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Document 52023XC0804(02)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung eines traditionellen Begriffs im Weinsektor gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung „Vino generoso“ 2023/C 275/14

    C/2023/5137

    ABl. C 275 vom 4.8.2023, p. 33–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 275/33


    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung eines traditionellen Begriffs im Weinsektor gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

    „Vino generoso“

    (2023/C 275/14)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

    ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES TRADITIONELLEN BEGRIFFS

    „Vino generoso“

    Eingangsdatum:5. Mai 2023

    Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite): 4

    Sprache des Antrags: Spanisch

    Aktenzeichen: Ares(2023) 3171190

    Traditioneller Begriff, dessen Änderung beantragt wird: Vino generoso

    Antragsteller: Generaldirektion für die Lebensmittelindustrie, spanisches Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung

    Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land):

    Po Infanta Isabel, 1

    28071 Madrid

    ESPAÑA

    Staatsangehörigkeit: Spanisch

    Telefon, Fax, E-Mail:

    Telefon: +34 913475397

    Fax +34 913475410

    E-Mail: dgia@mapa.es; sgccala@mapa.es

    Beschreibung der Änderung

    Die Zusammenfassung der Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen für den traditionellen Begriff „vino generoso“ in eAmbrosia lautet:

    „[Anhang III, Buchstabe B, Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission] bzw. Wein mit der g. U. ‚Montilla-Moriles‘, auf den oben stehende Definition ebenfalls zutrifft, allerdings mit dem Unterschied, dass bei der Herstellung kein Alkohol zugesetzt und der vorhandene Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol. auf natürliche Weise erreicht wird.“

    Diese Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen steht/stehen in Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission aufgehoben wurde, in deren Anhang III Abschnitt B Nummer 8 Vorschriften für den traditionellen Begriff „vino generoso“ festgelegt sind:

    „Der traditionelle spezifische Begriff ‚vino generoso‘ ist bei Likörweinen dem trockenen Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der ganz oder teilweise unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe hergestellt wird und

    aus weißen Trauben der Rebsorten Palomino de Jerez, Palomino fino, Pedro Ximénez, Verdejo, Zalema und Garrido Fino gewonnen wird,

    in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

    Mit der in Absatz 1 genannten Herstellung unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe ist ein biologischer Vorgang gemeint, der bei der spontanen Bildung eines typischen Hefeschleiers auf der freien Oberfläche des Weines nach vollständiger alkoholischer Gärung des Traubenmosts abläuft und dem Erzeugnis seine spezifischen analytischen und organoleptischen Merkmale verleiht.“

    Die Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen wird/werden durch Folgendes ersetzt:

    „Der Begriff ‚vino generoso‘ ist Wein und trockenem Likörwein der Weinbauerzeugniskategorien 1 und 3 gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen ‚Condado de Huelva‘, ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Lebrija‘, ‚Málaga‘, ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘, ‚Montilla-Moriles‘ und ‚Rueda‘ vorbehalten, der

    1.

    nur aus weißen Trauben der Rebsorten hergestellt wird, die für jede der oben angeführten geschützten Ursprungsbezeichnungen zugelassen sind;

    2.

    in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt mindestens zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist;

    3.

    nach der vollständigen alkoholischen Gärung des Mosts spontan einen typischen Hefeschleier (den sogenannten ‚Flor‘) auf der freien Oberfläche des Weins bildet, was dem Erzeugnis spezifische analytische und organoleptische Merkmale verleiht, mit Ausnahme der traditionellen trockenen Weine der g. U. ‚Málaga‘;

    4.

    einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 14 % vol in der Kategorie 1 und 15 % vol in der Kategorie 3 aufweist, abgesehen von den im geltenden EU-Recht vorgesehenen Ausnahmen;

    5.

    einen Gehalt an reduzierenden Zuckern (Glucose und Fructose) hat von höchstens

    a)

    4 g/l

    b)

    oder 9 g/l, sofern der in Gramm Weinsäure je Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt den Restzuckergehalt nie um mehr als 2 g/l unterschreitet,

    c)

    oder – ausschließlich für Likörwein – den in der Produktspezifikation für ‚trocken‘ festgelegten Gehalt aufweist.“

    Erläuterung der Gründe für die Änderung

    Der traditionelle Begriff „vino generoso“ gehört zu den angesehensten und traditionsreichsten unter den geschützten Ursprungsbezeichnungen Andalusiens. Auf ihn wurde in den verschiedenen Rechtsakten zur Anerkennung der g. U. Bezug genommen.

    Der traditionelle Begriff wird derzeit auf der Ebene der Europäischen Union gemäß Artikel 112 Buchstabe a und Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates geschützt und seine Verwendung geregelt.

    Er ist auch in Anhang III Abschnitt B Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers definiert. Darüber hinaus wurde der Begriff ursprünglich in die elektronische Datenbank „e-Bacchus“ der Europäischen Kommission aufgenommen, die durch das elektronische Register „eAmbrosia“ ersetzt wurde. Die verwendete Begriffsbestimmung basiert auf Anhang III Abschnitt B Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, die später durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 aufgehoben wurde, wobei die Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 beibehalten wurden.

    Aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit wurden bestimmte traditionelle Begriffe für Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen aus Andalusien im Rahmen der Verordnung des Regionalministeriums für Landwirtschaft, Fischerei, Wasserwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 22. Februar 2023, veröffentlicht im andalusischen Amtsblatt (BOJA) Nr. 42 vom 3. März 2023, geregelt. Die Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument für die Genehmigung der traditionellen Begriffe und für ihre spätere Änderung im EU-Register. Um den rechtlichen Übergang vom derzeitigen Rechtsrahmen für den traditionellen Begriff „vino generoso“ und die damit verbundenen geschützten traditionellen Begriffe zu gewährleisten, wurde die Begriffsbestimmung festgelegt und veröffentlicht. In der Begriffsbestimmung werden die charakteristischen und gemeinsamen Merkmale der geschützten Ursprungsbezeichnungen beschrieben, in denen der traditionelle Begriff verwendet wird. Dies sorgt für einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern und gleichzeitig für klare Informationen für die Verbraucher. Die neue Begriffsbestimmung zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die spezifischen geschützten Ursprungsbezeichnungen genannt werden, für die der traditionelle Begriff verwendet werden darf. Neben den sechs Ursprungsbezeichnungen aus Andalusien wird auch „Rueda“ genannt, da in seiner Spezifikation der traditionelle Begriff schon immer verwendet wurde.

    Name des Unterzeichneten: Generaldirektion für die Lebensmittelindustrie


    (1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46.


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