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Document 62017TN0325

Rechtssache T-325/17: Klage, eingereicht am eingereicht am 29. Mai 2017 — Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission

ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 53–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/53


Klage, eingereicht am eingereicht am 29. Mai 2017 — Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission

(Rechtssache T-325/17)

(2017/C 239/67)

Verfahrenssprache: English

Parteien

Klägerin: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Amstelveen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Smeets)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt für nichtig zu erklären, und zwar wegen eines Verstoßes gegen das Willkürgebot und den Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend ihrem ersten Klagegrund; wegen mangelnder Zuständigkeit für den Luftverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR, entsprechend ihrem zweiten Klagegrund; wegen eines Verstoßes gegen Art. 49 der Charta der Grundrechte der EU, Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr sowie die Leitlinien für Geldbußen (1), entsprechend ihrem vierten Klagegrund;

Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 3 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit in diesen Bestimmungen festgestellt wird, dass die Klägerin Zuwiderhandlungen in Bezug auf den Luftverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR begangen habe, entsprechend ihrem zweiten Klagegrund;

Art. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge beinhaltete, entsprechend ihrem dritten Klagegrund;

hilfsweise, falls das Gericht den angefochtenen Beschluss nicht gemäß ihrem ersten, zweiten und vierten Klagegrund insgesamt für nichtig erklären sollte, von seinem Ermessen Gebrauch zu machen, um die gegen die Klägerin gemäß Art. 3 Buchst. c und d des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße herabzusetzen, entsprechend ihrem ersten, zweiten, dritten und vierten Klagegrund;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, falls das Gericht den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig erklären oder die Geldbuße herabsetzen sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen das Willkürverbot, indem er Unternehmen von seinem verfügenden Teil ausnehme, die seiner Begründung nach an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien wie die Adressaten des angefochtenen Beschlusses.

Des Weiteren verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, indem die Klägerin für eine Zuwiderhandlung bestraft und eine Geldbuße gegen sie verhängt sowie sie der zivilrechtlichen Haftung ausgesetzt werde, während Unternehmen vom verfügenden Teil ausgenommen seien, die der Begründung des Beschlusses nach an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien wie die Adressaten des angefochtenen Beschlusses.

2.

Keine Zuständigkeit für Luftfrachtverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR

Der angefochtene Beschluss lege die falsche Annahme zu Grunde, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung hinsichtlich des Luftverkehrs von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR im EWR geschehen sei.

Der angefochtene Beschluss lege die falsche Annahme zu Grunde, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung hinsichtlich des Luftverkehrs von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR eine wesentliche, unmittelbare und vorhersehbare Auswirkung auf den Wettbewerb im EWR gehabt habe.

3.

Fehlerhafte Begründung und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Feststellung, dass die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge einen eigenständigen Bestandteil der Zuwiderhandlung darstelle.

Die beiden Annahmen, auf denen der angefochtene Beschluss beruhe, um die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge als eigenständigen Bestandteil der Zuwiderhandlung einzuordnen, seien im Licht des wirtschaftlichen und regulatorischen Kontextes des betreffenden Wirtschaftszweigs widersprüchlich.

Des Weiteren sei die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge von den Praktiken betreffend den Treibstoff- und Sicherheitsaufschlag nicht zu unterscheiden und stelle keinen eigenständigen Bestandteil der Zuwiderhandlung dar.

4.

Die Geldbuße verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Geldbußen gemäß Art. 49 der Charta der Grundrechte der EU, Art. 101 AEUV und den Leitlinien für Geldbußen und sei offensichtlich fehlerhaft.

Der Wert des Umsatzes von KLM Cargo, auf den sich die Zuwiderhandlung beziehe, sei der Wert des Treibstoffs und des Sicherheitsaufschlags und nicht der volle Umsatz von KLM Cargo.

Der Wert des Umsatzes von KLM Cargo, auf den der Geldbußengrundbetrag gestützt worden sei, dürfe nicht den außerhalb des EWR getätigten Umsatz von KLM Cargo umfassen.

Die Herabsetzung der Geldbuße um 15 % wegen Eingreifens der Regierung entspreche nicht dem Grad des Eingreifens der Regierung im Zeitraum der Zuwiderhandlung.


(1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. C 210, S. 2).


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