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Document 62017TN0334

    Rechtssache T-334/17: Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Cargolux Airlines/Kommission

    ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 57–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 239/57


    Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Cargolux Airlines/Kommission

    (Rechtssache T-334/17)

    (2017/C 239/70)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: G. Goeteyn, Solicitor, Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez und C. Rawnsley, Barrister)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    falls das Gericht dem ersten, zweiten, dritten oder vierten Klagegrund stattgeben sollte, Art. 1 Abs. 1 bis 4 des Beschlusses der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (AT.39258 — Luftfracht) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

    falls das Gericht dem fünften Klagegrund stattgeben sollte,

    Art. 1 Abs. 1 insgesamt für nichtig zu erklären oder, sollte Art. 1 Abs. 1 nicht insgesamt für nichtig erklärt werden, Art. 1 Abs. 1 für nichtig zu erklären, (i) soweit er Sicherheitsaufschläge und Provisionen betrifft, (ii) soweit er den Zeitraum vom 22. Januar 2001 bis Ende 2002 betrifft, und (iii) soweit er eine Beteiligung an einem Kartell — wie der Begriff normalerweise verstanden wird — vor dem 10. Juni 2005 frühestens feststellt;

    Art. 1 Abs. 2 insgesamt für nichtig zu erklären oder, sollte Art. 1 Abs. 2 nicht insgesamt für nichtig erklärt werden, Art. 1 Abs. 2 für nichtig zu erklären, (i) soweit er Sicherheitsaufschläge und Provisionen betrifft, und (ii) soweit er eine Beteiligung an einem Kartell — wie der Begriff normalerweise verstanden wird — vor dem 10. Juni 2005 frühestens feststellt;

    Art. 1 Abs. 3 und 4 insgesamt für nichtig zu erklären;

    falls das Gericht dem sechsten Klagegrund stattgeben sollte, Art. 1 Abs. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklären, soweit er besagt, Cargolux habe an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf ankommende Strecken (d. h. von Flughäfen in Drittstaaten zu Flughäfen innerhalb der EU oder in Island und Norwegen) teilgenommen;

    die gemäß Art. 3 gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben und, falls das Gericht die Geldbuße nicht insgesamt aufheben sollte, diese in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung wesentlich herabzusetzen;

    die notwendigen Folgeanordnungen in Bezug auf Art. 4 zu treffen, soweit er sie betrifft;

    der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission die ihr zustehenden Befugnisse überschritten habe, indem sie sich auf Beweise für Strecken und Zeiträume gestützt habe, für die sie keine Zuständigkeit besitze.

    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission ihre Zuständigkeit auf unzulässige Weise ausgedehnt habe, indem sie sich zur Stützung ihrer Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommens hinsichtlich EWR-interner Strecken auf Beweise gestützt habe, die zeitlich vor (a) dem 1. Mai 2004 in Bezug auf Strecken zwischen der EU und Drittländern, (b) dem 19. Mai 2005 in Bezug auf Strecken zwischen dem EWR (d. h. Nicht-EU-Mitgliedstaaten) und Drittländern, und (c) dem 1. Juni 2002 in Bezug auf Strecken zwischen der EU und der Schweiz lägen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrenserfordernisse, Verletzung der Verteidigungsrechte und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission wesentliche Verfahrenserfordernisse sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe, indem sie vor dem Neuerlass keine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt habe.

    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission zu Unrecht entschieden habe, dass sie vor dem Neuerlass des angefochtenen Beschlusses keine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte habe übermitteln müssen. Dadurch habe sie die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.

    3.

    Dritter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission es unterlassen habe, die erforderliche Beurteilung des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs vorzunehmen, um zulässigerweise feststellen zu können, dass eine bezweckte Zuwiderhandlung vorliege.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrenserfordernisse, fehlende Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte und offensichtlicher rechtlicher und tatsächlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission nicht mit ausreichender Genauigkeit den Umfang und den Rahmen des angeblichen Verstoßes gegen Art. 101 und die anderen relevanten Bestimmungen bezeichnet habe.

    Die Klägerin macht geltend, dass die Überdehnung des Konzepts der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu einer nicht behebbaren Aufweichung des Umfangs der Zuwiderhandlung geführt habe, die es unmöglich mache, ihren Gehalt zu erfassen.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission es unterlassen habe, eine zuverlässige Beweisgrundlage für ihre Schlussfolgerungen zu schaffen oder die Tatsachen, auf die sie ihre Feststellungen stütze, rechtlich hinreichend zu beweisen.

    Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss Tatsachenfehler und fehlerhafte Beurteilungen im Hinblick auf alle drei wesentlichen Bestandteile (Treibstoffaufschläge, Sicherheitsaufschläge und die Zahlung von Provisionen auf Aufschläge) der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung enthalte. Die Kommission habe das Konzept der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auch als Patentlösung missbraucht, um es zu ermöglichen, eine zusammenhanglose Sammlung von Tatsachen und Kontakten als „Beweise“ darzustellen, einschließlich Verhaltensweisen, die rechtmäßig oder unerheblich seien.

    6.

    Sechster Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft ihre Zuständigkeit für eine angeblich wettbewerbswidrige Absprache in Bezug auf Flüge von Flughäfen in Drittstaaten zu Flughäfen innerhalb des EWR angenommen und einen Rechtsfehler begangen, da solche Tätigkeiten nicht in den räumlichen Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens fielen.

    7.

    Siebter Klagegrund im Zusammenhang mit dem Antrag auf Überprüfung der Geldbuße in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe den Umsatz falsch bestimmt, indem sie im EWR ankommende Flüge zu Unrecht miteinberechnet habe, und sie habe die Gesamtschwere der angeblichen Zuwiderhandlung stark überbewertet. In Bezug auf die Klägerin habe die Kommission die Schwere und Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung falsch bestimmt und mildernde Umstände zu Unrecht verworfen.


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