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Document 52023XC0123(03)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslesewein“ 2023/C 23/06

    C/2023/354

    ABl. C 23 vom 23.1.2023, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 23/22


    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslesewein“

    (2023/C 23/06)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen

    Antrag auf Änderung der traditionellen Begriffe

    „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslesewein“

    Datum des Antrags: 21. Juli 2022

    Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite): 3

    Sprache des Antrags: Deutsch

    Aktenzeichen: Ares(2022)5310562

    Traditionelle Begriffe, deren Änderung beantragt wird: „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslesewein“

    Antragsteller: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

    Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land)

    Stubenring 1

    1010 Wien

    Österreich

    Staatsangehörigkeit: Österreichisch

    Telefon, Fax, E-Mail:

    Tel. +43 171100602840

    E-Mail: abt-27@bml.gv.at

    Erläuterung der Änderung: Der Höchstertrag je Hektar wurde aus der Definition der oben genannten traditionellen Begriffe gestrichen.

    Erläuterung der Gründe für die Änderung: Österreich schützt die traditionellen Begriffe „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“ und „Beerenauslese/Beerenauslesewein“ durch das österreichische Weingesetz vom 17. November 2009 (2). In diesen Bestimmungen ist derzeit ein Höchstertrag von 9 000 kg/ha festgelegt. Traditionelle Begriffe dürfen jedoch nur in Verbindung mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe verwendet werden, in deren Spezifikationen bereits ein Höchstertrag festgelegt sein muss. Daher sollte der in der Definition der oben genannten traditionellen Begriffe genannte Höchstertrag gestrichen werden.

    Name des Unterzeichners: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft


    (1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46.

    (2)  Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009).


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