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Document 62017TN0324

Rechtssache T-324/17: Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — SAS Cargo Group u. a./Kommission

ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/53


Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — SAS Cargo Group u. a./Kommission

(Rechtssache T-324/17)

(2017/C 239/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: SAS Cargo Group A/S (Kastrup, Dänemark), Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden (Stockholm, Schweden), SAS AB (Stockholm) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Creve, M. Kofmann und G. Forwood sowie J. Killick, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission C (2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

die beantragten prozessleitenden Maßnahmen, Maßnahmen der Beweisaufnahme oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für erforderlich hält;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und den Grundsatz der Waffengleichheit, indem den Klägerinnen der Zugang zu maßgeblichen belastenden wie entlastenden Beweismitteln einschließlich solchen verweigert worden sei, die die Kommission nach der Zustellung ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten habe.

2.

Fehlende Zuständigkeit für die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf Luftfrachtflüge in den EWR und auf Strecken zwischen der Schweiz und den drei Nicht-EWR-Staaten.

3.

Fehler in der Beurteilung der Beweismittel durch die Kommission und ihrer Schlussfolgerung, nach der mit diesen die Beteiligung der Klägerinnen an oder ihre Kenntnis von der in dem angefochtenen Beschluss angeführten weltweiten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bewiesen sei.

4.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV, Art. 17 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 296 Abs. 2 AEUV wegen der inneren Widersprüchlichkeit des angefochtenen Beschlusses, insbesondere hinsichtlich der Zurechnung der Verantwortlichkeit für die behauptete Zuwiderhandlung.

5.

Die Kommission habe zu Unrecht gegen die Klägerinnen eine Geldbuße verhängt, da sie für die behauptete Zuwiderhandlung nicht verantwortlich sein könnten. Jedenfalls habe die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße im Hinblick auf die Höhe des Umsatzes, den Schwerekoeffizient betreffend die besondere Situation von SAS Cargo, die Dauer, die Erhöhung der Rückfallquote und die verschiedenen mildernden Umstände geirrt. Somit solle die Geldbuße für nichtig erklärt oder, hilfsweise, beträchtlich herabgesetzt werden.


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