorgesehenen, die möglicherweise für die Berechnung der vorgenannten Beihilfen wichtig sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 1969

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY (1)ABl. Nr. 192 vom 27.10.1966, S. 3286/66. (2)ABl. Nr. L 61 vom 12.3.1969, S. 2.

ANLAGE I

>PIC FILE= "T0010905"> >PIC FILE= "T0010906">

ANLAGE II

>PIC FILE= "T9001162"> 2. Welche technischen Hilfsmittel stehen den Erzeugern zur Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse zur Verfügung?

3. Wie ist die Verpflichtung der Mitglieder der Erzeugerorganisation zur vollständigen Ablieferung ihrer Produktion in der Satzung verankert und wie wird diese Verpflichtung in der Praxis eingehalten?

4. Gegebenenfalls : Welche Mengen dürfen die Produzenten mit Genehmigung der Erzeugerorganisation selbst vermarkten?

5. Gibt es von der Erzeugerorganisation angewandte Produktionsvorschriften?

6. Gibt es von der Erzeugerorganisation angewandte Vermarktungsvorschriften?

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