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Document 52019AP0177

P8_TA(2019)0177 Fonds für die innere Sicherheit ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (COM(2018)0472 — C8-0267/2018 — 2018/0250(COD)) P8_TC1-COD(2018)0250 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

ABl. C 23 vom 21.1.2021, p. 451–491 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 23/451


P8_TA(2019)0177

Fonds für die innere Sicherheit ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (COM(2018)0472 — C8-0267/2018 — 2018/0250(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 23/64)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0472),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0267/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0115/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2018)0250

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gewährleistung der inneren nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten , doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert Zusammenarbeit und Koordinierung auf EU-Ebene. Die innere Sicherheit ist ein gemeinsames Anliegen eine gemeinsame Aufgabe , zu dem der die Organe der Union, die zuständigen Agenturen der Union , die Mitgliedstaaten, die Privatwirtschaft und die Mitgliedstaaten Zivilgesellschaft gemeinsam beitragen sollten. Die Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben in der Europäischen Sicherheitsagenda (2) vom April 2015 gemeinsame Prioritäten für den Zeitraum von 2015 bis 2020 festgelegt, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur erneuerten Strategie der inneren Sicherheit (3) vom Juni 2015 und das Europäischen Parlament in seiner Entschließung (4) vom Juli 2015 bekräftigten. Diese gemeinsame Strategie bildet den strategischen Rahmen für die Arbeiten auf Unionsebene im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2015-2020; darin werden die wichtigsten Prioritäten festgelegt, um eine wirksame Antwort der Union auf Bedrohungen für die innere Sicherheit sicherzustellen, und so Terrorismus zu bekämpfen, Radikalisierung zu verhindern, die organisierte Kriminalität zu unterbinden und , und zwar Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus, Verhinderung von Radikalisierung, einschließlich der Radikalisierung im Internet, von gewaltbereitem Extremismus, Intoleranz und Diskriminierung, Unterbindung der organisierten Kriminalität und Vorgehen gegen Cyberkriminalität vorzugehen. [Abänd. 1]

(2)

In der am 25. September März 2017 unterzeichneten Erklärung von Rom bekannten sich die 27 Mitgliedstaaten , der Europäische Rat, das Europäische Parlament und die Kommission nachdrücklich zu einem sicheren und geschützten Europa und zum Aufbau einer Union, in der die Außengrenzen gesichert sind und eine wirksame, verantwortliche und nachhaltige Migrationspolitik, bei der internationale Normen geachtet werden, zum Tragen kommt, sowie zu einem Europa, dass entschlossen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeht. [Abänd. 2]

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 kontinuierliche Ergebnisse im Hinblick auf die Interoperabilität von Informationssystemen und Datenbanken der EU gefordert. Auf seiner Tagung vom 23. Juni 2017 mahnte er an, die Interoperabilität zwischen Datenbanken zu verbessern; die Kommission nahm am 12. Dezember 2017 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) (5) an.

(4)

Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich mit zuständigen Agenturen der Union und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittstaaten sowie internationalen Organisationen erreicht werden.

(5)

Zur Erreichung dieses Ziels sollten Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen , öffentliche Räume und Güter kritische Infrastrukturen vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminalität, Drogenhandel Drogen- und Waffenhandel , Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität, Menschen- sexuelle Ausbeutung u. a. von Kindern, und hybride Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und Waffenhandel nukleare Bedrohungen, Menschenhandel, zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit und den Binnenmarkt der Union. [Abänd. 3]

(5a)

Der Fonds sollte finanzielle Unterstützung leisten, um den sich abzeichnenden Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der erheblichen Zunahme des Umfangs bestimmter Arten von Straftaten wie Zahlungsbetrug, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Waffenhandel ergeben, die in den letzten Jahren über das Internet begangen wurden („durch den Cyberspace ermöglichte Straftaten“). [Abänd. 4]

(6)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Tätigkeiten fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Im Einklang mit Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV sollten Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention , der gemeinsamen Aus- und Fortbildung und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den EU-Agenturen unterstützt und gefördert werden, die insbesondere den Austausch von Informationen, die operative Zusammenarbeit und die Anstrengungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität betreffen. Der Fonds sollte keinen Beitrag zu den Betriebskosten und Tätigkeiten in Verbindung mit wesentlichen Funktionen der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit im Sinne von Artikel 72 AEUV leisten. [Abänd. 5]

(7)

Um den Schengen-Besitzstand und den gesamten Binnenmarkbereich der Union zu wahren und sein Funktionieren zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten seit dem 6. April 2017 verpflichtet, EU-Bürger beim Überschreiten der Außengrenzen der EU einem systematischen Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken zu unterziehen. Des Weiteren hat die Kommission eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet, in der ihnen nahegelegt wurde, Polizeikontrollen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit besser zu nutzen. Zu den wichtigsten Grundsätzen auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und -freiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zählen; ein deutlicher Schwerpunkt sollte auf der globalen Dimension sowie auf der erforderlichen Kohärenz mit der externen Dimension der Sicherheit liegen. [Abänd. 6]

(8)

Um die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen und echten Sicherheitsunion mit dem Ziel, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, zu fördern, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet und verwaltet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten.

(9)

Bei der Durchführung des Fonds sollten die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen der Union uneingeschränkt eingehalten werden. Insbesondere soll mit dieser Verordnung dafür gesorgt werden, dass die Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Verbot von Folter sowie entwürdigender Behandlung oder Bestrafung, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes und das Recht auf wirksame Beschwerde umfassend gewahrt werden. Darüber hinaus soll mit ihr die Anwendung des Grundsatzes der Diskriminierungsfreiheit gefördert werden. [Abänd. 7]

(10)

Gemäß Artikel 3 des EUV sollten mit dem Fonds Tätigkeiten zum Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung gefördert werden. Mit dem Fonds sollten auch Schutzvorkehrungen und Beistand für Kinder im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes, insbesondere für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen, unterstützt werden.

(10a)

Damit erfolgreich für innere Sicherheit gesorgt werden kann, müssen Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden für alle Arten von Rassismus sensibilisiert werden, einschließlich Antisemitismus und Antiziganismus. Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen für Akteure im Bereich der Strafverfolgung sollten daher in den Anwendungsbereich des Fonds fallen, damit auf lokaler Ebene stärker für Vertrauen gesorgt werden kann. [Abänd. 8]

(11)

Im Interesse eines hohen Maßes an Sicherheit wird der Fonds im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten gemeinsamen Prioritäten Maßnahmen unterstützen, die dazu beitragen, die wichtigsten Sicherheitsbedrohungen zu bewältigen und insbesondere Terrorismus, gewalttätigen Extremismus, einschließlich Radikalisierung, Intoleranz, Diskriminierung, schwere und organisierte Kriminalität und Cyberkriminalität zu verhindern und zu bekämpfen sowie die Opfer von Straftaten zu unterstützen und zu schützen und kritische Infrastrukturen zu schützen. Der Fonds wird sicherstellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten zudem gut gerüstet sind, um die aufkommenden und sich abzeichnenden Bedrohungen , wie illegalen Handel, auch im Internet, und hybride Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen, im Hinblick auf die Umsetzung einer echten Sicherheitsunion angehen zu können. Dies sollte mit finanzieller Unterstützung für einen besseren Informationsaustausch, eine intensivere operative Zusammenarbeit, und verbesserte nationale und gemeinsame Kapazitäten verfolgt werden. [Abänd. 9]

(12)

Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds sollten auf der Grundlage des Fonds insbesondere der Informationsaustausch und -zugang sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, die Kriminalprävention im Bereich der Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität, des illegalen Waffenschmuggels, der Korruption, der Geldwäsche, des Drogenhandels, der Umweltkriminalität, des Informationsaustauschs und -zugangs, des Terrorismus, des Menschenhandels, der Ausbeutung von Flüchtlingen und irregulären Migranten , schweren Formen der Ausbeutung illegaler Zuwanderer von Arbeitskräften , der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs, auch von Kindern und Frauen , der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie und der Cyberkriminalität finanziell unterstützt werden. Aus dem Fonds sollte zudem der Schutz der Bevölkerung, öffentlicher Räume und kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen, darunter durch gemeinsame Schulungen, die Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik (Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit unterstützt werden. [Abänd. 10]

(12a)

Der Fonds sollte die Strafverfolgungsbehörden unabhängig von ihrer Organisationsstruktur nach nationalem Recht unterstützen. Aus diesem Grund sollten auch Aktionen mit Streitkräften, die mit Aufgaben der inneren Sicherheit betraut sind, aus dem Fonds unterstützt werden können, sofern diese Aktionen dazu dienen, zur Erreichung der spezifischen Ziele des Fonds beizutragen. In Notsituationen sowie zur Bewältigung und Verhütung schwerwiegender Risiken für die öffentliche Sicherheit, auch nach einem Terroranschlag, sollten Aktionen von Streitkräften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aus dem Fonds unterstützt werden können. Friedenssicherungs- oder Verteidigungsmaßnahmen außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats sollten unter keinen Umständen Anspruch auf Unterstützung aus dem Fonds haben. [Abänd. 11]

(13)

Der Fonds sollte auf die Ergebnisse und Investitionen seiner Vorgänger aufbauen, d. h. auf dem Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ und dem Programm Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für den Zeitraum 2014 bis 2020 geschaffenen Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, und sollte unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen ausgeweitet werden.

(14)

Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu optimieren. Der Fonds sollte die aktive und sinnvolle Teilhabe und die Beteiligung der Zivilgesellschaft, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen sowie der Industrie der EU bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Sicherheitspolitik , insbesondere mit Blick auf die Cybersicherheit, erforderlichenfalls mit der Beteiligung anderer einschlägiger Akteure, der Agenturen der Union und anderen Einrichtungen der Union, Drittstaaten und internationalen Organisationen im Hinblick auf das Ziel des Fonds fördern und unterstützen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Unterstützung aus dem Fonds nicht dazu verwendet wird, gesetzliche oder öffentliche Aufgaben an private Akteure zu übertragen. [Abänd. 12]

(15)

In dem umfassenden Rahmen der Strategie der Union zur Drogenbekämpfung, die auf die ausgewogene gleichzeitige Verringerung von Angebot und Nachfrage setzt, sollten durch diesen Fonds alle Maßnahmen finanziell unterstützt werden, mit denen der Drogenhandel verhindert und bekämpft werden soll (Verringerung des Angebots und der Nachfrage), und insbesondere solche Maßnahmen, die auf die Produktion, die Fertigung, die Extraktion, den Verkauf, die Beförderung sowie die Ein- und Ausfuhr illegaler Drogen, einschließlich des Besitzes und Kaufs zum Zwecke des Drogenhandels, abzielen. Der Fonds sollte insbesondere dem Präventionsaspekt der Drogenpolitik Rechnung tragen. Um weitere Synergien und mehr Klarheit im Bereich Drogen zu schaffen, sollten auf Drogen bezogene Ziele, die im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 in das Programm „Justiz“ fielen, in den Fonds aufgenommen werden.

(16)

Um sicherzustellen, dass der Fonds einen wirksamen Beitrag zu einem höheren Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zur Entwicklung einer echten Sicherheitsunion leistet, sollte er so eingesetzt werden, dass mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten der höchste europäische Mehrwert erzielt wird. [Abänd. 13]

(17)

Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (7) des Rates Mängel oder mögliche Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse der Solidarität im gesamten Schengen-Raum und im Geiste der geteilten Verantwortung für die innere Sicherheit angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren nationalen Programmen einsetzen, um gemäß der genannten Verordnung angenommene Empfehlungen umzusetzen.

(18)

Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Prioritäten ihrer Programme den zur Erreichung der spezifischen Zielen Ziele des Fonds Rechnung tragen beitragen , dass die gewählten Prioritäten im Einklang mit den in Anhang II Artikel 3a genannten Durchführungsmaßnahmen stehen und dass die Mittel so zwischen den einzelnen Zielen aufgeteilt werden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen und dem Bedarf stehen und das allgemeine politische Ziel erreicht werden kann. [Abänd. 14]

(19)

Es sollten Synergien, Konsistenz und Effizienz mit anderen EU-Fonds angestrebt werden und Überschneidungen zwischen den Maßnahmen vermieden werden.

(20)

Der Fonds sollte mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union im Bereich Sicherheit im Einklang sein und diese ergänzen. Insbesondere sollten Synergien mit dem Asyl- und Migrationsfonds, dem Instrument für Grenzmanagement und Visa im Rahmen des mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Fonds für integriertes Grenzmanagement und dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Instrument für Zollkontrollausrüstung sowie den anderen kohäsionspolitischen Mittel nach Maßgabe der Verordnung (EU) X [Dachverordnung], der mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Sicherheitsforschung als Teil des Forschungsrahmens im Rahmen von Horizont Europa, dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Programm „Rechte und Werte“, dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Programm „Justiz“ und dem mit der Verordnung (EU) X eingerichtetem Programm „Digitales Europa“ und dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Programm „InvestEU“ angestrebt werden. Synergien sollten insbesondere in den Bereichen Sicherheit der Infrastruktur und öffentlichen Räume, Cybersicherheit , Opferschutz und Prävention von gewalttätigem Extremismus, einschließlich Radikalisierung angestrebt werden. Wirksame Koordinierungsmechanismen sind unerlässlich, um größtmögliche Wirksamkeit bei der Verwirklichung der politischen Ziele erreichen, Größenvorteile zu nutzen und Überschneidungen bei den Maßnahmen zu vermeiden. [Abänd. 15]

(21)

Bei aus dem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union voll zum Tragen kommen, die durch die Außenfinanzierungsinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union , ihrer Außenpolitik und ihrer Außenpolitik der Politik der Entwicklungshilfe in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Im Zusammenhang mit der externen Dimension sollte der Fonds die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Bereichen unterstützen, die für die innere Sicherheit der Union von Belang sind, d. h. in Bereichen wie Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in Drittstaaten bei der Terrorismusbekämpfung (einschließlich durch Abordnungen und gemeinsame Ermittlungsgruppen) , Handel insbesondere von Waffen, Drogen, gefährdeten Arten und Kulturgütern , schwere und organisierte Kriminalität und Korruption sowie Menschenhandel und Schleuserkriminalität. [Abänd. 16]

(22)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Tätigkeiten fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Sicherheitsbedrohungen machen naturgemäß nicht an Grenzen halt und erfordern eine starke, koordinierte Antwort der Union. Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Hilfe trägt insbesondere zur Stärkung der nationalen und Unionskapazitäten im Bereich Sicherheit bei.

(23)

Ein Mitgliedstaat kann — was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen dieses Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen in dem Bereich nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Sicherheit durch einen Mitgliedstaat besteht oder in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.

(23a)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. X des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) sollte die Union Maßnahmen zum Schutz ihres Haushalts ergreifen, wenn generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat festgestellt werden. Die Verordnung (EU) Nr. X sollte auf diesen Fonds Anwendung finden. [Abänd. 17]

(24)

Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen an die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. Der Einsatz des Fonds sollte sich an den Grundsätzen der Effizienz, Wirksamkeit und Qualität der Ausgaben orientieren. Darüber hinaus sollte er so benutzerfreundlich wie möglich sein. [Abänd. 18]

(25)

Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang I berechnet werden.

(26)

Diese Ausgangsbeträge bilden die Grundlage für die langfristigen Investitionen in die Sicherheit der Mitgliedstaaten. Um Änderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen oder der Ausgangslage Rechnung zu tragen, wird den Mitgliedstaaten zur Hälfte der Laufzeit ein Zusatzbetrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten des Verteilungsschlüssels und unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung der Programme zugewiesen. [Abänd. 19]

(26a)

Den von den Mitgliedstaaten zu schützenden kritischen Infrastrukturen muss bei der Zuweisung der verfügbaren Mittel aus dem Fonds Rechnung getragen werden. [Abänd. 20]

(27)

Da sich die Herausforderungen im Bereich Sicherheit stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse, Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, wird ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe über eine Thematische Fazilität zugewiesen. [Abänd. 21]

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen vor allem aufgrund ihres hohen europäischen Mehrwerts oder ihrer Priorität für die Union ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt. [Abänd. 22]

(29)

Ein Teil der aus dem Fonds verfügbaren Mittel sollte ferner für spezifische Maßnahmen verteilt werden, die eine Kooperation der Mitgliedstaaten voraussetzen oder ergriffen werden, wenn neue Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern. Diese spezifischen Maßnahmen sollten in den Arbeitsprogrammen der Kommission festgelegt werden.

(30)

Der Fonds sollte einen Beitrag zu den mit der inneren Sicherheit verbundenen Betriebskosten leisten und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Kapazitäten, die für diese Leistung zugunsten der gesamten Union von zentraler Bedeutung sind, aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag besteht in der vollständigen Erstattung einiger spezifischer mit den Zielen des Fonds zusammenhängender Kosten und sollte integraler Bestandteil der Programme der Mitgliedstaaten sein.

(31)

Ergänzend zur Umsetzung des politischen Ziels auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Austausch und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union oder in einigen Mitgliedstaaten dienen. In diesem Zusammenhang sollte die Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten gefördert werden, um den erforderlichen Informationsaustausch zu gewährleisten, um die Wirksamkeit der Bekämpfung des Terrorismus sowie der schweren und organisierten Kriminalität zu verbessern und zu einem besseren Verständnis ihres grenzüberschreitenden Charakters beizutragen. Mit dem Fonds sollen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um den Austausch bewährter Verfahren und die Förderung gemeinsamer Schulungen unterstützt werden, um zur Entwicklung einer Kultur der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Nachrichtendiensten sowie zwischen den Nachrichtendiensten und Europol beizutragen. [Abänd. 23]

(32)

Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder neu auftretende Bedrohungen für die Union zu stärken, sollte im Einklang mit dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können. Soforthilfe sollte nicht geleistet werden, um reine Notfallmaßnahmen und langfristige Maßnahmen zu unterstützen oder Situationen zu bewältigen, in denen aufgrund einer unzulänglichen Verwaltungsstruktur oder unzureichender operativer Planung seitens der zuständigen Behörden dringender Handlungsbedarf besteht.

(33)

Um für die erforderliche Flexibilität der Maßnahmen zu sorgen und auf neue Bedürfnisse reagieren zu können, sollte es Dezentralen Agenturen möglich sein, angemessene zusätzlichen finanzielle Mittel für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Notfall zu erhalten. In den Fällen, in denen die auszuführende Aufgabe derart dringlich ist, dass eine Änderung ihrer Haushalte nicht rechtzeitig erfolgen konnte, sollten Dezentrale Agenturen im Einklang mit den auf Unionsebene von den Organen der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen Soforthilfe auch in Form von Finanzhilfen erhalten können.

(33a)

In Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters von Maßnahmen der Union und um auf EU-Ebene koordinierte Maßnahmen im Sinne eines höchstmöglichen Sicherheitsniveaus in der Union zu fördern, sollten auch dezentrale Agenturen als Begünstigte von Unionsmaßnahmen förderfähig sein, einschließlich in Form von Finanzhilfen. Diese Unterstützung sollte im Einklang mit den Prioritäten und Initiativen stehen, die von den Organen der Union auf Unionsebene festgelegt wurden, um einen europäischen Mehrwert zu gewährleisten. [Abänd. 24]

(34)

Das politische Ziel dieses Fonds wird auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ angegangen werden. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(35)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer X der Interinstitutionellen Vereinbarung X zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) bilden soll.

(36)

Der Fonds unterliegt der Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue HO] (10) (im Folgenden die „Haushaltsordnung“). Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. Um die Kohärenz bei der Durchführung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, findet die Haushaltsordnung für Maßnahmen Anwendung, die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung im Rahmen des ISF durchgeführt werden.

(37)

Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und der Dachverordnung (EU) …/… (11) gebildet wird. Bei widersprüchlichen Bestimmungen sollte diese Verordnung Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. …/… [Dachverordnung] haben. [Abänd. 159]

(38)

Mit der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), dem Asyl- , Migrations- und Migrationsfonds (AMF) Integrationsfonds (AMIF) , dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und dem Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF) festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der EU-Fonds in geteilter Mittelverwaltung. Darüber hinaus gilt es, die Ziele des Fonds für die innere Sicherheit in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Tätigkeiten festzulegen, die aus diesem Fonds finanziert werden können. [Abänd. 26]

(38a)

Um sicherzustellen, dass aus dem Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die allen spezifischen Zielen des Fonds entsprechen, und dass die Aufteilung der Mittel auf die Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen und Bedürfnissen steht, damit die Ziele erreicht werden können, sollte für jedes spezifische Ziel des Fonds ein Mindestprozentsatz der Zuweisung aus dem Fonds festgelegt werden, und zwar sowohl für die nationalen Programme als auch für die thematische Fazilität. [Abänd. 27]

(39)

Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(40)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates (13), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (14) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (15) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und/oder strafrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten arbeiten uneingeschränkt zusammen und leisten den Organen, Agenturen und Einrichtungen der Union beim Schutz der finanziellen Interessen der Union jede erforderliche Unterstützung. Die Ergebnisse der Untersuchungen zu Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit dem Fonds sollten dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 28]

(41)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und den indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(42)

Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (17) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(43)

Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (18) , die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Programme den besonderen Herausforderungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Fonds erhalten die Mitgliedstaaten geeignete Mittel, um diese Regionen angemessen zu unterstützen. [Abänd. 29]

(44)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (19) ist es erforderlich, diesen Fonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Fonds vor Ort umfassen. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen. [Abänd. 30]

(45)

Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird der Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 25 % und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein jährliches Ziel von 30 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Fonds ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. [Abänd. 31]

(46)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung des Fonds im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] und dieser Verordnung anhand dieser Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards überwachen. Damit die Kommission ihrer Aufsichtsfunktion angemessen nachkommen kann, muss sie die aus dem Fonds in einem bestimmten Jahr tatsächlich ausgegebenen Beträge feststellen können. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihren Berichten über die Jahresrechnungen ihrer nationalen Programme an die Kommission zwischen Einziehungen, Vorfinanzierungen an Endbegünstigte und Erstattung von Ausgaben, die tatsächlich angefallen sind, unterscheiden. Um die Prüfung und die Überwachung der Umsetzung des Fonds zu vereinfachen, sollte die Kommission diese Beträge in den Bericht aufnehmen, den sie jährlich über die Umsetzung des Fonds erstellt. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr eine Zusammenfassung der angenommenen jährlichen Leistungsberichte vorlegen. Auf Nachfrage sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die vollständigen jährlichen Leistungsberichte zur Verfügung stellen. [Abänd. 332]

(47)

Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Maßgabe des Artikels 290 AEUV in Bezug auf die Arbeitsprogramme für die thematische Fazilität, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung und die Weiterentwicklung des Rahmens für die Überwachung und Evaluierung übertragen werden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 im Einklang stehen. [Abänd. 33]

(48)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, angewendet werden; angesichts Angesichts ihrer rein technischen Natur sollte das Beratungsverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung angewendet werden. [Abänd. 34]

(49)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(50)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet/hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte].

(51)

Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Rates über den mehrjährigen Finanzrahmen anzupassen (21) —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

(2)   Diese Verordnung legt In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

die Ziele des Fonds; fest,

b)

die spezifischen Zielsetzungen des Fonds und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser spezifischen Zielsetzungen;

c)

die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027;

d)

die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen. [Abänd. 36]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

b)

„Kriminalprävention“ alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates (22) zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden;

c)

„kritische Infrastrukturen“ die Anlage, ein Netz, ein System oder einen Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung, Unterbrechung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten;

d)

„Cyberkriminalität“ sowohl durch den Cyberspace bedingte Straftaten, die nur durch den Einsatz von Instrumenten und Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) verübt werden können, wobei IKT-Instrumente und -Systeme entweder Tatwerkzeug oder Hauptangriffsziel sind, als auch Straftaten im herkömmlichen Sinn wie sexuelle Ausbeutung von Kindern, die durch den Cyberspace ermöglicht werden und deren Ausmaß und Wirkung durch den Einsatz von Computern, Computernetzen oder anderen Formen der IKT gesteigert werden kann; [Abänd. 37]

e)

„EMPACT-Maßnahmen“ Maßnahmen im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen(EMPACT) (23); EMPACT ist eine strukturierte, multidisziplinäre Plattform für die Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, EU-Organen und Agenturen sowie Drittstaaten, internationalen Organisationen und anderen öffentlichen und privaten Partnern, um im Rahmen des EU-Politikzyklus gegen prioritäre Bedrohungen durch die organisierte und schwere Kriminalität vorzugehen;

f)

„EU-Politikzyklus“ eine auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen beruhende multidisziplinäre Initiative, die darauf abzielt, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Organen der Union, den in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Agenturen der Union und bei Bedarf mit Drittstaaten und speziellen internationalen Organisationen gegen die größten Bedrohungen der Union durch schwere und organisierte Kriminalität vorzugehen; [Abänd. 38]

g)

„Informationsaustausch und -zugang“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen – unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften der Union – , die für die Behörden gemäß Artikel 87 AEUV sowie für Europol , Eurojust und die Europäische Staatsanwaltschaft bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere Terrorismus und Cyberkriminalität, sowie der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind; [Abänd. 39]

h)

„justizielle Zusammenarbeit“ die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; [Abänd. 40]

i)

„LETS“ das Europäische Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung, das, wie in der Mitteilung der Kommission von 27. März 2013 über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung (24) und weiter in der CEPOL-Verordnung (25) ausgeführt, den Strafverfolgungsbeamten das nötige Wissen und die nötigen Fähigkeiten vermitteln soll, um im Wege einer effizienten Zusammenarbeit organisierte und schwere Straftaten sowie Terrorismus über Landesgrenzen hinaus wirksam verhüten und bekämpfen zu können; [Abänd. 41]

j)

„organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates (26);

k)

„Abwehrbereitschaft“alle spezifische Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen; [Abänd. 42]

l)

„Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus“ die Überprüfung der korrekten Anwendung des Schengen-Besitzstands, einschließlich im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013;

m)

„Korruptionsbekämpfung“ alle Bereiche des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, einschließlich Prävention, Kriminalisierung und Strafverfolgung, internationale Zusammenarbeit, Vermögensabschöpfung, technische Hilfe und Informationsaustausch;

n)

„Terrorismus“ alle vorsätzlichen Handlungen und Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung (27).

Artikel 3

Ziele des Fonds

(1)   Das politische Ziel des Fonds besteht darin, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere durch die Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus , einschließlich Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität sowie durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen. Der Fonds dient auch dazu, die Abwehrbereitschaft und die Bewältigung im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Zwischenfällen zu unterstützen. [Abänd. 43]

(2)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

a)

Intensivierung Verbesserung und Förderung des Informationsaustauschs Austauschs relevanter und genauer Informationen zwischen und in den Strafverfolgungsbehörden Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Union Mitgliedstaaten, und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen der Union , insbesondere Europol und Eurojust, sowie gegebenenfalls mit Drittstaaten und internationalen Organisationen; [Abänd. 44]

b)

Intensivierung Verbesserung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Koordinierung und Zusammenarbeit einschließlich einschlägiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU Mitgliedstaaten und mit anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension; [Abänd. 45]

c)

Unterstützung der Bemühungen zur notwendigen Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, der Cyberkriminalität und des gewaltbereiten Extremismus, einschließlich der Radikalisierung, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden, den einschlägigen Agenturen der Union, zivilgesellschaftlichen und privaten Partnern Akteuren in und zwischen den Mitgliedstaaten – und der zivilen Krisenbewältigung nach sicherheitsrelevanten Zwischenfällen . [Abänd. 46]

ca)

Entwicklung einer gemeinsamen nachrichtendienstlichen Kultur durch Förderung von Kontakten und gegenseitigem Vertrauen, Verständnis und Lernen, Verbreitung von Know-how und bewährten Verfahren zwischen den Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten und mit Europol, insbesondere durch gemeinsame Ausbildung und den Austausch von Experten. [Abänd. 47]

(3)   Der Fonds trägt unter anderem im Wege der in Anhang II Artikel 3a aufgeführten Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zielen bei. [Abänd. 48]

(4)   Aus dem Fonds finanzierte Die finanzierten Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung Wahrung der Grundrechte und der menschlichen Würde Menschenwürde sowie der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte durchgeführt , und die Finanzierung wird ausgesetzt und eingezogen, wenn eindeutige und fundierte Beweise dafür vorliegen, dass die Maßnahmen zur Verletzung dieser Rechte beitragen . Insbesondere sind dabei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Datenschutzrecht der Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu achten. Bei der Durchführung der Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit besonders auf die Unterstützung und den Schutz schutzbedürftiger mit Bezug zu schutzbedürftigen Personen, insbesondere von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, achten ist besondere Aufmerksamkeit geboten . [Abänd. 49]

Artikel 3a

Durchführungsmaßnahmen

(1)     Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für den Austausch einschlägiger Informationen im Bereich der Sicherheit, unter anderem durch Umsetzung von Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungsmechanismus und anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen;

b)

Einrichtung, Anpassung und Wartung sicherheitsrelevanter IT-Systeme und Kommunikationsnetze der Union (einschließlich der Gewährleistung ihrer Interoperabilität) sowie Entwicklung geeigneter Instrumente zur Behebung festgestellter Mängel;

c)

Verstärkung der aktiven Nutzung von sicherheitsrelevanten Instrumenten, Systemen und Datenbanken für den Informationsaustausch in der Union, Verbesserung der Vernetzung der sicherheitsrelevanten nationalen Datenbanken sowie ihrer Verbindung mit den Datenbanken der Union, sofern dies in den einschlägigen Rechtsgrundlagen vorgesehen ist, und Gewährleistung, dass diese Datenbanken mit hochwertigen Daten versorgt werden;

d)

Unterstützung einschlägiger nationaler Maßnahmen, sofern diese für die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele relevant sind.

(2)     Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Erhöhung der Zahl der einschlägigen Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls auch mit anderen einschlägigen Akteuren — zusammenarbeiten, um insbesondere gemeinsame Ermittlungsgruppen, gemeinsame Patrouillen, Maßnahmen wie Nacheile, Observation sowie andere Mechanismen der operativen Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Politikzyklus (EMPACT) zu vereinfachen und besser zu nutzen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf grenzübergreifenden Maßnahmen liegt;

b)

Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und anderer zuständiger Behörden in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit anderen relevanten Akteuren, z. B. über Netze nationaler Spezialeinheiten, Kooperationsstrukturen und Netze der Union sowie Zentren der Union;

c)

Verbesserung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten oder der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und den einschlägigen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und sonstigen Stellen der Union andererseits sowie der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen nationalen Behörden in jedem Mitgliedstaat.

(3)     Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Intensivierung der Ausbildung, der Übungen und des gegenseitigen Lernens im Bereich der Strafverfolgung, insbesondere durch Einbeziehung von Elementen, die darauf abzielen, das Bewusstsein für Fragen im Zusammenhang mit Radikalisierung, gewalttätigem Extremismus und Rassismus zu schärfen, spezialisierte Austauschprogramme zwischen den Mitgliedstaaten, auch für Nachwuchskräfte, und Austausch bewährter Verfahren auch mit Drittländern und anderen relevanten Akteuren;

b)

Nutzung von Synergien durch Bündelung der Ressourcen und des Wissens der Mitgliedstaaten und anderer relevanter Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, z. B. durch die Einrichtung gemeinsamer Exzellenzzentren, die Entwicklung gemeinsamer Risikobewertungen oder gemeinsame operative Unterstützungszentren für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, oder Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Verhinderung von Straftaten auf lokaler Ebene;

c)

Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen, Hinweisgebern und Opfern von Straftaten sowie Aufbau diesbezüglicher Partnerschaften zwischen Behörden und anderen einschlägigen Akteuren;

d)

Erwerb einschlägiger Ausrüstung sowie Einrichtung oder Modernisierung spezialisierter Ausbildungseinrichtungen und anderer wichtiger Infrastrukturen im Bereich der Sicherheit, um die Abwehrbereitschaft und Widerstandsfähigkeit zu verbessern, die Öffentlichkeit stärker zu sensibilisieren und eine angemessene Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen zu gewährleisten.

e)

Aufdeckung, Bewertung und Behebung von Schwachstellen in kritischen Infrastrukturen und IT-Ausrüstung mit hoher Marktdurchdringung, um Angriffe auf Informationssysteme und kritische Infrastrukturen zu verhindern, beispielsweise indem kostenfreie Software und Open-Source-Software einer Code-Revision unterzogen wird, indem Bug-Bounty-Programme (Kopfgeld-Programm für Programmfehler) eingerichtet und unterstützt oder Penetrationstests durchgeführt werden;

(4)     Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Diensten und den Strafverfolgungsbehörden durch Kontakte, Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Austausch und Verbreitung von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, insbesondere bei der Unterstützung polizeilicher Ermittlungen und der Bedrohungsanalyse;

b)

Austausch und Ausbildung von Bediensteten der Nachrichtendienste. [Abänd. 50]

Artikel 4

Gegenstand der Unterstützung

(1)   Aus dem Fonds werden im Rahmen der Einklang mit den in Artikel 3 genannten Ziele und im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen 3a aufgeführten Durchführungsmaßnahmen Maßnahmen unterstützt, die zur Verwirklichung der in Anhang II insbesondere Artikel 3 genannten Ziele beitragen. Dazu können die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt gehören . [Abänd. 51]

(2)   Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung in Artikel 3 genannten Ziele können aus dem Fonds im Einklang mit den in Ausnahmefällen, innerhalb festgelegter Grenzen und unter der Voraussetzung, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die in Anhang III aufgeführten Prioritäten der Union genannten Maßnahmen gegebenenfalls mit Bezug zu Drittstaaten oder in Drittstaaten gemäß Artikel 5 unterstützt werden. [Abänd. 52]

(2a)     Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten bereitgestellten Mittel liegt bei höchstens 2 % des Gesamtbetrags der Mittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Thematischen Fazilität zugewiesen werden. [Abänd. 53]

(2b)     Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten bereitgestellten Mittel liegt je Mitgliedstaat bei höchstens 2 % des Gesamtbetrags der Mittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 sowie Anhang I dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden. [Abänd. 54]

(3)   Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

a)

Maßnahmen, die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf nationaler Ebene beschränkt sind oder im Wesentlichen darauf abzielen ; [Abänd. 55]

b)

Maßnahmen betreffend die Anschaffung oder die Wartung von Standardausrüstung, Standardtransportmitteln oder Standardeinrichtungen der Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 87 AEUV;

c)

Maßnahmen zu militärischen oder Verteidigungszwecken;

d)

Ausrüstung, bei der zumindest ein deren wesentlicher Zweck die Zollkontrolle ist; [Abänd. 56]

e)

Zwangsmittel, einschließlich Waffen, Munition, Sprengstoff und Schlagstöcke, ausgenommen zu Aus- und Fortbildungszwecken;

f)

Informantenentlohnung und Vorzeigegeld (28) außerhalb einer EMPACT-Maßnahme.

In einer Notlage können die Maßnahmen, die nach diesem Absatz Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nicht förderfähig sind, als förderfähig betrachtet werden. [Abänd. 57]

Artikel 5

Förderfähige Stellen

(1)   Förderfähig sind:

a)

Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat nach den dort genannten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass bei allen Maßnahmen, die von oder in oder mit Bezug zu diesem Drittstaat durchgeführt werden, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten in vollem Umfang geachtet werden ; [Abänd. 58]

b)

nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder relevante internationale Organisationen. [Abänd. 59]

(2)   Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

(3)   Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland dürfen mit Genehmigung der Kommission ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist. [Abänd. 60]

(4)   Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder mit ihnen verbundenen überseeischen Ländern und Gebieten oder in Drittstaaten ihren Sitz haben, sind förderfähig. [Abänd. 61]

KAPITEL II

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

ABSCHNITT 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die im Rahmen dieser Verordnung geleistete Unterstützung ergänzt Interventionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen europäischen Mehrwert in Bezug auf die Ziele dieser Verordnung zu bewirken. [Abänd. 62]

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage dieser Verordnung und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht , die nationalen Instrumente ergänzt und die mit den anderen Instrumente Instrumenten der Union ergänzt , insbesondere mit im Rahmen anderer Unionsfonds durchgeführten Maßnahmen, abgestimmt wird . [Abänd. 63]

(3)   Der Fonds wird in geteilter, direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 7

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 2 209 725 000 EUR zu Preisen von 2018 ( 2 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). [Abänd. 64]

(2)   Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

a)

1 325 835 000 EUR zu Preisen von 2018 ( 1 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) werden den in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programmen zugewiesen. [Abänd. 65]

b)

883 890 EUR zu Preisen von 2018 ( 1 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) werden der Thematischen Fazilität zugewiesen. [Abänd. 66]

(3)   Bis zu 0,84 % der Finanzausstattung werden der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Durchführung des Fonds zugewiesen.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Thematischen Fazilität

(1)   Die Finanzausstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b wird mittels der Thematischen Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. Aus der Thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a)

spezifische Maßnahmen,

b)

Unionsmaßnahmen und

c)

Soforthilfe.

Die Finanzausstattung der Thematischen Fazilität wird auch zur Unterstützung von technischer Hilfe auf Initiative der Kommission eingesetzt.

(2)   Aus Die Mittel aus der Thematischen Fazilität werden für Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union zur Deckung dringender Erfordernisse entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach gemäß Artikel 3a, für besondere Maßnahmen wie die in Anhang II III aufgeführten oder für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 19 verwendet. Die Aufteilung der Mittel der Thematischen Fazilität auf die verschiedenen Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für muss möglichst in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen und dem Bedarf stehen, damit die Union oder dringende Erfordernisse finanziert Ziele des Fonds erreicht werden können . [Abänd. 67]

(2a)     Die Mittel aus der Thematischen Fazilität sind wie folgt zuzuweisen:

a)

mindestens 10 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a,

b)

mindestens 10 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b,

c)

mindestens 30 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c,

d)

mindestens 5 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe ca. [Abänd. 68]

(3)   Werden die Mittel aus der Thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, ist sicherzustellen so werden keine Mittel für Projekte bereitgestellt, bei denen eindeutige Nachweise dafür vorliegen , dass die ausgewählten Rechtmäßigkeit dieser Projekte nicht Gegenstand oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung oder die Leistung der Projekte aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Projekte gefährdet anzuzweifeln ist . [Abänd. 69]

(4)   Werden die Mittel aus der Thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, prüft die Kommission im Hinblick auf Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung], ob die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, sicher, dass keine Mittel für Projekte bereitgestellt werden, bei denen eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass die Rechtmäßigkeit dieser Projekte oder die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben Finanzierung oder die Leistung der Projekte gefährdet aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV anzuzweifeln ist . [Abänd. 70]

(5)   Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die Thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird. Die Kommission nimmt Finanzierungsbeschlüsse Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Arbeitsprogrammen nach Artikel [110] der Haushaltsordnung für die Thematische Fazilität an zu erlassen , bestimmt in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen und legt sowie die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 fest festgelegt werden. Vor der Annahme eines Arbeitsprogramms konsultiert die Kommission die relevanten Interessenträger einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft . In den Finanzierungsbeschlüssen Arbeitsprogrammen wird gegebenenfalls der Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Für die Soforthilfe kann die Kommission ein separates Arbeitsprogramm erlassen, damit die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen. [Abänd. 71]

(6)   Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses Arbeitsprogramms gemäß Absatz 3 5 kann die Kommission die in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme entsprechend ändern. [Abänd. 72]

(7)   Die Finanzierungsbeschlüsse Arbeitsprogramme können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der Thematischen Fazilität abdecken. [Abänd. 73]

ABSCHNITT 2

UNTERSTÜTZUNG UND DURCHFÜHRUNG IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG

Artikel 9

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Teil der Finanzausstattung und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Kommissionsbeschlusses über die Thematische Fazilität gemäß Artikel 8 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.

(2)   Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung].

Artikel 10

Haushaltsmittel

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel (Richtbeträge) werden den von den Mitgliedstaaten in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten nationalen Programmen (im Folgenden „Programme“) wie folgt zugewiesen:

a)

1 250 000 000 EUR den Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien in Anhang I;

b)

250 000 000 EUR den Mitgliedstaaten zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme gemäß Artikel 13 Absatz 1.

(2)   Wird der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag nicht zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.

Artikel 11

Kofinanzierungssätze

(1)   Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.

(2)   Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(3)   Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(4)   Für Betriebskostenunterstützung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(5)   ür Soforthilfe kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(5a)     Für technische Hilfe kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf Initiative der Mitgliedstaaten auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden. [Abänd. 74]

(6)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus diesem Fonds für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Maßnahmenarten festgelegt.

(7)   Für jedes spezifische Ziel wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für das spezifische Ziel anzuwenden ist auf

a)

den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder

b)

nur auf den öffentlichen Beitrag.

Artikel 12

Programme

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt Alle Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die in seinen den nationalen Programmen berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Sicherheit im Einklang stehen, darauf eingehen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II Artikel 3a aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in den Programmen angemessen berücksichtigt werden. [Abänd. 75]

(1a)     Bei der Bewertung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten stellt die Kommission sicher, dass die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme sind, die sie im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder der Durchführung von Projekten abgegeben hat. [Abänd. 76]

(1b)     Die Mitgliedstaaten teilen die Mittel für ihre nationalen Programme wie folgt zu:

a)

mindestens 10 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a,

b)

mindestens 10 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b,

c)

mindestens 30 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c,

d)

mindestens 5 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe ca. [Abänd. 77]

(1c)     Mitgliedstaaten, die von Absatz 1b abweichen möchten, teilen dies der Kommission mit und prüfen gemeinsam mit der Kommission, ob diese Mindestprozentsätze aufgrund besonderer Umstände mit Auswirkungen auf die innere Sicherheit geändert werden sollten. Solche Anpassungen müssen von der Kommission genehmigt werden. [Abänd. 78]

(2)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) , die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen (eu-LISA), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD EMCDDA ) — in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen — frühzeitig von Anfang an in die Ausarbeitung der Programme einbezogen werden. Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Programme Maßnahmen aus dem EU-Politikzyklus/EMPACT oder von der Gemeinsamen Taskforce gegen die Cyberkriminalität (J-CAT) koordinierte Maßnahmen auf, konsultieren sie speziell Europol zur Gestaltung ihrer Maßnahmen. Bevor die Mitgliedstaaten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in ihre Programme aufnehmen, stimmen sie sich mit CEPOL ab, um Überschneidungen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten konsultieren zur Planung ihrer Maßnahmen außerdem weitere relevante Interessenträger einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft. [Abänd. 79]

(3)   Die Kommission kann gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) in Absatz 2 genannten Agenturen , die Agentur der den Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) Datenschutzausschuss und die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen , die in deren Aufgabenbereich fallen, mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen. [Abänd. 80]

(4)   Für die Anschaffung von Ausrüstung, Transportmitteln oder den Bau von sicherheitsrelevanten Einrichtungen dürfen nur höchstens 15 % der Mittelzuweisung für ein Programm verwendet werden. Diese Obergrenze darf nur in hinreichend begründeten Fällen und mit Genehmigung der Kommission überschritten werden. [Abänd. 81]

(5)   In ihren Programmen widmen sich die Mitgliedstaaten vorrangig

a)

Prioritäten der Union und dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit, insbesondere der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sowie dem Informationsaustausch effizienten Austausch sachdienlicher und präziser Informationen und der Implementierung der Komponenten des Rahmens für die Interoperabilität der IT-Systeme der Union ; [Abänd. 82]

b)

Empfehlungen mit finanziellen Auswirkungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 über den Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit ausgesprochen wurden;

c)

länderspezifischen Mängeln mit finanziellen Auswirkungen, die im Rahmen von Bedarfsanalysen wie Empfehlungen des Europäischen Semesters im Bereich der Korruptionsbekämpfung festgestellt wurden.

(6)   Erforderlichenfalls wird das Programm geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 5 sowie den Fortschritten bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, die in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a bewertet werden, Rechnung zu tragen. Je nach den Auswirkungen der Anpassung kann wird das überarbeitete Programm von der Kommission genehmigt werden nach dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] genannten Verfahren genehmigt . [Abänd. 83]

(7)   Die Mitgliedstaaten verfolgen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen.

(8)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Projekte mit in oder in mit Bezug zu einem Drittstaat gemäß Artikel 5 mit Unterstützung aus dem Fonds durchzuführen, so konsultiert er vor Projektbeginn die Kommission. Die Kommission bewertet die Komplementarität und Kohärenz der geplanten Projekte mit den anderen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten mit Bezug zu dem betreffenden Drittland. Die Kommission prüft darüber hinaus, ob die vorgeschlagenen Projekte den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Anforderungen bezüglich der Grundrechte entsprechen. [Abänd. 84]

(9)   Die Programmplanung nach Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) ../.. [Dachverordnung] stützt sich auf werden im Rahmen eines jeden Programms für jedes spezifische Ziel die Interventionsarten in gemäß Tabelle 1 des Anhangs in Anhang  VI sowie eine indikative Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel nach Art der Intervention oder Unterstützungsbereich festgelegt . [Abänd. 85]

Artikel 13

Halbzeitüberprüfung

(1)   Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 2 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu , nachdem sie das Europäische Parlament davon in Kenntnis gesetzt hat . Die Zuweisung gilt für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025. [Abänd. 86]

(2)   Sollten für mindestens 10 30 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a keine Anträge auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 85 der Verordnung (EU) ../.. [Dachverordnung] eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Absatz 1. [Abänd. 87]

(2a)     Absatz 2 findet nur Anwendung, wenn der entsprechende Regelungsrahmen und die dazugehörigen Rechtsakte am 1. Januar 2022 in Kraft sind. [Abänd. 160]

(3)   Bei der Zuweisung der Mittel aus der Thematischen Fazilität ab 2025 werden gegebenenfalls die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 12 der Verordnung (EU) ../.. [Dachverordnung] und festgestellte Mängel bei der Durchführung berücksichtigt. [Abänd. 88]

Artikel 14

Spezifische Maßnahmen

(1)   Spezifische Maßnahmen sind transnationale oder nationale Projekte im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können.

(2)   Zusätzlich zu ihrer nach Artikel 10 Absatz 1 berechneten Mittelzuweisung können die Mitgliedstaaten Mittel für spezifische Maßnahmen erhalten, sofern solche Mittel im Programm entsprechend ausgewiesen werden und zur Umsetzung der Ziele dieser Verordnung einschließlich zur Reaktion auf neu auftretende Bedrohungen verwendet werden.

(3)   Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

Artikel 15

Betriebskostenunterstützung

(1)   Die Betriebskostenunterstützung ist Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind , soweit sie zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus in der gesamten Union beitragen . [Abänd. 89]

(2)   Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 10  20  % des aus dem Fonds für ihr Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. [Abänd. 90]

(3)   Die Mitgliedstaaten verwenden die Betriebskostenunterstützung im Einklang mit dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit.

(4)   Die Mitgliedstaaten begründen im Programm und in den jährlichen Leistungsberichten nach Artikel 26, wie sie die Betriebskostenunterstützung verwendet haben, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Vor Genehmigung des Programms bewertet die Kommission die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie , je nachdem etwa aus dem Schengen-Evaluierungsmechanismus , der Schwachstellen- und Risikoanalyse der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen. [Abänd. 91]

(5)   Die Betriebskostenunterstützung ist auf die in Anhang VII festgelegten spezifischen Aufgaben und Leistungen Maßnahmen zu konzentrieren. [Abänd. 92]

(6)   Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang VII genannten spezifischen Aufgaben und Leistungen zu erlassen.

Artikel 15a

Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation

Die Empfänger von Unionsmitteln müssen sämtliche Anforderungen an Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation gemäß der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] erfüllen. [Abänd. 93]

ABSCHNITT 3

UNTERSTÜTZUNG UND DURCHFÜHRUNG IM WEGE DER DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG

Artikel 16

Anwendungsbereich

Die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts erfolgt entweder direkt durch die Kommission im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels.

Artikel 17

Unionsmaßnahmen

(1)   Unionsmaßnahmen sind transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung stehen.

(2)   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um im Einklang mit Anhang III Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die in Artikel 3 genannten Ziele dieser Verordnung betreffen.

(3)   Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(3a)     Dezentrale Agenturen können auch für eine Finanzierung im Rahmen von Unionsmaßnahmen infrage kommen, mit denen länderübergreifende Vorhaben mit europäischem Mehrwert unterstützt werden. [Abänd. 94]

(4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(5)   Der Bewertungsausschuss, der die Vorschläge bewertet, kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

(6)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X der] Verordnung X [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].

Artikel 18

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Fonds werden im Einklang mit der InvestEU-Verordnung (29) und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 19

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Aus dem Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert werden. Diese Maßnahmen – Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union im Bereich der Sicherheit, Sichtbarkeit und alle Maßnahmen der administrativen und technischen Hilfe, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch mit Drittländern – können zu 100 % finanziert werden. [Abänd. 95]

Artikel 20

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) [Verordnung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union].

Artikel 21

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen fördern die Maßnahmen und deren Herkunft Ergebnisse durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte aussagekräftige Information verschiedener relevanter Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und in der jeweiligen Sprache. Um für die Sichtbarkeit der Unionsförderung zu sorgen, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hin, wann immer sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck stellen die Empfänger sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen in allen Mitteilungen, die sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, ausdrücklich auf die finanzielle Unterstützung der Union hingewiesen und das Emblem der Union dargestellt wird . [Abänd. 96]

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse durch , um ein möglichst breites Publikum zu erreichen. Insbesondere veröffentlicht die Kommission Informationen über die Entwicklung der jährlichen und mehrjährigen Programme der Thematischen Fazilität. Darüber hinaus veröffentlicht sie die Liste der für eine Unterstützung im Rahmen der Thematischen Fazilität ausgewählten Vorhaben auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese Liste regelmäßig . Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die Kommunikation, insbesondere die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die Ziele dieser Verordnung betreffen. [Abänd. 97]

(2a)     Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (30) in offenen, maschinenlesbaren Formaten, die es ermöglichen, die Daten zu sortieren, zu durchsuchen, zu vergleichen, weiterzuverwenden und Auszüge daraus vorzunehmen. Es muss möglich sein, die Daten nach Priorität, spezifischem Ziel, förderfähigen Gesamtkosten der Vorhaben, Gesamtkosten der Projekte, Gesamtkosten der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Name des Begünstigten und Name des Auftragnehmers zu sortieren. [Abänd. 98]

ABSCHNITT 4

UNTERSTÜTZUNG UND DURCHFÜHRUNG IM WEGE DER GETEILTEN, DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG

Artikel 22

Soforthilfe

(1)   Aus dem Fonds wird Die Kommission kann beschließen, finanzielle Unterstützung gewährt aus dem Fonds zu gewähren , um dringenden spezifischen Erfordernissen in einer ausreichend begründeten Notlage Rechnung tragen zu können, die . Solche Situationen können auf einen sicherheitsrelevanten Vorfall oder, eine neu auftretende Bedrohung oder eine neu entdeckte Schwachstelle innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zurückgeht zurückgehen , der oder die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung , des öffentlichen Raums oder kritischer Infrastrukturen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat oder haben könnte. In derartigen Fällen setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig davon in Kenntnis. [Abänd. 99]

(2)   Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden.

(3)   Zusätzlich zu der nach Artikel 10 Absatz 1 berechneten Mittelzuweisung kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in dem jeweiligen Programm als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

(4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(4a)     Mit der Soforthilfe können Ausgaben, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens, nicht aber vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden, finanziert werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist. [Abänd. 100]

Artikel 23

Kumulierte, ergänzende und kombinierte Finanzierung

(1)   Maßnahmen Vorhaben , die einen Beitrag aus dem Fonds erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme des Vorhabens nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden. [Abänd. 101]

(2)   Maßnahmen Vorhaben , die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen: [Abänd. 102]

a)

sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Fonds bewertet,

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden,

können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) X [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) X [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen Vorhaben mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds. [Abänd. 103]

ABSCHNITT 5

ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 24

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel [43 Absatz 3 Buchstabe h Ziffern i und iii] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang V vor.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermittelnden Informationen über die Leistung vorzunehmen.

(3)   In Anhang VIII sind die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Fonds im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ. Auf Nachfrage muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Daten, die sie zu den Output- und Ergebnisindikatoren erhält, zur Verfügung stellen. [Abänd. 104]

(4)   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

(5)   Im Hinblick auf eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Fonds ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII erforderlichenfalls zur Überarbeitung und Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen. In die Bewertung werden qualitative Indikatoren einbezogen. [Abänd. 105]

Artikel 25

Evaluierung

(1)   Die Kommission nimmt legt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung und eine rückblickende Evaluierung dieser Verordnung einschließlich der im Rahmen dieses Fonds durchgeführten Maßnahmen vor. Im Rahmen der Halbzeitevaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Kohärenz des Fonds untersucht. Insbesondere sind folgende Aspekte zu bewerten:

a)

die Fortschritte beim Erreichen der Ziele dieser Verordnung unter Berücksichtigung aller relevanten bereits vorliegenden Informationen, insbesondere der jährlichen Leistungsberichte gemäß Artikel 26 und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII,

b)

der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Vorhaben, die mithilfe dieses Fonds durchgeführt wurden,

c)

die Frage, ob die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 3a geeignet sind, um auf bestehende und neue sicherheitspolitische Herausforderungen zu reagieren,

d)

die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeitseffekte des Fonds,

e)

die Komplementarität und Kohärenz zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union.

Bei dieser obligatorischen Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückwirkenden Evaluierung der langfristigen Auswirkungen des früheren Instruments zur finanziellen Unterstützung der inneren Sicherheit im Zeitraum 2014–2020, des Fonds für die innere Sicherheit (Polizei), berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der vorliegenden Verordnung vorgelegt. [Abänd. 106]

(1a)     Bis zum 31. Januar 2030 führt die Kommission eine rückblickende Evaluierung dieser Verordnung durch. Innerhalb dieser Frist legt sie außerdem dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht vor, der die in Absatz 1 genannten Elemente enthält. In diesem Zusammenhang werden die längerfristigen Auswirkungen des Instruments evaluiert, und die Ergebnisse dieser Evaluierung fließen in einen Beschluss über die Möglichkeit der Verlängerung oder Änderung eines nachfolgenden Fonds ein. [Abänd. 107]

(2)   Im Einklang mit der in Artikel 40 der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] festgesetzten Frist werden die Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können werden öffentlich zugänglich gemacht und dem Parlament umgehend vorgelegt, damit vollständige Transparenz herrscht . Die Kommission sorgt dafür, dass die Evaluierungen keine Informationen enthalten, deren Verbreitung ein Risiko für die Sicherheit oder die Privatsphäre von Personen darstellen oder die Gefahrenabwehr gefährden könnte . [Abänd. 108]

Unterabschnitt 2

Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung

Artikel 26

Jährliche Leistungsberichte

(1)   Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum gleichen Tag jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. Der 2023 übermittelte Bericht erstreckt sich auf die Durchführung des Programms bis zum 30. Juni 2022 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Berichte auf einer speziellen Website und übermitteln sie dem Europäischen Parlament und dem Rat . [Abänd. 109]

(2)   Der jährliche Leistungsbericht enthält insbesondere Informationen über:

a)

den Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung];

aa)

die Aufstellung der Jahresrechnungen des nationalen Programms, unterteilt in Einziehungen, Vorfinanzierungen an Endbegünstigte und tatsächlich getätigte Ausgaben; [Abänd. 110]

b)

jedwede alle Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden , einschließlich mit Gründen versehener Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV ; [Abänd. 111]

c)

die Komplementarität , Koordinierung und Kohärenz zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere derjenigen in oder mit Bezug zu Drittstaaten; [Abänd. 112]

d)

den Beitrag des Programms zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Union;

da)

die Beachtung der Vorschriften bezüglich der Grundrechte; [Abänd. 113]

e)

die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

f)

die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums.

(3)   Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts Anmerkungen vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt der Bericht als angenommen.

(3a)     Nach der Annahme des Berichts stellt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Zusammenfassungen der jährlichen Leistungsberichte zur Verfügung und veröffentlicht sie auf einer speziellen Website. Werden die jährlichen Leistungsberichte von den Mitgliedstaaten nicht gemäß Absatz 1 übermittelt, so werden sie dem Europäischen Parlament und dem Rat im vollständigen Wortlaut zur Verfügung gestellt. [Abänd. 114]

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für den jährlichen Leistungsbericht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 27

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) [Dachverordnung] stützen sich auf die Interventionsarten in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen.

(2)   Die Indikatoren werden gemäß Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 und Artikel 37 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] zugrunde gelegt.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln  8, 12, 15, 24 und 27 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln  8, 12, 15, 24 und 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 116]

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln  8, 12, 15, 24 und 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 117]

Artikel 29

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Koordinierungsausschuss für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht. Dies gilt nicht für den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 26 Absatz 4.

Artikel 30

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 lässt die vorliegende Verordnung die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die auf der Grundlage des Instruments für die polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letzteres Instrument ist auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(3)   Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den unter dem Vorgängerinstrument — dem mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 geschaffenen Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit — eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 31

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019.

(2)  COM(2015)0185 vom 28. April 2015.

(3)  Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2015 zur erneuerten Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union (2015-2020).

(4)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zur Europäischen Sicherheitsagenda (2015/2697(RSP)).

(5)  COM(2017)0794.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(8)   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324).

(9)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.373.01.0001.01.ENG&toc=OJ:C:2013:373:TOC

(10)  Vollständige Bezeichnung des Dokuments.

(11)  Vollständige Bezeichnung des Dokuments. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom … mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (COM(2018)0375).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(15)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(16)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(17)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(18)  COM(2017)0623.

(19)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(21)  Verordnung (EU, Euratom) …/… des Rates.

(22)  Beschluss 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ENKP) und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/427/JI (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 44).

(23)  Schlussfolgerungen des Rates der Justiz- und Innenminister vom 8./9. November 2010.

(24)  COM(2013)0172, Mitteilung über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung (LETS).

(25)  Verordnung (EU) 2015/2219 vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1) .

(26)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(27)  Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(28)  „Vorzeigegeld“ ist echtes Geld, das bei einer verdeckten Ermittlung als Beweis für die Liquidität und Solvenz zur Schau gestellt und verdächtigen oder anderen Personen vorgezeigt wird, die im Besitz von Informationen über die Verfügbarkeit oder Lieferung bestimmter Waren sind oder als Vermittler auftreten, und das dazu dient, einen Kauf zu fingieren mit dem Ziel, Verdächtige festzunehmen, illegale Produktionsstätten aufzudecken oder eine organisierte kriminelle Vereinigung zu zerschlagen.

(29)  Vollständige Referenzangabe.

(30)   Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

ANHANG I

Kriterien für die Zuweisung von Mitteln für die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Programme

Die in Artikel 10 genannte Mittelausstattung wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

(1)

Zu Beginn des Programmplanungszeitraums wird jedem Mitgliedstaat ein einmaliger Pauschalbetrag von 5 000 000 EUR zugewiesen, um für jedes Programm eine kritische Masse zu gewährleisten und den Bedarf zu decken, der nicht direkt den nachstehenden Kriterien zuzuordnen ist.

(2)

Die restlichen Mittel werden den Mitgliedstaaten nach folgenden Kriterien zugewiesen:

a)

45 % im umgekehrten Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftstandard je Einwohner),

b)

40 % im Verhältnis zur Größe ihrer Bevölkerung,

c)

15 % im Verhältnis zur Größe ihres Hoheitsgebiets.

Die ursprüngliche Mittelzuweisung erfolgt auf der Grundlage der von der Kommission (Eurostat) erstellten aktuellsten jährlichen statistischen Daten der drei vorangegangenen Kalenderjahre. Für die Halbzeitüberprüfung gelten als Bezugsdaten die von der Kommission (Eurostat) erstellten aktuellsten jährlichen statistischen Daten des vorangegangenen Kalenderjahres, die zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2024 verfügbar sind.

ANHANG II

Durchführungsmaßnahmen

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch im Bereich der Sicherheit (beispielsweise via Prüm, EU PNR und SIS II) unter anderem durch Umsetzung von Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungsmechanismus und anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen;

b)

Einrichtung, Anpassung und Wartung sicherheitsrelevanter IT-Systeme und Kommunikationsnetze der Union (einschließlich ihrer Interoperabilität) sowie Entwicklung geeigneter Instrumente zur Behebung festgestellter Mängel;

c)

Sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Informationsaustauschinstrumente, -systeme und -datenbanken der Union verstärkt genutzt werden und hochwertige Daten eingepflegt werden;

d)

Unterstützung einschlägiger nationaler Maßnahmen, sofern diese für die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele relevant sind.

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

verstärkte Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls auch mit anderen relevanten Akteuren — zusammenarbeiten, um insbesondere gemeinsame Ermittlungsgruppen, gemeinsame Patrouillen, Maßnahmen wie Nacheile, Observation sowie andere Mechanismen der operativen Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Politikzyklus (EMPACT) zu vereinfachen und besser zu nutzen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf grenzübergreifenden Maßnahmen liegt;

b)

verstärkte Koordinierung und Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und anderer zuständiger Behörden in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit anderen relevanten Akteuren, z. B. über Netze nationaler Spezialeinheiten, Kooperationsstrukturen und Netze der Union sowie Zentren der Union;

c)

Verbesserung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten oder der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und den einschlägigen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und sonstigen Stellen der Union andererseits sowie der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den nationalen Behörden in jedem Mitgliedstaat.

Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

verstärkte Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, einschlägige Übungen, wechselseitiges Lernen, spezielle Austauschprogramme und Austausch bewährter Verfahren, einschließlich in und mit Drittstaaten und anderen relevanten Akteuren;

b)

Nutzung von Synergien durch Bündelung der Ressourcen und des Wissens der Mitgliedstaaten und anderer relevanter Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, z. B. durch die Einrichtung gemeinsamer Exzellenzzentren, die Entwicklung gemeinsamer Risikobewertungen oder gemeinsame operative Unterstützungszentren für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen;

c)

Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen, Hinweisgebern und Opfern von Straftaten sowie Aufbau diesbezüglicher Partnerschaften zwischen Behörden und anderen einschlägigen Akteuren;

d)

Erwerb einschlägiger Ausrüstung sowie Einrichtung oder Modernisierung spezialisierter Ausbildungseinrichtungen und anderer wichtiger Infrastrukturen im Bereich der Sicherheit, um die Abwehrbereitschaft und Widerstandsfähigkeit zu verbessern, die Öffentlichkeit stärker zu sensibilisieren und eine angemessene Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen zu gewährleisten. [Abänd. 119]

ANHANG III

Im Beispiele für im Einklang mit Artikel 4 aus dem Fonds zu unterstützende förderfähige Maßnahmen [Abänd. 120]

Die Unterstützung aus dem Fonds für die innere Sicherheit kann unter anderem folgende Maßnahmenarten zum Ziel haben: [Abänd. 121]

IT-Systeme Aufbau von IT-Systemen und -netze - netzen , die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, Schulungen zur Nutzung solcher Systeme, Testen und Verbesserung der Interoperabilität Interoperabilitätskomponenten und Datenqualität solcher Systeme; [Abänd. 122]

Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten im Bereich sicherheitsrelevanter Informationssysteme , insbesondere des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und der Datensicherheit ; [Abänd. 123]

EMPACT-Maßnahmen zur Umsetzung oder Erleichterung der Umsetzung des EU-Politikzyklus;

Unterstützung der dezentralen Agenturen zur Förderung der Zusammenarbeit bei grenzübergreifenden Maßnahmen; [Abänd. 124]

Maßnahmen zur Unterstützung eines wirksamen, koordinierten Vorgehens im Krisenfall und zur Vernetzung der vorhandenen sektorspezifischen Möglichkeiten, Fachzentren und Lagebeobachtungszentren, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Zivilschutz , Terrorismus und Terrorismus Cyberkriminalität ; [Abänd. 125]

Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Forschungsprojekte im Bereich Sicherheit;

Maßnahmen zur Förderung der Forschung und des Austauschs von Know-how zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber aufkommenden Bedrohungen, darunter illegale Handelsgeschäfte über Onlinekanäle, hybride Bedrohungen und chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen; [Abänd. 126]

Maßnahmen und Netzwerke nationaler Kontaktstellen, die den länderübergreifenden Austausch von Daten unterstützen, die mit Überwachungssystemen wie Kameras und anderen Sensoren erhoben werden, auf die Algorithmen der künstlichen Intelligenz angewendet werden und für die strenge Schutzvorkehrungen gelten, etwa der Grundsatz der Datensparsamkeit, die vorherige Kontrolle durch eine Justizbehörde und das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs; [Abänd. 127]

Unterstützung thematischer oder themenübergreifender Netze nationaler Spezialeinheiten, um das gegenseitige Vertrauen zu stärken, den Austausch und die Verbreitung von Know-how, Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zu verbessern und in gemeinsamen Exzellenzzentren Ressourcen und Fachwissen zu bündeln;

Unterstützung von Initiativen zur Vernetzung der Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten zur Förderung einer gemeinsamen nachrichtendienstlichen Kultur, zur Verbesserung des gegenseitigen Vertrauens, zum Austausch und zur Weitergabe von Know-how, Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren; [Abänd. 128]

Aus- und Fortbildung von Personal und Sachverständigen der einschlägigen Strafverfolgungs-, Justiz- und Verwaltungsbehörden unter Berücksichtigung von operativen Erfordernissen und Risikoanalysen auf der Grundlage des Europäischen Fortbildungsprogramms für den Bereich Strafverfolgung und in Zusammenarbeit mit CEPOL sowie gegebenenfalls dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten;

Aus- und Fortbildung von Personal und Sachverständigen der relevanten Strafverfolgungs-, Justiz- und Verwaltungsbehörden in Bezug auf Präventionsstrategien mit besonderem Schwerpunkt auf Seminaren über Grundrechte einschließlich Maßnahmen zur Entdeckung und Verhinderung von Rassismus, und den Austausch bewährter Verfahren; [Abänd. 129]

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, insbesondere im Bereich der Cybersicherheit, um Vertrauen aufzubauen und die Koordinierung, die Notfallplanung und den Austausch und die Verbreitung von Informationen und bewährten Verfahren zwischen öffentlichen und privaten Akteuren zu verbessern, einschließlich in Bezug auf den Schutz öffentlicher Räume und kritischer Infrastrukturen; [Abänd. 130]

Maßnahmen, mit denen Gemeinschaften in die Lage versetzt werden, lokale Konzepte und Präventionsstrategien zu entwickeln, sowie Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen zur Information der relevanten Akteure und der Öffentlichkeit über die Sicherheitspolitik der Union;

Ausrüstung, Transportmittel, Kommunikationssysteme und wichtige sicherheitsrelevante Einrichtungen;

Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von aus dem Fonds geförderten Maßnahmen oder von Maßnahmen, für die aus sicherheitsrelevanten oder technischen Gründen Personal erforderlich ist.

ANHANG IV

Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 Artikel 12 Absatz 7 in Betracht kommen [Abänd. 131]

Projekte zur Prävention und Bekämpfung von Gewaltextremismus einschließlich Radikalisierung , Intoleranz und Diskriminierung, insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und zur Verhinderung der Radikalisierung in Gefängnissen, und Projekte zur gezielten Schulung von Strafverfolgungsbehörden ; [Abänd. 132]

Projekte zur Verbesserung der Interoperabilität von IT-Systemen und Kommunikationsnetzen , sofern dies in den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen ist  (1); [Abänd. 133]

Projekte zur Bekämpfung von Strukturen der organisierten Kriminalität, die nach Angaben der Plattform EMPACT besonders gefährlich sind; [Abänd. 134]

Projekte mit dem Ziel, Cyberkriminalität — vor allem sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet — zu verhindern und dagegen vorzugehen, einschließlich Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Angriffen auf Informationssysteme und kritische Infrastrukturen durch die Aufdeckung und Behebung von Schwachstellen; [Abänd. 135]

Projekte zur Bekämpfung des illegalen Handels über Onlinekanäle. [Abänd. 136]


(1)  Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und für mehr Sicherheit (COM(2016)0205).

ANHANG V

Zentrale Leistungsindikatoren im Sinne des Artikels 24 Absatz 1

Spezifisches Ziel 1: Besserer Informationsaustausch

(1)

Nutzung von Mechanismen der EU für den Informationsaustausch.

Datenquelle: Europol, eu-LISA, Rat, Mitgliedstaaten

Spezifisches Ziel 2: Verstärkte operative Zusammenarbeit

(1)

Zahl der aus dem Fonds unterstützten gemeinsamen operativen Maßnahmen.

Datenquelle: Europol, Eurojust, Mitgliedstaaten

(2)

Geschätzter Wert der Vermögenswerte, die mit Unterstützung des Fonds eingezogen bzw. eingefroren wurden.

Datenquelle: Mitgliedstaaten

(3)

Wert der illegalen Drogen, Waffen und illegal gehandelten Wildtiere und Kulturgüter, die im Rahmen der mit Unterstützung des Fonds ermöglichten grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wurden. [Abänd. 137]

Datenquelle: Mitgliedstaaten, Begünstigte von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen der Union

(4)

Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen mit finanziellen Auswirkungen im Bereich der Sicherheit, die mit Unterstützung aus dem Fonds umgesetzt wurden, im Vergleich zur Gesamtzahl der Empfehlungen mit finanziellen Auswirkungen im Bereich der Sicherheit.

Datenquelle: Mitgliedstaaten

Spezifisches Ziel 3: Stärkung der Kapazitäten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität

(5)

Zahl der Strafverfolgungsbeamten, die an aus dem Fonds geförderten Schulungen, Übungen, wechselseitigem Lernen oder speziellen Austauschprogrammen zu grenzübergreifenden Themen teilgenommen haben.

Datenquelle: Mitgliedstaaten

(6)

Zahl der kritischen Infrastrukturen öffentlichen Räume und öffentlichen Räume Umfang der kritischen Infrastrukturen , deren Schutz vor sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Unterstützung aus dem Fonds verbessert wurde. [Abänd. 138]

Datenquelle: Mitgliedstaaten

(7)

Zahl der Initiativen zur Verhinderung von Radikalisierung, die zu Gewaltextremismus führt.

Datenquelle: RAN

ANHANG VI

Art der Intervention

TABELLE 1: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE

1

TER — Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung

2

TER — Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung

3

TER — Schutz und Widerstandsfähigkeit öffentlicher Räume und anderer weicher Ziele

4

TER — Schutz und Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen

5

TER — chemische, biologische, radiologische und nukleare Materialien

6

TER — Explosivstoffe

7

TER — Krisenmanagement

8

TER — Sonstiges

9

OC — Korruption

10

OC — Wirtschafts- und Finanzkriminalität

10a

Umfang der kritischen Infrastrukturen [Abänd. 139]

11

OC — Drogen

12

OC — Illegaler Handel mit Feuerwaffen

12a

Illegaler Handel mit Kulturgütern [Abänd. 140]

12b

Illegaler Handel mit gefährdeten Arten [Abänd. 141]

13

OC — Menschenhandel

14

OC — Schleusung von Migranten

15

OC — Umweltkriminalität

16

OC — Organisierte Eigentumskriminalität

17

OC — Sonstiges

18

CC — Cyberkriminalität — Sonstiges

19

CC — Cyberkriminalität — Prävention

20

CC — Cyberkriminalität — Erleichterung von Ermittlungen

21

CC — Cyberkriminalität — Unterstützung von Opfern

22

CC — sexuelle Ausbeutung von Kindern — Prävention

23

CC — sexuelle Ausbeutung von Kindern — Erleichterung von Ermittlungen

24

CC — sexuelle Ausbeutung von Kindern — Unterstützung von Opfern

24a

CC — Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie [Abänd. 142]

25

CC — sexuelle Ausbeutung von Kindern — Sonstiges

26

CC — Sonstiges

27

GEN — Informationsaustausch

28

GEN — Zusammenarbeit der Polizei oder anderer Behörden (Zoll, Grenzschutz, Nachrichtendienste)

29

GEN — Forensik

30

GEN — Unterstützung von Opfern

31

GEN — Betriebskostenunterstützung

32

TA — technische Hilfe — Information und Kommunikation

33

TA — technische Hilfe — Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

34

TA — technische Hilfe — Evaluierung und Studien, Datenerhebung

35

TA — technische Hilfe — Kapazitätsaufbau


TABELLE 2: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN MASSNAHMENARTEN

1

IT-Systeme, Interoperabilität, Datenqualität, Kommunikationssysteme (ohne Ausrüstung)

2

Netze, Exzellenzzentren, Kooperationsstrukturen, gemeinsame Aktionen und Maßnahmen

3

gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG) oder andere gemeinsame Aktionen

4

Abordnung oder Entsendung von Sachverständigen

5

Aus- und Fortbildung

6

Austausch bewährter Verfahren, Workshops, Konferenzen, Veranstaltungen, Sensibilisierungskampagnen, Kommunikationsmaßnahmen

7

Studien, Pilotprojekte, Risikobewertungen

8

Ausrüstung (in der Berechnung der Obergrenze von 15 % berücksichtigt)

9

Transportmittel (in der Berechnung der Obergrenze von 15 % berücksichtigt)

10

Gebäude, Einrichtungen (in der Berechnung der Obergrenze von 15 % berücksichtigt)

11

Umsetzung von Forschungsprojekten oder sonstige Folgemaßnahmen


TABELLE 3: CODES FÜR DIE DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

1

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

2

Maßnahmen in Drittstaaten

3

Umsetzung der Empfehlungen aus Schengen-Bewertungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit

4

Spezifische Maßnahmen (während der Programmplanung noch nicht bekannt)

5

Soforthilfe (während der Programmplanung noch nicht bekannt)

6

In Anhang IV aufgeführte Maßnahmen

ANHANG VII

Maßnahmen, die für eine Betriebskostenunterstützung in Betracht kommen

Im Hinblick auf das Ziel Besserer Informationsaustausch deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme Folgendes ab:

Wartung und Helpdesk-Dienste für IT-Systeme der Union und gegebenenfalls nationale IT-Systeme, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen

Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt

Im Hinblick auf das Ziel Verstärkte operative Zusammenarbeit deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme Folgendes ab:

Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden

Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt

Im Hinblick auf das Ziel Stärkung der Kapazitäten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme Folgendes ab:

Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden

Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt

Maßnahmen, die nicht nach Artikel 4 Absatz 3 förderfähig sind, werden nicht berücksichtigt.

ANHANG VIII

Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Artikel 24 Absatz 3

Spezifisches Ziel 1: Besserer Informationsaustausch

(1)

Nutzung von Mechanismen der EU für den Informationsaustausch, gemessen anhand folgender Indikatoren:

a)

Zahl der Ausschreibungen und Abfragen im Schengener Informationssystem (SIS); [Abänd. 143]

b)

Zahl der Abfragen im System für den grenzüberschreitenden Austausch forensischer Daten (DNA, Fingerabdrücke, Kraftfahrzeugkennzeichen) zwischen den Mitgliedstaaten (Prümer System für den automatisierten Datenaustausch);

c)

Zahl der über die Europol-Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) ausgetauschten Nachrichten;

d)

Zahl der Abfragen im Europol-Informationssystem (EIS);

e)

Gesamtzahl der Passagiere, deren EU-Fluggastdatensätze (PNR) erfasst und ausgetauscht wurden;

ea)

Zahl der Abfragen im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN). [Abänd. 144]

Datenquelle: Europol, eu-LISA, Rat, Mitgliedstaaten

(2)

Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds realisierten neuen Anbindungen von sicherheitsrelevanten zuständiger Behörden an sicherheitsrelevante Datenbanken: [Abänd. 145]

a)

mit EU- und gegebenenfalls internationalen Datenbanken;

b)

im Mitgliedstaat;

c)

mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten;

d)

mit einem oder mehreren Drittstaat(en).

Datenquelle: Mitgliedstaaten

(3)

Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds hinzugefügten aktiven Nutzer von sicherheitsrelevanten EU- und gegebenenfalls nationalen Informationsaustauschinstrumenten, -systemen, -datenbanken, im Vergleich zur Gesamtzahl der Nutzer.

Datenquelle: Mitgliedstaaten

Spezifisches Ziel 2: Verstärkte operative Zusammenarbeit

(4)

Zahl der aus dem Fonds unterstützten gemeinsamen operativen Maßnahmen, einschließlich teilnehmender Mitgliedstaaten und Behörden, aufgeschlüsselt nach Bereichen (Terrorismusbekämpfung, organisierte Kriminalität allgemein, organisierte Kriminalität Feuerwaffen, Cyberkriminalität, Sonstiges):

a)

Zahl der gemeinsamen Ermittlungsgruppen (GEG);

b)

Zahl der operativen Projekte der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT);

c)

sonstige gemeinsame operative Maßnahmen.

Datenquelle: Europol, Eurojust, Mitgliedstaaten

(5)

Beteiligung an länderübergreifenden Netzen, die mit Unterstützung aus dem Fonds betrieben werden.

Datenquelle: Mitgliedstaaten, Begünstigte von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen der Union oder von Soforthilfe

(6)

Geschätzter Wert der Vermögenswerte, die mit Unterstützung des Fonds eingezogen bzw. eingefroren wurden.

Datenquelle: Mitgliedstaaten

(7)

Wert der illegalen Drogen, Waffen und illegal gehandelten Wildtiere und Kulturgüter, die im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wurden. [Abänd. 146]

Datenquelle: Europol, Mitgliedstaaten, Begünstigte von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen der Union [Abänd. 147]

(8)

Zahl der Ergebnisse, die von den bestehenden transnationalen Netzen mit Unterstützung aus dem Fonds erzielt wurden, z. B. Handbücher über bewährte Verfahren, Workshops, gemeinsame Übungen.

Datenquelle: Begünstigte von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen der Union

(9)

Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen mit finanziellen Auswirkungen im Bereich der Sicherheit, die mit Unterstützung aus dem Fonds umgesetzt wurden, im Vergleich zur Gesamtzahl der Empfehlungen mit finanziellen Auswirkungen im Bereich der Sicherheit.

Datenquelle: Mitgliedstaaten

Spezifisches Ziel 3: Stärkung der Kapazitäten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität

(10)

Zahl der Strafverfolgungsbeamten, die an aus dem Fonds geförderten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Übungen, wechselseitigem Lernen oder speziellen Austauschprogrammen zu grenzübergreifenden Themen teilgenommen haben, aufgeschlüsselt nach folgenden Bereichen:

a)

Terrorismusbekämpfung;

b)

organisierte Kriminalität;

c)

Cyberkriminalität;

d)

sonstige Bereiche der operativen Zusammenarbeit.

Datenquelle: Mitgliedstaaten , Europol, ENISA [Abänd. 148]

(11)

Zahl der Handbücher über bewährte Verfahren und Ermittlungstechniken, Standardverfahren und andere Instrumente, die mit Unterstützung aus dem Fonds und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Organisationen in der EU entwickelt wurden.

Datenquelle: Mitgliedstaaten, Begünstigte von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen der Union oder von Soforthilfe

(12)

Zahl der aus dem Fonds unterstützten Opfer von Straftaten, aufgeschlüsselt nach Art der Straftat (Menschenhandel Menschen- und Organhandel , Schleusung von Migranten, Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung und sexuelle Ausbeutung von Kindern , Folter oder unmenschliche oder entwürdigende Behandlung ). [Abänd. 149]

Datenquelle: Mitgliedstaaten

(13)

Zahl der kritischen Infrastrukturen öffentlichen Räume und öffentlichen Räume Umfang der kritischen Infrastrukturen , deren Schutz vor sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Unterstützung aus dem Fonds verbessert wurde. [Abänd. 150]

Datenquelle: Mitgliedstaaten

(14)

Zahl der Initiativen zur Verhinderung von Radikalisierung, die zu Gewaltextremismus führt:

a)

Zahl der Treffer auf der Website des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN); [Abänd. 151]

b)

Zahl der RAN-Teilnehmer, aufgeschlüsselt nach Expertenkategorie;

c)

Zahl der in den Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit den nationalen Behörden durchgeführten Studienaufenthalte, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Workshops und Beratungsleistungen, aufgeschlüsselt nach Begünstigten (Strafverfolgungsbehörden, Sonstige) sowie Rückmeldungen der Teilnehmer . [Abänd. 152]

Datenquelle: RAN , Mitgliedstaaten [Abänd. 153]

(15)

Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds gegründeten Partnerschaften, die zur besseren Unterstützung von Zeugen, Hinweisgebern und Opfern von Straftaten beitragen:

a)

mit dem Privatsektor;

b)

mit der Zivilgesellschaft.

Datenquelle: Mitgliedstaaten, Begünstigte von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen der Union oder von Soforthilfe

Spezifisches Ziel 3a: Aufbau einer gemeinsamen nachrichtendienstlichen Kultur

(15a)

Zahl der Austauschprojekte zwischen den Mitgliedstaaten im nachrichtendienstlichen Bereich;

(15b)

Zahl der Beamten der Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste, die an Schulungen, Übungen, Trainings- und Fachaustauschprogrammen zu Themenbereichen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilgenommen haben.

Datenquelle: Mitgliedstaaten [Abänd. 154]

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