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Document 62017CN0579
Case C-579/17: Request for a preliminary ruling from the Arbeits- und Sozialgericht Wien (Austria) lodged on 3 October 2017 — BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse v Gradbeništvo Korana d.o.o.
Rechtssache C-579/17: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2017 — BUAK Bauarbeiter-, Urlaubs- u. Abfertigungskasse gegen Gradbeništvo Korana d.o.o.
Rechtssache C-579/17: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2017 — BUAK Bauarbeiter-, Urlaubs- u. Abfertigungskasse gegen Gradbeništvo Korana d.o.o.
ABl. C 424 vom 11.12.2017, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2017 — BUAK Bauarbeiter-, Urlaubs- u. Abfertigungskasse gegen Gradbeništvo Korana d.o.o.
(Rechtssache C-579/17)
(2017/C 424/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeits- und Sozialgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BUAK Bauarbeiter-, Urlaubs- u. Abfertigungskasse
Beklagte: Gradbeništvo Korana d.o.o.
Vorlagefragen
Ist Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (1), dahin auszulegen, dass Verfahren, die die Geltendmachung von Ansprüchen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auf Zuschläge gegen Arbeitgeber aus Anlass der Entsendung von Arbeitnehmern ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich zur Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich oder gegen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs aus Anlass der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich zum Gegenstand haben, „Zivil- und Handelssachen“ sind, in denen die genannte Verordnung anzuwenden ist, auch wenn diese Ansprüche der BUAK auf Zuschläge zwar auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bezogen sind und der Abdeckung der privatrechtlichen, aus den Arbeitsverhältnissen mit den Arbeitgebern herrührenden Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Urlaub und Urlaubsentgelt dienen, jedoch
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sowohl die Höhe der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaubsentgelt gegenüber der BUAK als auch die Höhe der Ansprüche der BUAK auf Zuschläge gegenüber den Arbeitgebern nicht durch Vertrag oder Kollektivvertrag, sondern durch eine Verordnung eines Bundesministers bestimmt werden, |
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die von den Arbeitgebern gegenüber der BUAK geschuldeten Zuschläge neben der Deckung des Aufwandes für die an die Arbeitnehmer zu leistenden Urlaubsentgelte auch der Deckung des Aufwandes an Verwaltungskosten der BUAK dienen und |
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der BUAK im Zusammenhang mit der Verfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche auf solche Zuschläge kraft gesetzlicher Anordnung weitergehende Befugnisse als einer Privatperson zukommen, indem
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