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Document 62020TA0044

    Rechtssache T-44/20: Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Chanel/EUIPO — Huawei Technologies (Darstellung eines Kreises mit zwei ineinander verschlungenen gekrümmten Linien) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen Kreis mit zwei ineinander verschlungenen gekrümmten Linien darstellt – Ältere nationale Bildmarke, die zwei horizontal ineinander verschlungene unvollständige Kreislinien darstellt – Ältere nationale Bildmarke, die zwei horizontal ineinander verschlungene unvollständige Kreislinien in einem Kreis darstellt – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

    ABl. C 242 vom 21.6.2021, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 242/34


    Urteil des Gerichts vom 21. April 2021 — Chanel/EUIPO — Huawei Technologies (Darstellung eines Kreises mit zwei ineinander verschlungenen gekrümmten Linien)

    (Rechtssache T-44/20) (1)

    (Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen Kreis mit zwei ineinander verschlungenen gekrümmten Linien darstellt - Ältere nationale Bildmarke, die zwei horizontal ineinander verschlungene unvollständige Kreislinien darstellt - Ältere nationale Bildmarke, die zwei horizontal ineinander verschlungene unvollständige Kreislinien in einem Kreis darstellt - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

    (2021/C 242/45)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Chanel (Neuilly-sur-Seine, Frankreich), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Passa)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Huawei Technologies Co. Ltd (Shenzhen, China) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. November 2019 (Sache R 1041/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Chanel und Huawei Technologies

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Chanel trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 103 vom 30.3.2020.


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