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Document 32019Q1031(01)

Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Oktober 2019 über interne Vorschriften in Bezug auf Beschränkungen bestimmter Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten des Europäischen Auswärtigen Dienstes2019/C 370/06

ABl. C 370 vom 31.10.2019, p. 18–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 370/18


Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

vom 1. Oktober 2019

über interne Vorschriften in Bezug auf Beschränkungen bestimmter Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten des Europäischen Auswärtigen Dienstes

(2019/C 370/06)

DIE HOHE VERTRETERIN DER UNION FÜR AUßEN — UND SICHERHEITSPOLITIK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (2) („Verordnung (EU) 2018/1725“), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 vom 28. Juni 2019,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Auswärtige Dienst übt seine Tätigkeiten gemäß dem Beschluss 2010/427/EU aus.

(2)

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 sowie des Artikels 4 dieser Verordnung, insofern, als ihre Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf vom EAD zu erlassenden internen Vorschriften beruhen, wenn diese nicht auf Rechtsakten basieren, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden.

(3)

Diese internen Vorschriften, einschließlich ihrer Bestimmungen über die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung, sollten nicht gelten, wenn ein auf der Grundlage der Verträge erlassener Rechtsakt eine Beschränkung der Rechte betroffener Personen vorsieht.

(4)

Nimmt der EAD seine Aufgaben in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr, prüft er, ob eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist.

(5)

Solche Beschränkungen können auf verschiedene Rechte betroffener Personen angewandt werden, u. a. das Recht auf Unterrichtung der betroffenen Personen, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen bzw. Vertraulichkeit der Kommunikation.

(6)

Im Rahmen seiner Organisation und Arbeit führt der EAD Tätigkeiten aus, die personenbezogene Daten betreffen, deren Beschränkung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 in einer demokratischen Gesellschaft eine erforderliche und angemessene Maßnahme darstellt, um unter Achtung des Wesensgehalts der Grundrechte und Grundfreiheiten die berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu wahren.

(7)

Solche Beschränkungen können auf verschiedene Kategorien personenbezogener Daten angewandt werden, einschließlich faktischer Daten und Daten aus Bewertungen.

(8)

Bewertungen, Anmerkungen und Stellungnahmen gelten als personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725. In diesen spezifischen Verwaltungsvorschriften sind Beschränkungen vorgesehen, die insbesondere das Recht auf Auskunft über und die Berichtigung und Löschung von solchen Bewertungen, Anmerkungen und Stellungnahmen im Rahmen der Personalauswahl- und Personalbeurteilungsverfahren sowie in Zusammenhang mit Maßnahmen des Ärztlichen Dienstes, der Mediationsstelle und der Innenrevisions- und Inspektionsdienste für die Delegationen und Büros der Union betreffen.

(9)

In Bezug auf die Auswahl- und Einstellungsverfahren, die Personalbeurteilung und die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge kann das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung nur zu bestimmten Zeitpunkten geltend gemacht werden, wie dies im entsprechenden Verfahren vorgesehen ist, um die Rechte anderer betroffener Personen zu schützen und die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Beratungsgeheimnisses zu achten.

(10)

Die betroffene Person kann das Recht auf Berichtigung von Bewertungen oder Stellungnahmen von Vertrauensärzten und Beratern des EAD ausüben, indem sie ihre Anmerkungen oder einen Bericht eines Arztes ihrer Wahl vorlegt.

(11)

In Bezug auf die Auswahl- und Einstellungsverfahren ist es nicht möglich, die Stellungnahme oder die Bewertung des Prüfungsausschusses zu ändern. Dieses Recht kann durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses ausgeübt werden. Die Vertraulichkeit der Bewertungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses und der internen Beratungen des Prüfungsausschusses wird durch das Beratungsgeheimnis gewahrt.

(12)

Was die Verfahren für die Personalbeurteilung, einschließlich der Leistungsbewertung, betrifft, so kann die Stellungnahme oder die Beurteilung der unterschiedlichen am Bewertungsverfahren beteiligten Akteure nicht geändert werden. Die betroffenen Personen können das Recht auf Berichtigung geltend machen, indem sie Stellung nehmen oder Rechtsmittel einlegen, wie im Verfahren für die Beurteilung der Bediensteten vorgesehen.

(13)

Beschränkungen der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten werden von Fall zu Fall angewandt und nicht länger als für die Zwecke der Beschränkung erforderlich aufrechterhalten.

(14)

Der EAD achtet in größtmöglichem Umfang die Grundrechte der betroffenen Personen einschließlich des Rechts auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen oder Vertraulichkeit der Kommunikation, wie in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt. Allerdings kann der EAD auch gezwungen sein, die Rechte und Pflichten zum Zweck des Schutzes seiner Tätigkeiten und der Grundrechte und Freiheiten anderer zu beschränken —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 (im Folgenden „Verordnung“) sind in diesem Beschluss die Bedingungen festgelegt, unter denen der EAD im Rahmen seiner Tätigkeiten nach Absatz 2 die Anwendung der Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 14 bis 21, 35 und 36 sowie Artikel 4 der Verordnung beschränken kann, soweit dies den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entspricht).

(2)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den EAD für die Zwecke folgender Tätigkeiten:

i)

interne Untersuchungen, einschließlich Sicherheitsuntersuchungen, Verwaltungsuntersuchungen einschließlich zu Belästigungen oder Meldungen von Unregelmäßigkeiten, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren;

ii)

Meldung und Weiterleitung an das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF);

iii)

Sicherheitsanalysen im Zusammenhang mit Cybersicherheitsvorfällen oder dem IT-Systemmissbrauch, einschließlich externer Einbeziehung des CERT-EU, Gewährleistung der inneren Sicherheit durch Videoüberwachung, Zugangskontrolle und Ermittlungen, Sicherung der Kommunikations- und Informationssysteme und Durchführung technischer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr;

iv)

Untersuchung von Angelegenheiten‚ die in direktem Zusammenhang mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des EAD stehen (im Folgenden „DSB“);

v)

interne Prüfungen;

vi)

Inspektionen von EU-Delegationen und Büros der EU;

vii)

Tätigkeiten des Ärztlichen Dienstes und der vom EAD beauftragten medizinischen Berater;

viii)

Tätigkeiten der Mediationsstelle;

ix)

Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe.

x)

Verfahren für die Personalauswahl und -beurteilung;

xi)

Erhebung von Daten zu nachrichtendienstlichen Zwecken, einschließlich Lageerfassung, Spionageabwehr, Frühwarnung und Intelligence-Analyse zur Unterstützung der verschiedenen Entscheidungsgremien der EU in den Bereichen Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), Terrorismusbekämpfung und hybride Bedrohungen;

xii)

Verfahren für die Verhängung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Hinblick auf die Verfolgung der spezifischen außen- und sicherheitspolitischen Ziele der Union;

xiii)

Maßnahmen zum Schutz anderer wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere der Ziele der GASP.

Für die Zwecke dieses Beschlusses umfassen die oben genannten Tätigkeiten Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit denselben Tätigkeiten stehen.

(3)   Die Kategorien der personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den oben genannten Tätigkeiten verarbeitet werden, können faktische Daten und Bewertungsdaten umfassen. Zu den faktischen Daten gehören Daten zur persönlichen Identifizierung und andere Verwaltungsdaten, Metadaten im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation und Verkehrsdaten. Die Bewertungsdaten umfassen die Beschreibung und Bewertung von Situationen und Umständen, Stellungnahmen, Beobachtungen im Zusammenhang mit betroffenen Personen, Verhaltens- und Leistungsdaten von betroffenen Personen und die Begründung einzelner Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des EAD.

Artikel 2

Angaben zu dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und den Schutzmaßnahmen

(1)   Der EAD führt spezifische Schutzmaßnahmen ein, um Datenverstöße, Leckagen oder unbefugte Weitergabe von Daten im Rahmen einer Beschränkung zu verhindern, wie z. B.

a)

verstärkte Sicherheitsmaßnahmen für die Lagerung physikalischer Datenträger mit personenbezogenen Daten;

b)

spezifische Sicherheitsmaßnahmen für elektronische Datenbanken und Instrumente;

c)

Zugangsbeschränkungen und Protokolldateien.

(2)   Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist der EAD. Die organisatorischen Einheiten, die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 1 Absatz 1 beschränken können, sind die Dienste, die für die in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Tätigkeiten zuständig sind.

(3)   Beschränkungen der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten werden von Fall zu Fall angewandt und nicht länger als für die Zwecke der Beschränkung erforderlich aufrechterhalten. Die Speicherfrist für personenbezogene Daten, die einer Beschränkung unterliegen, wird unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung festgelegt und schließt den für die administrative und gerichtliche Überprüfung erforderlichen Zeitraum ein.

Artikel 3

Beschränkungen

(1)   Eine Beschränkung nach diesem Beschluss kann vom EAD auf Einzelfallbasis angewandt werden, um Folgendes sicherzustellen:

a)

die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung der Mitgliedstaaten, einschließlich — aber nicht ausschließlich — der Überwachung und Verarbeitung von Daten für nachrichtendienstliche Zwecke oder für den Schutz des menschlichen Lebens, insbesondere als Reaktion auf natürliche oder vom Menschen verursachte Katastrophen und terroristische Anschläge;

b)

die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich — aber nicht ausschließlich — der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, solche Ermittlungen können Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren oder Untersuchungen von OLAF umfassen, soweit ein Zusammenhang mit der Verhütung oder Ermittlung von Straftaten besteht;

c)

wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere die Ziele der GASP oder wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten, öffentliche Gesundheit und soziale Sicherheit sowie Vergabeverfahren und Untersuchungen, die wichtigen Zielen des öffentlichen Interesses der Union dienen;

d)

die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich, aber nicht ausschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetze;

e)

den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren, einschließlich Rechtsberatung;

f)

die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die Verhaltensregeln für reglementierte Berufe oder von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Statut (3) und der Haushaltsordnung (4) einschließlich Fällen ohne Zusammenhang mit Straftaten;

g)

Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den unter den Buchstaben a bis c genannten Fällen verbunden sind, einschließlich aber nicht ausschließlich eines gezielten Audits, einer Inspektion oder einer Ermittlung;

h)

der Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen, einschließlich, aber nicht ausschließlich der Schutz von Zeugen, befragten Personen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, Verwaltungsuntersuchungen, Inspektionen und Prüfungen, Hinweisgebern und mutmaßlichen Opfern von Mobbing;

i)

die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

(2)   Vorbehaltlich der Artikel 4 bis 8 kann der EAD in folgenden Fällen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten beschränken, die von einem anderen Organ, einer Einrichtung, einer Agentur oder einem Amt der Union, den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation erhoben wurden:

a)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union auf der Grundlage ihrer gemäß Artikel 25 oder Kapitel IX der Verordnung angenommenen Rechtsakte oder gemäß ihren Gründungsakten beschränkt werden könnte;

b)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Rechtsakten oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beschränkt werden könnte;

c)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit des EAD mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte, sofern keine zwingenden berechtigten Interessen Vorrang vor den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben.

Bevor der EAD eine Beschränkung gemäß diesem Absatz anwendet, konsultiert er das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung, die Agentur, das Amt, die internationale Organisation oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, es sei denn, es ist offenkundig, dass die Beschränkung in einem Rechtsakt gemäß diesem Absatz vorgesehen ist oder dass eine solche Konsultation die Tätigkeiten des EAD gefährden würde.

(3)   Vor der Anwendung einer Beschränkung prüft der EAD, ob diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist und der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen gewahrt bleibt.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit muss der EAD

i)

das Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gegenüber dem Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer Personen abwägen. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erstrecken sich in erster Linie auf Risiken im Zusammenhang mit ihrer Privatsphäre, ihrer Reputation und dem Zeitpunkt, zu dem sie von ihrem Verteidigungsrecht Gebrauch machen können;

ii)

prüfen, ob das Ziel der Tätigkeiten des EAD nach Artikel 1 Absatz 2 insbesondere vor der Gefahr, dass Beweise vernichtet oder verborgen werden, geschützt werden muss.

Diese Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie die Gründe für eine Beschränkung werden dokumentiert. Zu diesem Zweck wird jede Beschränkung in dem von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verwalteten Verzeichnis genau erfasst und enthält Angaben darüber, wie die Ausübung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten eingeschränkten Rechte und Pflichten den Zweck der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer beeinträchtigen würde. Die Dokumente, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Elemente der Beschränkung enthalten, werden ebenfalls registriert. Diese Angaben werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Der Zugang zu den Aufzeichnungen in dem Verzeichnis, einschließlich des Bewertungsvermerks, ist so lange zu beschränken, wie die Beschränkung, die dies rechtfertigt, gemäß den Absätzen 4 und 5 gültig bleibt.

(4)   Eine Beschränkung wird aufgehoben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gelten;

(5)   Die Notwendigkeit, eine Beschränkung beizubehalten, wird in angemessenen Abständen mindestens alle sechs Monate nach ihrer Annahme und auf jeden Fall bei Abschluss des betreffenden Verfahrens in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten überprüft.

Artikel 4

Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten

(1)   Jede organisatorische Einheit unterrichtet den DSB unverzüglich schriftlich, wenn sie die Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten einschränkt, wenn sie die Überprüfung der Beschränkung durchführt und wenn sie die Beschränkung ausweitet oder aufhebt. Der DSB hat Zugang zu den gemäß Artikel 3 Absatz 3 erstellten Aufzeichnungen.

(2)   Der DSB kann den Verantwortlichen schriftlich dazu auffordern, die Anwendung der Beschränkung zu prüfen. Der Verantwortliche informiert den DSB schriftlich über das Ergebnis der angeforderten Überprüfung.

(3)   Die Dokumente nach diesem Artikel werden dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Artikel 5

Unterrichtung der betroffenen Personen und Information über Beschränkungen

(1)   Der EAD veröffentlicht auf seiner Website oder im Intranet seine Datenschutzerklärungen und Datenschutzhinweise, die die betroffenen Personen über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihrer Rechte und ihrer möglichen Beschränkungen informieren.

(2)   Das Recht auf Information kann durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen eingeschränkt werden in Bezug auf Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii, iv, v, vi, viii, xi, xii und xiii. Unbeschadet des Absatzes 4 unterrichtet der EAD die betroffenen Personen, soweit dies verhältnismäßig ist, unverzüglich und schriftlich in schriftlicher Form über die Anwendung der Beschränkung. Wird ein Antrag einer betroffenen Person aufgrund einer Beschränkung abgelehnt, ist die betroffene Person über die wesentlichen Gründe für diese Beschränkung und über ihr Beschwerderecht beim Europäischen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten.

(3)   Eine Beschränkung nach diesem Artikel wird gemäß den Artikeln 3 und 4 angewandt.

(4)   Die Bereitstellung von Informationen über eine Beschränkung gemäß diesem Beschluss kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Eine solche Zurückstellung, Unterlassung oder Ablehnung wird gemäß den Artikeln 3 und 4 angewandt.

Artikel 6

Auskunftsrecht

(1)   Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 17 der Verordnung kann in Bezug auf Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii, iv, v, vi, viii, xi, xii und xiii eingeschränkt werden.

(2)   Beantragen betroffene Personen Auskunft über ihre im Zuge einer spezifischen Tätigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten beschränkt der EAD seine Antwort ausschließlich auf die im Rahmen dieser Tätigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(3)   Beschränkt der EAD das in Artikel 17 der Verordnung genannte Recht betroffener Personen auf Auskunft über personenbezogene Daten ganz oder teilweise, so informiert er die betroffene Person in seiner Antwort auf den Antrag auf Auskunft unverzüglich schriftlich über die angewandte Beschränkung und die wichtigsten Gründe dafür. Die Unterrichtung über die Gründe der Beschränkung kann zurückgestellt werden, unterbleiben oder abgelehnt werden, wenn sie dem Zweck der Beschränkung zuwiderläuft.

(4)   Der EAD kann auf Einzelfallbasis das Recht betroffener Personen auf Auskunft über persönliche medizinische Daten psychologischer oder psychiatrischer Art beschränken, falls die Auskunft über diese Daten die Gesundheit der betroffenen Person wahrscheinlich gefährden würde. Eine solche Beschränkung darf nicht über das für den Schutz der betroffenen Person unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In diesem Fall ist die Auskunft über derartige Informationen einem von der betroffenen Person gewählten Arzt zu erteilen.

(5)   Eine Beschränkung nach diesem Artikel wird gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 angewandt.

Artikel 7

Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1)   Das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung kann in Bezug auf Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii, iv, v, vi, viii, xi, xii und xiii eingeschränkt werden.

(2)   In Bezug auf medizinische Daten können die betroffenen Personen ihr Recht auf Berichtigung von Bewertungen oder Stellungnahmen von Vertrauensärzten und Beratern des EAD geltend machen, indem sie ihre Anmerkungen oder einen Bericht eines Arztes ihrer Wahl vorlegt.

(3)   Eine Beschränkung nach diesem Artikel wird gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 angewandt.

Artikel 8

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen

(1)   Das Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen gemäß Artikel 35 der Verordnung kann in Bezug auf Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii, iv, v, vi, viii, xi, xii und xiii eingeschränkt werden.

(2)   Eine Beschränkung nach diesem Artikel wird gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 angewandt.

Artikel 9

Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

(1)   Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation kann nur in Bezug auf Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii, iv, v, vi, viii, xi, xii und xiii in folgenden Ausnahmefällen eingeschränkt werden,

a)

wenn die Beschränkung der Verpflichtung zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Anruferidentifizierung notwendig ist, um belästigende Anrufe zurückzuverfolgen;

b)

wenn die Beschränkung der Verpflichtung zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Anruferidentifizierung und der Standortdaten erforderlich ist, um den Notdiensten die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen;

c)

wenn die Beschränkung der Verpflichtung zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Kommunikations-, Daten- und Standortdaten erforderlich ist, um die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder Verteidigung der Mitgliedstaaten, die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union, die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, Verstöße gegen das Statut und die Haushaltsordnung oder die unbefugte Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems gemäß Artikel 25 der Verordnung zu gewährleisten .

(2)   Eine Beschränkung nach diesem Artikel wird gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 angewandt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2019.

Federica MOGHERINI

Hohe Vertreterin


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(2)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 45 vom 14.6.1962, S. 1385, in der konsolidierten Fassung).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193, vom 30.7.2018, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


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