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Document 62017TN0358

    Rechtssache T-358/17: Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Mubarak/Rat

    ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 71–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 239/71


    Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Mubarak/Rat

    (Rechtssache T-358/17)

    (2017/C 239/83)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, G. Martin, M. Rushton und C. Enderby Smith, Solicitors)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss (GASP) 2017/496 des Rates vom 21. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2017, L 76, S. 22) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/491 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2017, L 76, S. 10) insoweit für nichtig zu erklären, als sie auf ihn Anwendung finden.

    festzustellen, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011 L 76, S. 63) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011 L 76, S. 4) insoweit unanwendbar sind, als sie auf ihn Anwendung finden, und dementsprechend den Beschluss (GASP) 2016/411 insoweit für nichtig zu erklären, als er auf ihn Anwendung findet, und

    dem Rat seine Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger macht fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 seien wegen Fehlen einer Rechtsgrundlage und/oder Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig.

    2.

    Der Annahme des Rates, dass bei Gerichtsverfahren in Ägypten die grundlegenden Menschenrechte beachtet würden, verletzte seine Rechte aus Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 2 und 3 EUV und aus den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte.

    3.

    Dem Rat seien bei der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Listen gemäß Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 erfüllt seien, Beurteilungsfehler unterlaufen.

    4.

    Der Rat habe seine Verteidigungsrechte und das Recht auf eine gute Verwaltung und einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt. Insbesondere habe der Rat nicht sorgfältig und unparteiisch untersucht, ob die für seine Beibehaltung in der Liste angeführten Gründe in Anbetracht der von ihm vor der Entscheidung hierüber abgegebenen Stellungnahme stichhaltig gewesen seien.

    5.

    Der Rat habe seine Grundrechte, insbesondere das Recht auf Schutz des Eigentums und der Ehre, ohne Rechtfertigung und unverhältnismäßig verletzt. Der Beschluss 2017/496 und die Verordnung 2017/491 hätten sowohl auf sein Eigentum als auch auf sein weltweites Ansehen weitreichende Auswirkungen. Der Rat habe nicht dargetan, dass das Einfrieren seiner Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen mit einem legitimen Ziel in Zusammenhang stehe oder dadurch gerechtfertigt sei, geschweige denn, dass es in Bezug auf ein solches Ziel verhältnismäßig wäre.


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