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Document 62017TN0344
Case T-344/17: Action brought on 31 May 2017 — Latam Airlines Group and Lan Cargo v Commission
Rechtssache T-344/17: Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission
Rechtssache T-344/17: Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission
ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 65–67
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/65 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission
(Rechtssache T-344/17)
(2017/C 239/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Latam Airlines Group SA (Santiago, Chile), Lan Cargo SA (Santiago) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, Rechtsanwalt O. Geiss und W. Sparks, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft; |
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zusätzlich oder hilfsweise die gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen herabzusetzen; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe dadurch einen Tatsachen- und Rechtsirrtum begangen, dass sie bei der Zurechnung der Verantwortung an die Klägerinnen für die Zuwiderhandlungen, soweit es um den Sicherheitsaufschlag und die Nichtzahlung von Provisionen geht, die gegen sie vorgebrachten Beweise falsch ausgelegt habe, Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Schweizer Abkommens falsch angewandt sowie keine angemessene Begründung gegeben habe.
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2. |
Die Kommission habe einen Tatsachen- und Rechtsirrtum begangen, indem sie bei der Feststellung, dass die Klägerinnen an der Zuwiderhandlung betreffend den Treibstoffaufschlag beteiligt gewesen seien, die gegen die Klägerinnen vorgebrachten Beweise falsch ausgelegt, die maßgeblichen Bestimmungen falsch angewandt und keine angemessene Begründung gegeben habe.
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3. |
Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen für Zuwiderhandlungen auf den in den Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses genannten Strecken verantwortlich seien, und keine angemessene Begründung vorgelegt.
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4. |
Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, indem sie die Existenz des behaupteten Kartells festgestellt habe, und habe keine angemessene Begründung angegeben.
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5. |
Die Kommission habe offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass das behauptete Verhalten eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstelle, ohne dies angemessen zu begründen.
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6. |
Die Kommission habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen und keine angemessene Begründung gegeben.
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7. |
Die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerinnen Rechts- und Tatsachenfehler begangen und keine angemessene Begründung angeführt.
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