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Document 62017TN0343
Case T-343/17: Action brought on 31 May 2017 — Cathay Pacific Airways v Commission
Rechtssache T-343/17: Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Cathay Pacific Airways/Kommission
Rechtssache T-343/17: Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Cathay Pacific Airways/Kommission
ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 64–65
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/64 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Cathay Pacific Airways/Kommission
(Rechtssache T-343/17)
(2017/C 239/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cathay Pacific Airways Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Kreisberger und N. Grubeck, Barristers, M. Rees, Solicitor, und Rechtsanwalt E. Estellon)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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alle in Art. 1 Abs. 1 bis 4 des Beschlusses der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) angeführten Feststellungen über Zuwiderhandlungen für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; |
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Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit diesem eine Geldbuße in Höhe von 57 120 000 Euro gegen die Klägerin verhängt wird, oder, hilfsweise, den Betrag der Geldbuße herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe einen Rechts- und/oder Tatsachenirrtum begangen und/oder die anzuwendenden Beweisanforderungen verfehlt, indem sie die Klägerin in Art. 1 Abs. 1 und 4 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses aufgenommen und festgestellt habe, dass die Klägerin an der ihr zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.
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2. |
Die Kommission habe durch den Erlass eines zweiten Beschlusses gegen die Klägerin, mit dem ihr neue Zuwiderhandlungen zugerechnet würden, sowohl gegen Art. 25 der Verordnung 1/2003 als auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gerechtigkeit und der geordneten Rechtspflege verstoßen. |
3. |
Die Kommission habe die Beweisanforderungen für den Nachweis, dass die Klägerin für die Beteiligung an der vorgeworfenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung verantwortlich gewesen sein soll, nicht erfüllt.
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4. |
Die Kommission habe ihre Feststellung, dass die Klägerin an der vorgeworfenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe, unzureichend begründet. |
5. |
Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie sich zum Beweis der Beteiligung an der vorgeworfenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf die Tätigkeiten der Klägerin in von Drittstatten regulierten Gebieten gestützt habe, und hierzu keine Gründe angegeben.
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6. |
Die Kommission sei für die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Verhalten bezüglich ankommender Flüge, d. h. Luftfrachtdienstleistungen von Drittstaaten nach Europa, nicht zuständig. |
7. |
Die Kommission habe bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße Rechtsfehler begangen. |