Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CN0247

    Rechtssache C-247/17: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 16. Mai 2017 — Oikeusministeriö/Denis Raugevicius

    ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 239/30


    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 16. Mai 2017 — Oikeusministeriö/Denis Raugevicius

    (Rechtssache C-247/17)

    (2017/C 239/37)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein oikeus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Antragsteller: Oikeusministeriö

    Antragsgegner: Denis Raugevicius

    Vorlagefragen

    1.

    Sind innerstaatliche Vorschriften über die Auslieferung wegen einer Straftat im Hinblick auf die Freizügigkeit von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unabhängig davon, ob ein auf einem Auslieferungsübereinkommen beruhender Auslieferungsantrag eines Drittstaats zum Zweck der Strafvollstreckung oder — wie in der Rechtssache Petruhhin (1) — zum Zweck der Strafverfolgung gestellt wird, in gleicher Weise zu bewerten? Spielt es eine Rolle, dass die Person, deren Auslieferung beantragt wird, neben der Unionsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der den Auslieferungsantrag gestellt hat?

    2.

    Versetzt eine nationale Regelung, wonach nur eigene Staatsangehörige nicht zur Strafvollstreckung außerhalb der Union ausgeliefert werden, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats in ungerechtfertigter Weise in eine ungünstigere Lage? Sind auch in einem Fall, in dem es um die Vollstreckung geht, Mechanismen des Unionsrechts anzuwenden, durch die ein für sich genommen legitimes Ziel auf weniger beeinträchtigende Weise erreicht werden kann? Wie ist ein Auslieferungsantrag zu beantworten, wenn er in Anwendung derartiger Mechanismen dem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, dieser jedoch z. B. wegen rechtlicher Hindernisse keine Maßnahmen in Bezug auf seinen Staatsangehörigen einleitet?


    (1)  Urteil vom 6.9.2016, C-182/15, ECLI:EU:C:2016:630.


    Top