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Document 62017CN0399

Rechtssache C-399/17: Klage, eingereicht am 3. Juli 2017 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

ABl. C 293 vom 4.9.2017, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 293/20


Klage, eingereicht am 3. Juli 2017 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-399/17)

(2017/C 293/25)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1) verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, die Rücknahme des Materials TPS-NOLO (Geobal) zu gewährleisten;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Das Material TPS-NOLO, das von der Tschechischen Republik auf das Gebiet der Republik Polen verbracht worden sei und von gefährlichen Abfällen einer Deponie (OSTRAMO-Lagunen) stamme, werde in einer anderen Deponie auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gelagert, sei als Abfall aus der Raffination, der Destillation oder der Pyrolysebehandlung organischer Materialien klassifiziert und werde von den polnischen Behörden als unter Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: Abfallverbringungsrichtlinie) fallend angesehen.

2.

Da die Tschechische Republik die Klassifizierung des fraglichen Stoffs als Abfall wegen der Registrierung des Materials gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) (im Folgenden: REACH-Verordnung) bestreite, sei eine Konfliktsituation entstanden, die Art. 28 Abs. 1 der Abfallverbringungsrichtlinie dahin regle, dass er vorsehe, dass das betreffende Material als Abfälle behandelt werde.

3.

Die Registrierung des Materials gemäß der REACH-Verordnung gewährleiste in keiner Weise, dass die Verwendung des Stoffs keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit habe oder dass der fragliche Stoff automatisch kein Abfall mehr sei. Fehle es an einer nationalen Entscheidung, mit der festgestellt werde, dass der fragliche Stoff einen Zustand erreicht habe, in dem der Abfall kein Abfall mehr sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Registrierung dieser Substanz gemäß der REACH-Verordnung nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung gültig sei.

4.

Da der fragliche Stoff ohne Notifizierung über die Grenze verbracht worden sei, sei diese Verbringung als eine „illegale Verbringung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 35 Buchst. a der Abfallverbringungsrichtlinie anzusehen. In diesem Fall informierten sich die zuständigen Behörden des Versandstaats in geeigneter Weise, um zu gewährleisten, dass der betreffende Abfall entsprechend den Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung zurückgenommen werde, was die Tschechische Republik ungerechtfertigt verweigere. Diese Verpflichtung stehe nicht im Widerspruch zu Art. 128 der REACH-Verordnung, der den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen im Sinne von Art. 3 der REACH-Verordnung garantiere, da Abfälle ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen seien (vgl. Art. 2 Abs. 2 der REACH-Verordnung).


(1)  ABl. 2006, L 190, S. 1.

(2)  ABl. 2006, L 396, S. 1.


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