Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018AR1190

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Saubere Häfen, saubere Meere — Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen

COR 2018/01190

ABl. C 461 vom 21.12.2018, p. 220–224 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/220


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Saubere Häfen, saubere Meere — Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen

(2018/C 461/18)

Berichterstatter:

Spyros SPYRIDON (EL/EVP), Mitglied des Gemeinderats von Poros

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG und zur Änderung der Richtlinien 2009/16/EG und 2010/65/EU

COM(2018) 33 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 5 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten bewerten und genehmigen den Abfallbewirtschaftungsplan, überwachen dessen Durchführung und sorgen dafür, dass dieser zumindest alle drei Jahre nach seiner Genehmigung oder erneuten Genehmigung und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird. Diese Änderungen umfassen unter anderem strukturelle Veränderungen in Bezug auf die den Hafen anlaufenden Schiffe, die Entwicklung neuer Infrastruktur, Änderungen des Bedarfs an und der Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen sowie neue Techniken für die Abfallbehandlung an Bord.

Die Mitgliedstaaten bewerten und genehmigen den Abfallbewirtschaftungsplan, überwachen dessen Durchführung und sorgen dafür, dass dieser zumindest alle fünf Jahre nach seiner Genehmigung oder erneuten Genehmigung und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird. Diese Änderungen umfassen unter anderem strukturelle Veränderungen in Bezug auf die den Hafen anlaufenden Schiffe, die Entwicklung neuer Infrastruktur, Änderungen des Bedarfs an und der Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen sowie neue Techniken für die Abfallbehandlung an Bord.

Begründung

Eine Verlängerung des Zeitraums für die Überprüfung würde es den Häfen ermöglichen, die Wirksamkeit des umgesetzten Abfallbewirtschaftungsplans besser zu bewerten. Es bestünde nach wie vor die Möglichkeit einer früheren Anpassung und Überprüfung bei wesentlichen Veränderungen. Die Änderung entspricht auch den aktuellen Diskussionen im Parlament und im Rat.

Änderung 2

Artikel 7 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die in Absatz 2 genannten Informationen werden mindestens zwei Jahre an Bord aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt.

Die in Absatz 2 genannten Informationen werden mindestens zwei Jahre als Referenz aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt.

Begründung

Die EU sollte keine unnötigen bürokratischen Hindernisse schaffen. Die dem Schiff ausgestellte Bescheinigung kann auch in elektronischer Form als Kopie auf dem Schiff aufbewahrt werden.

Änderung 3

Artikel 8 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Gebühren können unter anderem in Abhängigkeit von der Kategorie, der Art und der Größe des Schiffes, der Art, in der das Schiff eingesetzt wird, sowie in Bezug auf Dienste, die außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen erbracht werden, differenziert gestaltet werden.

Die Gebühren können unter anderem in Abhängigkeit von der Kategorie, der Art und der Größe des Schiffes, seinem Einsatzzweck und der Verkehrsart sowie in Bezug auf Dienste, die außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen erbracht werden, differenziert gestaltet werden.

Begründung

Durch diesen Zusatz wird die Gewährung von Ausnahmeregelungen für Schiffe im Kurzstreckenseeverkehr erleichtert (etwa Ro-Ro-Schiffe). Diese Schiffe laufen regelmäßig dieselben Häfen an, unterscheiden sich jedoch von Schiffen im Linienverkehr, da sie nicht notwendigerweise nach einem konkreten Fahrplan verkehren. Nach der geltenden und der zu erörternden Regelung wird auch künftig nicht ausdrücklich die Möglichkeit differenzierter Gebühren eingeräumt.

Mit dem Vorschlag wären auch Hilfsschiffe erfasst, die innerhalb eines Hafens eingesetzt werden.

Änderung 4

Artikel 8 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um sicherzustellen, dass die erhobenen Gebühren fair, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Kosten der bereitgestellten und gegebenenfalls in Anspruch genommenen Einrichtungen und Dienstleistungen entsprechen, werden den Hafennutzern die Höhe der Gebühren und deren Berechnungsgrundlage zugänglich gemacht.

Um sicherzustellen, dass die erhobenen Gebühren fair, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Kosten der bereitgestellten und gegebenenfalls in Anspruch genommenen Einrichtungen und Dienstleistungen entsprechen, einschließlich der Ausgleichskosten, die gemäß den für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geltenden Bestimmungen nicht über die aufgewendeten Kosten sowie einen angemessenen Gewinn ohne Überkompensation hinausgehen dürfen, werden den Hafennutzern die Höhe der Gebühren und deren Berechnungsgrundlage zugänglich gemacht.

Begründung

Mit diesem Zusatz wird deutlich gemacht, dass die Entladung und Bewirtschaftung von Abfällen, zu der der Hafen sowie die Schiffe verpflichtet sind, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen sind. Mit der Bestimmung wird die ökologische Dimension stärker betont.

Änderung 5

Artikel 12 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Überprüfung von Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 sowie von Sportbooten mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 fest, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten legen vereinfachte Verfahren für die Überprüfung von Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 sowie von Sportbooten mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 fest, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Richtlinie sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Tätigkeiten auf See — ein untrennbarer Bestandteil der Kreislaufwirtschaft

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Strategie für die Kreislaufwirtschaft. Die Förderung des Umweltbewusstseins der Bürger und Unternehmen sowie die Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Wiederverwendung von Erzeugnissen und Materialien wird zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen;

2.

begrüßt deshalb die Einbeziehung der zu erörternden Richtlinie in die Strategie für die Kreislaufwirtschaft. Zwar hat die Meeresverschmutzung ihre Ursache vor allem in landseitigen Aktivitäten, doch spielt auch die Verschmutzung durch Tätigkeiten des Menschen auf dem Meer eine gewisse Rolle;

3.

verweist darauf, dass das MARPOL-Übereinkommen den Rahmen für die Bewirtschaftung von Schiffsabfällen setzt, jedoch kein Verfahren für die Durchsetzung vorgibt. Die zu erörternde Richtlinie dient deshalb der Angleichung der EU-Rechtsvorschriften an die Verpflichtungen im Rahmen internationaler Übereinkommen und bestimmt zudem die praktischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen und Verpflichtungen beim Einlaufen eines Schiffs in einen Hafen der EU;

4.

bedauert, dass jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die Regelungen der früheren Richtlinie bisher einen anderen Ansatz verfolgt hat und dass daraus Unklarheiten für die Nutzer, die Hafenbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen entstanden sind;

5.

betont, dass es heute darum geht, Anreize für die Entladung von Abfällen im Hafen zu schaffen, ohne dass die Schiffe in unverhältnismäßiger Weise finanziell oder durch übermäßigen Verwaltungsaufwand belastet werden;

6.

stimmt dem Vorschlag der Kommission für eine umweltgerechte Behandlung von Schiffsabfällen an Land zu, was ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Umweltschutzziele ist;

7.

verweist darauf, dass es dringend geboten ist, das Aufkommen an Plastikabfällen zu senken und die Kreislaufwirtschaft zu fördern;

8.

betont deshalb, dass es besonders wichtig ist, die Kreislaufwirtschaft auf dem Schiff selbst zu fördern. Dazu müssen Besatzung und Passagiere in der Sortierung und korrekten Lagerung von Abfällen geschult werden. Schulung und Abfalltrennung dienen der Vorbereitung auf die Wiederverwendung von Produkten und ziehen Kosten nach sich, die bei der Gestaltung der Preise für die Dienstleistungen im Hafen berücksichtigt werden müssen;

9.

zur besseren Bewirtschaftung der Schiffsabfälle und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft muss den Reedereien die Möglichkeit gegeben werden, aus einer Liste zertifizierter Unternehmen eines auszuwählen, das ihre Abfälle entlädt;

Wichtige regionale Dimension der Richtlinie

10.

die neue Richtlinie muss von mehr als 700 Häfen in der EU umgesetzt werden, in denen jährlich etwa 750 000 Anläufe von Schiffen aus allen Mitgliedstaaten zu verzeichnen sind. Diese Schiffe produzieren jährlich fünf bis sieben Millionen Tonnen ölhaltige Rückstände und mehr als eine Million Tonnen Festabfälle, die entsorgt werden müssen;

11.

verweist auf die möglichen Auswirkungen der neuen Richtlinie auf regionale Häfen, insbesondere in Regionen in äußerster Randlage und in Regionen, die in der Nähe von Häfen in Drittstaaten gelegen sind, die nicht der Richtlinie unterliegen. So werden etwa die Kosten für den Aufbau der erforderlichen Infrastruktur, die Pflicht zur Erhebung von Gebühren sowie die obligatorische Entladung von Abfällen die Kosten für die Verwaltung der Häfen steigen lassen, die diese wiederum an die Nutzer weitergeben werden, was sich auf die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der regionalen Häfen auswirken wird;

12.

weist darauf hin, dass das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Gebührensysteme frei zu gestalten, regionale Diskrepanzen in Bezug auf die Kosten für die Abfallabnahme und den Beitrag zu den Infrastruktur- und Bewirtschaftungskosten verursachen könnte, weshalb die Gebührenberechnungsmethoden, die von den Mitgliedstaaten vorzuschlagen sind, einer strengen Kontrolle durch die EU unterliegen sollten;

13.

ist zudem besorgt, dass die partielle Umsetzung der Richtlinie durch die Häfen der EU ohne entsprechende Vorkehrungen für Häfen von Drittstaaten, vor allem wenn diese in denselben Gebieten eines Meeres liegen, nur begrenzte Ergebnisse in ökologischer Hinsicht zeitigen wird;

14.

hält die regionale Dimension, die die Kommission bereits ab Artikel 5 des Vorschlags der Frage der Abfallbewirtschaftung durch Häfen verleiht, für sehr positiv. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Hafenverwaltungen, Pläne für die Entladung und Bewirtschaftung der Abfälle unter angemessener Beteiligung der Häfen zu erstellen, entsprechend den Möglichkeiten und dem Bedarf der jeweiligen Häfen und der regionalen Planung allgemein, wobei eine grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen ist;

15.

schlägt aus finanziellen und ökologischen Gründen vor, Anstrengungen zu unternehmen, damit die Richtlinie in allen Häfen eines Meeresgebiets und der angrenzenden Regionen umfassender umgesetzt wird, und zwar durch die Schaffung von Anreizen und Boni sowie durch breitere Programme für die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung von Abfällen;

16.

begrüßt die Differenzierung der Programme in Bezug auf die besonderen Merkmale und Möglichkeiten der einzelnen Häfen je nach Art des Verkehrs, der für sie kennzeichnend ist;

17.

stellt fest, dass die Hafenbehörden gemäß dem Subsidiaritätsprinzip auch künftig über die nötige Flexibilität bei der Festlegung der Hafengebühren verfügen müssen, und fordert sie auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit diese entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie vollkommen transparent und angemessen berechnet werden;

18.

befürwortet die auf fünf Jahre bemessene Frist für die Überprüfung der Abfallbewirtschaftungspläne;

19.

geht davon aus, dass sich die vorgeschlagene Richtlinie positiv auf die Forschung im Bereich der Abfallbewirtschaftung sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Regionen in Sachen Fremdenverkehr und Lebensqualität auswirken wird;

Größere Klarheit der Regelungen — eine erfreuliche Entwicklung

20.

verweist darauf, dass auch die Rückstände aus Abgasreinigungssystemen angemessen entsorgt werden müssen und nicht ins Meer gelangen dürfen; fordert die Kommission deshalb auf, Leitlinien für ihre korrekte Entsorgung herauszugeben, während die Mitgliedstaaten prüfen sollten, wie diese Art von Abfällen in den Häfen entsorgt werden könnte;

21.

räumt ein, dass die Fischerei sowohl Ursache als auch Opfer der Meeresverschmutzung ist. Um das Problem der passiv gefischten Abfälle zu lösen, wurden erfolgreich lokale Initiativen wie „Fishing for Litter“ geschaffen, in deren Rahmen passiv gefischte Abfälle kostenlos entsorgt werden können, auch wenn der Hafen direkte Gebühren für die Entladung von Abfällen erhebt. Der AdR begrüßt zwar die Einführung eines „sondergebührenfreien Systems“, betont jedoch, dass passiv gefischte Abfälle, die eine potenzielle Einnahmequelle für Hafenauffangeinrichtungen sind, wenn sie recycelt werden, auch künftig unabhängig von ihrer Menge kostenlos entladen werden sollten, damit die Sammlung von Abfällen und ihr Transport zu den Recyclinganlagen reibungslos erfolgt. Wenn das Schiff also nur passiv gefischte Abfälle entladen will, sollte es nicht zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet werden;

22.

schlägt deshalb vor, zu prüfen, ob Rückstände aus Abgasreinigungssystemen zu den zu entladenden Abfällen gehören sollten, die von der Einheitsgebühr abgedeckt werden, insbesondere für Regionen, die besonderen Umweltschutz- und Emissionskontrollregelungen unterliegen wie die Ostsee;

23.

verweist darauf, dass die Festlegung der Einheitsgebühren ein wichtiger Anreiz für die Entladung von Abfällen sein wird; stellt jedoch fest, dass keine Maßnahmen zur Reduzierung der erzeugten Abfälle an der Quelle ergriffen werden, was nicht dem Verursacherprinzip entspricht;

24.

stellt fest, dass die Berechnung der Einheitsgebühr wohl nicht auf Vorausschätzungen des tatsächlichen Bedarfs durch die für die Entladung zuständigen Unternehmen gestützt werden kann und dass eine transparente Festlegung der Gebühren deshalb wahrscheinlich schwierig ist;

25.

betont, dass die Verfahren für die Entladung durch Hafenanlagen rasch und effizient sein müssen, damit unnötige Verzögerungen und höhere Kosten für die Schiffe vermieden werden;

26.

schlägt vor, dass die Reedereien aus einer Liste zertifizierter Unternehmen eines oder mehrere Unternehmen auswählen können, das bzw. die die Entladung und Bewirtschaftung der Abfälle je nach Abfallart übernimmt bzw. übernehmen;

27.

begrüßt das Vorhaben, das Konzept des umweltfreundlichen Schiffs zu definieren, das zur Senkung der Gebühren führen kann und dem Verursacherprinzip entspricht; dringt jedoch darauf, dass die Diskussionen und die Definition des Begriffs umweltfreundliches Schiff auf internationaler und nicht auf europäischer Ebene erfolgen;

28.

verweist darauf, dass fehlende Kontrollen bzw. besonders hohe Gebühren dazu führen können, dass Abfälle im Meer entsorgt werden, was nachteilige ökologische und wirtschaftliche Folgen für die angrenzenden Regionen und maritimen Ökosysteme hat;

29.

weist darauf hin, dass der Betrieb eines Hafens an sich schon eine Belastung für die natürliche Umwelt darstellt. Es ist deshalb nötig, den beteiligten Behörden gegenüber klarzustellen, dass die Entladung und Bewirtschaftung von Schiffsabfällen, für die sowohl Schiffe als auch Häfen gemeinsam verantwortlich sind, nicht dazu dienen darf, Gewinne für die Häfen zu erwirtschaften;

30.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Gebühren für Schiffe im Kurzstreckenseeverkehr gesenkt werden können;

31.

verweist darauf, dass recycelbare Materialien Eigentum des Schiffes sind und dass ihre Bewirtschaftung möglicherweise profitabel und kommerziell vorteilhaft ist. Dieser wichtige Faktor muss bei der Erhebung der Gebühren für die Entladung der auf See anfallenden Abfälle und weiterer recycelbarer Materialien mitberücksichtigt werden;

32.

fordert zugleich die zuständigen Behörden und die Unternehmen auf, zusätzliche Systeme zur Nutzung der Meeresabfälle zu entwickeln und so einen aktiven Beitrag zur Kreislaufwirtschaft zu leisten;

33.

fordert die Kommission auf, den Begriff der ausreichenden Lagerkapazität in Zusammenarbeit mit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation genauer zu bestimmen, um den Ermessensspielraum der Häfen bei der Festlegung und die für die Nutzer daraus folgende Unsicherheit in Bezug auf ihre Behandlung zu begrenzen;

34.

fordert die Festlegung einer Frist für den raschen Abschluss der Digitalisierung der Melde- und Überprüfungsverfahren sowie die Vereinheitlichung der erforderlichen Belege für Häfen;

35.

ist der Auffassung, dass die Information der Schiffsbetreiber und der Hafenbehörden über mögliche Sanktionen bei Verstößen besonders zur Transparenz sowie zur Einhaltung der neuen Regelung beitragen wird;

36.

fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, einen möglichst einheitlichen Rahmen für Sanktionen festzulegen, damit es nicht zu unlauterem Wettbewerb und zur Auswahl des jeweils günstigsten Hafens durch die Schiffe kommt;

37.

stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Umsetzung der EU-weit geltenden Vorschriften für Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerecht wird.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


Top