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Document 52019IP0073

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu Kuba und dem Fall José Daniel Ferrer (2019/2929(RSP))

    ABl. C 232 vom 16.6.2021, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 232/17


    P9_TA(2019)0073

    Kuba, der Fall José Daniel Ferrer

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zu Kuba und dem Fall José Daniel Ferrer (2019/2929(RSP))

    (2021/C 232/03)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kuba, insbesondere die Entschließungen vom 17. November 2004 zu Kuba (1), vom 2. Februar 2006 zur Haltung der EU gegenüber der kubanischen Regierung (2), vom 21. Juni 2007 zu Kuba (3), vom 11. März 2010 zur Lage der politischen Häftlinge und der Gefangenen aus Gesinnungsgründen in Kuba (4), vom 5. Juli 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (5) und vom 15. November 2018 (6),

    unter Hinweis auf das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kuba, das im Dezember 2016 unterzeichnet wurde und seit dem 1. November 2017 vorläufig angewandt wird,

    unter Hinweis auf die zweite Tagung des Gemeinsamen Rates EU-Kuba, die am 9. September 2019 in Havanna abgehalten wurde,

    unter Hinweis auf den zweiten formalen Menschenrechtsdialog EU-Kuba, der am 3. Oktober 2019 im Rahmen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit EU-Kuba in Brüssel abgehalten wurde,

    unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Mai 2018 durchgeführte allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Kuba,

    unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie weitere internationale Menschenrechtsverträge und -instrumente,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und dem Kuba als Vertragsstaat angehört,

    unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Kuba unterzeichnet hat,

    gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass der Oppositionsführer der Patriotischen Union Kubas (UNPACU), José Daniel Ferrer, am 1. Oktober 2019 willkürlich und ohne Vorliegen einer Strafanzeige inhaftiert wurde und ihm für mindestens 72 Stunden jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert wurde;

    B.

    in der Erwägung, dass José Daniel Ferrer von den Staatsorganen Kubas aufgrund seines friedlichen politischen Aktivismus über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren im Gefängnis festgehalten, schikaniert und eingeschüchtert wurde; in der Erwägung, dass er im Jahr 2018 zehn Tage lang in Einzelhaft festgehalten wurde;

    C.

    in der Erwägung, dass José Daniel Ferrer am 2. November 2019 ein Schreiben aus dem Gefängnis geschmuggelt hat, aus dem hervorgeht, dass er gefoltert und misshandelt, während seiner Inhaftierung in Lebensgefahr gebracht und ihm eine angemessene medizinische Versorgung verweigert worden sei; in der Erwägung, dass er laut Informationen seiner Familie vom 15. November 2019 im Gefängnis Aguadores in Santiago de Cuba festgehalten wird, wo er in eine Strafzelle verlegt worden sei; in der Erwägung, dass ihn seine Ehefrau am 7. November 2019 für wenige Minuten sah und bestätigte, dass sein Gesundheitszustand kritisch sei, da er nur noch die Hälfte wiege, was auch auf einen Hungerstreik zurückzuführen sei, den er begonnen hatte;

    D.

    in der Erwägung, dass José Daniel Ferrer mehreren nichtstaatlichen Organisationen zufolge nur einer von etwa 120 politischen Gefangenen in Kuba ist; in der Erwägung, dass zahlreiche unabhängige Journalisten, friedliche Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger in Kuba, von denen die meisten der demokratischen Opposition angehören, verfolgt, willkürlich festgenommen oder in Haftanstalten festgehalten werden, und zwar insbesondere José Guía Piloto, Silverio Portal Contreras, Mitzael Díaz Paseiro, Orlando Zapata Tamayo, Eliecer Bandera Barrera, Edilberto Ronal Azuaga und Roberto de Jesús Quiñones Haces;

    E.

    in der Erwägung, dass Armando Sosa Fortuny — der 43 Jahre lang und damit von allen politischen Gefangenen in Kuba am längsten im Gefängnis war — am 28. Oktober 2019 verstorben ist; in der Erwägung, dass sich die Staatsorgane Kubas trotz seines sich verschlechternden Gesundheitszustands nicht dazu bereit erklärt hatten, ihn freizulassen;

    F.

    in der Erwägung, dass jede Person, die festgenommen oder inhaftiert wird, gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen zum Zeitpunkt der Festnahme über die entsprechenden Gründe informiert und umgehend von einem Richter angehört werden muss;

    G.

    in der Erwägung, dass die Regierung Kubas mit ihren Maßnahmen gegen die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 5 sowie Artikel 22 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kuba verstößt, das 2016 unterzeichnet wurde und in dem sich die Regierung Kubas dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte einzuhalten und die Menschenrechtslage zu verbessern;

    H.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 5. Juli 2017 dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zugestimmt hat; in der Erwägung, dass das Parlament im Zuge seiner Zustimmung seine ernsthafte Besorgnis über die Menschenrechtslage in Kuba deutlich zum Ausdruck gebracht hat und dass das Abkommen eine Aussetzungsklausel für den Fall einer Verletzung der Menschenrechtsbestimmungen enthält;

    I.

    in der Erwägung, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Kuba unter der Leitung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte im Jahr 2015 aufgenommen wurde und die fünfte Runde des Dialogs am 9. Oktober 2018 stattfand; in der Erwägung, dass die EU und Kuba am 3. Oktober 2019 ihren zweiten formalen Menschenrechtsdialog abhielten; in der Erwägung, dass dieser — trotz der Wiederwahl Kubas in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2017–2019 — keine konkreten Ergebnisse gezeitigt hat; in der Erwägung, dass jeder politische Dialog einen direkten und intensiven Dialog mit der Zivilgesellschaft und sämtlichen Akteuren der politischen Opposition ohne jede Einschränkung umfassen muss;

    J.

    in der Erwägung, dass während der zweiten Tagung des Gemeinsamen Rates EU-Kuba am 9. September 2019 in Havanna mehr als 100 Aktivisten willkürlich festgenommen wurden; in der Erwägung, dass sich die EU zu diesen Vorkommnissen sowie auch zu dem Fall José Daniel Ferrer bislang nicht geäußert hat;

    K.

    in der Erwägung, dass das Parlament den Sacharow-Preis für geistige Freiheit dreimal an Aktivisten aus Kuba verliehen hat: 2002 an Oswaldo Payá, 2005 an die Damen in Weiß und 2010 an Guillermo Fariñas; in der Erwägung, dass die Träger des Sacharow-Preises sowie deren Angehörige nach wie vor immer wieder schikaniert, eingeschüchtert und an der Ausreise aus dem Land sowie an der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen gehindert werden;

    L.

    in der Erwägung, dass die Menschenrechte, die Freiheit, die Würde und die Interessen der Menschen am besten in einer Demokratie vertreten bzw. verteidigt werden können;

    1.

    verurteilt die willkürliche Inhaftierung von José Daniel Ferrer und fordert die Staatsorgane Kubas nachdrücklich auf, ihn umgehend freizulassen; fordert, dass José Daniel Ferrer der Zugang zu einem Rechtsanwalt seiner Wahl gewährt wird, er Kontakt zu seiner Familie haben darf und Zugang zu sämtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung und den vermeintlichen Gründen hierfür erhält;

    2.

    verurteilt die Folter und Misshandlung, die José Daniel Ferrer laut seinem Schreiben erlitten hat; erinnert daran, dass die Staatsorgane Kubas verpflichtet sind, Folter und Misshandlungen zu verhindern und für umgehende und unparteiische Ermittlungen zu sorgen; fordert die Staatsorgane Kubas nachdrücklich auf, José Daniel Ferrer unverzüglich den Zugang zu der medizinischen Versorgung seiner Wahl zu gewähren und ihn mit Lebensmitteln und Wasser in einem angemessenen hygienischen Zustand zu versorgen;

    3.

    erklärt sich erneut zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass friedliche Dissidenten, unabhängige Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der politischen Opposition in Kuba ständig verfolgt, schikaniert und angegriffen werden; fordert die unverzügliche Einstellung dieses Vorgehens und die Freilassung aller politischen Gefangenen und derjenigen, die willkürlich inhaftiert sind, nur weil sie von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht haben; fordert, dass das Recht auf ein faires Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz besser sichergestellt werden und dass dafür gesorgt wird, dass Personen, die ihrer Freiheit beraubt werden, Zugang zu einem unabhängigen Rechtsanwalt haben;

    4.

    fordert die EU-Mitgliedstaaten, den EAD und seine Delegation in Kuba erneut auf, die willkürliche Festnahme von José Daniel Ferrer und der weiteren genannten Personen entschieden öffentlich zu verurteilen und sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Demokratie und die Menschenrechte zu verteidigen;

    5.

    bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass sich die Lage in Bezug auf die Demokratie und die Menschenrechte trotz der Annahme des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit nicht verbessert hat; fordert, dass die im Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba festgelegten bindenden Verpflichtungen eingehalten werden, und fordert diesbezüglich eindeutige Richtwerte;

    6.

    weist erneut darauf hin, dass das Abkommen eine Bestimmung zur Aussetzung des Abkommens bei Verstößen gegen die Menschenrechtsbestimmungen umfasst; verlangt daher, dass die Europäische Union die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kuba bei der Umsetzung des Abkommens aufmerksam verfolgt und überwacht und dass dem Europäischen Parlament regelmäßig entsprechende Berichte vorgelegt werden; vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Inhaftierung von José Daniel Ferrer und weiteren politischen Gefangenen und der Art und Weise, wie sie behandelt werden, um einen „besonders dringenden Fall“ gemäß Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens handelt, und fordert unter diesem Aspekt, dass die EU um eine dringende Sitzung ersucht;

    7.

    fordert die Regierung Kubas auf, Gesetzesreformen umzusetzen, damit die Presse-, die Vereinigungs- und die Demonstrationsfreiheit sichergestellt werden, und die politischen Reformen einzuleiten, die freie, faire und demokratische Wahlen ermöglichen, bei denen der souveräne und frei geäußerte Wille der kubanischen Bevölkerung berücksichtigt wird; fordert die Regierung Kubas nachdrücklich auf, ihre Menschenrechtspolitik mit den internationalen Normen in Einklang zu bringen, die in den Chartas, Erklärungen und internationalen Instrumenten festgelegt wurden, zu deren Unterzeichnern Kuba gehört, und den Akteuren der Zivilgesellschaft und der politischen Opposition eine aktive Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben ohne Beschränkungen zu ermöglichen; fordert die Regierung auf, unabhängigen nationalen und internationalen Menschenrechtsbeobachtern ungehinderten Zugang zu Kuba zu gewähren und die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit und die Lage von Menschenrechtsverteidigern einzuladen;

    8.

    weist erneut darauf hin, dass in Kuba seit 2003 ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe gilt; fordert die Staatsorgane Kubas auf, die Todesstrafe für alle Straftaten abzuschaffen; fordert, dass sämtliche Todesurteile überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass bei den Verfahren internationale Standards eingehalten werden;

    9.

    fordert die Staatsorgane Kubas auf, die Medienfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung sicherzustellen, auch indem sie das Dekret 349 aufheben, durch das die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks eingeschränkt wird, und fordert sie ferner auf, die Schikanierung und Inhaftierung unabhängiger Journalisten zu beenden; fordert die Regierung Kubas auf, die Zensur im Internet, das Blockieren von Websites und die Einschränkung des Zugangs zu Informationen einzustellen;

    10.

    bedauert, dass mehreren europäischen und kubanischen Organisationen der Zivilgesellschaft die Möglichkeit genommen wurde, am zivilgesellschaftlichen Dialog im Rahmen des umfassenderen Menschenrechtsdialogs gemäß dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba, der am 2. Oktober 2019 stattfand, teilzunehmen, da die Regierung Kubas ihnen die Genehmigung verweigerte; fordert ferner, dass zwischen der EU und Kuba ein institutionalisierter, förmlicher, offener und öffentlicher Dialog mit einer wirklich unabhängigen Zivilgesellschaft aufgenommen wird, der mit den Dialogen vergleichbar ist, die mit anderen Ländern, mit denen die EU Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, geführt werden;

    11.

    fordert den neuen Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass es eine politische Opposition zur Regierung Kubas gibt, und ihre Einbeziehung in den politischen Dialog zwischen der EU und Kuba zu unterstützen; fordert unter diesem Aspekt alle Vertreter der Mitgliedstaaten auf, bei Besuchen bei den Staatsorganen Kubas Menschenrechtsfragen anzusprechen und sich mit den Trägern des Sacharow-Preises zu treffen, wenn sie nach Kuba reisen, damit die konsequente Anwendung der EU-Menschenrechtspolitik intern und extern sichergestellt und so die Teilhabe der unabhängigen Zivilgesellschaft gestärkt wird;

    12.

    fordert den EAD und die Kommission auf, zivilgesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen, die sich für die Menschenrechte in Kuba einsetzen, unter anderem dadurch aktiv zu unterstützen, dass sie Besuche in Haftanstalten organisieren, Gerichtsverfahren beobachten und öffentliche Erklärungen abgeben; fordert den neuen Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, dem Parlament über die bisherigen Maßnahmen der EU-Delegation Bericht zu erstatten;

    13.

    fordert den neuen Vizepräsidenten und Hohen Vertreter auf, zu verlangen, dass die Staatsorgane Kubas nach jahrelanger Untätigkeit Reformen einleiten, die in einem demokratischen Wandel des Landes im Einklang mit dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit münden; weist darauf hin, dass die derzeitige Lage in Kuba die Grundsätze in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie schwächt, auf denen das Abkommen beruht;

    14.

    bedauert zutiefst, dass die Staatsorgane Kubas dem Europäischen Parlament, seinen Delegationen und einigen Fraktionen die Einreise nach Kuba verweigern, obwohl das Europäische Parlament dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zugestimmt hat; fordert die Staatsorgane auf, umgehend die Einreise in das Land zu ermöglichen;

    15.

    verurteilt die interventionistische Haltung der Regierung Kubas und fordert, dass sie jegliche Einmischung in verschiedenen Ländern Lateinamerikas einstellt;

    16.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und der Nationalversammlung der Volksmacht Kubas, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 201 E vom 18.8.2005, S. 83.

    (2)  ABl. C 288 E vom 24.11.2006, S. 81.

    (3)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 377.

    (4)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 82.

    (5)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 99.

    (6)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0460.


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