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Document 62017TN0334
Case T-334/17: Action brought on 31 May 2017 — Cargolux Airlines v Commission
Rechtssache T-334/17: Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Cargolux Airlines/Kommission
Rechtssache T-334/17: Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Cargolux Airlines/Kommission
ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 57–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/57 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — Cargolux Airlines/Kommission
(Rechtssache T-334/17)
(2017/C 239/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: G. Goeteyn, Solicitor, Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez und C. Rawnsley, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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falls das Gericht dem ersten, zweiten, dritten oder vierten Klagegrund stattgeben sollte, Art. 1 Abs. 1 bis 4 des Beschlusses der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (AT.39258 — Luftfracht) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
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falls das Gericht dem fünften Klagegrund stattgeben sollte,
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falls das Gericht dem sechsten Klagegrund stattgeben sollte, Art. 1 Abs. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklären, soweit er besagt, Cargolux habe an einer Zuwiderhandlung in Bezug auf ankommende Strecken (d. h. von Flughäfen in Drittstaaten zu Flughäfen innerhalb der EU oder in Island und Norwegen) teilgenommen; |
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die gemäß Art. 3 gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben und, falls das Gericht die Geldbuße nicht insgesamt aufheben sollte, diese in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung wesentlich herabzusetzen; |
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die notwendigen Folgeanordnungen in Bezug auf Art. 4 zu treffen, soweit er sie betrifft; |
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der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission die ihr zustehenden Befugnisse überschritten habe, indem sie sich auf Beweise für Strecken und Zeiträume gestützt habe, für die sie keine Zuständigkeit besitze.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrenserfordernisse, Verletzung der Verteidigungsrechte und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission wesentliche Verfahrenserfordernisse sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe, indem sie vor dem Neuerlass keine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt habe.
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3. |
Dritter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission es unterlassen habe, die erforderliche Beurteilung des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs vorzunehmen, um zulässigerweise feststellen zu können, dass eine bezweckte Zuwiderhandlung vorliege. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrenserfordernisse, fehlende Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte und offensichtlicher rechtlicher und tatsächlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission nicht mit ausreichender Genauigkeit den Umfang und den Rahmen des angeblichen Verstoßes gegen Art. 101 und die anderen relevanten Bestimmungen bezeichnet habe.
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5. |
Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission es unterlassen habe, eine zuverlässige Beweisgrundlage für ihre Schlussfolgerungen zu schaffen oder die Tatsachen, auf die sie ihre Feststellungen stütze, rechtlich hinreichend zu beweisen.
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6. |
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft ihre Zuständigkeit für eine angeblich wettbewerbswidrige Absprache in Bezug auf Flüge von Flughäfen in Drittstaaten zu Flughäfen innerhalb des EWR angenommen und einen Rechtsfehler begangen, da solche Tätigkeiten nicht in den räumlichen Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens fielen. |
7. |
Siebter Klagegrund im Zusammenhang mit dem Antrag auf Überprüfung der Geldbuße in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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