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Document 52019AP0174

P8_TA(2019)0174 Visa-Informationssystem ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2018/XX [Interoperabilitäts-Verordnung] und der Entscheidung 2004/512/EG sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (COM(2018)0302 — C8-0185/2018 — 2018/0152(COD)) P8_TC1-COD(2018)0152 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2016/399, und der Verordnung (EU) 2018/XX [Interoperabilitäts-Verordnung] sowie durch die Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates [Abänd. 1]

ABl. C 23 vom 21.1.2021, p. 286–355 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 23/286


P8_TA(2019)0174

Visa-Informationssystem ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2018/XX [Interoperabilitäts-Verordnung] und der Entscheidung 2004/512/EG sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (COM(2018)0302 — C8-0185/2018 — 2018/0152(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 23/61)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0302),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d, e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0185/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0078/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2018)0152

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2016/399, und der Verordnung (EU) 2018/XX [Interoperabilitäts-Verordnung] und sowie durch die Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG sowie zur Aufhebung und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates [Abänd. 1]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d, e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde mit Entscheidung 2004/512/EG des Rates (4) als technische Lösung für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet. Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS sowie die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geregelt, mit der die Prüfung von Anträgen auf Erteilung solcher Visa und die damit verbundenen Entscheidungen erleichtert werden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) regelt die Erfassung biometrischer Identifikatoren im VIS. Der Beschluss 2008/633/JI des Rates (7) legt die Bedingungen fest, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten Zugang zum VIS erhalten können. Das VIS nahm am 11. Oktober 2011  (8) den Betrieb auf und wurde zwischen Oktober 2011 und Februar 2016 schrittweise in allen Konsulaten der Mitgliedstaaten weltweit eingeführt. [Abänd. 2]

(2)

Das VIS soll den Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaten über Visumanträge und die damit verbundenen Entscheidungen erleichtern und so allgemein zu einer besseren Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik, einer besseren konsularischen Zusammenarbeit und einer besseren Abstimmung der zentralen Visumbehörden untereinander beitragen mit dem Ziel, das Visumantragsverfahren zu erleichtern, „Visa-Shopping“ zu verhindern, die Bekämpfung von Identitätsbetrug zu erleichtern, Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern, zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu erleichtern und zur Abwehr von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 mit dem Titel „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ (10) wurde unterstrichen, dass die EU ihre IT-Systeme, Datenarchitektur und den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Grenzmanagements, der Strafverfolgung und der Terrorismusbekämpfung stärken und verbessern sowie die Interoperabilität der IT-Systeme erhöhen muss. In Anbetracht dessen, dass Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen auf der Mitteilung Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der von den Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitel und Visa für den langfristigen Aufenthalt das Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet dieser Staaten für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festschreibt, wurde in der Mitteilung zudem auf die Notwendigkeit hingewiesen, Informationslücken zu schließen, und zwar auch in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Visums für den längerfristigen langfristigen Aufenthalt sind. Die Kommission hat daher zwei Studien durchgeführt: Die erste Durchführbarkeitsstudie  (11) kam zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung eines Zentralregisters technisch möglich wäre und die beste Option aus technischer Sicht in der Verwendung der VIS-Architektur bestünde. In der zweiten Studie  (12) wurden Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme geprüft mit dem Ergebnis, dass es zur Erfassung der vorgenannten Dokumente erforderlich und verhältnismäßig wäre, den Anwendungsbereich des VIS auszuweiten. [Abänd. 3]

(4)

Der Rat billigte am 10. Juni 2016 einen Fahrplan zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements (13) . Um die bestehende Informationslücke bei für Drittstaatsangehörige ausgestellten Dokumenten zu schließen, forderte der Rat die Kommission auf, die Einrichtung eines Zentralregisters der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt zu prüfen, in dem Informationen über diese Dokumente gespeichert werden können, einschließlich des Datums, an dem ihre Gültigkeitsdauer abläuft, und gegebenenfalls des Hinweises, dass sie entzogen wurden. Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen schreibt auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der von den Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt das Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet dieser Staaten für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen fest. [Abänd. 4]

(5)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2017 zum weiteren Vorgehen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Sicherstellung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme (14) erkannte der Rat an, dass neue Maßnahmen erforderlich sein könnten, um die derzeitigen Informationslücken in den Bereichen Grenzmanagement und Strafverfolgung in Bezug auf die Grenzübertritte von Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln zu schließen. Der Rat ersuchte die Kommission, vorrangig eine Durchführbarkeitsstudie über die Einrichtung eines zentralen EU-Registers mit Informationen über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel vorzunehmen. Auf dieser Grundlage führte die Kommission zwei Studien durch: Die erste Durchführbarkeitsstudie (15) kam zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung eines Zentralregisters technisch möglich wäre und die beste Option aus technischer Sicht in der Verwendung der VIS-Architektur bestünde. In der zweiten Studie (16) wurden Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme geprüft mit dem Ergebnis, dass es zur Erfassung der vorgenannten Dokumente erforderlich und verhältnismäßig wäre, den Anwendungsbereich des VIS auszuweiten. [Abänd. 5]

(6)

Der Mitteilung der Kommission vom 27. September 2017 zur Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda (17) zufolge ist die gemeinsame Visumpolitik der EU nicht nur ein entscheidendes Instrument zur Förderung des Tourismus und der Wirtschaft, sondern trägt auch maßgeblich dazu bei, Sicherheitsrisiken oder das Risiko irregulärer Migration in die EU zu minimieren. Die gemeinsame Visumpolitik müsse, so die Mitteilung, weiter an die bestehenden Herausforderungen angepasst werden. Hierfür gelte es, neue IT-Lösungen zu berücksichtigen und ein Gleichgewicht zwischen den Vorteilen von Visaerleichterungen und einem verbesserten Migrations-, Sicherheits- und Grenzmanagement herzustellen. In der Mitteilung wurde angekündigt, dass der Rechtsrahmen des VIS überarbeitet werde, um die Bearbeitung von Visumanträgen, unter anderem in Bezug auf Datenschutzaspekte und den Zugang für Strafverfolgungsbehörden, weiter zu verbessern, die Nutzung des VIS auf neue Kategorien und Verwendungen von Daten auszuweiten und die Instrumente der Interoperabilität voll zu nutzen.

(7)

In der Mitteilung der Kommission vom 14. März 2018 über die Anpassung der gemeinsamen Visumpolitik an neue Herausforderungen (18) wurde erneut bestätigt, dass der Rechtsrahmen des VIS im Zuge der allgemeinen Überlegungen zur Interoperabilität von Informationssystemen überarbeitet wird.

(8)

Bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bestand Einvernehmen darüber, dass die Frage, ob Fingerabdrücke von Kindern unter 12 Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich die Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern, zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage einer unter Verantwortung der Kommission durchgeführten Studie zu klären ist. In einer 2013 von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführten Studie (19) wurde festgestellt, dass sich Fingerabdrücke von Kindern zwischen sechs und zwölf Jahren unter bestimmten Bedingungen mit einem zufriedenstellenden Grad an Genauigkeit erkennen lassen. Dieses Ergebnis wurde in einer zweiten Studie (20) von Dezember 2017 bestätigt, die weitere Erkenntnisse über die Auswirkungen des Alterns auf die Qualität von Fingerabdrücken lieferte. Auf dieser Grundlage führte die Kommission 2017 eine weitere Studie zu der Frage durch, inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, das Alter von Kindern, deren Fingerabdrücke im Visumverfahren abgenommen werden können, auf sechs Jahre herabzusetzen. In dieser Studie (21) wurde festgestellt, dass die Herabsetzung des Lebensalters, ab dem Fingerabdrücke abgenommen werden können, dazu beitragen würde, die Ziele des VIS besser zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung der Bekämpfung des Identitätsbetrugs und die Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen. Gleichzeitig könnten damit zusätzliche Vorteile in Gestalt einer besseren Prävention und Bekämpfung des Missbrauchs der Rechte von Kindern erzielt werden, unter anderem durch die Möglichkeit, die Identität von Kindern aus Drittstaaten festzustellen oder zu überprüfen, die im Schengenraum in einer Situation angetroffen werden, in der ihre Rechte verletzt worden sind oder verletzt werden können (zum Beispiel Opfer von Menschenhandel, vermisste Kinder und unbegleitete Minderjährige, die Asyl beantragen). Gleichzeitig sind Kinder eine besonders schutzbedürftige Gruppe, und wenn von ihnen besondere Kategorien von Daten erhoben werden, etwa Fingerabdrücke, sollten strengere Schutzmaßnahmen gelten und die Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen, sollten auf Situationen beschränkt sein, in denen dies zum Wohl des Kindes ist, auch indem die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung begrenzt wird. In der zweiten Studie wurde zudem festgestellt, dass die Fingerabdrücke von Personen, die älter als 70 Jahre sind, von geringer Qualität und nur mittlerer Genauigkeit sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten und bewährte Verfahren austauschen, um diese Mängel zu beseitigen. [Abänd. 6]

(9)

Das Wohl des Kindes muss in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, ein Gesichtspunkt sein, der von den Mitgliedstaaten vorrangig zu berücksichtigen ist. Das Wohlergehen des Kindes, seine Sicherheit und seine Meinung müssen in einer seinem Alter und seinem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt werden. Das VIS ist insbesondere dann relevant, wenn die Gefahr besteht, dass ein Kind Opfer von Menschenhandel wird.

(10)

Die personenbezogenen Daten, die der Antragsteller für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt vorgelegt hat, sollten im VIS verarbeitet werden, um festzustellen, ob von der Einreise dieser Person in die Union eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit in der Union ausgehen könnte, und um das Risiko einer irregulären Migration dieser Person einzuschätzen. Bei Drittstaatsangehörigen, die ein Visum für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel erhalten haben, sollten diese Kontrollen darauf beschränkt sein, zur Feststellung der Identität des Inhabers des Dokuments, der Echtheit und der Gültigkeit des Visums für den längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels sowie zu der Einschätzung beizutragen, ob von der Einreise des Drittstaatsangehörigen in die Union eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit in der Union ausgehen könnte. Sie sollten keinen Einfluss auf Entscheidungen über Visa für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel haben. [Abänd. 7]

(11)

Eine solche Risikobewertung ist nicht möglich ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf die Identität der Person, das Reisedokument und gegebenenfalls den Sponsor oder, falls der Antragsteller minderjährig ist, auf die Identität der verantwortlichen Person beziehen. Die einzelnen personenbezogenen Daten in den Anträgen sollten mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen, die in einem Informationssystem (Schengener Informationssystem (SIS), Visa-Informationssystem (VIS), Europol-Daten, Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD), Einreise-/Ausreisesystem (EES), Eurodac, ECRIS-TCN, soweit es um Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten oder anderer schwerer Straftaten geht, und/oder Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN)) erfasst sind, oder mit der Überwachungsliste ETIAS-Überwachungsliste oder spezifischen Risikoindikatoren abgeglichen werden. Die Kategorien personenbezogener Daten, die für den Abgleich herangezogen werden sollten, sollten sich auf die Datenkategorien beschränken, die in den abgefragten Informationssystemen, der Überwachungsliste oder den spezifischen Risikoindikatoren erfasst sind. [Abänd. 8]

(12)

Die Interoperabilität zwischen Informationssystemen der EU wurde mit der [Verordnung (EU) XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa) ] hergestellt, sodass die EU-Informationssysteme und ihre Daten einander ergänzen, um das Außengrenzenmanagement zu verbessern und um zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Migration und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen. [Abänd. 9 Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text.]

(13)

Die Informationssysteme der EU müssen so miteinander verbunden werden, dass sie einander ergänzen, damit die korrekte Identifizierung von Personen vereinfacht und ein Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug geleistet wird, damit dass die Datenqualitätsanforderungen der verschiedenen Informationssysteme der EU verbessert und harmonisiert werden, damit dass den Mitgliedstaaten die technische und die operative Umsetzung bestehender und künftiger Informationssysteme der EU erleichtert wird, damit die für die einzelnen Informationssysteme der EU geltenden Sicherheitsvorkehrungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten verschärft , harmonisiert und vereinfacht werden und damit dass der kontrollierte Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum EES, zum VIS, [zum ETIAS] und zu Eurodac einheitlich geregelt wird und die Zwecke des EES, des VIS, [des ETIAS] des ETIAS , von Eurodac, des SIS [und des ECRIS-TCN] gefördert werden. [Abänd. 10]

(14)

Die Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf das EES, das VIS, [das ETIAS], Eurodac, das SIS [und das ECRIS-TCN-System] sowie auf Europol-Daten, damit diese gleichzeitig mit diesen EU-Informationssystemen abgefragt werden können; daher ist es angezeigt, diese Komponenten für die Durchführung automatisierter Kontrollen und beim Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu nutzen. Hierzu sollte auf das Europäische Suchportal (ESP) zurückgegriffen werden, damit Nutzer entsprechend ihren Zugriffsrechten einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den Informationssystemen der EU, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken erhalten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können und um zu den Zielen des VIS beizutragen. [Abänd. 11]

(15)

Es sollte ein automatischer Abgleich mit anderen Datenbanken erfolgen. Ergibt ein solcher Abgleich eine Übereinstimmung (einen Treffer) mit einzelnen personenbezogenen Daten oder einer Kombination dieser Daten in den Anträgen und den Daten in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den vorgenannten Informationssystemen oder mit personenbezogenen Daten in der Überwachungsliste, sollte der Antrag , wenn der Treffer nicht automatisch vom VIS bestätigt werden kann, manuell von einem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde bearbeitet werden . Je nach der Art der Daten, die den Treffer auslösen, sollte der Treffer entweder von Konsulaten oder von einer nationalen zentralen Anlaufstelle geprüft werden; letztere ist dabei für Treffer zuständig, die vor allem von Datenbanken oder Systemen für die Strafverfolgung stammen . Im Anschluss an die Prüfung sollte die zuständige Behörde entscheiden, ob das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt erteilt wird oder nicht. [Abänd. 12]

(16)

Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sollte nicht allein auf der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anträgen beruhen.

(17)

Antragsteller, denen aufgrund von Informationen aus der VIS-Verarbeitung ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt verweigert wurde, sollten das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs haben. Rechtsbehelfe sollten in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats eingelegt werden. Die bestehenden Garantien und Rechtsschutzbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sollten zur Anwendung kommen.

(18)

Für die Prüfung des Datensatzes bei einem Antrag auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sollten spezifische Risikoindikatoren herangezogen werden, die für zuvor ermittelte Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit ein hohes Epidemierisiko sowie für das Risiko der irregulären Migration festgelegt wurden. Die Kriterien für die Festlegung der spezifischen Risikoindikatoren sollten keinesfalls ausschließlich auf das Geschlecht oder das Alter einer Person gestützt sein. Sie dürfen in keinem Fall auf Informationen beruhen, die Aufschluss geben über die Rasse, die Hautfarbe, die ethnische oder soziale Herkunft, die genetischen Merkmale, die Sprache, die politische oder sonstige Anschauung, die Religion oder die Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, das Vermögen, die Geburt, eine Behinderung oder die sexuelle Ausrichtung eines Antragstellers. [Abänd. 13]

(19)

Die kontinuierliche Entstehung neuer Sicherheitsgefahren Sicherheitsrisiken , neuer Muster irregulärer Migration und neuer Gefahren für die öffentliche Gesundheit hoher Epidemierisiken erfordert wirksame Reaktionen und muss mit modernen Mitteln bekämpft werden. Da diese Mittel die Verarbeitung erheblicher Mengen personenbezogener Daten einschließen, sollten geeignete Garantien eingeführt werden, um den Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten auf das in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken. [Abänd. 14]

(20)

Es sollte sichergestellt werden, dass bei Antragstellern, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, oder bei Drittstaatsangehörigen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel erhalten haben, Kontrollen in einem mindestens ähnlichen Umfang durchgeführt werden wie bei von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen. Für die Überprüfung dieser Gruppen von Drittstaatsangehörigen sollte zudem eine Überwachungsliste mit Informationen über Personen genutzt werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine terroristische Straftat oder eine sonstige schwere Straftat begangen haben, oder bei denen es faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine terroristische Straftat oder eine sonstige schwere Straftat begehen werden.

(21)

Um ihrer Verpflichtung aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen nachzukommen, sollten internationale Beförderungsunternehmer überprüfen können, ob Drittstaatsangehörige, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzen, im Besitz der erforderlichen gültigen Reisedokumente sind , indem sie eine Abfrage im VIS vornehmen . Diese Überprüfung sollte mithilfe einer separaten Datenbank ermöglicht werden, auf die nur Lesezugriff besteht und die täglich mittels einer Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an VIS-Daten aktualisiert wird, so dass eine Anfrage mit „OK“ bzw. „NOT OK“ beantwortet werden kann. Auf den Antragsdatensatz selbst sollten die Beförderungsunternehmer keinen Zugriff haben. Durch die technischen Spezifikationen für den Zugang zum VIS über den Carrier Gateway (Plattform für Beförderungsunternehmer) sollten die Auswirkungen auf den Personenverkehr und die Beförderungsunternehmer so weit wie möglich begrenzt werden. Zu diesem Zweck sollte die Integration in das EES und das ETIAS in Betracht gezogen werden. [Abänd. 15]

(21a)

Um die Verpflichtungen nach dieser Verordnung für Beförderungsunternehmer, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, zu begrenzen, sollten benutzerfreundliche mobile Lösungen bereitgestellt werden. [Abänd. 16]

(21b)

Binnen zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission die Angemessenheit, Vereinbarkeit und Kohärenz der Bestimmungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen für die Zwecke des VIS durch Bestimmungen für den Linienverkehr mit Autobussen bewerten. Der jüngsten Entwicklung des Linienverkehrs mit Autobussen sollte Rechnung getragen werden. Es sollte geprüft werden, ob es notwendig ist, die Bestimmungen über den Linienverkehr mit Autobussen nach Artikel 26 dieses Übereinkommens oder nach der vorliegenden Verordnung zu ändern. [Abänd. 17]

(22)

In dieser Verordnung soll bestimmt werden, welchen Behörden der Mitgliedstaaten der Zugang zum VIS zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel zu den im VIS für diese Kategorie von Dokumenten und ihren Inhabern festgelegten spezifischen Zwecken und in dem Umfang, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gestattet werden kann.

(23)

Jede Verarbeitung von VIS-Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein. Die zuständigen Behörden sollten bei der Verwendung des VIS sicherstellen, dass die Menschenwürde und die Integrität der Personen, deren Daten angefordert werden, gewahrt werden, und sie sollten niemanden wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

(23a)

Biometrische Daten, im Zusammenhang mit dieser Verordnung also Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, sind einmalig und daher für die Zwecke der Personenidentifizierung weit zuverlässiger als alphanumerische Daten. Bei biometrischen Daten handelt es sich jedoch um sensible personenbezogene Daten. Mit dieser Verordnung werden daher die Grundlagen und die Garantien für die Verarbeitung derartiger Daten für die Zwecke einer eindeutigen Identifizierung betroffener Personen festgelegt. [Abänd. 18]

(24)

Es ist zwingend erforderlich, dass die Informationen der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auf dem neuesten Stand sind, wenn sie ihre Aufgaben bei der Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten erfüllen sollen. Mit Beschluss 2008/633/JI des Rates haben die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und von Europol Zugang zum VIS erhalten. Der Inhalt dieses Beschlusses sollte in die VIS-Verordnung aufgenommen werden, um sie mit den geltenden Verträgen in Einklang zu bringen.

(25)

Der Zugriff auf VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hat sich bereits bei der Identifizierung von Personen, die gewaltsam zu Tode kamen, als zweckmäßig erwiesen beziehungsweise hat dazu beigetragen, dass Ermittler in Fällen im Zusammenhang mit Menschenhandel, Terrorismus oder Drogenhandel erhebliche Fortschritte erzielten. Daher sollten die VIS-Daten, die sich auf längerfristige Aufenthalte beziehen, auch den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen.

(26)

Europol kommt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der unionsweiten Verhütung von Straftaten sowie der Durchführung von Analysen und Untersuchungen zu. Der derzeitige Zugang zum VIS, über den Europol im Rahmen seiner Aufgaben verfügt, sollte kodifiziert und auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsentwicklungen wie der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) vereinheitlicht werden.

(27)

Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stellt einen Eingriff in Grundrechte dar wie die Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten, die im VIS verarbeitet werden. Ein solcher Eingriff muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vereinbar sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden sowie die Art und Weise, wie dieser Ermessensspielraum genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen. Jeder Eingriff in diese Grundrechte muss in einer demokratischen Gesellschaft auf das für den Schutz eines rechtmäßigen, angemessenen Interesses erforderliche Maß beschränkt und im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein.

(28)

Der [Verordnung (EU) 2018/XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa) ] zufolge können durch nationale Legislativmaßnahmen entsprechend befugte Polizeibehörden der Mitgliedstaaten eine Person anhand ihrer bei einer Identitätskontrolle erhobenen biometrischen Daten identifizieren. Es können jedoch besondere Umstände vorliegen, in denen eine Identitätsfeststellung im Interesse der Person erforderlich ist. Hierzu zählen Fälle, in denen die Person aufgefunden wurde, nachdem sie als vermisst gemeldet, entführt oder als Opfer von Menschenhandel eingestuft wurde. Nur In in solchen Fällen sollten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden rasch auf VIS-Daten zugreifen können, um eine schnelle und zuverlässige Identifizierung der Person zu ermöglichen, ohne dass alle Voraussetzungen und zusätzlichen Garantien für den Zugang zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken erfüllt sein müssen. [Abänd. 19]

(29)

Ein Datenabgleich auf der Grundlage einer Fingerabdruckspur, die gegebenenfalls an einem Tatort gefunden wurde, ist für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von grundlegender Bedeutung. Die Möglichkeit eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren mit den im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten in Fällen, in denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Täter oder das Opfer im VIS erfasst sein könnte, und nachdem vorab eine Suche gemäß dem Beschluss 2008/615/JI des Rates  (23) erfolgte, wäre für die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten höchst nützlich, wenn beispielsweise an einem Tatort als einziger Beweis Fingerabdruckspuren gefunden wurden. [Abänd. 20]

(30)

Es ist notwendig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die zentrale Zugangsstelle, über die die Anträge auf Zugang zu VIS-Daten zu stellen sind, zu benennen und eine Liste der operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden zu führen, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zur Beantragung dieses Zugangs berechtigt sind.

(31)

Anträge auf Zugang zu im Zentralsystem gespeicherten Daten sollten von den operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden unter Angabe von Gründen bei der zentralen Zugangsstelle gestellt werden. Die zur Beantragung des Zugangs zu den VIS-Daten berechtigten operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden sollten nicht als Prüfstellen fungieren. Die zentralen Zugangsstellen sollten unabhängig von den benannten Behörden handeln und damit betraut werden, die genaue Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Zugangsbedingungen zu gewährleisten. In Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen ein frühzeitiger Zugang erforderlich ist, um auf eine konkrete, gegenwärtige Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten reagieren zu können, sollte die zentrale Zugangsstelle den Antrag unverzüglich bearbeiten und die Überprüfung erst nachträglich durchführen können.

(32)

Zum Schutz personenbezogener Daten und um systematische Abfragen durch Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auszuschließen, sollten VIS-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Die benannten Behörden und Europol sollten nur dann Zugang zum VIS beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Zugang Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat leisten , und nachdem vorab eine Suche gemäß dem Beschluss 2008/615/JI erfolgte . [Abänd. 21]

(32a)

Als grundsätzliche Praxis nehmen die Endnutzer in den Mitgliedstaaten vor oder parallel zu der Abfrage europäischer Datenbanken Suchen in entsprechenden nationalen Datenbanken vor. [Abänd. 22]

(33)

Die im VIS erfassten personenbezogenen Daten der Inhaber von Dokumenten Visa für längerfristige langfristige Aufenthalte sollten nicht länger als für die Zwecke des VIS erforderlich gespeichert werden. Die Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige sollten fünf Jahre lang gespeichert werden, damit diese Daten bei der Prüfung von Anträgen auf Visa für kurzfristige Aufenthalte berücksichtigt werden können, um die Feststellung einer Überschreitung der Gültigkeitsdauer zu ermöglichen und um Sicherheitsüberprüfungen bei Drittstaatsangehörigen durchzuführen, die ein Visum erhalten haben. Die Daten über frühere Verwendungen eines Dokuments könnten die künftige Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt erleichtern. Eine kürzere Speicherfrist wäre für die betreffenden Speicherzwecke nicht ausreichend. Die Daten sollten nach fünf Jahren gelöscht werden, sofern nicht Gründe für ihre frühere Löschung vorliegen. [Abänd. 23]

(34)

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) gilt für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung ist die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) maßgebend.

(35)

Die Mitglieder von Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache oder von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrauten Teams sind nach der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates berechtigt, unter der Aufsicht des Einsatzmitgliedstaats europäische Datenbanken abzufragen, wenn dies zur Wahrnehmung operativer Aufgaben im Rahmen eines Einsatzplans für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung oder Rückkehr erforderlich ist. Zur Erleichterung der Datenbankabfrage und um den Teams einen effektiven Zugang zu den im VIS gespeicherten Daten zu ermöglichen, sollte die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang zum VIS erhalten. Dieser Zugang sollte den Zugangsbedingungen und -beschränkungen entsprechen, die für die Behörden der Mitgliedstaaten gelten, die für die Zwecke, für die die VIS-Daten abgefragt werden können, jeweils zuständig sind. [Abänd. 24]

(36)

Die Rückführung — gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) — von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen, gegen irreguläre Migration vorzugehen, und entspricht einem grundlegenden öffentlichen Interesse.

(37)

Die Bestimmungsdrittstaaten unterliegen häufig keinen Angemessenheitsbeschlüssen Personenbezogene Daten , die von der Kommission ein Mitgliedstaat nach Artikel 45 der Maßgabe dieser Verordnung (EU) 2016/679 oder die nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 36 erhalten hat, sollten nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassen wurden. Auch konnten die umfassenden Bemühungen der Union bei der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, für die Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Als Ausnahme zu dieser Regel sollte es jedoch möglich sein, derartige personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine Rückkehrverpflichtung besteht, nicht gewährleisten, dass internationale Organisation zu übermitteln , wenn diese Drittstaaten die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger systematisch erfüllen. Rückübernahmeabkommen, die von Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und im Einzelfall zur Erleichterung der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossen wurden oder die derzeit ausgehandelt werden und angemessene Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten gemäß Artikel 46 Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit seiner Rückkehr notwendig ist. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorsehen, erstrecken sich nur auf vorliegt noch geeignete Garantien nach jener Verordnung bestehen , denen eine begrenzte Zahl solcher Drittstaaten, und der Abschluss neuer Abkommen bleibt ungewiss. solche Übermittlung unterliegt , sollte es möglich sein, VIS-Daten in solchen Fällen könnten personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Verordnung von Drittstaatsbehörden zwecks Umsetzung der Rückkehrpolitik Ausnahmefällen zum Zweck der Union verarbeitet werden, sofern die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 oder in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 38 oder 39 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind Rückkehr an ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln, jedoch nur wenn dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne jener Verordnung notwendig ist . [Abänd. 25]

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten die im VIS verarbeiteten relevanten personenbezogenen Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften und soweit erforderlich in Einzelfällen zur Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (27) [Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen der Union] der [Asylagentur der Europäischen Union] und den einschlägigen internationalen Gremien wie dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, der Internationalen Organisation für Migration und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz für Flüchtlinge und für Neuansiedlungsvorhaben in Bezug auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zur Verfügung stellen, die von ihnen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen der Union] an die Mitgliedstaaten überwiesen wurden. [Abänd. 26]

(39)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ( EU ) 2018 / 1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) gilt für die Tätigkeiten der Organe oder Einrichtungen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beim Betrieb des VIS. [Abänd. 27]

(40)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am […] 12. Dezember 2018 eine Stellungnahme abgegeben. [Abänd. 28]

(41)

Um die Mitwirkung von Drittstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten zu verbessern und die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, deren Daten möglicherweise im VIS gespeichert sind, zu erleichtern, sollten im VIS Kopien des Reisedokuments von Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, gespeichert werden. Anders als die aus dem VIS gewonnenen Informationen stellen Kopien von Reisedokumenten einen Staatsangehörigkeitsnachweis dar, der von Drittstaaten weithin anerkannt wird.

(42)

Die Einsichtnahme in die mit Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) erstellte Liste der visierfähigen Reisedokumente, die ihren Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, ist zwingender Bestandteil der Bearbeitung von Visumanträgen. Die Visumbehörden sollten dieser Verpflichtung systematisch nachkommen, weshalb diese Liste in das VIS aufgenommen werden sollte, damit die Anerkennung des Reisedokuments des Antragstellers automatisch überprüft werden kann.

(43)

Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Richtigkeit der in das VIS eingegebenen Daten sollte eu-LISA für die Verbesserung der Datenqualität durch Einführung , Pflege und kontinuierliche Aktualisierung eines zentralen Tools für die Überwachung der Datenqualität und für regelmäßige Berichte an die Mitgliedstaaten verantwortlich sein. [Abänd. 29]

(44)

Um besser kontrollieren zu können, wie das VIS zur Analyse von Trends in Bezug auf Migrationsdruck und Grenzmanagement eingesetzt wird, sollte eu-LISA ein System für die statistische Berichterstattung an die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache entwickeln können, bei dem die Integrität der Daten nicht beeinträchtigt wird. Daher sollte ein zentraler Speicher sollten nach Maßgabe der [Verordnung (EU) 2018/XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa)] für die Zwecke der Berichterstattung und der erforderlichen Statistiken bestimmte statistische Daten eingerichtet von eu-LISA in einem Zentralregister gespeichert werden. Die erstellten Statistiken sollten keine personenbezogenen Daten enthalten. [Abänd. 30]

(45)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30).

(46)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Durchführung einer gemeinsamen Visumpolitik, ein hohes Sicherheitsniveau in dem Raum ohne Binnengrenzkontrollen und die schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen zu gewährleisten, besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(47)

In dieser Verordnung werden strenge Vorschriften für den Zugang zum VIS sowie die erforderlichen Garantien festgelegt. Außerdem wird darin festgelegt, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Rechtsbehelfe, insbesondere das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, haben und dass die Datenverarbeitung von unabhängigen Behörden überwacht wird. Mit dieser Verordnung werden zusätzliche Garantien für die spezifischen Erfordernisse neuer im VIS verarbeiteter Datenkategorien eingeführt. Diese Verordnung steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Asyl und auf Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie auf Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, dem Recht auf Nichtdiskriminierung, den Rechten des Kindes und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

(47a)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 ergeben, und sämtlicher internationaler Verpflichtungen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten eingegangen sind. [Abänd. 31]

(48)

Besondere Bestimmungen sollten für Drittstaatsangehörige gelten, die der Visumpflicht unterliegen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der nach Unionsrecht Anspruch auf Freizügigkeit hat, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind. Nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die entsprechenden Beschränkungen und Bedingungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt.

(49)

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt hat, haben diese Familienangehörigen nicht nur das Recht, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen, sondern auch zu diesem Zweck ein Visum zu erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen diesen Personen alle Erleichterungen zur Erlangung der erforderlichen Visa gewähren, die schnellstmöglich im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens unentgeltlich zu erteilen sind.

(50)

Das Recht auf ein Visum ist nicht bedingungsfrei, da es Familienangehörigen verweigert werden kann, die nach der Richtlinie 2004/38/EG ein Risiko für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen. In Anbetracht dessen können personenbezogene Daten von Familienangehörigen, die sich auf ihre Identität und ihren Status beziehen, nur soweit überprüft werden, wie diese Daten für die Beurteilung der von diesen Personen möglicherweise ausgehenden Gefahr für die Sicherheit relevant sind. Ihre Visumanträge sollten demnach ausschließlich auf Sicherheitsbedenken hin geprüft werden, nicht aber auf Migrationsrisiken.

(51)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch ist die Verordnung Dänemark gegenüber anwendbar. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(52)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (31) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch ist die Verordnung dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar.

(53)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (32) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch ist die Verordnung Irland gegenüber anwendbar.

(54)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (33) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (34) genannten Bereich gehören.

(55)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (35) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (36) und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (37) genannten Bereich gehören.

(56)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (38) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (39) und mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (40) genannten Bereich gehören.

(57)

Diese Verordnung — ausgenommen Artikel 22r — stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar mit Ausnahme der Bestimmungen, die gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates (41) für Bulgarien und Rumänien gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

(-1)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung)“ [Abänd. 32]

1.

In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, insbesondere über bestimmte Entscheidungen in Bezug auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, festgelegt.

Mit der Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch Artikel 17 der Verordnung 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) [Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa) ] eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das VIS dazu bei, die korrekte Identifizierung von im VIS erfassten Personen zu erleichtern und zu unterstützen.

(*1)  Verordnung 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates* [Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa) ] (ABl. L).“"

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Zweck des VIS

(1)   Das VIS dient der Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik bei Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt , der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaten über Visumanträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um [Abänd. 33]

a)

das Visumantragsverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen ; [Abänd. 34]

b)

die Umgehung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Antragsprüfung zuständig ist, zu verhindern;

c)

die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;

d)

Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;

e)

zur Identifizierung und Rückkehr von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt möglicherweise nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen;

f)

zur Identifizierung von in Artikel 22o genannten Personen beizutragen, die vermisst werden; [Abänd. 35]

g)

die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) zu erleichtern;

h)

zur durch Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten unter angemessenen und genau festgelegten Umständen zur Vorbeugung gegen Bedrohungen der inneren Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen; [Abänd. 36]

i)

zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen; [Abänd. 37]

j)

die korrekte Identifizierung von Personen sicherzustellen;

k)

die Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die einem Einreiseverbot unterliegen, von Personen, die zum Zwecke der Festnahme oder der Übergabe oder Auslieferung gesucht werden, von Vermissten, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle zu unterstützen.

(2)   Im Hinblick auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel dient das VIS der Erleichterung des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaten über die damit verbundenen Entscheidungen, um

a)

ein hohes Maß an Sicherheit in allen Mitgliedstaaten dadurch zu unterstützen, dass zu der Prüfung beigetragen wird, ob der Antragsteller vor seiner Ankunft an einer Außengrenzübergangsstelle oder der Inhaber eines Dokuments als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit innere Sicherheit eingestuft wird; [Abänd. 38]

b)

die Wirksamkeit der Grenzübertrittskontrollen Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zu erleichtern und die Wirksamkeit der Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu erhöhen; [Abänd. 39]

c)

zur durch Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten unter angemessenen und genau festgelegten Umständen zur Vorbeugung gegen Bedrohungen der inneren Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen; [Abänd. 40]

d)

die korrekte Identifizierung von Personen sicherzustellen;

da)

zur Identifizierung von in Artikel 22o genannten Personen beizutragen, die vermisst werden; [Abänd. 41]

e)

die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und der Richtlinie 2013/32/EU zu erleichtern;

f)

die Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die einem Einreiseverbot unterliegen, von Personen, die zum Zwecke der Festnahme oder der Übergabe oder Auslieferung gesucht werden, von Vermissten, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle zu unterstützen.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31)."

(*3)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).“"

2a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Struktur

(1)     Das VIS verfügt über eine zentralisierte Struktur und besteht aus

a)

dem durch [Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa)] eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten,

b)

einem zentralen Informationssystem (dem ‚Zentralsystem des VIS‘),

c)

einer Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat (der ‚nationalen Schnittstelle‘ oder ‚NI-VIS‘), die die Verbindung zu der betreffenden zentralen nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats herstellt, oder einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die dem Zentralsystem des VIS die Verbindung zu den nationalen Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht,

d)

einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des VIS und den nationalen Schnittstellen,

e)

einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des VIS und dem Zentralsystem des EES,

f)

einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des VIS und den zentralen Infrastrukturen des durch [Artikel 6 der Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa)] eingerichteten Europäischen Suchportals, des durch [Artikel 12 der Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa)] eingerichteten gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten, des durch [Artikel 17 der Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa)] eingerichteten gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten und des durch [Artikel 25 der Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa)] eingerichteten Detektors für Mehrfachidentitäten,

g)

einem Mechanismus für Konsultationen zu Anträgen und für den Informationsaustausch zwischen zentralen Visumbehörden (‚VISMail‘),

h)

einem Carrier Gateway,

i)

einem sicheren Web-Dienst, der die Kommunikation zwischen dem Zentralsystem des VIS einerseits und dem Carrier Gateway und internationalen Systemen andererseits ermöglicht,

j)

einem Datenspeicher zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken,

k)

einem Instrument für Antragsteller, mit dem sie ihre Einwilligung zur Verlängerung der Speicherfrist für ihren Antragsdatensatz erteilen oder widerrufen können.

Soweit technisch möglich werden die Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen des EES, des Carrier Gateway des ETIAS, des Web-Dienstes des EES und der Kommunikationsinfrastruktur des EES vom Zentralsystem des VIS, den einheitlichen nationalen Schnittstellen, dem Web-Dienst, dem Carrier Gateway und der Kommunikationsinfrastruktur des VIS gemeinsam genutzt und wiederverwendet.

(2)     Die NI-VIS besteht aus

a)

einer lokalen nationalen Schnittstelle (LNI) für jeden Mitgliedstaat, über die dieser physisch an das sichere Kommunikationsnetz angeschlossen ist und die die Verschlüsselungssysteme für den Datenverkehr des VIS enthält. Die LNI befindet sich an Standorten in den Mitgliedstaaten;

b)

einer Backup-LNI (BLNI), die über dieselben Inhalte und Funktionen wie die LNI verfügt.

(3)     Die LNI und die BLNI werden ausschließlich nach Maßgabe der für das VIS geltenden Rechtsvorschriften der Union verwendet.

(4)     Die zentralen Dienste sind an zwei verschiedenen Standorte angesiedelt: Das Hauptzentralsystem des VIS und die Zentraleinheit (CU) befinden sich in Straßburg (Frankreich), während sich das Backup-Zentralsystem des VIS und das Backup der Zentraleinheit (BCU) in St. Johann im Pongau (Österreich) befinden. Die Verbindung zwischen dem Hauptzentralsystem des VIS und dem Backup-Zentralsystem des VIS ermöglicht eine laufende Synchronisierung von CU und BCU. Die Kommunikationsinfrastruktur muss die ununterbrochene Verfügbarkeit des VIS unterstützen und dazu beitragen, diese zu gewährleisten. Sie muss redundante und getrennte Wege für die Verbindungen zwischen dem Zentralsystem des VIS und dem Backup-Zentralsystem des VIS sowie für die Verbindungen zwischen jeder nationalen Schnittstelle und dem Zentralsystem des VIS sowie dem Backup-Zentralsystem des VIS umfassen. Die Kommunikationsinfrastruktur dient als verschlüsseltes, virtuelles, privates Netz ausschließlich für den Austausch von VIS-Daten und für die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der für das Betriebsmanagement des Zentralsystems des VIS verantwortlichen Einrichtung.“; [Abänd. 42]

3.

Artikel 3 wird gestrichen.

4.

In Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

die folgende Nummer wird eingefügt:

3a.

zentrale Behörde“: die durch einen Mitgliedstaat für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 eingerichtete Behörde; [Abänd. 43]

b)

werden die folgenden Nummern angefügt:

„12.

‚VIS-Daten‘: alle Daten, die nach den Artikeln 9 bis 14 sowie 22c bis 22f im Zentralsystem des VIS und im CIR gespeichert sind;

13.

‚Identitätsdaten‘: die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa genannten Daten;

14.

‚Fingerabdruckdaten‘: die Daten zu den Fingerabdrücken, die in einem VIS-Dossier gespeichert sind;

15.

‚Gesichtsbild‘: ein digitales Bild des Gesichts;

16.

‚Europol-Daten‘: die personenbezogenen Daten, die von Europol zu dem in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) genannten Zweck verarbeitet werden;

17.

‚Aufenthaltstitel‘: alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (*5) ausstellen, sowie alle sonstigen Dokumente, die in Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 genannt sind;

18.

‚Visum für einen längerfristigen Aufenthalt‘: eine Genehmigung, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt wird;

19.

nationale Kontrollstelle‘: im Zusammenhang mit Gefahrenabwehr ‚Aufsichtsbehörden‘: die Aufsichtsbehörden, auf die in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Strafverfolgungszwecken des Rates  (*6) Bezug genommen wird, sowie die Aufsichtsbehörden, auf die nach in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) errichtet wurden Bezug genommen wird ; [Abänd. 45]

19a.

‚Treffer‘: eine Übereinstimmung, die anhand eines Abgleichs der in einem Antragsdatensatz des VIS erfassten maßgeblichen Daten mit den maßgeblichen Daten, die in Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen, die im VIS, im Schengener Informationssystem, im EES, im ETIAS, in Eurodac, in den Europol-Daten oder in der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) erfasst sind, festgestellt wird; [Abänd. 46]

20.

‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘: die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten innerhalb eines genau festgelegten Rahmens [Abänd. 47]

21.

‚terroristische Straftaten’ Straftat‘ : Straftaten eine Straftat nach nationalem Recht, die in den Artikeln 3 bis 14 in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) aufgeführten Straftaten aufgeführt ist entsprechen oder gleichwertig die für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die genannte Richtlinie gebunden sind , einer dieser Straftaten gleichwertig ist ; [Abänd. 48]

22.

‚schwere Straftaten‘: Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates (*9) aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind, wenn die Straftaten mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem nationalen Recht geahndet werden können.

(*4)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53)."

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1)."

(*6)   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). [Abänd. 49]"

(*7)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89)."

(*8)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)."

(*9)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).“"

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Kategorien von Daten

(1)   Ausschließlich die folgenden Kategorien von Daten werden im VIS gespeichert:

a)

alphanumerische Daten über den Antragsteller, der ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt hat, und über Visa, die nach Artikel 9 Nummern 1 bis 4 und den Artikeln 10 bis 14 beantragt, erteilt, abgelehnt, annulliert, aufgehoben oder verlängert wurden, alphanumerische Daten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, die nach den Artikeln 22c, 22d, 22e und 22f erteilt, entzogen, abgelehnt, annulliert, aufgehoben oder verlängert wurden, sowie Informationen zu den in den Artikeln 9a und 22b genannten Treffern und die Ergebnisse der in Artikel 9c Absatz 6 genannten Überprüfungen;

b)

Gesichtsbilder nach Artikel 9 Nummer 5 und Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe f;

c)

Fingerabdruckdaten nach Artikel 9 Nummer 6 und Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe g und Artikel 22d Buchstabe g ; [Abänd. 50]

ca)

Scans der Seite des Reisedokuments mit den biografischen Daten gemäß Artikel 9 Nummer 7; [Abänd. 51]

d)

Verknüpfungen zu anderen Anträgen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 22a Absatz 3.

(2)   Mitteilungen nach Artikel 16, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2, die über das VIS übermittelt werden, werden unbeschadet der Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge nach Artikel 34 nicht im VIS gespeichert.

(3)   Der CIR enthält die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis cc und Nummern 5 und 6, Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a bis cc c , f und g sowie Artikel 22d Buchstaben a bis cc, f und g genannten Daten. Die übrigen VIS-Daten werden im Zentralsystem des VIS gespeichert.“[Abänd. 52]

6.

Es wird folgender Artikel 5a eingefügt:

„Artikel 5a

Liste der anerkannten Reisedokumente

1.

Die mit dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) erstellte Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, wird in das VIS integriert. [Abänd. 53]

2.

Das VIS stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der anerkannten Reisedokumente und der Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente nach Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU bereit. [Abänd. 54]

3.

Die Durchführungsvorschriften für die Verwaltung der in Absatz 2 genannten Funktion werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 55]

(*10)  Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).“"

7.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

-a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Unbeschadet Artikel 22a ist der Zugang zum VIS zum Zwecke der Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten nach Artikel 5 Absatz 1 ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der Visumbehörden nach Maßgabe dieser Verordnung vorbehalten. Die Zahl der dazu ermächtigten Bediensteten ist strikt auf die tatsächlichen Erfordernisse ihres Dienstes beschränkt.“ [Abänd. 56]

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 15 bis 22 , den Artikeln 22c bis 22f l und den Artikeln 22 g bis 22j aufgeführten Zwecke sowie für die in den Artikeln 20 und 21 der [Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität (Grenzen und Visa) ] aufgeführten Zwecke zuständig sind.

Die Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten das VIS abzufragen oder darauf zuzugreifen, werden gemäß Kapitel IIIb benannt.

Dieser Zugang ist auf das für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit diesen Zwecken erforderliche Maß beschränkt und muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.“[Abänd. 57]

aa)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, deren dazu ermächtigte Bedienstete Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten im VIS haben. Jeder Mitgliedstaat übermittelt eu-LISA unverzüglich eine Liste dieser Behörden, einschließlich der in Artikel  29 Absatz  3a genannten Behörden, und alle etwaigen Änderungen derselben. In dieser Liste wird für jede Behörde angegeben, welche Daten sie für welche Zwecke abrufen darf.

eu-LISA stellt sicher, dass die Liste wie auch die in Artikel 22k Absatz 2 genannte Liste der benannten Behörden und die in Artikel 22k Absatz 4 genannte Liste der zentralen Zugangsstellen jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Darüber hinaus führt eu-LISA auf ihrer Website eine Liste, die regelmäßig mit den Änderungen der Mitgliedstaaten aktualisiert wird, die diese zwischen den jährlichen Veröffentlichungen übermitteln.“ [Abänd. 58]

b)

Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Das VIS stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit.“

c)

Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte zu den Durchführungsvorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der in Absatz 3 genannten Liste werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“[Abänd. 59]

7a.

Artikel  7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)     Die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS durch die einzelnen zuständigen Behörden darf nicht dazu führen, dass Antragsteller, Personen mit Visum oder Visaantrag und Personen mit Visum für einen langfristigen Aufenthalt und mit einem Aufenthaltstitel aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Bei dieser Verarbeitung müssen die Menschenwürde und die Integrität sowie die Grundrechte uneingeschränkt geachtet und die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze gewahrt werden, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten. Besonderes Augenmerk ist auf Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen, die internationalen Schutz benötigen, zu legen. Dem Kindeswohl ist vorrangig Rechnung zu tragen.“ [Abänd. 60]

8.

In Artikel 7 wird ein neuer Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Das Wohl des Kindes ist ein Gesichtspunkt, der unter vollständiger Achtung des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, ein Gesichtspunkt, der von den Vorrang vor allen anderen Erwägungen der Mitgliedstaaten vorrangig zu berücksichtigen ist hat . Das Wohlergehen des Kindes, seine Sicherheit, insbesondere wenn es sich bei dem Kind um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte, und seine Meinung sind angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen.“[Abänd. 61]

„(3a)     Die Mitgliedstaaten führen diese Verordnung in vollständigem Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch, insbesondere mit dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Asyl und auf Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie auf Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, dem Recht auf Nichtdiskriminierung, den Rechten des Kindes und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.“ [Abänd. 62]

8a.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Fingerabdruckdaten von Kindern

(1)     Abweichend von Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe g werden keine Fingerabdrücke von Kindern, die jünger als sechs Jahre sind, in das VIS eingegeben.

(2)     Die biometrischen Daten von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell für die Erfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen geschulten Beamten auf kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln erfasst.

Der Minderjährige wird von einem erwachsenen Familienmitglied, sofern ein solches anwesend ist, begleitet, während seine biometrischen Daten erfasst werden. Ein unbegleiteter Minderjähriger wird von einem Vormund, einem Vertreter oder, wenn kein Vertreter benannt wurde, einer Person, die dafür ausgebildet ist, das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen, begleitet, während seine biometrischen Daten erfasst werden. Eine derart ausgebildete Person darf nicht der für die Erfassung der biometrischen Daten verantwortliche Beamte sein, muss unabhängig handeln und darf weder vom Beamten noch von der für die Erfassung der biometrischen Daten zuständigen Stelle Anweisungen erhalten. Gegen Minderjährige darf keine Form von Gewalt eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen, ihre biometrischen Daten bereitzustellen.

(3)     Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 dürfen Konsulate nicht verlangen, dass Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren zur Erfassung biometrischer Identifikatoren persönlich im Konsulat erscheinen, wenn dies für die Familie eine übermäßige Belastung und übermäßige Kosten nach sich ziehen würde. In derartigen Fällen werden die biometrischen Identifikatoren an den Außengrenzen erfasst, wo insbesondere darauf zu achten ist, dass es nicht zu Kinderhandel kommt.

(4)     Abweichend von den Bestimmungen zur Verwendung von Daten in den Kapiteln II, III, IIIa und IIIb darf auf Fingerabdruckdaten von Kindern nur für die folgenden Zwecke zugegriffen werden:

a)

zur Verifizierung der Identität des Kindes im Zuge des Visumantragsverfahrens gemäß Artikel 15 und an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 18 und 22 g und

b)

im Rahmen von Kapitel IIIb zur Prävention und Bekämpfung des Missbrauchs der Rechte von Kindern, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

ein derartiger Zugang muss für die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von Kinderhandel erforderlich sein;

ii)

der Zugang ist im Einzelfall erforderlich;

iii)

die Identifizierung steht im Einklang mit dem Wohl des Kindes.“ [Abänd. 63]

9.

Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

„EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN ZU VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT DURCH VISUMBEHÖRDEN“

10.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn der Antrag nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zulässig ist, erstellt die Visumbehörde innerhalb von zwei Arbeitstagen einen Antragsdatensatz durch Eingabe der in Artikel 9 aufgeführten Daten in das VIS, soweit diese Daten vom Antragsteller bereitgestellt werden müssen.“

b)

Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Nach Erstellung des Antragsdatensatzes führt das VIS automatisch die Abfrage nach Artikel 9a durch und zeigt die Ergebnisse an.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   ist die Bereitstellung bestimmter Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich oder faktisch nicht möglich, so werden die betreffenden Datenfelder mit dem Eintrag ‚entfällt‘ versehen. Liegen keine Fingerabdrücke vor, so ist ‚VIS0‘ anzugeben; ferner muss das System eine Unterscheidung zwischen den Fällen nach Artikel 13 Absatz 7 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ermöglichen.“

11.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht;

aa)

Nachname bei der Geburt (frühere(r) Nachname(n)), Geburtsort und -land, Staatsangehörigkeit bei der Geburt;

b)

Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;

c)

Tag des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;

cc)

Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat, und Ausstellungsdatum;“

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

das Gesichtsbild des Antragstellers nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;“[Abänd. 65]

ba)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„(6)

Fingerabdrücke des Antragstellers nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr 810/2009;“ [Abänd. 66]

c)

Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

„(7)

ein Scan der Seite mit den biografischen Daten.“

d)

Es werden die folgenden beiden Absätze angefügt:

„(8)

Das unter Nummer 5 genannte Gesichtsbild des Drittstaatsangehörigen muss eine ausreichende Bildauflösung und Qualität aufweisen, um beim automatischen biometrischen Abgleich verwendet werden zu können. Weist das Gesichtsbild keine ausreichende Qualität auf, darf es nicht zum automatischen Abgleich verwendet werden. [Abänd. 67]

Abweichend von Absatz 2 1 kann in Ausnahmefällen, in denen die die Qualität und die Auflösung betreffenden Spezifikationen für die Eingabe des vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds in das VIS nicht eingehalten werden können, das Gesichtsbild elektronisch aus dem Chip des elektronischen maschinenlesbaren Reisedokuments (electronic Machine Readable Travel Document — eMRTD) extrahiert werden. In diesen Fällen darf das Gesichtsbild erst in das persönliche Dossier eingefügt werden, nachdem elektronisch verifiziert wurde, dass das auf dem Chip des eMRTD gespeicherte Gesichtsbild dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen entspricht.“[Abänd. 68]

12.

Es werden die folgenden neuen Artikel 9a bis 9d eingefügt:

„Artikel 9a

Abfragen in anderen Systemen

(1)   Die Antragsdatensätze werden vom VIS automatisch verarbeitet, um Treffer zu ermitteln. Das VIS prüft jeden Antragsdatensatz einzeln.

(2)   Wenn ein Antrag erstellt oder ein Visum erteilt wird, prüft das VIS, ob das mit dem betreffenden Antrag verbundene Reisedokument nach dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU anerkannt ist, indem es eine automatische Suche in der in Artikel 5a genannten Liste der anerkannten Reisedokumente durchführt, und zeigt das Ergebnis an. [Abänd. 69]

(3)   Für die Zwecke der in Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a, c und d c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgesehenen Prüfungen führt das VIS über das Europäische Suchportal im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der [Verordnung über die Interoperabilität (Grenzen und Visa) ] eine Abfrage durch, um die in Artikel 9 Nummer 4 , 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen abzugleichen, die im VIS, im Schengener Informationssystem (SIS), im Einreise-/Ausreisesystem (EES), im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einschließlich der Überwachungsliste nach Artikel 29 der [Verordnung (EU) 2018/XX über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem], in Eurodac, [im ECRIS-TCN, soweit es um Verurteilungen wegen terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten geht,] in den Europol-Daten, in der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und in der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol-TDAWN) erfasst sind . Das VIS prüft,

a)

ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;

b)

ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in der SLTD-Datenbank als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;

c)

ob der Antragsteller im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

d)

ob zu dem Antragsteller im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt;

e)

ob der Antragsteller und das Reisedokument einer verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem bzw. deren Inhaber zuzuordnen sind;

f)

ob der Antragsteller und das Reisedokument in der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates  (*11) genannten Überwachungsliste geführt werden;

g)

ob über den Antragsteller bereits Daten im VIS gespeichert sind;

h)

ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung eines Visums in Verbindung mit anderen Identitätsdaten entsprechen;

i)

ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet wurde;

j)

ob der Antragsteller im EES als jemand gemeldet ist, dem die Einreise verweigert wurde;

k)

ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist;

l)

ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ergangen ist;

m)

ob unter den Europol-Daten Daten gespeichert sind, die für die Identität des Antragstellers spezifisch sind;

n)

ob der Antragsteller für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt in Eurodac erfasst ist;

o)

wenn der Antragsteller minderjährig ist, ob der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund des Antragstellers

i)

im SIS zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft ausgeschrieben ist;

ii)

im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

iii)

Inhaber eines Reisedokuments ist, das in der Überwachungsliste nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 geführt wird. [Abänd. 70]

(3a)     Bei der Abfrage der SLTD werden die vom Nutzer des ESP für die Abfrage eingegebenen Daten nicht mit den Eigentümern der Interpol-Daten geteilt. [Abänd. 71]

(4)   Das VIS fügt dem Antragsdatensatz einen Hinweis auf nach Absatz 3 erzielte Treffer hinzu. Zudem ermittelt das VIS erforderlichenfalls, ob ein Mitgliedstaat — und wenn ja welcher — oder Europol die Daten, die die Treffer ausgelöst haben, eingegeben oder übermittelt hatte, und vermerkt dies im Antragsdatensatz. Außer dem Verweis auf etwaige Treffer und den Urheber der Daten dürfen keine Informationen aufgezeichnet werden. [Abänd. 72]

(5)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k werden im Zuge der Abfragen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels die in Artikel 15 Absatz 2 genannten einschlägigen Daten mit den im SIS vorhandenen Daten abgeglichen, um festzustellen, ob zu dem Antragsteller eine der folgenden Ausschreibungen vorliegt:

a)

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft;

b)

Ausschreibung von Vermissten;

c)

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;

d)

Personen- und Sachfahndungsausschreibung zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder Kontrolle, der gezielten Kontrolle oder von Ermittlungsanfragen . [Abänd. 73]

(5a )     Jeder Treffer im Rahmen von Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e, g, h, i, j, k, l und n wird durch das Konsulat, bei dem der Visumantrag eingereicht wurde, bewertet, gegebenenfalls nach einer Überprüfung durch die zentrale Behörde gemäß Artikel 9c. [Abänd. 74]

(5b)     Jeder Treffer im Rahmen von Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 Buchstaben d, f, m und o wird gemäß Artikel 9ca von der zentralen Anlaufstelle der Mitgliedstaaten, die die Daten, die diese Treffer ergeben haben, eingetragen oder bereitgestellt haben, geprüft, falls erforderlich, und bewertet. [Abänd. 75]

(5c)     Jeder Treffer zu einer SIS-Ausschreibung wird automatisch auch an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats gemeldet, der die Ausschreibung, die diesen Treffer ergeben hat, vorgenommen hat. [Abänd. 76]

(5d)     Die Meldung an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats oder an die zentrale Anlaufstelle, die die Ausschreibung vorgenommen hat, umfasst folgende Daten:

a)

Name(n), Vorname(n) sowie, falls zutreffend, Aliasname(n);

b)

Geburtsort und Geburtsdatum;

c)

Geschlecht;

d)

Staatsangehörigkeit sowie, falls zutreffend, andere Staatsangehörigkeiten;

e)

Mitgliedstaat und — falls verfügbar — Anschrift des geplanten ersten Aufenthalts;

f)

Privatanschrift des Antragstellers oder, falls nicht verfügbar, Ort und Land des Wohnsitzes;

g)

einen Verweis auf alle erzielten Treffer, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Treffer. [Abänd. 77]

(5e)     Dieser Artikel darf der Einreichung eines Asylantrags, ungeachtet der Gründe hierfür, nicht entgegenstehen. Wird ein Visumantrag von einem Opfer eines Gewaltverbrechens gestellt, wie etwa häusliche Gewalt oder Menschenhandel, das von seinem Sponsor begangen wurde, ist die in das VIS eingegebene Datei von derjenigen des Sponsors zu trennen, um das Opfer vor neuerlichen Risiken zu schützen. [Abänd. 78]

Artikel 9b

Besondere Bestimmungen für Abfragen in anderen Systemen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen

(1)   Im Falle von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, wird die automatische Kontrolle nach Artikel 9a Absatz 3 ausschließlich zum Zwecke der Feststellung durchgeführt, dass keine faktischen Anhaltspunkte oder keine auf faktische Anhaltspunkte gestützten hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist. [Abänd. 79]

(2)   Das VIS prüft nicht, ob

a)

der Antragsteller laut einer Abfrage im EES derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet war;

b)

der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten in Eurodac gespeichert sind.

(3)   Wenn die automatische Bearbeitung des Antrags nach Artikel 9a Absatz 3 einen Treffer ergeben hat, der eine Ausschreibung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 ( EU 2018 / 1861 betrifft, überprüft die Visumbehörde den Grund für die Entscheidung, die zu dieser Ausschreibung im SIS geführt hat. Bezieht sich dieser Grund auf das Risiko der illegalen Einwanderung, so wird die Ausschreibung bei der Prüfung des Antrags nicht berücksichtigt. Die Visumbehörde verfährt nach Artikel 25 26 Absatz 2 der SIS-II-Verordnung Verordnung (EU) 2018/1861 . [Abänd. 80]

Artikel 9c

Überprüfung durch die zentralen Behörden und die nationale zentrale Anlaufstelle [Abänd. 81]

(1)   Treffer nach Artikel 9a Absatz 5b , die sich aus den Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 ergeben und nicht automatisch vom VIS bestätigt werden können , werden von der nationalen zentralen Anlaufstelle gemäß Artikel 9ca manuell überprüft. Der zentralen Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, manuell überprüft wird dies entsprechend mitgeteilt . [Abänd. 82]

(2)    Treffer nach Artikel 9a Absatz 5a, die sich aus den Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 ergeben und nicht automatisch vom VIS bestätigt werden können, werden von der zentralen Behörde manuell überprüft. Bei der manuellen Überprüfung der Treffer hat die zentrale Behörde Zugang zum Antragsdatensatz und zu damit verknüpften Antragsdatensätzen sowie zu allen Treffern, die während der automatischen Bearbeitung nach Artikel 9a Absatz 3 ausgelöst wurden. [Abänd. 83]

(3)   Die zentrale Behörde überprüft, ob die im Antragsdatensatz gespeicherte Identität des Antragstellers mit den im VIS oder in einer der abgefragten Datenbanken vorhandenen Daten übereinstimmt.

(4)   Stimmen die personenbezogenen Daten nicht überein und hat die automatische Bearbeitung nach Artikel 9a Absatz 3 keine weiteren Treffer ergeben, so löscht die zentrale Behörde den falschen Treffer aus dem Antragsdatensatz.

(5)   Stimmen die Daten überein oder bestehen noch Zweifel an der Identität des Antragstellers, so unterrichtet die zentrale Visumbehörde, die den Antrag bearbeitet, in begründeten Fällen die zentrale Behörde der anderen Mitgliedstaaten, die als die Mitgliedstaaten ermittelt wurden, die die Daten, die den Treffer nach Artikel 9a Absatz 3 ausgelöst haben, eingegeben oder übermittelt hatten. Wird festgestellt, dass die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, von einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingegeben oder übermittelt worden waren, so konsultiert die zentrale Behörde die zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2. Im Zweifel wird zugunsten des Antragstellers entschieden. [Abänd. 84]

(6)   Das Ergebnis der Überprüfungen, die von den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorgenommen wurden, werden dem Antragsdatensatz hinzugefügt.

(7)   Ergibt der Abgleich nach Artikel 9a Absatz 5 einen oder mehrere Treffer, so sendet das VIS abweichend von Absatz 1 eine automatische Mitteilung an die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, der die Abfrage durchgeführt hat, damit er geeignete Folgemaßnahmen treffen kann. [Abänd. 85]

(8)   Wird festgestellt, dass die Daten, die den Treffer nach Artikel 9a Absatz 3 ausgelöst haben, von Europol übermittelt worden waren, so konsultiert die zentrale Behörde des zuständigen Mitgliedstaats die nationale Europol-Stelle im Hinblick auf Folgemaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 und insbesondere deren Kapitel IV. [Abänd. 86]

Artikel 9ca

Prüfung und Bewertung durch die nationale zentrale Anlaufstelle

(1)     Jeder Mitgliedstaat benennt eine rund um die Uhr einsatzfähige nationale Behörde, die für die Zwecke dieser Verordnung für die entsprechende manuelle Prüfung und Bewertung von Treffern sorgt (‚zentrale Anlaufstelle‘). Die zentrale Anlaufstelle setzt sich aus Verbindungsbeamten des SIRENE-Büros, der Nationalen Zentralbüros von Interpol, der nationalen zentralen Zugangsstellen von Europol, der nationalen ETIAS-Stelle und aller einschlägigen nationalen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Anlaufstelle über ausreichend Personal verfügt, um die ihr gemäß dieser Verordnung gemeldeten Treffer innerhalb der in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 genannten Frist überprüfen zu können.

(2)     Die zentrale Anlaufstelle überprüft die ihr gemeldeten Treffer manuell. Dabei werden die Verfahren nach Artikel 9c Absätze 2 bis 6 angewendet.

(3)     Stimmen nach der Prüfung gemäß Absatz 2 die Daten überein und wird ein Treffer bestätigt, so tritt die zentrale Anlaufstelle erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden, einschließlich Europol, in Kontakt, die die Daten, die den Treffer ergeben haben, bereitgestellt haben. In der Folge wird der Treffer von der zentralen Anlaufstelle bewertet. Im Hinblick auf die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zu treffende Entscheidung über den Antrag gibt die zentrale Anlaufstelle eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Antragsdatensatz beigefügt. [Abänd. 87]

Artikel 9cb

Handbuch

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a einen delegierten Rechtsakt, um die entsprechenden Daten, die bei den Abfragen in anderen Systemen gemäß Artikel 9a Absatz 3 abgeglichen werden sollen, sowie die für diese Abfragen, Prüfungen und Bewertungen gemäß den Artikeln 9a bis 9ca erforderlichen Verfahren und Vorschriften in einem Handbuch darzulegen. Dieser delegierte Rechtsakt umfasst auch die Kombination von Datenkategorien zur Abfrage in den einzelnen Systemen gemäß Artikel 9a. [Abänd. 88]

Artikel 9d

Zuständigkeiten von Europol

Europol passt sein Informationssystem an, um zu gewährleisten, dass die Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 2 automatisch bearbeitet werden können.“

(*11)   Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). "

13.

In Artikel 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Wenn der Antragsdatensatz nach den Absätzen 1 und 2 aktualisiert wird, sendet das VIS dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, eine Mitteilung, in der es ihn über die mit Gründen versehene Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Zentralsystem automatisch generiert und über den in Artikel 16 vorgesehenen Mechanismus übermittelt.“[Abänd. 89]

14.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe ea eingefügt:

„ea)

Gesichtsbild;“

b)

Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Das in Absatz 2 Buchstabe ea genannte Gesichtsbild darf nicht das einzige Suchkriterium sein.“

15.

Artikel 16 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wenn im VIS ein Antragsdatensatz für einen Staatsangehörigen eines spezifischen Drittlands oder einen Angehörigen einer spezifischen Gruppe von Staatsangehörigen dieses Landes erstellt wird, für das beziehungsweise die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 eine vorherige Konsultation verlangt wurde, übermittelt das VIS das Ersuchen um Konsultation automatisch den angegebenen Mitgliedstaaten.

Die konsultierten Mitgliedstaaten übermitteln ihre Antwort dem VIS, das diese an den Mitgliedstaat weiterleitet, der den Antragsdatensatz erstellt hat.

Die Liste der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 verlangen, dass ihre zentralen Behörden von den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer Drittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge auf Erteilung eines einheitlichen Visums konsultiert werden, und der betroffenen Drittstaatsangehörigen wird ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Konsultationsverfahrens in das VIS integriert. [Abänd. 90]

(3)   Das Verfahren des Absatzes 2 gilt auch für

a)

die Übermittlung von Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über die Änderung von Daten sowie Artikel 25 Absatz 4 über die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über nachträgliche Mitteilungen; [Abänd. 91]

b)

alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit der konsularischen Zusammenarbeit, die eine Übermittlung von im VIS gespeicherten oder damit zusammenhängenden personenbezogenen Daten erfordern, im Zusammenhang mit der Übermittlung von Ersuchen um Übersendung von Kopien von Reisedokumenten nach Artikel 9 Nummer 7 und anderer den Antrag stützender Dokumente stützenden Dokumenten an die zuständige Visumbehörde und mit der Übermittlung elektronischer Kopien dieser Dokumente sowie im Zusammenhang mit Anträgen nach Artikel 9c und Artikel 38 Absatz 3. Die zuständigen Visumbehörden beantworten ein solches Ersuchen innerhalb von zwei Arbeitstagen.“[Abänd. 92]

16.

Artikel 17 wird gestrichen.

17.

Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:

„ZUGANG ZU DATEN ÜBER VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT DURCH ANDERE BEHÖRDEN“

18.

Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, verifizieren die Fingerabdrücke des Visuminhabers anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten. Bei Visuminhabern, deren Fingerabdrücke nicht verwendet werden können, wird die Suche nach Absatz 1 nur anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 1 in Kombination mit dem Gesichtsbild durchgeführt.“

18a.

Artikel 18a erhält folgende Fassung:

„Artikel 18a

Abruf von VIS-Daten für das Anlegen oder die Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES

Die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, kann nur für die Zwecke des Anlegens oder der Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 die im VIS gespeicherten und in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f jener Verordnung genannten Daten im VIS abrufen und in das EES importieren.“ [Abänd. 93]

19.

Es wird folgender Artikel 20a eingefügt:

„Artikel 20a

Verwendung von VIS-Daten zur Eingabe von SIS-Ausschreibungen von Vermissten oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, und anschließender Zugang zu diesen Daten [Abänd. 94]

(1)   Im VIS gespeicherte Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilder können zur Eingabe einer Ausschreibung von Vermissten , Kindern, die dem Risiko einer Entführung ausgesetzt sind, oder schutzbedürftigen Personen, die an einer Reise gehindert werden müssen, nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) … des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) [Verordnung (EU) über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen] verwendet werden. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung der Fingerabdruckdaten und der Gesichtsbilder über gesicherte Mittel an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der im Besitz der Daten ist. [Abänd. 95]

(2)   Wenn durch die Verwendung von im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten und Gesichtsbildern ein Treffer zu einer SIS-Ausschreibung nach Absatz 1 angezeigt wird, können die Kinderschutzbehörden und die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihrer Koordinierungsstellen, nach Artikel 43 44 der Verordnung (EU) … [COM(2016)0883 — SIS LE] (polizeiliche Zusammenarbeit)] eine Behörde mit Zugang zum VIS darum ersuchen, zur Ausführung ihrer Aufgaben Zugriff auf die in das VIS eingegebenen Daten nehmen zu nehmen können . Es gelten die im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten auf sichere Art und Weise übermittelt werden. [Abänd. 96]

(*12)  Verordnung (EU) … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (ABl. L … vom …, S. …).“"

20.

Artikel 22 Absatz Absätze 1 und 2 erhält erhalten folgende Fassung:

„(1)     Ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines Asylantrags können die zuständigen Asylbehörden im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 mit den Fingerabdrücken des Asylbewerbers eine Abfrage durchführen. Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Abfrage mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und/oder b bis cc aufgeführten Daten durchzuführen; diese Abfrage kann in Kombination mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe aa aufgeführten Daten durchgeführt werden.“ [Abänd. 97]

„(2)   Ergibt die Suche anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten, dass Daten über die Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so kann die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 genannten Zweck die folgenden Daten des Antragstellers und von verknüpften Antragsdatensätzen des Antragstellers nach Artikel 8 Absatz 3 abfragen:

a)

die Antragsnummer;

b)

die in Artikel 9 Nummern 4, 5 und 7 aufgeführten Daten aus den Antragsformularen;

c)

Fotos Gesichtsbilder ; [Abänd. 98]

d)

die Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden;

e)

die in Artikel 9 Nummern Nummer  4 und 5 aufgeführten Daten der verknüpften Antragsdatensätze nach Artikel 8 Absatz 4.“[Abänd. 99]

21.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung

(1)   Die Datensätze Antragsdatensätze werden unbeschadet der Löschung nach den Artikeln 24 und 25 und der Führung von Protokollen Aufzeichnungen nach Artikel 34 höchstens fünf Jahre im VIS gespeichert. [Abänd. 100]

Diese Frist beginnt

a)

im Falle der Erteilung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Tag des Ablaufs seiner Gültigkeitsdauer;

b)

im Falle der Verlängerung eines Visums, oder eines Visums für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Tag des Ablaufs seiner neuen Gültigkeitsdauer; [Abänd. 101]

c)

im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Einstellung oder Nichtfortführung seiner Prüfung mit dem Tag der Erstellung des Antragsdatensatzes im VIS;

d)

im Falle der Ablehnung, Annullierung, Verkürzung der Gültigkeitsdauer, Entziehung beziehungsweise Aufhebung eines Visums, eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels mit dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde.

(2)   Mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist löscht das VIS automatisch den Datensatz und die Verknüpfungen zu diesem Datensatz nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 22a Absätze Absatz  3 und 5.“[Abänd. 102]

(2a)     Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Antragsdatensätze im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel werden nach einem Zeitraum von maximal 10 Jahren gelöscht;

b)

Antragsdatensätze im Zusammenhang mit Kindern, die jünger als 12 Jahre sind, werden gelöscht, sobald das Kind aus dem Schengenraum ausreist. [Abänd. 103]

(2b)     Abweichend von Absatz 1 kann ein in jenem Antrag genannter Antragsdatensatz zum Zweck der Erleichterung eines neuen Antrags für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des Visums für einen langfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und nur dann gespeichert werden, wenn der Antragsteller im Anschluss an ein Ersuchen um Einwilligung mittels einer unterzeichneten Erklärung seine unbeeinflusste und ausdrückliche Einwilligung erteilt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen Einwilligungsersuchen in verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache und so, dass sie von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sind. Der Antragsteller kann seine Einwilligung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 jederzeit widerrufen. Wenn der Antragsteller seine Einwilligung widerruft, wird der Antragsdatensatz automatisch aus dem VIS gelöscht.

eu-LISA entwickelt ein Instrument, mit dem Antragsteller ihre Einwilligung erteilen und widerrufen können.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte, um das Instrument, mit dessen Hilfe die Antragsteller ihre Einwilligung erteilen und widerrufen können, genauer zu definieren. [Abänd. 104]

22.

Artikel 24 Absatz Absätze  2 und 3 erhält erhalten folgende Fassung:

„(2)   Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter Verstoß gegen diese Verordnung im VIS verarbeitet wurden, so teilt er dies umgehend dem zuständigen Mitgliedstaat mit. Diese Mitteilung wird nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 übermittelt.

Wenn die unrichtigen Daten Verknüpfungen nach Artikel 8 Absatz 3 oder 4 und Artikel 22a Absatz 3 betreffen, nimmt der zuständige Mitgliedstaat die notwendigen Überprüfungen vor, übermittelt innerhalb von 48 Stunden eine Antwort und berichtigt die Verknüpfung. Geht innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort ein, so berichtigt der ersuchende Mitgliedstaat die Verknüpfung selbst und unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat über VISMail von der vorgenommenen Berichtigung.“

„(3)     Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten baldmöglichst und berichtigt oder löscht sie gegebenenfalls unverzüglich.“ [Abänd. 105]

23.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Erwirbt ein Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Artikel 23 Absatz 1 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, so werden die ihn betreffenden Antragsdatensätze und Dossiers sowie deren Verknüpfungen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 beziehungsweise und Artikel 22a Absatz 3 von dem Mitgliedstaat, der die entsprechenden Antragsdatensätze und Verknüpfungen erstellt hat, unverzüglich aus dem VIS gelöscht.“[Abänd. 106]

b)

In Absatz 2 werden die Wörter „die Infrastruktur des VIS“ durch das Wort „VISMail“ ersetzt.

23a.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)     eu-LISA ist für das Betriebsmanagement des VIS und seiner in Artikel 2a beschriebenen Komponenten zuständig. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten stellt sie sicher, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für diese Komponenten eingesetzt wird.“ [Abänd. 107]

„(2)     Das Betriebsmanagement des VIS umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das VIS im Einklang mit dieser Verordnung täglich rund um die Uhr betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des VIS erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, um unter anderem die Reaktionszeit des Zentralsystems des VIS bei Abfragen durch konsularische Vertretungen und Grenzbehörden auf einem akzeptablen Niveau zu halten. Diese Reaktionszeit hat so kurz wie möglich zu sein.“ [Abänd. 108]

b)

In Artikel  26 werden die Absätze 3 bis 8 gestrichen. [Abänd. 109]

24.

In Artikel 26 wird folgender Absatz 8 a eingefügt:

„(8a)   In den nachstehenden Fällen darf eu-LISA zu Testzwecken anonymisierte echte personenbezogene Daten aus dem VIS-Produktionssystem verwenden:

a)

zur Diagnose und Behebung von Störungen im Zentralsystem;

b)

zum Testen neuer Technologien und Methoden zur Erhöhung der Leistung des Zentralsystems oder der Übermittlung von Daten an das Zentralsystem.

In diesen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung dieselben wie im VIS-Produktionssystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann.“ [Abänd. 110]

c)

In Artikel 26 werden folgende Absätze angefügt:

„(9a)     Arbeitet eu-LISA bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS mit externen Auftragnehmern zusammen, so überwacht sie die Tätigkeiten des Auftragnehmers genau, um die Einhaltung dieser Verordnung insbesondere betreffend Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz sicherzustellen.

(9b)     Das Betriebsmanagement des Zentralsystems des VIS wird nicht an private Unternehmen oder private Organisationen übertragen.“ [Abänd. 111]

25.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Standort des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS)

Das Haupt-CS-VIS, das für die technische Überwachung und die Verwaltung zuständig ist, befindet sich in Straßburg (Frankreich); ein Backup-CS-VIS, das alle Funktionen des Haupt-CS-VIS übernehmen kann, befindet sich in Sankt Johann im Pongau (Österreich).

Beide Standorte können gleichzeitig für den aktiven eu-LISA setzt technische Lösungen um, um entweder durch gleichzeitigen Betrieb des VIS genutzt werden und des Backup-Zentralsystems des VIS , sofern der zweite Standort das Backup-Zentralsystem des VIS weiterhin in der Lage ist, den Betrieb des VIS bei einem Ausfall des Zentralsystems des VIS zu gewährleisten, oder durch Duplizierung des Systems oder dessen Betrieb Komponenten die ununterbrochene Verfügbarkeit des VIS zu gewährleisten.“[Abänd. 112]

26.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verantwortlichkeit für die Verwendung und die Qualität von Daten“

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Daten richtig und aktuell sind und ein adäquates Maß an Qualität und Vollständigkeit aufweisen, wenn sie an das VIS übermittelt werden.“

ii)

folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Konsularbediensteten und die Mitarbeiter externer Dienstleistungserbringer, mit denen sie gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten, regelmäßige Schulungen im Bereich der Datenqualität erhalten.“ [Abänd. 113]

c)

In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „VIS“ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter „VIS oder der CIR“ ersetzt.

d)

Es wird folgender Absatz 2a Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Zur Durchführung von Qualitätskontrollen in Bezug auf die Daten im VIS entwickelt und pflegt die Verwaltungsbehörde eu-LISA zusammen mit der Kommission Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle , pflegt diese und aktualisiert sie kontinuierlich und erstattet den Mitgliedstaaten regelmäßig Bericht. Die Verwaltungsbehörde eu-LISA stellt sicher, dass eine angemessene Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte zur Verfügung steht, um die technischen Innovationen und die Aktualisierungen, die erforderlich sind, um die Mechanismen für die Datenqualitätskontrolle zu betreiben, durchzuführen. eu-LISA erstattet den Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig Bericht über die Datenqualitätskontrollen. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht darüber, welche Probleme im Zusammenhang mit der Datenqualität aufgetreten sind und wie sie gelöst wurden. [Abänd. 114]

Die Mechanismen und Verfahren sowie die Auslegung der Einhaltung der Datenqualität werden im Wege von Durchführungsmaßnahmen nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.”

(2b)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Realisierbarkeit, Verfügbarkeit, Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit von Technologien vor, die erforderlich sind, um Personen anhand von Gesichtsbildern identifizieren zu können.“ [Abänd. 115]

da)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3a)     Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die benannte Behörde mit.“ [Abänd. 116]

27.

Es wird folgender Artikel 29a eingefügt:

„Artikel 29a

Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten

(1)   Für die Eingabe der in den Artikeln 9, 22c und 22d genannten Daten in das VIS gelten die folgenden Voraussetzungen:

a)

die Daten nach den Artikeln 9, 22c und 22d sowie Artikel 6 Absatz 4 dürfen erst nach einer von den zuständigen nationalen Behörden vorgenommenen Qualitätskontrolle an das VIS übermittelt werden;

b)

die Daten nach den Artikeln 9, 22c und 22d sowie Artikel 6 Absatz 4 werden vom VIS nach einer vom VIS nach Absatz 2 vorgenommenen Qualitätskontrolle verarbeitet.

(2)   Qualitätskontrollen werden vom VIS wie folgt vorgenommen:

a)

bei der Erstellung von Antragsdatensätzen oder Dossiers von Drittstaatsangehörigen im VIS werden die in den Artikeln 9, 22c und 22d genannten Daten einer Qualitätskontrolle unterzogen; zeigt diese Kontrolle, dass die festgelegten Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, so teilt das VIS dies den zuständigen Behörden automatisch mit;

b)

die automatischen Verfahren nach Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 2 dürfen vom VIS erst nach einer vom VIS nach diesem Artikel vorgenommenen Qualitätskontrolle ausgelöst werden; zeigt diese Kontrolle, dass die festgelegten Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, so teilt das VIS dies den zuständigen Behörden automatisch mit;

c)

bei der Erstellung von Antragsdatensätzen von Drittstaatsangehörigen im VIS werden Gesichtsbilder und daktylografische Daten einer Qualitätskontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass Mindestdatenqualitätsstandards eingehalten werden, die einen Abgleich biometrischer Daten ermöglichen;

d)

bei der Speicherung von Informationen über die nationalen benannten Behörden im VIS werden die Daten nach Artikel 6 Absatz 4 einer Qualitätskontrolle unterzogen.

(3)   Für die Speicherung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden Qualitätsstandards festgelegt. Die Spezifikationen dieser Standards werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

28.

Artikel 31 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, k und m, Absatz 6 und Absatz 7 genannten Daten einem Drittstaat oder einer im Anhang aufgeführten internationalen Organisation nur dann übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall für den Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Rückführung nach der Richtlinie 2008/115/EG oder der Neuansiedlung nach der Verordnung … [Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen] erforderlich ist und der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat, seine Zustimmung erteilt hat.“ [Abänd. 121]

28a.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)     Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels dürfen die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, aa, b, c, cc, k und m sowie Nummern 6 und 7 von den Grenzbehörden oder den Einwanderungsbehörden Drittstaaten oder den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten internationalen Organisationen im Einzelfall nur dann übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn dies zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich zum Zweck der Rückführung notwendig ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Kommission hat einen Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen;

b)

es bestehen — wie etwa durch ein in Kraft befindliches Rückübernahmeabkommen zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat — geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679; oder

c)

es gilt Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679.“ [Abänd. 122]

„(3)     Die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b, c, k und m sowie Nummern 6 und 7 dürfen nur dann gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Übermittlung der Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts — insbesondere den Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz, einschließlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 — und der Rückübernahmeabkommen sowie des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt;

b)

der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat, hat seine Zustimmung gegeben;

c)

der Drittstaat oder die internationale Organisation hat zugestimmt, die Daten nur zu den Zwecken, zu denen sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten; und

d)

in Bezug auf den betreffenden Drittstaatsangehörigen ist eine Rückkehrentscheidung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG erlassen worden, sofern die Vollstreckung einer solchen Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt wurde und kein möglicherweise zur Aussetzung ihrer Vollstreckung führendes Rechtsmittel eingelegt wurde.“ [Abänd. 123]

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3a)     Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen gemäß Absatz 2 berühren nicht die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.

(3b)     Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem VIS erhalten hat, dürfen nicht Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.“ [Abänd. 124]

28b.

Artikel 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea)

zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen von Unbefugten genutzt werden;“ [Abänd. 125]

b)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„ja)

sicherzustellen, dass die eingesetzten Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können;

jb)

die Zuverlässigkeit sicherzustellen, indem dafür Sorge getragen wird, dass alle Funktionsstörungen des VIS ordnungsgemäß gemeldet und die erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen werden, damit die personenbezogenen Daten im Fall einer Datenverfälschung infolge einer Fehlfunktion des VIS wiederhergestellt werden können;“ [Abänd. 126]

28c.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 32a

Sicherheitsvorfälle

(1)     Jedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit des Betriebs des VIS auswirkt oder auswirken und VIS-Daten beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; dies gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein unrechtmäßiger Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet gewesen ist.

(2)     Sicherheitsvorfällen ist durch eine rasche, wirksame und angemessene Reaktion zu begegnen.

(3)     Unbeschadet der Meldung und Mitteilung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 setzen die Mitgliedstaaten, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unverzüglich die Kommission, eu-LISA, die zuständige Aufsichtsbehörde und den Europäischen Datenschutzbeauftragten von Sicherheitsvorfällen in Kenntnis. eu-LISA setzt die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich von jedem Sicherheitsvorfall in Kenntnis, der das Zentralsystem des VIS betrifft.

(4)     Informationen über Sicherheitsvorfälle, die sich möglicherweise auf den Betrieb des VIS in einem Mitgliedstaat oder in eu-LISA auf die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit der von anderen Mitgliedstaaten eingegebenen oder übermittelten Daten auswirken, werden allen Mitgliedstaaten im Einklang mit dem von eu-LISA vorgelegten Plan für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen unverzüglich übermittelt.

(5)     Die Mitgliedstaaten und eu-LISA arbeiten im Fall eines Sicherheitsvorfalls zusammen.

(6)     Die Kommission meldet schwere Vorfälle umgehend dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte werden gemäß den geltenden Geheimschutzvorschriften als EU RESTRICTED/RESTREINT UE eingestuft.

(7)     Wenn ein Sicherheitsvorfall durch einen Datenmissbrauch verursacht wird, müssen die Mitgliedstaaten, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache dafür sorgen, dass Sanktionen gemäß Artikel 36 verhängt werden.“ [Abänd. 127]

28d.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Haftung

(1)     Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter und unbeschadet ihrer Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1726

a)

hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller Schaden entsteht, das Recht, von diesem Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen;

b)

hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Handlung von Europol, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder eu-LISA ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von der betreffenden Agentur Schadenersatz zu verlangen.

Der betreffende Mitgliedstaat, Europol, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder eu-LISA werden vollständig oder teilweise von ihrer Haftung nach Unterabsatz 1 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.

(2)     Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden im Zentralsystem des VIS, haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, sofern und soweit es eu-LISA oder ein anderer am Zentralsystem des VIS beteiligter Mitgliedstaat nicht versäumt haben, angemessene Maßnahmen zur Verhütung des Schadens oder zur Verringerung seiner Auswirkungen zu ergreifen.

(3)     Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen, Europol, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder eu-LISA unterliegt den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen.“ [Abänd. 128]

29.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Führen von Protokollen

(1)   Alle Mitgliedstaaten, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Verwaltungsbehörde eu-LISA protokollieren alle Datenverarbeitungsvorgänge im VIS. Die Protokolle enthalten den Zweck des Zugriffs nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 20a Absatz 1, Artikel 22k Absatz 1, den Artikeln 15 bis 22 und den Artikeln 22 g bis 22j, das Datum und die Uhrzeit, die Art der übermittelten Daten nach den Artikeln 9 bis 14, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten nach Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 g, Artikel 22h, Artikel 22i, Artikel 22j, Artikel 45a und Artikel 45d sowie den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Protokoll über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten. [Abänd. 129]

(2)   Im Hinblick auf die in Artikel 45b genannten Vorgänge wird jeder Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im EES nach dem vorliegenden jenem Artikel und Artikel 41 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) protokolliert. Im Hinblick auf die in Artikel 17a genannten Vorgänge wird eine Aufzeichnung von jedem Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im EES im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufbewahrt. [Abänd. 130]

(3)   Die Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel 23 Absatz 1 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden.“

29a.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Eigenkontrolle

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung zu den Daten des VIS die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der nationalen Kontrollstelle zusammenarbeitet.“ [Abänd. 131]

29b.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch und jede Verarbeitung von in das VIS eingegebenen Daten, die gegen diese Verordnung verstoßen, nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.“ [Abänd. 132]

30.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

erhält der Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

„(1)    Unbeschadet der Rechte auf Informationen gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725, den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 werden Drittstaatsangehörige und die in Artikel 9 Nummer  4 Buchstabe f, Artikel 22c Absatz 2 Buchstabe  e oder Artikel 22d Buchstabe e genannten Personen von dem zuständigen Mitgliedstaat informiert:“; [Abänd. 133]

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

über das Bestehen eines Auskunftsrechts bezüglich sie betreffender Daten und über das Recht zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, einschließlich des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte und die Kontaktangaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Kontrollstelle des für die Aufnahme der Daten zuständigen Mitgliedstaats nach Artikel 41 Absatz 1 zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennimmt.“; [Abänd. 134]

iii)

In Absatz 1 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:

„fa)

der Umstand, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf das VIS zugreifen dürfen.“; [Abänd. 135]

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Informationen nach Absatz 1 werden dem Drittstaatsangehörigen bei Aufnahme der Daten, des Fotos Gesichtsbildes und der Fingerabdruckdaten nach Artikel 9 Nummern 4, 5 und 6, Artikel 22c Absatz 2 und Artikel 22d Buchstaben a bis g schriftlich und erforderlichenfalls mündlich in einer Sprache klarer, prägnanter und einer präziser Form mitgeteilt, die die betroffene Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht schriftlich mitgeteilt . Kinder müssen in einer ihrem Alter angemessenen Weise mithilfe von Merkblättern und/oder Infografiken und/oder Darstellungen informiert werden, die eigens entwickelt wurden, um die Abnahme von Fingerabdrücken zu erläutern.“[Abänd. 136]

c)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Liegen keine solchen von diesen Personen unterzeichneten Formulare vor, so werden diese Informationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 mitgeteilt.“

31.

Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird der Antrag nach Absatz 2 bei einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gestellt, so kontaktieren die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats innerhalb von sieben Tagen. Der zuständige Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung im VIS innerhalb eines Monats.“ [Abänd. 137]

31a.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Recht auf Auskunft zu und Berichtigung, Vervollständigung und Löschung von personenbezogenen Daten sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung

(1)     Unbeschadet des Rechts auf Information nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden Antragsteller und Inhaber von Visa für einen langfristigen Aufenthalt oder von Aufenthaltstiteln, deren Daten im VIS gespeichert werden, zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Daten über die Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 belehrt. Gleichzeitig erhalten diese Personen auch die Kontaktdaten des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(2)     Für die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 haben die in Absatz 1 genannten Personen das Recht, sich an den Mitgliedstaat zu wenden, der ihre Daten in das VIS eingetragen hat. Der Mitgliedstaat, der den Antrag erhält, prüft und bearbeitet diesen so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen. Tritt bei der Bearbeitung eines Antrags zutage, dass die im VIS gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, berichtigt oder löscht der zuständige Mitgliedstaat diese im VIS gespeicherten Daten gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 unverzüglich und spätestens binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags. Wird der Antrag bei einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gestellt, so kontaktieren die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats innerhalb von sieben Tagen. Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im VIS innerhalb eines Monats. Der Mitgliedstaat, der die Behörde des verantwortlichen Mitgliedstaats kontaktiert hat, informiert die betroffenen Personen darüber, dass ihr Antrag weitergeleitet wurde und an wen er weitergeleitet wurde, sowie über das weitere Verfahren.

(3)     Ist der verantwortliche Mitgliedstaat nicht der Ansicht, dass die im VIS gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so erlässt er unverzüglich eine Verwaltungsentscheidung, in der er der betroffenen Person schriftlich mitteilt, warum er nicht zu einer Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist.

(4)     In dieser Verwaltungsentscheidung wird die betroffene Person zudem darüber belehrt, dass sie die in Bezug auf ihren in Absatz 2 genannten Antrag ergangene Entscheidung anfechten und gegebenenfalls wie sie bei den zuständigen Behörden oder Gerichten — einschließlich der zuständigen nationalen Kontrollstellen — Klage erheben oder Beschwerde einlegen kann, und welche Art von Unterstützung ihr zur Verfügung steht.

(5)     Jeder Antrag nach Absatz 2 hat die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendigen Informationen zu enthalten. Diese Informationen werden ausschließlich dazu verwendet, dem Antragsteller die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Rechte zu ermöglichen.

(6)     Der verantwortliche Mitgliedstaat führt schriftliche Aufzeichnungen darüber, dass ein Antrag gemäß Absatz 2 gestellt und wie dieser bearbeitet wurde. Diese Aufzeichnungen werden den zuständigen nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden unverzüglich zur Verfügung gestellt, spätestens jedoch sieben Tage nach der Entscheidung über die Berichtigung oder Löschung der Daten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 bzw. infolge der Entscheidung gemäß Absatz 3.“ [Abänd. 138]

31b.

Artikel 39 erhält folgende Fassung

„Artikel 39

Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

(1)     Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zur Durchsetzung der in Artikel 38 aufgeführten Rechte zusammen.

(2)     In jedem Mitgliedstaat unterstützt und berät die in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde auf Antrag die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Beschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

Um die Ziele gemäß Unterabsatz 1 zu erreichen, arbeiten die Aufsichtsbehörde des verantwortlichen Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, sowie die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, zusammen.“ [Abänd. 139]

31c.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Rechtsbehelfe

(1)     Unbeschadet der Artikel 77 und 79 der Verordnung (EU) 2016/679 hat jede Person in jedem Mitgliedstaat das Recht, eine Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Behörden und Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, der ihr das in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung festgelegte Auskunftsrecht oder das Recht auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der sie betreffenden Daten verweigert. Dieses Recht, Klage zu erheben oder Beschwerde einzulegen, besteht auch dann, wenn Anträge auf Zugang, Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung nicht innerhalb der in Artikel 38 festgelegten Fristen beantwortet oder vom für die Verarbeitung Verantwortlichen überhaupt nicht bearbeitet wurden.

(2)     Die Unterstützung durch die in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde bleibt während der gesamten Verfahren bestehen.“ [Abänd. 141]

31d.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Kontrolltätigkeit der nationalen Kontrollstelle

(1)     Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat unabhängig überwacht.

(2)     Die in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass mindestens alle drei Jahre die Datenverarbeitungsvorgänge der zuständigen nationalen Behörden nach den einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfung können bei den Evaluierungen, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates eingerichteten Mechanismus durchgeführt werden, herangezogen werden. Die in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich die Zahl der Anträge auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung oder auf Beschränkung der Bearbeitung von Daten, die getroffenen Folgemaßnahmen und die Zahl der Berichtigungen, Vervollständigungen, Löschungen und Beschränkungen der Bearbeitung, die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden, und dass sie auf Berater zurückgreifen kann, die über ausreichende Kenntnisse über biometrische Daten verfügen.

(4)     Die Mitgliedstaaten stellen alle Informationen, die von der in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörde angefordert werden, zur Verfügung, insbesondere Informationen zu den Tätigkeiten, die sie entsprechend ihren in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verantwortlichkeiten wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten gewähren der in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörde Zugang zu ihren Protokollen und ermöglichen ihr jederzeit den Zutritt zu allen ihren mit der Interoperabilität in Verbindung stehenden Gebäuden.“ [Abänd. 141]

31e.

Artikel 42 erhält folgende Fassung:

„Artikel 42

Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1)     Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur eu-LISA, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig und stellt sicher, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 und mit der vorliegenden Verordnung erfolgen.

(2)     Der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleistet, dass mindestens alle drei Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die eu-LISA nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Ein Bericht über die Überprüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der eu-LISA, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt. Die eu-LISA erhält vor der Annahme der Berichte Gelegenheit zu Anmerkungen.

(3)     Die eu-LISA liefert die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten verlangten Informationen, gewährt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Zugang zu allen Dokumenten und zu den in den Artikeln 22r, 34 und 45b genannten Protokollen der Agentur und ermöglicht dem Europäischen Datenschutzbeauftragten jederzeit Zutritt zu allen ihren Gebäuden.“; [Abänd. 142]

32.

Artikel 43 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeitet bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der nationalen Ebene erfordern, eng mit den nationalen Kontrollstellen zusammen, insbesondere wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine nationale Kontrollstelle größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten feststellt oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Kommunikationskanäle der Interoperabilitätskomponenten bemerkt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Kontrollstellen zur Durchführung und Auslegung dieser Verordnung.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen wird eine koordinierte Überwachung nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/XXXX [überarbeitete Verordnung (EG) Nr. 45/2001] sichergestellt.“ [Abänd. 143]

32a.

Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Artikel 43

Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollstellen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1)     Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Kompetenzen aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung der Interoperabilitätskomponenten und der übrigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(2)     Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden tauschen einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen etwaige Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und sensibilisieren erforderlichenfalls für die Datenschutzrechte.

(3)     Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zum Zweck von Absatz 2 mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Die Kosten und die Organisation dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzausschuss. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

(4)     Der Europäische Datenschutzausschuss übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, Europol, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der eu-LISA alle zwei Jahre einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht enthält für jeden Mitgliedstaat ein Kapitel, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellt wird.“; [Abänd. 144]

32b.

Artikel 44 wird gestrichen; [Abänd. 145]

33.

In Artikel 45 wird werden folgender Absatz 3 folgende Absätze angefügt:

„(2a)     Die für die Entwicklung des Zentralsystems des VIS, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem Zentralsystem des VIS und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 49 Absatz 2 angenommen, wenn sie folgende Fragen betreffen:

a)

die Gestaltung des physischen Aufbaus des Systems einschließlich des Kommunikationsnetzes;

b)

technische Aspekte, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken;

c)

technische Aspekte, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte oder beträchtliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten haben;

d)

die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen, einschließlich biometrischer Aspekte. [Abänd. 146]

,(3)   Die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung der Fingerabdrücke und des Gesichtsbilds für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im VIS werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

34.

Es wird folgender Artikel 45a eingefügt:

„Artikel 45a

Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken

(1)   Die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA und der mit der Verordnung (EU) 2016/1624 eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache dürfen ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken die folgenden Daten abfragen, ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist , da die Daten vollständig anonym sind : [Abänd. 147]

a)

Statusinformation;

b)

zuständige Behörde, einschließlich Standort;

c)

Geschlecht, Geburtsdatum Geburtsjahr und derzeitige Staatsangehörigkeit des Antragstellers; [Abänd. 148]

d)

nur im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: Mitgliedstaat der ersten Einreise;

e)

Datum und Ort der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag (stattgegeben oder abgelehnt);

f)

Art des ausgestellten Dokuments (Visum für den Flughafentransit, einheitliches Visum oder Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel);

g)

nur im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: Art des Reisedokuments und aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;

h)

nur im Falle von Gründe für Entscheidungen, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: Gründe für Entscheidungen in Bezug auf das Dokument oder den Antrag; im Falle von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln: Entscheidung über den Antrag (stattgegeben abzulehnen, unter anderem aufgrund von Treffern in den konsultierten Informationssystemen der Union, in den Daten von Europol oder Interpol, in der Überwachungsliste gemäß Artikel 29 der Verordnung ( EU) 2018/1240 oder abgelehnt, aus welchen Gründen) aufgrund spezifischer Risikoindikatoren ; [Abänd. 149]

ha)

Gründe für Entscheidungen, ein Dokument zu verweigern, unter anderem aufgrund von Treffern in den konsultierten Informationssystemen der Union, in den Daten von Europol oder Interpol, in der Überwachungsliste gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1240 oder aufgrund spezifischer Risikoindikatoren; [Abänd. 150]

i)

nur im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: zuständige Behörde, einschließlich Standort, die den Antrag abgelehnt hat, und Datum der Ablehnung;

j)

nur im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: Fälle, in denen derselbe Antragsteller bei mehr als einer Visumbehörde ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt hat, unter Angabe der betreffenden Visumbehörden, einschließlich Standort, und des jeweiligen Datums der Ablehnung;

k)

im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt: Hauptzweck(e) der Reise; im Falle von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln: Zweck des Antrags; [Abänd. 151]

l)

Daten, die in Bezug auf entzogene, annullierte, aufgehobene beziehungsweise verlängerte Dokumente Visumdokumente eingegeben wurden; [Abänd. 152]

m)

gegebenenfalls Tag des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;

n)

Zahl der Personen, die nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;

o)

Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 faktisch nicht bereitgestellt werden konnten;

p)

Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten;

q)

Fälle, in denen einer Person, die die in Artikel 9 Nummer 6 genannten Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 faktisch nicht bereitstellen konnte, ein Visum verweigert wurde.

Die dazu ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache können zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1624 die in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten abfragen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels speichert eu-LISA die dort aufgeführten Daten im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach [Artikel 39 der Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität] (Grenzen und Visas) ].

(3)   Die von eu-LISA zur Überwachung des Funktionierens des VIS eingeführten Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 umfassen die Möglichkeit, regelmäßige Statistiken zur Gewährleistung dieser Überwachung zu erstellen.

(4)   Vierteljährlich stellt eu-LISA auf der Grundlage der VIS-Daten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Statistiken zusammen, aus denen für jeden Standort, an dem ein Visum beantragt wurde, insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)

Gesamtzahl der beantragten Visa für den Flughafentransit, einschließlich der Mehrfachvisa für den Flughafentransit;

b)

Gesamtzahl der erteilten Visa, einschließlich der Mehrfachvisa der Kategorie A;

c)

Gesamtzahl der erteilten Mehrfachvisa;

d)

Gesamtzahl der nicht erteilten Visa, einschließlich der Mehrfachvisa der Kategorie A;

e)

Gesamtzahl der beantragten einheitlichen Visa, einschließlich der einheitlichen Visa für die mehrfache Einreise;

f)

Gesamtzahl der erteilten Visa, einschließlich der Visa für die mehrfache Einreise;

g)

Gesamtzahl der erteilten Visa für die mehrfache Einreise, aufgeschlüsselt nach Gültigkeitsdauer (unter 6 Monate, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 4 Jahre, 5 Jahre);

h)

Gesamtzahl der nicht erteilten einheitlichen Visa, einschließlich der Visa für die mehrfache Einreise;

i)

Gesamtzahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Die täglichen Statistiken werden im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.

(5)   Vierteljährlich stellt eu-LISA auf der Grundlage der VIS-Daten über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel Statistiken zusammen, aus denen für jeden Standort insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)

Gesamtzahl der beantragten, erteilten, abgelehnten, verlängerten und entzogenen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt;

b)

Gesamtzahl der beantragten, erteilten, abgelehnten, verlängerten und entzogenen Aufenthaltstitel.

(6)   Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in Form von vierteljährlichen Statistiken einem Jahresbericht für das betreffende Jahr zusammengestellt. Die Statistiken enthalten eine Aufschlüsselung der Daten für jeden Mitgliedstaat. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt. [Abänd. 153]

(7)   Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu bestimmten Aspekten der Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik oder der Migrationspolitik zur Verfügung, auch zu Aspekten, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 ergeben.“

35.

Es werden die folgenden Artikel 45b, 45c, 45d und 45e eingefügt:

„Artikel 45b

Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer zu Überprüfungszwecken

(1)   Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen müssen im Luft- und Seeverkehr tätige Beförderungsunternehmer sowie Beförderungsunternehmer, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, eine Abfrage im VIS vornehmen, um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, eines Visums für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels sind, im Besitz eines gültigen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visums für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt beziehungsweise Aufenthaltstitels sind. Zu diesem Zweck geben die Beförderungsunternehmer Wird einem Passagier der Einstieg aufgrund einer Abfrage im Falle von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt die VIS verweigert, setzt der Beförderungsunternehmer den Passagier hiervon in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b und c beziehungsweise Artikel 22c Buchstaben a, b und c aufgeführten Kenntnis und informiert ihn gleichzeitig darüber , wie er sein Auskunftsrecht sowie sein Recht auf Berichtigung oder Löschung der über ihn im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten ein wahrnehmen kann . [Abänd. 154]

(2)   Für die Durchführung des Absatzes 1 oder für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über seine Anwendung protokolliert eu-LISA alle Datenverarbeitungsvorgänge, die von Beförderungsunternehmern innerhalb des Carrier Gateway vorgenommen werden. Die Protokolle enthalten das Datum und die Uhrzeit jedes Vorgangs, die für die Abfrage verwendeten Daten, die vom Carrier Gateway übermittelten Daten und den Namen des betreffenden Beförderungsunternehmers.

Die Protokolle werden zwei Jahre lang gespeichert. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt.

(3)   Ein sicherer Zugang zum Carrier Gateway nach Artikel 1 Absatz 2 a Buchstabe h der Entscheidung 2004/512/EG in der Fassung, die er durch die vorliegende Verordnung erhalten hat, – einschließlich der Möglichkeit , auf mobile technische Lösungen zurückzugreifen – muss es dem Beförderungsunternehmer ermöglichen, die in Absatz 1 genannte Abfrage vorzunehmen, bevor der Passagier einsteigt. Zu diesem Zweck ersucht der Beförderungsunternehmer mithilfe der stellt die in der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments enthaltenen aufgeführten Daten um Abfrage im VIS zur Verfügung und gibt den Mitgliedstaat der Einreise an. Abweichend ist der Beförderungsunternehmer im Fall eines Flughafentransits nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der betreffende Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, eines gültigen Visums für einen langfristigen Aufenthalt bzw. eines gültigen Aufenthaltstitels ist . [Abänd. 155]

(4)   Das VIS antwortet, indem es dem Beförderungsunternehmer die Antwort ‚OK‘ beziehungsweise ‚NOT OK‘ anzeigt und damit angibt, ob die betreffende Person ein gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein gültiges Visum für einen langfristigen Aufenthalt bzw. einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt oder nicht. Wenn ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt mit räumlich begrenzter Gültigkeit nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilt wurde, wird in der Antwort des VIS berücksichtigt, für welchen Mitgliedstaat bzw. für welche Mitgliedstaaten das Visum gilt, sowie der vom Beförderungsunternehmer genannte Mitgliedstaat der Einreise angegeben. Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Die Antwort ‚OK‘ oder ‚NOT OK‘ kann nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet werden. Die Kommission legt die detaillierten Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Carrier Gateway und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 156]

(5)   Es wird ein ausschließlich Beförderungsunternehmern vorbehaltenes Authentifizierungssystem eingerichtet, das den dazu ermächtigten Bediensteten der Beförderungsunternehmer den Zugang zum Carrier Gateway für die in Absatz 2 genannten Zwecke gestattet. Bei der Einrichtung des Authentifizierungssystems werden das Informationssicherheits-Risikomanagement und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt. Das Authentifizierungssystem wird von der Kommission nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. [Abänd. 157]

(5a)     Das Carrier Gateway verwendet eine gesonderte Datenbank, für die nur Lesezugriff besteht und die täglich mittels einer einseitigen Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an VIS-Daten aktualisiert wird. eu-LISA ist verantwortlich für die Sicherheit des Carrier Gateway, die Sicherheit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und das Verfahren zur Extraktion der personenbezogenen Daten in die gesonderte Datenbank, für die nur Lesezugriff besteht. [Abänd. 158]

(5b)     Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beförderungsunternehmer Drittstaatsangehörige befördern, die nicht im Besitz eines gültigen Visums sind, obwohl sie der Visumpflicht unterliegen, unterliegen sie den in Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden ‚Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen‘) und in Artikel 4 der Richtlinie 2001/51/EG des Rates vorgesehenen Sanktionen. [Abänd. 159]

(5c)     Wird Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigert, so ist der Beförderungsunternehmer, der sie auf dem Luft-, See oder Landweg bis an die Außengrenzen gebracht hat, verpflichtet, unverzüglich wieder die Verantwortung für sie zu übernehmen. Auf Verlangen der Grenzbehörden haben die Beförderungsunternehmer die Drittstaatsangehörigen entweder in den Drittstaat, aus dem sie befördert wurden, in den Drittstaat, der das Reisedokument, mit dem sie gereist sind, ausgestellt hat, oder einen anderen Drittstaat, in dem sie auf jeden Fall aufgenommen werden, zu verbringen. [Abänd. 160]

(5d)     Abweichend von Absatz 1 gilt für Beförderungsunternehmer, die Gruppen von Personen auf dem Landweg in Autobussen befördern, dass in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung die Überprüfung nach Absatz 1 fakultativ ist und die Beförderungsunternehmer nicht den Vorschriften nach Absatz 5b unterliegen.” [Abänd. 161]

Artikel 45c

Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff für Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist

(1)   Wenn es wegen des Ausfalls eines Teils des VIS oder aus anderen Gründen, die sich dem Einfluss der Beförderungsunternehmer entziehen, technisch nicht möglich ist, die Abfrage nach Artikel 45b Absatz 1 vorzunehmen, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht befreit, den Besitz eines gültigen Visums oder Reisedokuments über den Carrier Gateway zu überprüfen. Stellt die Verwaltungsbehörde eu-LISA einen solchen Ausfall fest, so benachrichtigt sie die Beförderungsunternehmer. Sie benachrichtigt die Beförderungsunternehmer auch, wenn der Ausfall behoben ist. Stellen die Beförderungsunternehmer einen solchen Ausfall fest, so können sie die Verwaltungsbehörde eu-LISA benachrichtigen. [Abänd. 162]

(1a)     In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen werden gegen Beförderungsunternehmer keine Sanktionen nach Artikel 45b Absatz 5b verhängt. [Abänd. 163]

(1b)     Ist es einem Beförderungsunternehmer aus einem anderen Grund als dem Ausfall eines Teils des VIS für einen längeren Zeitraum technisch nicht möglich, eine Abfrage nach Artikel 45b Absatz 1 durchzuführen, setzt der Beförderungsunternehmer eu-LISA in Kenntnis. [Abänd. 164]

(2)   Die Einzelheiten der Ausweichverfahren werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt.

Artikel 45d

Zugriff europäischer Grenz- und Küstenwacheteams auf VIS-Daten

(1)   Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) und zusätzlich zu dem in Artikel 40 Absatz 8 der genannten Verordnung vorgesehenen Zugang haben die Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams sowie die Teams von an rückkehrbezogenen Aktionen beteiligtem Personal im Rahmen ihres Mandats das Recht, auf die in das VIS eingegebenen Daten zuzugreifen und sie abzufragen. [Abänd. 165]

(2)   Um den Zugriff nach Absatz 1 zu gewährleisten, benennt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine mit ermächtigten Beamten der Europäischen Grenz- und Küstenwache ausgestattete Spezialeinheit als zentrale Zugangsstelle. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Beantragung des Zugangs zum VIS nach Artikel 45e erfüllt sind.

Artikel 45e

Voraussetzungen und Verfahren für den Zugriff europäischer Grenz- und Küstenwacheteams auf VIS-Daten

(1)   Im Hinblick auf den Zugriff nach Artikel 45d Absatz 1 kann ein europäisches Grenz- und Küstenwacheteam bei der in Artikel 45d Absatz 2 genannten zentralen Zugangsstelle der Europäischen Grenz- und Küstenwache einen Antrag auf Abfrage aller oder bestimmter im VIS gespeicherter Daten stellen. In dem Antrag ist auf den Einsatzplan des betreffenden Mitgliedstaats für Grenzübertrittskontrollen, und Grenzüberwachung und/oder Rückkehr Bezug zu nehmen, auf den sich der Antrag stützt. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang prüft die zentrale Zugangsstelle der Europäischen Grenz- und Küstenwache, ob die Zugangsvoraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Sind alle Voraussetzungen für den Zugang erfüllt, so bearbeiten die dazu ermächtigten Bediensteten der zentralen Zugangsstelle den Antrag. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden dem Team so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird. [Abänd. 166]

(2)   Der Zugang wird gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Einsatzmitgliedstaat ermächtigt die Teammitglieder zur Abfrage des VIS, um die im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, und Grenzüberwachung und Rückkehr festgelegten operativen Ziele zu erfüllen, und [Abänd. 167]

b)

die Abfrage des VIS ist für die Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich, die der Einsatzmitgliedstaat dem Team übertragen hat.

(3)   Nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1624 dürfen Teammitglieder sowie Teams von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats, in dem sie tätig sind, auf die Informationen aus dem VIS reagieren. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder dazu ermächtigen, in seinem Namen zu handeln. [Abänd. 168]

(4)   Bestehen Zweifel oder kann die Identität des Inhabers des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht verifiziert werden, so verweist das Mitglied des europäischen Grenz- und Küstenwacheteams die Person an einen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats.

(5)   Die VIS-Daten werden von den Teammitgliedern wie folgt abgefragt:

a)

Wenn die Teammitglieder Aufgaben im Zusammenhang mit Grenzübertrittskontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/399 wahrnehmen, haben sie Zugang zu den VIS-Daten für die Verifizierung an Außengrenzübergangsstellen nach Artikel 18 beziehungsweise 22 g der vorliegenden Verordnung.

b)

Wenn die Teammitglieder prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, haben sie Zugang zu den VIS-Daten für Verifizierungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Artikel 19 beziehungsweise 22h.

c)

Wenn die Teammitglieder eine Person identifizieren, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt möglicherweise nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllt, haben sie Zugang zu den VIS-Daten für die Identifizierung nach Artikel 20.

(6)   Ergeben der Zugriff und die Abfrage einen Treffer im VIS, so wird der Einsatzmitgliedstaat hiervon in Kenntnis gesetzt.

(7)   Jedes Protokoll von Datenverarbeitungsvorgängen im VIS, die von einem Mitglied der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder Teams von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal durchgeführt wurden, wird von der Verwaltungsbehörde nach Artikel 34 aufbewahrt. [Abänd. 169]

(8)   Jeder Zugriff und jede Abfrage durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache werden nach Artikel 34 protokolliert, und jede Verwendung der Daten, auf die die Europäische Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zugegriffen hat haben , wird registriert. [Abänd. 170]

(9)   Weder dürfen Teile des VIS mit einem der Erhebung und Verarbeitung von Daten dienenden Computersystem verbunden werden, das von oder bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betrieben wird, noch dürfen die im VIS enthaltenen Daten, zu denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang hat, an ein solches System übermittelt werden, es sei denn, dies ist für die Wahrnehmung der Aufgaben für die Zwecke der Verordnung über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) notwendig. Kein Teil des VIS darf heruntergeladen werden. Die Protokollierung des Zugriffs und der Abfragen ist nicht als Herunterladen oder Kopieren von VIS-Daten auszulegen. [Abänd. 171]

(10)   Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache beschließt Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 32 und wendet sie an.“

(*13)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1)."

35a.

Artikel 46, 47 und 48 werden gestrichen. [Abänd. 172, 173 und 174]

35b.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9cb und Artikel 23 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab … [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9cb und Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9cb und Artikel 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“; [Abänd. 175]

36.

Artikel 49 erhält folgende Fassung:

„Artikel 49

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

37.

Es wird folgender Artikel 49a eingefügt:

„Artikel 49a

Beratergruppe

Die Agentur eu-LISA setzt eine Beratergruppe ein, die ihr mit Fachwissen in Bezug auf das VIS insbesondere bei der Ausarbeitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts zur Seite steht.“

38.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Überwachung und Bewertung der Auswirkungen auf die Grundrechte [Abänd. 176]

(1)   Die Verwaltungsbehörde eu-LISA stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS im Hinblick auf seine Ziele hinsichtlich der Leistung, Kosteneffizienz, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überprüfen und zu überwachen , dass die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf eingehalten werden . [Abänd. 177]

(2)   Zum Zwecke der technischen Wartung hat die Verwaltungsbehörde eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im VIS. [Abänd. 178]

(3)   Alle zwei Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS einschließlich der Sicherheit des Systems und seiner Kosten . Dieser Bericht umfasst einen Überblick über die aktuellen Fortschritte bei der Entwicklung des Projekts und der damit verbundenen Kosten, eine Bewertung der finanziellen Auswirkungen sowie Informationen über etwaige technische Probleme und Risiken, die sich auf die Gesamtkosten des Systems auswirken könnten . [Abänd. 179]

(3a)     Im Falle von Verzögerungen des Entwicklungsprozesses informiert eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die Gründe für die Verzögerungen sowie über deren zeitliche und finanzielle Auswirkungen. [Abänd. 180]

(4)   Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung sensibler Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Zugangs zu VIS-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten Informationen und Statistiken über

a)

den genauen Zweck der Abfrage, einschließlich der Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat sowie Zugriffe auf Daten von Kindern unter 12 Jahren ; [Abänd. 181]

b)

hinreichende Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer unter diese Verordnung fällt;

c)

die Zahl der Anträge auf Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken;

ca)

die Anzahl und Art von Fällen, in denen die Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 22m Absatz 2 angewendet wurden, einschließlich der Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die zentrale Zugangsstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war; [Abänd. 182]

d)

die Zahl und die Art der Fälle, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte.

da)

Statistiken über Kinderhandel, einschließlich erfolgreich aufgedeckter Fälle. [Abänd. 183]

Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres übermittelt. Die Kommission stellt die Jahresberichte in einem zusammenfassenden Bericht zusammen, der bis zum 30. Dezember desselben Jahres veröffentlicht wird. [Abänd. 184]

(5)   Alle vier zwei Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des VIS. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und angefallenen Kosten , überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben und welche Auswirkungen sie auf die Grundrechte hatten , bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das VIS, die Sicherheit des VIS und die Anwendung der in Artikel 31 genannten Bestimmungen und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. [Abänd. 185]

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(7)   Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Erstellung der in Absatz 5 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.“

39.

Die Überschrift von Anhang 1 erhält folgende Fassung:

„Liste der in Artikel 31 Absatz 1 genannten internationalen Organisationen“. [Abänd. 186]

40.

Nach Artikel 22 werden die folgenden Kapitel IIIa und IIIb eingefügt:

„KAPITEL IIIa

EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN ZU VISA FÜR EINEN LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT UND AUFENTHALTSTITELN

Artikel 22a

Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

(1)   Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erstellt die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, unverzüglich das persönliche Dossier, indem sie die in Artikel 22c oder Artikel 22d genannten Daten in das VIS eingibt.

(1a)     Die für die Entscheidung zuständige Behörde erstellt ein persönliches Dossier, bevor sie die jeweilige Entscheidung erlässt. [Abänd. 187]

(2)   Bei der Erstellung des persönlichen Dossiers führt das VIS automatisch eine Abfrage gemäß Artikel 22b durch.

(3)   Wenn der Inhaber seinen Antrag als Mitglied einer Gruppe oder zusammen mit einem Familienangehörigen gestellt hat, erstellt die Behörde für jede Person der Gruppe ein persönliches Dossier und verknüpft die Dossiers der Personen, die zusammen einen Antrag gestellt haben und denen ein Visum für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Anträge von Eltern bzw. Vormunden und ihren Kindern werden nicht getrennt. [Abänd. 188]

(4)   Ist die Bereitstellung bestimmter Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten nicht erforderlich oder faktisch nicht möglich, so wird das jeweilige Datenfeld/werden die jeweiligen Datenfelder mit dem Eintrag „entfällt“ versehen. Im Fall von Fingerabdrücken muss das System die Möglichkeit geben, dass zwischen den Fällen, in denen gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten keine Fingerabdrücke abgegeben werden müssen, und den Fällen, in denen diese faktisch nicht abgegeben werden können, unterschieden werden kann.

Artikel 22b

Abfragen in anderen Systemen

(1)   Ausschließlich zur Beurteilung, ob eine Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit oder der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/399 darstellen könnte, werden die Dossiers automatisch vom VIS verarbeitet, um Treffer zu ermitteln. Das VIS prüft jedes Dossier einzeln. [Abänd. 189]

(2)   Jedes Mal, wenn bei der Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels nach Artikel 22c ein persönliches Dossier über ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt oder bei der Ablehnung der Erteilung nach Artikel 22d ein persönliches Dossier einen Aufenthaltstitel erstellt wird, führt das VIS über das Europäische Suchportal im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der [Verordnung über die Interoperabilität (Grenzen und Visa) ] eine Abfrage durch, um die in Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a, b, c, f und g der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Daten mit den einschlägigen Daten im abzugleichen. Das VIS prüft , im Schengener Informationssystem (SIS), im Einreise-/Ausreisesystem (EES), im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einschließlich der Überwachungsliste nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/XX über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem, [im ECRIS-TCN, insofern Verurteilungen wegen terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betroffen sind], in den Europol-Daten, in der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und in der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Interpol TDAWN) abzugleichen.

a)

ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;

b)

ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in der SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;

c)

ob der Antragsteller im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

d)

ob zu dem Antragsteller im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt;

e)

ob der Antragsteller und das Reisedokument einer verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem zuzuordnen sind;

f)

ob der Antragsteller und das Reisedokument in der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Überwachungsliste geführt werden;

g)

ob im VIS bereits Daten über den Antragsteller gespeichert sind;

h)

ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit anderen Identitätsdaten entsprechen;

i)

ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet wurde;

j)

ob der Antragsteller im EES als jemand gemeldet ist, dem die Einreise verweigert wurde;

k)

ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist;

l)

ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ergangen ist;

m)

ob unter den Europol-Daten Daten gespeichert sind, die für die Identität des Antragstellers spezifisch sind;

n)

wenn der Antragsteller minderjährig ist, ob der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund des Antragstellers

i)

im SIS zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft ausgeschrieben ist;

ii)

im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

iii)

Inhaber eines Reisedokuments ist, das in der Überwachungsliste nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 geführt wird.

Dieser Absatz darf in keinem Fall der Einreichung eines Asylantrags, ungeachtet der Gründe hierfür, entgegenstehen. Wird ein Visumantrag von einem Opfer eines Gewaltverbrechens gestellt, wie etwa häusliche Gewalt oder Menschenhandel, das von seinem Sponsor begangen wurde, ist die in das VIS eingegebene Datei von derjenigen des Sponsors zu trennen, um das Opfer vor neuerlichen Risiken zu schützen.

Um dem Risiko falscher Treffer vorzubeugen, sind alle Abfragen, die Kinder unter 14 Jahren und Personen über 75 Jahre betreffen, für die auf biometrische Identifikatoren zurückgegriffen wird, die mehr als fünf Jahre zuvor erfasst wurden, und in deren Zuge sich die Identität des Drittstaatsangehörigen nicht bestätigen lässt, zwingend einer manuellen Kontrolle durch einen Experten für biometrische Daten zu unterziehen. [Abänd. 190]

(3)   Das VIS fügt dem persönlichen Dossier eine Angabe der gemäß den Absätzen 2 und 5 erzielten Treffer hinzu. Zudem ermittelt das VIS gegebenenfalls, ob ein Mitgliedstaat — und wenn ja welcher — oder Europol die Daten, die den oder die Treffer ausgelöst haben, eingegeben oder übermittelt hatte, und vermerkt dies in dem persönlichen Dossier. Außer dem Verweis auf etwaige Treffer und den Urheber der Daten dürfen keine Informationen aufgezeichnet werden. [Abänd. 191]

(3a)     Bei der Abfrage der SLTD werden die vom Nutzer des ESP für die Abfrage eingegebenen Daten nicht mit den Eigentümern der Interpol-Daten geteilt. [Abänd. 192]

(4)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe f werden bei erteilten oder verlängerten Visa für einen längerfristigen Aufenthalt im Zuge der Abfragen nach Absatz 2 die in Artikel 22c Nummer 2 genannten einschlägigen Daten mit den im SIS vorhandenen Daten abgeglichen, um festzustellen, ob zu dem Inhaber eine der folgenden Ausschreibungen vorliegt:

a)

eine Personenausschreibung zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft;

b)

eine Ausschreibung von Vermissten;

c)

eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;

d)

eine Personen- und Sachfahndungsausschreibung zum Zwecke der verdeckten oder der gezielten Kontrolle oder von Ermittlungsanfragen . [Abänd. 194]

Ergibt der in diesem Absatz genannte Abgleich einen oder mehrere Treffer, so übermittelt das VIS der zentralen Behörde des Mitgliedstaats, die die Abfrage durchgeführt hat, eine automatische Benachrichtigung und leitet geeignete Folgemaßnahmen ein Artikel 9a Absätze 5a, 5b, 5c und 5d sowie die Artikel 9c, 9ca und 9cb gelten sinngemäß gemäß den folgenden spezifischen Bestimmungen . [Abänd. 195]

(5)   Bei Abfragen von EES-, ETIAS- und VIS-Daten gemäß Absatz 2 wird bei Treffern lediglich die aus Sicherheitsgründen erfolgte Verweigerung einer Reisegenehmigung, der Einreise oder eines Visums angegeben.

(6)   Wenn das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel von einer Konsularbehörde eines Mitgliedstaats erteilt oder verlängert wird, kommt Artikel 9a zur Anwendung. [Abänd. 196]

(7)   Wenn der Aufenthaltstitel von einer Behörde im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erteilt oder verlängert wird oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt von einer Behörde im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlängert wird, gilt Folgendes:

a)

Diese Behörde prüft, ob die im persönlichen Dossier gespeicherten Daten mit den im VIS, in den abgefragten EU-Informationssystemen/Datenbanken, in den Europol-Daten oder in den Interpol-Datenbanken gemäß Absatz 2 vorhandenen Daten übereinstimmen;

b)

wenn sich der Treffer gemäß Absatz 2 auf Europol-Daten bezieht, wird die nationale Europol-Stelle hiervon in Kenntnis gesetzt, damit sie entsprechende Folgemaßnahmen ergreifen kann;

c)

wenn die Daten nicht übereinstimmen und während der automatisierten Verarbeitung gemäß den Absätzen 2 und 3 kein anderer Treffer gemeldet wurde, löscht die Behörde den falschen Treffer im Antragsdatensatz;

d)

wenn die Daten der Identität des Antragstellers entsprechen oder Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen, ergreift die Behörde gemäß den Verfahren, Bedingungen und Kriterien, die in den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, Maßnahmen bezüglich der Daten, die den Treffer nach Absatz 4 ausgelöst haben. [Abänd. 197]

Artikel 22c

Erstellung des persönlichen Dossiers für ein erteiltes Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen erteilten Aufenthaltstitel

Ein gemäß Artikel 22a Absatz 1 erstelltes persönliches Dossier enthält die folgenden Daten:

1.

Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, einschließlich ihres Standorts;

2.

folgende Daten des Inhabers:

a)

Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsjahr, derzeitige Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, Geburtsdatum, -ort Geburtsort und -land; [Abänd. 198]

b)

Art und Nummer des Reisedokuments sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;

c)

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

cc)

Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat;

d)

im Fall von Minderjährigen Nachname und Vorname(n) des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds des Inhabers;

e)

Nachname, Vorname und Anschrift der natürlichen Person oder Name und Anschrift des Arbeitgebers oder einer anderen Organisation, auf den/die sich der Antrag stützt;

f)

Gesichtsbild des Inhabers, möglichst direkt vor Ort aufgenommen; [Abänd. 199]

g)

zwei Fingerabdrücke des Inhabers gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten;

3.

folgende Daten zu dem erteilten Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem erteilten Aufenthaltstitel:

a)

Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wurde;

b)

Ort und Datum der Entscheidung über die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;

c)

Art des erteilten Dokuments (Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel);

d)

Nummer des erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels;

e)

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels.

Artikel 22d

Erstellung des persönlichen Dossiers in bestimmten Fällen bei Ablehnung der Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

Wenn entschieden wurde, die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels abzulehnen, weil der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, oder die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird oder Dokumente vorgelegt hat, die auf betrügerische Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden, erstellt die Behörde, die die Erteilung abgelehnt hat, unverzüglich ein persönliches Dossier mit folgenden Daten: [Abänd. 200]

a)

Nachname, Geburtsname (frühere(r) Nachname(n)), Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, -ort und -land;

b)

derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;

c)

Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeitsdauer;

d)

im Fall von Minderjährigen Nachname und Vorname(n) des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds des Antragstellers;

e)

Nachname, Vorname und Anschrift der natürlichen Person, auf die sich der Antrag stützt;

f)

Gesichtsbild des Antragstellers, möglichst direkt vor Ort aufgenommen; [Abänd. 202]

g)

zwei Fingerabdrücke des Antragstellers gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten;

h)

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erteilung des Visums für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, weil der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit Sicherheit eingestuft wurde oder Dokumente vorgelegt hat, die auf betrügerische Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden; [Abänd. 203]

i)

Behörde, die die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels abgelehnt hat, einschließlich ihres Standorts;

j)

Ort und Datum der Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels.

Artikel 22e

Hinzufügung von Daten bei Entzug eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

(1)   Wurde entschieden, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu entziehen oder die Gültigkeitsdauer eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zu verkürzen, so ergänzt die Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat, das persönliche Dossier um folgende Daten:

a)

Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel entzogen wurde, oder, im Falle eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, dass die Gültigkeitsdauer verkürzt wurde;

b)

Behörde, die das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder den Aufenthaltstitel entzogen oder die Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt verkürzt hat, einschließlich des Standorts;

c)

Ort und Datum der Entscheidung;

d)

gegebenenfalls das neue Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt;

e)

Nummer der Visummarke, sofern die verkürzte Gültigkeitsdauer durch eine neue Visummarke angezeigt wird.

(2)   In dem persönlichen Dossier sind zudem die Gründe für den Entzug des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder für die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 22d Buchstabe h anzugeben.

Artikel 22f

Hinzufügung von Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

Wurde entschieden, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu verlängern, so ergänzt die Behörde, die diese Verlängerung vorgenommen hat, das persönliche Dossier um folgende Daten:

a)

Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel verlängert wurde;

b)

Behörde, die das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder den Aufenthaltstitel verlängert hat, einschließlich ihres Standorts;

c)

Ort und Datum der Entscheidung;

d)

bei Visa für einen längerfristigen Aufenthalt die Nummer der Visummarke, sofern die Verlängerung des betreffenden Visums durch eine neue Visummarke angezeigt wird;

e)

Ablaufdatum der Verlängerungsfrist.

Artikel 22 g

Zugang zu Daten für die Verifizierung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln an Außengrenzübergangsstellen

(1)   Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Inhabers des Dokuments und/oder der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und zur Klärung der Frage, ob die Person gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/399 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, oder die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eines Mitgliedstaats darstellt, können die für die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden gemäß der genannten Verordnung eine Suchabfrage anhand der Nummer des Dokuments in Kombination mit einem oder mehreren der Daten nach Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung durchführen. [Abänd. 204]

(2)   Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten zu dem Inhaber des Dokuments im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Grenzkontrollbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im persönlichen Dossier abfragen:

a)

die Statusinformation zu dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem Aufenthaltstitel, aus der hervorgeht, ob es beziehungsweise er erteilt, entzogen oder verlängert wurde;

b)

die in Artikel 22c Nummer 3 Buchstaben c, d und e aufgeführten Daten;

c)

gegebenenfalls die in Artikel 22e Absatz 1 Buchstaben d und e aufgeführten Daten;

d)

gegebenenfalls die in Artikel 22f Buchstaben d und e aufgeführten Daten;

e)

Fotos Gesichtsbilder nach Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe f. [Abänd. 205]

Artikel 22h

Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1)   Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Inhabers und der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder zur Klärung der Frage, ob die Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eines Mitgliedstaats darstellt, können die Behörden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, und gegebenenfalls die Polizeibehörden eine Suchabfrage anhand der Nummer des Visums für einen längerfristigen langfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels in Kombination mit einem oder mehreren der in Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten durchführen. [Abänd. 206]

(2)   Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten zu dem Inhaber im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im persönlichen Dossier sowie gegebenenfalls in einem oder mehreren damit verknüpften Dossiers nach Artikel 22a Absatz 3 abfragen:

a)

die Statusinformation zu dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem Aufenthaltstitel, aus der hervorgeht, ob es beziehungsweise er erteilt, entzogen oder verlängert wurde;

b)

die in Artikel 22c Nummer 3 Buchstaben c, d und e aufgeführten Daten;

c)

gegebenenfalls die in Artikel 22e Absatz 1 Buchstaben d und e aufgeführten Daten;

d)

gegebenenfalls die in Artikel 22f Buchstaben d und e aufgeführten Daten;

e)

Fotos Gesichtsbilder nach Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe f. [Abänd. 207]

Artikel 22i

Zugang zu Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz

(1)   Ausschließlich zum Zwecke der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, können die zuständigen Asylbehörden mit den Fingerabdrücken der Person, die internationalen Schutz beantragt, eine Suchabfrage durchführen.

Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden können oder die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Suchabfrage anhand der Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels in Kombination mit den in Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten durchzuführen.

(2)   Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 1, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel im VIS gespeichert ist, kann die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 genannten Zweck die folgenden Daten des Antragsdatensatzes und — bezüglich der Daten nach Buchstabe g — verknüpfter Antragsdatensätze des Ehegatten und der Kinder gemäß Artikel 22a Absatz 3 abfragen:

a)

die Behörde, die das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder den Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert hat;

b)

die in Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten;

c)

die Art des Dokuments;

d)

die Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;

f)

Fotos nach Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe f;

g)

die Daten nach Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a und b aus dem/den verknüpften Antragsdatensatz/-datensätzen zu dem Ehegatten und den Kindern.

(3)   Die Abfrage des VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15).

Artikel 22j

Zugang zu Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)   Ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz können die zuständigen Asylbehörden im Einklang mit Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit den Fingerabdrücken der Person, die internationalen Schutz beantragt, eine Suchabfrage durchführen.

Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden können oder die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Suchabfrage anhand der Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltsdokuments in Kombination mit den in Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten oder den in Artikel 22d Buchstaben a, b, c und f aufgeführten Daten durchzuführen.

(2)   Ergibt die Suchabfrage anhand der in Absatz 1 aufgeführten Daten, dass Daten zu der Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so kann die zuständige Asylbehörde ausschließlich zu dem in Absatz 1 genannten Zweck diejenigen in den Artikeln 22c, 22d, 22e und 22f aufgeführten Daten des Antragstellers und der Personen, deren Antragsdatensätze gemäß Artikel 22a Absatz 3 mit dem Antrag des Antragstellers verknüpft sind, abfragen, die im Zusammenhang mit erteilten, abgelehnten, entzogenen oder verlängerten Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstiteln eingegeben wurden.

(3)   Die Abfrage des VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.

KAPITEL IIIb

Verfahren und Bedingungen für den Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken

Artikel 22k

Benannte Behörden der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die berechtigt sind, die im VIS gespeicherten Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten innerhalb angemessener und genau festgelegter Bedingungen gemäß Artikel 22n abzufragen. Diese Behörden dürfen Daten von Kindern unter zwölf Jahren nur einsehen, um vermisste Kinder und Kinder, die Opfer schwerer Verbrechen sind, zu schützen. [Abänd. 208]

(2)   Jeder Mitgliedstaat führt eine genau festgelegte Liste der benannten Behörden. Jeder Mitgliedstaat teilt eu-LISA und der Kommission seine benannten Behörden mit und kann seine Mitteilung jederzeit ändern oder ersetzen. [Abänd. 209]

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Zugangsstelle, die Zugang zum VIS hat. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum VIS gemäß Artikel 22n erfüllt sind.

Die benannte Behörde und die zentrale Zugangsstelle können, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch völlig unabhängig von den benannten Behörden wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüftätigkeiten, die sie unabhängig durchführt, von diesen Behörden keine Anweisungen entgegen. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts entspricht.

(4)   Jeder Mitgliedstaat teilt eu-LISA und der Kommission seine zentrale Zugangsstelle mit und kann seine Mitteilung jederzeit ändern oder ersetzen.

(5)   Jeder Mitgliedstaat führt auf nationaler Ebene eine Liste der operativen Stellen innerhalb seiner benannten Behörden, die berechtigt sind, über die zentralen Zugangsstellen Zugang zu im VIS gespeicherten Daten zu beantragen.

(6)   Nur die ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter der zentralen Zugangsstellen sind zum Zugriff auf das VIS gemäß den Artikeln 22m und 22n ermächtigt.

Artikel 22l

Europol

(1)   Europol benennt eine seiner operativen Stellen als „benannte Europol-Stelle“ und ermächtigt diese, über die benannte zentrale VIS-Zugangsstelle nach Absatz 2 Zugang zum VIS zu beantragen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen und zu stärken.

(2)   Europol benennt eine mit ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten ausgestattete spezialisierte Stelle als zentrale Zugangsstelle. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum VIS gemäß Artikel 22p erfüllt sind.

Die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung vollständig unabhängig wahr und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüftätigkeiten keine Anweisungen von der in Absatz 1 genannten benannten Europol-Stelle entgegen. [Abänd. 210]

Artikel 22m

Verfahren für den Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken

(1)   Die in Artikel 22k Absatz 5 genannten operativen Stellen übermitteln einen begründeten elektronischen oder schriftlichen Antrag auf Zugang zu im VIS gespeicherten Daten an die in Artikel 22k Absatz 3 genannten zentralen Zugangsstellen. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang überprüfen die zentralen Zugangsstellen, ob die Zugangsbedingungen des Artikels 22n erfüllt sind. Sind die Bedingungen für den Zugang erfüllt, bearbeiten die zentralen Zugangsstellen die Anträge. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden den in Artikel 22k Absatz 5 genannten operativen Stellen so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.

(2)   In dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Lebensgefahr, die im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer anderen schweren Straftat steht, abgewendet werden muss, bearbeiten die zentralen Zugangsstellen den Antrag unverzüglich und überprüfen erst nachträglich, ob alle Bedingungen des Artikels 22n erfüllt sind, einschließlich der Frage, ob tatsächlich ein Dringlichkeitsfall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung wird unverzüglich und in jedem Fall spätestens sieben Arbeitstage nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt.

(3)   Wird bei einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass der Zugang zu VIS-Daten nicht berechtigt war, so löschen alle Behörden, die auf solche Daten zugegriffen haben, die aus dem Zugriff auf das VIS gewonnenen Informationen unverzüglich und melden die Löschung den zentralen Zugangsstellen. [Abänd. 211]

Artikel 22n

Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten zu VIS-Daten

(1)   Die benannten Behörden Unbeschadet des Artikels 22 Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität (Grenzen und Visa)] können die benannten Behörden zum Zwecke von Abfragen Zugang zum VIS erhalten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 212]

a)

Der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich und verhältnismäßig;

b)

der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;

c)

es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beiträgt, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt;

ca)

im Falle einer Suche anhand von Fingerabdrücken wurde zuvor das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem der anderen Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI abgefragt, wenn Abgleiche von Fingerabdrücken technisch möglich sind, und diese Abfrage wurde entweder vollständig durchgeführt oder diese Abfrage war nicht innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie gestartet wurde, vollständig abgeschlossen. [Abänd. 213]

d)

es wurde eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität] durchgeführt und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität (Grenzen und Visa)] geht hervor, dass Daten im VIS gespeichert sind. [Abänd. 214]

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Bedingung muss nicht erfüllt sein, wenn der Zugang zum VIS als Instrument zur Abfrage von Daten zur Visum-Vorgeschichte oder zu den bisherigen zulässigen Aufenthalten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bekannten Verdächtigen, Tätern oder mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten benötigt wird.

(3)   Die Abfrage des VIS ist auf die Suche anhand der folgenden im Antragsdatensatz oder persönlichen Dossier enthaltenen Daten begrenzt: [Abänd. 215]

a)

Nachname(n) (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum Geburtsjahr , Staatsangehörigkeit(en) und/oder Geschlecht; [Abänd. 216]

b)

Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

c)

gegebenenfalls Nummer der Visummarke oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltsdokuments und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltsdokuments;

d)

Fingerabdrücke, einschließlich Fingerabdruckspuren;

e)

Gesichtsbild.

(3a)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Realisierbarkeit, Verfügbarkeit, Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit von Technologien vor, die erforderlich sind, um Personen anhand von Gesichtsbildern identifizieren zu können. [Abänd. 217]

(3b)     Das in Absatz 3 Buchstabe e genannte Gesichtsbild darf nicht das einzige Suchkriterium sein. [Abänd. 218]

(4)   Im Fall eines Treffers im VIS wird der Zugriff auf die in diesem Absatz 3 dieses Artikels genannten Daten sowie alle sonstigen Daten aus dem Antragsdatensatz oder dem persönlichen Dossier, einschließlich der Daten, die in Bezug auf ein früher erteiltes, abgelehntes, annulliertes, aufgehobenes oder verlängertes Dokument eingegeben wurden, ermöglicht. Der Zugriff auf die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe l genannten Daten, die im Antragsdatensatz gespeichert sind, wird nur gewährt, wenn die Abfrage dieser Daten in einem begründeten Antrag ausdrücklich beantragt und durch eine unabhängige Prüfung genehmigt wurde. [Abänd. 219]

Artikel 22o

Zugang zum VIS zur Identifizierung von Personen unter besonderen Umständen

Abweichend von Artikel 22n Absatz 1 müssen die benannten Behörden nicht die in dem betreffenden Absatz festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn sie auf das VIS zum Zwecke der Identifizierung von Personen zugreifen, die vermisst werden, entführt wurden oder als Opfer von Menschenhandel eingestuft wurden und bei denen hinreichende triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Abfrage von VIS-Daten ihre Identifizierung unterstützen und/oder zur Untersuchung bestimmter Fälle von Menschenhandel beitragen wird. Unter diesen Umständen können die benannten Behörden mit den Fingerabdrücken dieser Personen Suchabfragen im VIS durchführen. [Abänd. 220]

Falls die Fingerabdrücke dieser Personen nicht verwendet werden können oder die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Suchabfrage mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und b oder Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten durchzuführen. [Abänd. 221]

Die Abfrage des VIS ermöglicht im Fall eines Treffers den Zugriff auf alle in Artikel 9 , Artikel 22c oder Artikel 22d sowie auf die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 oder Artikel 22a Absatz 3 genannten Daten. [Abänd. 222]

Artikel 22p

Verfahren und Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Europol

(1)   Europol kann Abfragen im VIS durchführen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Abfrage ist erforderlich und verhältnismäßig, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu verstärken;

b)

die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;

c)

es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beiträgt, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt;

d)

es wurde eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität (Grenzen und Visa) ] durchgeführt und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 3 der genannten Verordnung geht hervor, dass Daten im VIS gespeichert sind.

(2)   Die in Artikel 22n Absätze 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen gelten entsprechend.

(3)   Die benannte Stelle von Europol kann bei der in Artikel 22k 22l Absatz 3 2 genannten zentralen Europol-Zugangsstelle einen begründeten elektronischen Antrag auf Abfrage sämtlicher oder bestimmter im VIS gespeicherter Daten stellen. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang überprüft die zentrale Europol-Zugangsstelle, ob die Zugangsbedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Sind alle Bedingungen für den Zugang erfüllt, bearbeitet das ordnungsgemäß befugte Personal der zentralen Zugangsstellen die Anträge. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden den in Artikel 22l Absatz 1 genannten operativen Stellen so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird. [Abänd. 223]

(4)   Die Verarbeitung der von Europol durch Abfrage von VIS-Daten erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Stelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen.

Artikel 22q

Protokollierung und Dokumentierung

(1)   Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Zugriff auf VIS-Daten im Einklang mit Kapitel IIIb resultieren, zum Zwecke der Prüfung Überwachung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie der Datenintegrität und -sicherheit und der möglichen Auswirkungen auf die Grundrechte sowie zur Eigenkontrolle protokolliert oder dokumentiert werden.

Die Protokolle bzw. Dokumentationen werden durch geeignete Maßnahmen gegen den unbefugten Zugriff geschützt und zwei Jahre nach ihrer Erstellung gelöscht, es sei denn, sie werden für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt. [Abänd. 224]

(2)   Das Protokoll oder die Dokumentation enthält stets folgende Angaben:

a)

den genauen Zweck des Antrags auf Zugriff auf VIS-Daten, einschließlich Angaben zur betreffenden terroristischen oder sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Zugriff;

b)

das nationale Aktenzeichen;

c)

das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der zentralen Zugangsstelle auf Zugang zum Zentralsystem des VIS;

d)

die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabfrage beantragt hat;

e)

gegebenenfalls die Entscheidung bezüglich der nachträglichen Überprüfung;

f)

die für die Abfrage verwendeten Daten;

g)

nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder, der Verordnung (EU) 2016/794 oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2018 / 1725 die eindeutige Benutzerkennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage angeordnet hat. [Abänd. 225]

(3)   Die Protokolle oder Dokumentationen dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung , zur Überwachung der Auswirkungen auf die Grundrechte sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 50 der vorliegenden Verordnung dürfen nur Protokolle verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtete Aufsichtsbehörde, die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit zuständig ist, hat auf Antrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Protokollen. [Abänd. 226]

Artikel 22r

Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden der Mitgliedstaaten, für die die vorliegende Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, auf VIS-Daten

(1)   Der Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten, für die die vorliegende Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage erfolgt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Zugang liegt im Rahmen ihrer Befugnisse;

b)

der Zugang erfolgt unter den in Artikel 22n Absatz 1 genannten Bedingungen;

c)

dem Zugang geht ein hinreichend begründeter schriftlicher oder elektronischer Antrag an eine benannte Behörde eines unter die vorliegende Verordnung fallenden Mitgliedstaats voraus. Letztere ersucht daraufhin die zentralen nationalen Zugangsstellen um Datenabfrage im VIS.

(2)   Ein Mitgliedstaat, für den die vorliegende Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, stellt seine Visadaten den unter die vorliegende Verordnung fallenden Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den in Artikel 22n Absatz 1 genannten Bedingungen zur Verfügung.

Artikel 22ra

Schutz personenbezogener Daten, auf die gemäß Kapitel IIIb zugegriffen wird

(1)     Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum VIS gemäß diesem Kapitel gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten auf diese Weise zugegriffen wird.

(2)     Die in Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannte Aufsichtsbehörde überwacht die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das und vom VIS. Artikel 41 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

(3)     Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 und wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.

(4)     Personenbezogene Daten, auf die im VIS im Einklang mit diesem Kapitel zugegriffen wird, dürfen nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls verarbeitet werden, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden.

(5)     eu-LISA, die benannten Behörden, die zentralen Zugangsstellen und Europol führen gemäß Artikel 22q Protokolle über Abfragen, damit die in Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannte Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der nationalen Datenschutzvorschriften bei der Datenverarbeitung überwachen können. Mit Ausnahme der Daten, die zu diesem Zweck gespeichert wurden, werden die personenbezogenen Daten sowie die Abfrageaufzeichnungen nach Ablauf von 30 Tagen aus allen Dateien des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, diese Daten und Aufzeichnungen sind für eine bestimmte laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich. [Abänd. 227].”

(*15)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).”"

Artikel 2

Änderung Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates [Abänd. 228]

Artikel 1 Absatz 2 der Die Entscheidung 2004/512/EG erhält folgende Fassung wird aufgehoben. Bezugnahmen auf diese Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang 2 zu lesen.

„(2)   Das Visa-Informationssystem verfügt über eine zentralisierte Architektur und besteht aus

a)

dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten nach [Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung 2018/XX über die Interoperabilität],

b)

einem zentralen Informationssystem, im Folgenden ‚zentrales Visa-Informationssystem‘ (CS-VIS),

c)

einer Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, im Folgenden ‚nationale Schnittstelle‘ (NI-VIS), die die Verbindung zu der betreffenden zentralen nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats herstellt, oder einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die dem Zentralsystem die Verbindung zu den nationalen Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht,

d)

einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CS-VIS und den nationalen Schnittstellen,

e)

einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des VIS und dem Zentralsystem des EES,

f)

einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des VIS und den zentralen Infrastrukturen des durch [Artikel 6 der Verordnung 2017/XX über die Interoperabilität] geschaffenen Europäischen Suchportals, des durch [Artikel 12 der Verordnung 2017/XX über die Interoperabilität] geschaffenen gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten, des durch [Artikel 17 der Verordnung 2017/XX über die Interoperabilität] geschaffenen gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten und des durch [Artikel 25 der Verordnung 2017/XX über die Interoperabilität] geschaffenen Detektors für Mehrfachidentitäten (MID),

g)

einem Mechanismus für Konsultationen zu Anträgen und für den Informationsaustausch zwischen zentralen Visumbehörden (‚VISMail‘),

h)

einem Carrier Gateway;

i)

einem sicheren Web-Dienst, der die Kommunikation zwischen dem CS-VIS einerseits und dem Carrier Gateway und den internationalen Systemen (Interpol-Systeme/-Datenbanken) andererseits ermöglicht,

j)

einem Datenspeicher zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken.

Soweit technisch möglich werden die Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen des EES, des Carrier Gateway des ETIAS, des Web-Dienstes des EES und der Kommunikationsinfrastruktur des EES von dem Zentralsystem, den einheitlichen nationalen Schnittstellen, dem Web-Dienst, dem Carrier Gateway und der Kommunikationsinfrastruktur des VIS gemeinsam genutzt und wiederverwendet.“ [Abänd. 229]

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, die Aufnahme eines Gesichtsbildes direkt vor Ort bei einem ersten Antrag und anschließend mindestens alle 59 Monate, zu gestatten, das den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;“[Abänd. 230]

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„ein Lichtbild Gesichtsbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung direkt vor Ort aufgenommen und digital erfasst wird;“[Abänd. 231]

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wurden von einem Antragsteller im Rahmen eines Antrags, der weniger als 59 Monate vor dem Datum des neuen Antrags gestellt wurde, Fingerabdrücke und ein direkt vor Ort aufgenommenes Lichtbild von ausreichender Qualität abgenommen beziehungsweise erfasst und in das VIS eingegeben, so können werden diese Daten in den Folgeantrag kopiert werden.“[Abänd. 232]

c)

Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kinder unter 6 Jahren und Personen über 70 Jahre n;“[Abänd. 253]

d)

Absatz 8 wird gestrichen.

3.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß diesen Artikeln voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.“

b)

Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

„(3a)   Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Absatz 3 berücksichtigt das Konsulat das Ergebnis der gemäß Artikel 9c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführten Überprüfungen in folgenden Datenbanken:

a)

im SIS und in der SLTD, um zu prüfen, ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem Reisedokument entspricht, das als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldet wurde, und ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei in der Interpol-TDAWN gespeicherten Reisedokument entspricht; [Abänd. 233]

b)

im ETIAS-Zentralsystem, um zu prüfen, ob der Antragsteller einem abgelehnten Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung oder einer aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung zuzuordnen ist;

c)

im VIS, um zu prüfen, ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung eines Visums in Verbindung mit anderen Identitätsdaten entsprechen und ob gegen den Antragsteller eine Entscheidung über die Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist;

d)

im EES, um zu prüfen, ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet wurde oder ob dem Antragsteller in der Vergangenheit die Einreise verweigert wurde;

e)

in Eurodac, um zu prüfen, ob der Antrag der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zurückgenommen oder abgelehnt wurde;

f)

in den Europol-Daten, um zu prüfen, ob die im Antrag angegebenen Daten in dieser Datenbank gespeicherten Daten entsprechen;

g)

im ECRIS-TCN, um zu prüfen, ob der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten in dieser Datenbank wegen terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten gespeichert sind; [Abänd. 234]

h)

im SIS, um zu prüfen, ob zu dem Antragsteller eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt.

Das Konsulat hat Zugang zum Antragsdatensatz und gegebenenfalls zu den damit verknüpften Antragsdatensätzen sowie zu allen Ergebnissen der Überprüfungen gemäß Artikel 9c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

(3b)   Die Visumbehörde führt eine Abfrage im Detektor für Mehrfachidentitäten zusammen mit dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gemäß Artikel 4 Absatz 37 der Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität (Grenzen und Visa) ], im SIS oder in beidem durch, um die Unterschiede bei den verknüpften Identitäten zu prüfen, und führt sämtliche zusätzlichen Überprüfungen durch, die für eine Entscheidung über den Status und die Farbe der Verknüpfung sowie über die Erteilung oder die Verweigerung des Visums der betreffenden Person erforderlich sind.

Nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung 2018/XX [über die Interoperabilität] gilt dieser Absatz erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Detektors für Mehrfachidentitäten.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Konsulat prüft anhand der Informationen aus dem EES, ob der Antragsteller — ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels — mit dem beabsichtigten Aufenthalt nicht die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschreiten wird.“

4.

Folgender Artikel 21a wird eingefügt:

„Artikel 21a

Spezifische Risikoindikatoren

(-1)     Bei den spezifischen Risikoindikatoren handelt es sich um einen Algorithmus, der Profile gemäß Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 anhand des Abgleichs von in einem Antragsdatensatz gespeicherten Daten mit spezifischen Risikoindikatoren im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der illegalen Einwanderung oder hoher Epidemierisiken erstellt. Die spezifischen Risikoindikatoren werden im VIS erfasst. [Abänd. 235]

(1)   Die Bewertung Kommission erlässt gemäß Artikel 51a einen delegierten Rechtsakt zur genaueren Bestimmung der Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der illegalen Einwanderung oder hoher Epidemierisiken stützt sich auf auf folgender Grundlage: [Abänd. 236]

a)

vom EES erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden, die im Besitz von Visa sind, hindeuten;

b)

vom VIS gemäß Artikel 45a erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Ablehnungen von Visumanträgen aufgrund eines Risikos irregulärer Migration oder eines Risikos für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden einem Antragsteller hindeuten; [Abänd. 237]

c)

vom VIS gemäß Artikel 45a und vom EES erstellte Statistiken, die auf Korrelationen zwischen den über das Antragsformular erfassten Informationen und Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer oder Einreiseverweigerungen hindeuten;

d)

von den Mitgliedstaaten übermittelte, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützte Informationen zu spezifischen Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder Bedrohungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelt wurden;

e)

von den Mitgliedstaaten übermittelte, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützte Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden in dem betreffenden Mitgliedstaat;

f)

von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen zu hohen Epidemierisiken sowie vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) übermittelte Informationen über die epidemiologische Überwachung und Risikobewertungen sowie von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemeldete Krankheitsausbrüche.

(2)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Absatz 1 genannten Risiken angegeben werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 238]

(3)   Auf der Grundlage der gemäß der vorliegenden Verordnung und dem in Absatz 2 1 genannten delegierten Rechtsakt ermittelten spezifischen Risiken werden spezifische Risikoindikatoren festgelegt, die aus einer Kombination von Daten einschließlich eines oder mehrerer der folgenden Elemente bestehen: [Abänd. 239]

a)

Altersgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;

b)

Land und Ort des Wohnsitzes;

c)

Zielmitgliedstaat(en);

d)

Mitgliedstaat der ersten Einreise;

e)

Zweck der Reise;

f)

derzeitige berufliche Tätigkeit.

(4)   Die spezifischen Risikoindikatoren müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein. Sie dürfen in keinem Fall nur auf dem Geschlecht oder dem Alter der Person beruhen. Sie dürfen in keinem Fall auf Informationen beruhen, die Aufschluss geben über die Rasse, die Hautfarbe, die ethnische oder soziale Herkunft, die genetischen Merkmale, die Sprache, die politische oder sonstige Anschauung, die Religion oder die Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, das Vermögen, die Geburt, eine Behinderung oder die sexuelle Ausrichtung eines Antragstellers.

(5)   Die spezifischen Risikoindikatoren werden von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Bei der Beurteilung, ob der Antragsteller ein Risiko der illegalen Einwanderung, oder ein Risiko für die Sicherheit der Mitgliedstaaten oder ein hohes Epidemierisiko gemäß Artikel 21 Absatz 1 darstellt, ziehen die Visumbehörden die spezifischen Risikoindikatoren heran. [Abänd. 240]

(7)   Die spezifischen Risiken und die spezifischen Risikoindikatoren werden von der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte regelmäßig überprüft.“[Abänd. 241]

4a.

Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Verhalten des Personals und Wahrung der Grundrechte

(1)     Die Konsulate der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller zuvorkommend behandelt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Konsularbediensteten die Menschenwürde uneingeschränkt.

(2)     Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Konsularbediensteten uneingeschränkt die Grundrechte und befolgen die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(3)     Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Konsularbediensteten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren. Dem Kindeswohl ist vorrangig Rechnung zu tragen.“; [Abänd. 242]

4b.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 39a

Grundrechte

Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts werden die Beschlüsse nach dieser Verordnung auf Einzelfallbasis gefasst. Dem Kindeswohl ist vorrangig Rechnung zu tragen.“; [Abänd. 243]

5.

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Erstellung von Statistiken

Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. März jedes Jahres die Zusammenstellung der folgenden jährlichen Statistiken über Visa pro Konsulat und Grenzübergangsstelle, an der einzelne Mitgliedstaaten Visumanträge bearbeiten:

a)

Zahl der beantragten, erteilten und verweigerten Visa für den Flughafentransit;

b)

Zahl der beantragten, erteilten (aufgeschlüsselt nach Gültigkeitsdauer: 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre) und verweigerten einheitlichen Visa für die einfache Einreise und für die mehrfache Einreise;

c)

Zahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Diese Statistiken werden auf der Grundlage der vom zentralen Datenspeicher gemäß Artikel 45a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erstellten Berichte erstellt.“

5a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 51a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 21a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 21a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“; [Abänd. 244]

6.

Artikel 57 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226

Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Das EES stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit. Die detaillierten Bestimmungen für die Verwaltung dieser Funktion werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

2.

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen verwenden Beförderungsunternehmer den Web-Dienst, um zu überprüfen, ob ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gültig ist und ob die Zahl der zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen wurde oder ob der Inhaber die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts erreicht hat oder gegebenenfalls ob das Visum für das Hoheitsgebiet des Zielhafens dieser Reise gültig ist. Hierzu geben Beförderungsunternehmer die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung genannten Daten ein. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten Beförderungsunternehmer von dem Web-Dienst entweder die Antwort ‚OK‘ (‚zulässig‘) oder ‚NOT OK‘ (‚nicht zulässig‘). Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Beförderungsunternehmer richten ein Authentifizierungssystem ein, mit dem sichergestellt wird, dass nur dazu befugtes Personal Zugriff auf den Web-Dienst hat. Die Antwort ‚OK‘ oder ‚NOT OK‘ kann nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet werden. Wird einem Passagier der Einstieg aufgrund einer Abfrage im VIS verweigert, setzt der Beförderungsunternehmer den Passagier hiervon in Kenntnis und informiert ihn gleichzeitig darüber, wie er sein Auskunftsrecht sowie sein Recht auf Berichtigung oder Löschung der über ihn im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten wahrnehmen kann.‘; [Abänd. 245]

2a.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)     Wenn der Ein-/Ausreisedatensatz eines Visuminhabers eingegeben oder aktualisiert werden muss, können die Grenzbehörden die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f der vorliegenden Verordnung genannten Daten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aus dem VIS abrufen und in das EES importieren .“; [Abänd. 246]

2b.

Artikel 15 wird wie folg geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Wenn ein persönliches Dossier angelegt oder das Gesichtsbild gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b aktualisiert werden muss, wird das Gesichtsbild direkt vor Ort aufgenommen.“ [Abänd. 247]

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)     Das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d wird aus dem VIS in das EES importiert.“

c)

Absatz 5 wird gestrichen; [Abänd. 249]

3.

In Artikel 35 Absatz 4 werden die Wörter „über die Infrastruktur des VIS“ gestrichen.

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EU) 2016/399

Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Buchstabe ba eingefügt:

„ba)

Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und der Echtheit des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels; dazu wird eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 22 g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.

Ist die Verifizierung des Inhabers des Dokuments oder gegebenenfalls des Dokuments gemäß Artikel 22 g der genannten Verordnung nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers, der Echtheit des Dokuments und/oder des Reisedokuments, so prüfen die dazu ermächtigten Bediensteten dieser zuständigen Behörden den Chip des Dokuments.“

2.

Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c bis f werden gestrichen.

Artikel 7

Änderung der Verordnung (EU) XXX zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) [Interoperabilitäts-Verordnung]

Die Verordnung (EU) XXX zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) [Interoperabilitäts-Verordnung] wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Daten nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben f und g sowie Artikel 22d Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,“

2.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b und c bis cc , Artikel 9 Nummern 5 und 6, Artikel 22c Nummer 2 Buchstaben a bis cc, f und g sowie Artikel 22d Buchstaben a, b, c, f und g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,“[Abänd. 250]

3.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten zuständigen Behörden bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes oder eines persönlichen Dossiers im VIS gemäß Artikel 8 oder Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;“

4.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

im VIS nach Artikel 8 oder Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ein Antragsdatensatz oder ein persönliches Dossier erstellt oder aktualisiert wird;“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, Artikel 22c Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 22d Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;“

5.

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei Treffern, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes oder eines persönlichen Dossiers im VIS gemäß Artikel 8 oder Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erzielt wurden, die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten zuständigen Behörden;“

Artikel 8

Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI

Der Beschluss 2008/633/JI wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den Beschluss 2008/633/JI gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang 2 zu lesen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens], mit Ausnahme der in Artikel 1 Nummern 6, 7, 26, 27, 33 und 35, Artikel 3 Nummer 4 und Artikel 4 Nummer 1 festgelegten Bestimmungen zu Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, die ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.

Spätestens … [ein Jahr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollumfängliche Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält auch genaue Angaben über die angefallenen Kosten sowie Informationen über sämtliche Risiken, die Auswirkungen auf die Gesamtkosten haben könnten. [Abänd. 251]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C … vom … , S. …

(2)  ABl. C … vom … , S. …

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019.

(4)  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(7)  Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(8)   Durchführungsbeschluss 2011/636/EU der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in einer ersten Region (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 18).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(10)  COM(2016)0205.

(11)   „Integrated Border Management (IBM) — Feasibility Study to include in a repository documents for Long-Stay visas, Residence and Local Border Traffic Permits“ (2017).

(12)   „Legal analysis on the necessity and proportionality of extending the scope of the Visa Information System (VIS) to include data on long stay visas and residence documents“ (2018).

(13)  Fahrplan zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Informationsmanagements einschließlich von Interoperabilitätslösungen im Bereich Justiz und Inneres (9368/1/16 REV 1).

(14)  Schlussfolgerungen des Rates zum weiteren Vorgehen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Sicherstellung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme (10151/17).

(15)  „Integrated Border Management (IBM) — Feasibility Study to include in a repository documents for Long-Stay visas, Residence and Local Border Traffic Permits“ (2017).

(16)  „Legal analysis on the necessity and proportionality of extending the scope of the Visa Information System (VIS) to include data on long stay visas and residence documents“ (2018).

(17)  COM(2017)0558, S. 17.

(18)  COM(2018)0251.

(19)  Fingerprint Recognition for Children (2013 — EUR 26193).

(20)  „Automatic fingerprint recognition: from children to elderly“ (2018 — JRC).

(21)  „Feasibility and implications of lowering the fingerprinting age for children and on storing a scanned copy of the visa applicant's travel document in the Visa Information System (VIS)“ (2018).

(22)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(23)   Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(25)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(26)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(27)  Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [vollständiger Titel] (ABl. L … vom …, S. …).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ( EU 2018 / 1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 23 Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe , Einrichtungen und Einrichtungen sonstigen Stellen der Gemeinschaft und Union, zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) , und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(29)  Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).

(30)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(31)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(32)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(33)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(34)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(35)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(36)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(37)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(38)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(39)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(40)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(41)  Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).

ANHANG 2

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss 2008/633/JI des Rates

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Benannte Behörden und zentrale Zugangsstellen

Artikel 22k

Benannte Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 22l

Europol

Artikel 4

Verfahren für den Zugang zum VIS

Artikel 22m

Verfahren für den Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken

Artikel 5

Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten zu VIS-Daten

Artikel 22n

Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten zu VIS-Daten

Artikel 6

Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten, für die die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft gesetzt wurde, zu VIS-Daten

Artikel 22r

Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten, für die die vorliegende Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, zu VIS-Daten

Artikel 7

Bedingungen für den Zugang von Europol zu VIS-Daten

Artikel 22p

Verfahren und Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Europol

Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten

Kapitel VI

Datenschutzrechte und Kontrolle des Datenschutzes

Artikel 9

Datensicherheit

Artikel 32

Datensicherheit

Artikel 10

Haftung

Artikel 33

Haftung

Artikel 11

Eigenkontrolle

Artikel 35

Eigenkontrolle

Artikel 12

Sanktionen

Artikel 36

Sanktionen

Artikel 13

Aufbewahrung von VIS-Daten in nationalen Dateien

Artikel 30

Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien

Artikel 14

Recht auf Auskunft, Korrektur und Löschung

Artikel 38

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Artikel 15

Kosten

entfällt

Artikel 16

Führen von Aufzeichnungen

Artikel 22q

Protokollierung und Dokumentierung

Artikel 17

Überwachung und Bewertung

Artikel 50

Überwachung und Bewertung


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