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Document 62017TN0325
Case T-325/17: Action brought on 29 May 2017 — Koninklijke Luchtvaart Maatschappij v Commission
Rechtssache T-325/17: Klage, eingereicht am eingereicht am 29. Mai 2017 — Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission
Rechtssache T-325/17: Klage, eingereicht am eingereicht am 29. Mai 2017 — Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission
ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 53–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/53 |
Klage, eingereicht am eingereicht am 29. Mai 2017 — Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission
(Rechtssache T-325/17)
(2017/C 239/67)
Verfahrenssprache: English
Parteien
Klägerin: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Amstelveen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Smeets)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt für nichtig zu erklären, und zwar wegen eines Verstoßes gegen das Willkürgebot und den Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend ihrem ersten Klagegrund; wegen mangelnder Zuständigkeit für den Luftverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR, entsprechend ihrem zweiten Klagegrund; wegen eines Verstoßes gegen Art. 49 der Charta der Grundrechte der EU, Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr sowie die Leitlinien für Geldbußen (1), entsprechend ihrem vierten Klagegrund; |
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Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 3 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit in diesen Bestimmungen festgestellt wird, dass die Klägerin Zuwiderhandlungen in Bezug auf den Luftverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR begangen habe, entsprechend ihrem zweiten Klagegrund; |
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Art. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge beinhaltete, entsprechend ihrem dritten Klagegrund; |
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hilfsweise, falls das Gericht den angefochtenen Beschluss nicht gemäß ihrem ersten, zweiten und vierten Klagegrund insgesamt für nichtig erklären sollte, von seinem Ermessen Gebrauch zu machen, um die gegen die Klägerin gemäß Art. 3 Buchst. c und d des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße herabzusetzen, entsprechend ihrem ersten, zweiten, dritten und vierten Klagegrund; |
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, falls das Gericht den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig erklären oder die Geldbuße herabsetzen sollte. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung
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2. |
Keine Zuständigkeit für Luftfrachtverkehr von Flughäfen außerhalb des EWR zu Flughäfen innerhalb des EWR
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3. |
Fehlerhafte Begründung und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Feststellung, dass die Nichtzahlung einer Provision auf Aufschläge einen eigenständigen Bestandteil der Zuwiderhandlung darstelle.
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4. |
Die Geldbuße verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Geldbußen gemäß Art. 49 der Charta der Grundrechte der EU, Art. 101 AEUV und den Leitlinien für Geldbußen und sei offensichtlich fehlerhaft.
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(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. C 210, S. 2).