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Document 62017TN0352

    Rechtssache T-352/17: Klage, eingereicht am 2. Juni 2017 — Korwin-Mikke/Parlament

    ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 69–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 239/69


    Klage, eingereicht am 2. Juni 2017 — Korwin-Mikke/Parlament

    (Rechtssache T-352/17)

    (2017/C 239/80)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Janusz Korwin-Mikke (Jozefow, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cherchi, A. Daoût und M. Dekleermaker)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist;

    dementsprechend

    den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 3. April 2017 aufzuheben;

    den vorausgegangenen Beschluss des Präsidenten des Parlaments vom 14. März 2017 aufzuheben;

    den Ersatz des durch die angefochtenen Beschlüsse entstandenen materiellen und immateriellen Schadens anzuordnen und dem Kläger 19 180 Euro zuzusprechen;

    jedenfalls dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Verstoß gegen Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Meinungsäußerung in Verbindung mit Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 52 der Charta der Grundrechte unter Berücksichtigung des besonderen Umstands, dass die Äußerung, auf die sich die Beschlüsse beziehen, von einem Mitglied des Europäischen Parlaments bei der Ausübung seines Amtes in den Räumlichkeiten der Organe der Europäischen Union erfolgt ist, sowie Verstoß gegen Art. 166 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und Art. 41 der Charta der Grundrechte, Verletzung der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, Verstoß gegen Art. 296 AEUV, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch.

    2.

    Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte, Verletzung der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch.


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