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Document 52019IP0081(01)

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu aktuellen Maßnahmen der Russischen Föderation gegen litauische Richter, Staatsanwälte und Ermittler, die an der Untersuchung der tragischen Ereignisse vom 13. Januar 1991 in Vilnius beteiligt waren (2019/2938(RSP))

    ABl. C 232 vom 16.6.2021, p. 54–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 232/54


    P9_TA(2019)0081

    Aktuelle Maßnahmen der Russischen Föderation gegen litauische Richter, Staatsanwälte und Ermittler, die an der Untersuchung der tragischen Ereignisse vom 13. Januar 1991 in Vilnius beteiligt waren

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu aktuellen Maßnahmen der Russischen Föderation gegen litauische Richter, Staatsanwälte und Ermittler, die an der Untersuchung der tragischen Ereignisse vom 13. Januar 1991 in Vilnius beteiligt waren (2019/2938(RSP))

    (2021/C 232/09)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Russischen Föderation,

    unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention),

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

    unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

    unter Hinweis auf das Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen,

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen verabschiedeten Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft,

    unter Hinweis auf die unlängst, am 12. November 2019, abgehaltene Aussprache im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (1),

    gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die kommunistische UdSSR in direkter Folge des Hitler-Stalin-Pakts die Republik Litauen und andere Länder annektierte;

    B.

    in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa dazu verpflichtet hat, die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundfreiheiten und die Menschenrechte zu achten;

    C.

    in der Erwägung, dass die Streitkräfte der UdSSR zwischen dem 11. und dem 13. Januar 1991 einen Akt der Aggression gegen den unabhängigen Staat Litauen und die Menschen, die mit friedlichen Mitteln versuchten, den Fernsehturm von Vilnius zu verteidigen, begingen, wobei 14 Menschen ums Leben kamen und fast 800 verletzt wurden; in der Erwägung, dass die Unterdrückungsmaßnahmen der Streitkräfte der UdSSR bis zum Putschversuch anhielten, der im August 1991 in Moskau stattfand;

    D.

    in der Erwägung, dass das Blutvergießen weltweit verurteilt wurde, unter anderem einige Tage später auf einer Massendemonstration in Moskau vom Vorsitzenden des Obersten Sowjets der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik;

    E.

    in der Erwägung, dass die Russische Föderation in dem Vertrag zwischen der Republik Litauen und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Grundlagen der zwischenstaatlichen Beziehungen vom 29. Juli 1991 die am 11. März 1990 erfolgte Wiederherstellung der unabhängigen Republik Litauen anerkannt hat;

    F.

    in der Erwägung, dass die Russische Föderation die Rechte und Pflichten der ehemaligen UdSSR übernommen hat und ihr Nachfolgestaat ist;

    G.

    in der Erwägung, dass das Bezirksgericht Vilnius am 27. März 2019 in der als Rechtssache „13. Januar“ bezeichneten Rechtssache ein Urteil erließ, in dem Dmitri Jasow, ehemaliger Verteidigungsminister der UdSSR, Wladimir Uschoptsсhik, ehemaliger Kommandant der Garnison der Sowjetarmee in Vilnius, Michail Golowatow, ehemaliger Kommandant der Sondereinsatzkräfte des KGB, und 64 weitere russische, belarussische und ukrainische Staatsbürger wegen ihrer Mitwirkung an dem Akt der Aggression gegen den Staat Litauen schuldig gesprochen wurden;

    H.

    in der Erwägung, dass über alle, die an diesem Angriff beteiligt waren — bis auf die ehemaligen Offiziere der Sowjetarmee Juri Mel und Gennadi Iwanow –, in Abwesenheit entschieden wurde und die Angeklagten Haftstrafen von bis zu 14 Jahren erhielten; in der Erwägung, dass die im Frühjahr 2019 ergangenen Schuldsprüche die tragischen Ereignisse im Anschluss an die Unabhängigkeitserklärung Litauens vom 11. März 1990 und die Versuche der UdSSR betreffen, Litauen dazu zu zwingen, seine Unabhängigkeitserklärung zu widerrufen, und dass diese Versuche im ersten Halbjahr 1990 mit einer Wirtschaftsblockade begannen und im Januar 1991 darin gipfelten, dass die Regierung Litauens unter Einsatz von massiver Gewalt gestürzt werden sollte;

    I.

    in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen der Republik Litauen bei den vorgerichtlichen Ermittlungen in der Rechtssache „13. Januar“ die zuständigen staatlichen Stellen der Russischen Föderation konkret um Rechtshilfe in diesem Strafverfahren ersuchten, die Russische Föderation jedoch nicht kooperierte;

    J.

    in der Erwägung, dass die Russische Föderation allem Anschein nach den leitenden Offizieren und den an den bewaffneten Angriffen auf unschuldige und unbewaffnete Zivilpersonen beteiligten Einsatzkräften, etwa dem während der Ereignisse im Januar 1991 die Befehlsgewalt ausübenden Militäroffizier Michail Golowatow, bewusst Zuflucht bietet, diese Personen tatkräftig schützt und alles Erdenkliche unternimmt, damit sie sich ihrer Verantwortung entziehen können;

    K.

    in der Erwägung, dass die erste Reaktion Russlands auf das Gerichtsurteil negativ war, wobei die russische Staatsduma behauptete, das Gerichtsverfahren sei politisch motiviert und ein Versuch, die Geschichte umzuschreiben, und das Außenministerium Russlands ankündigte, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen;

    L.

    in der Erwägung, dass das Untersuchungskomitee der Russischen Föderation zwischen Juli 2018 und April 2019 ein strafrechtliches Verfahren gegen die Staatsanwälte, Richter und Ermittler der Republik Litauen, die an der Untersuchung bzw. dem Urteil in der Rechtssache „13. Januar“ beteiligt waren, einleitete und sich dabei auf Artikel 299 und 305 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation stützte, wonach strafrechtlich belangt werden kann, wer eine offensichtlich unschuldige Person strafrechtlich zur Verantwortung zieht bzw. ein unrechtmäßiges Gerichtsurteil, einen unrechtmäßigen Gerichtsbeschluss oder einen anderen unrechtmäßigen gerichtlichen Akt erlässt;

    M.

    in der Erwägung, dass diese politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung durch die Russische Föderation in Bestrebungen münden kann, das Interpol-System und andere Abkommen über die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit missbräuchlich einzusetzen, um die Rechte der ermittelnden Staatsanwälte und der Richter in der Rechtssache „13. Januar“ in Bezug auf Durchsuchungen, Befragungen und Festnahmen zu beschränken; in der Erwägung, dass die Russische Föderation womöglich versucht, internationale Haftbefehle gegen die an diesem Gerichtsverfahren beteiligten litauischen Amtsträger zu erwirken;

    N.

    in der Erwägung, dass in den staatlich kontrollierten Medien der Russischen Föderation und von offiziellen Amtsträgern der Russischen Föderation eine Propaganda- und Desinformationskampagne betrieben wird, mit der Verschwörungstheorien über die Rechtssache „13. Januar“ aufgestellt werden sollen, was Teil der hybriden Bedrohungen gegen die EU und demokratische Staaten ist;

    O.

    in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit und damit auch die Unabhängigkeit der Justiz zu den gemeinsamen Werten zählen, auf die sich die EU gründet; in der Erwägung, dass gemäß den Verträgen die Kommission gemeinsam mit dem Parlament und dem Rat dafür zu sorgen hat, dass das Rechtsstaatsprinzip als grundlegender Wert der Union gewahrt und das Unionsrecht befolgt wird und die Werte und Grundsätze der Union geachtet werden;

    P.

    in der Erwägung, dass die Richter eines Mitgliedstaats auch Richter der Europäischen Union als Ganzes sind;

    Q.

    in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz ein Grundpfeiler der Rechtsstaatlichkeit und für das Funktionieren der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Artikel 47 der Charta der Grundrechte und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist;

    R.

    in der Erwägung, dass in den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft festgelegt ist, dass es die Pflicht aller staatlichen Stellen und anderer Institutionen ist, die Unabhängigkeit der Justiz zu achten und zu wahren; in der Erwägung, dass darin auch festgestellt wird, dass keine unangemessenen oder ungerechtfertigten Eingriffe in Gerichtsverfahren vorgenommen werden dürfen (2);

    S.

    in der Erwägung, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte insbesondere die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem rechtmäßig eingesetzten und zuständigen unabhängigen und unparteiischen Gericht verankert sind;

    T.

    in der Erwägung, dass sich gemäß Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, das von der Russischen Föderation ratifiziert wurde, die Vertragsparteien verpflichten, „gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind“;

    U.

    in der Erwägung, dass die Russische Föderation gegen immer mehr völkerrechtliche Bestimmungen und internationale Verpflichtungen verstößt und Standpunkte vertritt, die den gutnachbarlichen Beziehungen zuwiderlaufen, wodurch sie jegliche Aussichten auf künftige Zusammenarbeit schwinden lässt;

    1.

    bekundet den Familien der Opfer der Ereignisse vom 13. Januar seine Solidarität und Anteilnahme;

    2.

    stellt fest, dass die Staatsorgane der Russischen Föderation mit ihrem Vorgehen gegen litauische Richter und Staatsanwälte gegen rechtliche Grundwerte, insbesondere die Unabhängigkeit der Justiz, und gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Menschenrechte und Freiheiten rechtmäßig nur in Fällen beschränkt werden dürfen, für die derlei Beschränkungen völkerrechtlich vorgesehen sind;

    3.

    weist darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung von Staatsanwälten und Richtern wegen der Ausübung ihres Amtes nicht hinnehmbare Einflussnahme von außen ist, die dem Primat des Rechts zuwiderläuft;

    4.

    betont, dass Verfahren in derlei Strafsachen gegen Staatsanwälte und Richter nicht als rechtmäßig gelten können;

    5.

    verurteilt diese Verstöße der Staatsorgane Russlands gegen grundlegende Prinzipien und Normen des Völkerrechts auf das Schärfste und lehnt derartige Fälle politisch motivierter strafrechtlicher Verfolgung ab;

    6.

    bekundet den von der Russischen Föderation in diesem Fall angeschuldigten litauischen Staatsanwälten, Ermittlern und Richtern seine Solidarität und unterstützt die Regierung Litauens in ihrem Bestreben, auf den Fall aufmerksam zu machen sowie den Schaden zu begrenzen und die Gefahr abzuwenden, der bzw. die jenen drohen, die von den Staatsorganen Russlands unrechtmäßig angeschuldigt werden;

    7.

    betont, dass es gemäß den allgemein anerkannten Garantien der Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten untersagt ist, sich in irgendeiner Weise in die Rechtspflege durch die Gerichte einzumischen oder auch nur in Mindesten Einfluss auf ein Urteil zu nehmen sowie Richter wegen eines von ihnen erlassenen Urteils strafrechtlich zu verfolgen oder sich in die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft einzumischen;

    8.

    fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, das Strafverfahren gegen die in der Rechtssache „13. Januar“ tätigen litauischen Staatsanwälte, Ermittler und Richter einzustellen;

    9.

    fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, in Anwendung des Vertrags zwischen der Republik Litauen und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Grundlagen der zwischenstaatlichen Beziehungen vom 29. Juli 1991 zu bewerten, welche Personen, die maßgeblich an der Aggression gegen den Staat Litauen vom 11. bis 13. Januar 1991 beteiligt waren oder daran mitgewirkt haben, zur Rechenschaft zu ziehen sind, und die Strafverfolgungsorgane der Republik Litauen in ihrem Streben nach Gerechtigkeit in der Rechtssache „13. Januar“ zu unterstützen;

    10.

    fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, den Rechtshilfeersuchen der Republik Litauen in der Rechtssache „13. Januar“ Folge zu leisten;

    11.

    fordert die Staatsorgane Russlands auf, den unverantwortlichen, auf Desinformation und Propaganda abzielenden Erklärungen von Amtsträgern der Russischen Föderation zur Rechtssache „13. Januar“ ein Ende zu bereiten;

    12.

    fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, etwaige Rechtshilfeersuchen seitens der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung der an der Rechtssache „13. Januar“ beteiligten litauischen Staatsanwälte und Richter in der Russischen Föderation als politisch motiviert zu betrachten, eng mit den staatlichen Stellen Litauens zusammenzuarbeiten und der Russischen Föderation in diesem Fall die Rechtshilfe zu verweigern;

    13.

    ersucht den Ausschuss für die Kontrolle der Dossiers von Interpol (Commission for the Control of Interpol’s Files, CCF), der dafür zuständig ist, die missbräuchliche Ausstellung von Haftbefehlen aus politischen Gründen zu verhindern, sich darauf gefasst zu machen, dass internationale Haftbefehle gegen die angeschuldigten litauischen Amtsträger beantragt werden könnten; fordert alle Mitgliedstaaten und die sonstigen Unterzeichnerstaaten der Interpol-Statuten auf, sämtliche internationalen Haftbefehle gegen die angeschuldigten litauischen Amtsträger zu ignorieren; fordert Interpol auf, sämtliche von Russland gestellten Anträge auf Haftbefehle im Zusammenhang mit der Rechtssache „13. Januar“ außer Acht zu lassen;

    14.

    fordert alle Mitgliedstaaten auf, keinerlei personenbezogene Daten an Russland zu übermitteln, die in strafrechtlichen Verfahren gegen litauische Richter, Staatsanwälte und Ermittler verwendet werden könnten;

    15.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, dass sie auf der Ebene der EU in Bezug auf ihre Politik gegenüber Russland uneingeschränkt zusammenarbeiten, da mehr Geschlossenheit und bessere Abstimmung der EU unentbehrlich sind, damit ihre Maßnahmen mehr Wirkung zeitigen, und dass sie größere Anstrengungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit unternehmen und auf praktische Lösungen zur Unterstützung und Stärkung demokratischer Prozesse und einer unabhängigen Justiz hinarbeiten;

    16.

    fordert die Präsidenten des Rates und der Kommission, die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, Fälle dieser Art auch künftig genau zu verfolgen, sie bei unterschiedlichen Veranstaltungen und Treffen mit Vertretern der Russischen Föderation zur Sprache zu bringen, dem Parlament über den Austausch mit den Staatsorganen der Russischen Föderation Bericht zu erstatten und ihnen unmissverständlich klarzumachen, dass die Europäische Union in diesem wie auch in weiteren ähnlich gelagerten Fällen geschlossen und solidarisch ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesen Fall beim Austausch mit den Staatsorganen Russlands zur Sprache bringen;

    17.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten der Russischen Föderation und von Belarus zu übermitteln.

    (1)  https://www.europarl.europa.eu/ep-live/de/committees/video?event=20191112-0900-COMMITTEE-LIBE

    (2)  https://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/IndependenceJudiciary.aspx


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