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Document 62016CA0150

    Rechtssache C-150/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Craiova — Rumänien) — Fondul Proprietatea SA/Complexul Energetic Oltenia SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Forderung einer Gesellschaft, deren Kapital überwiegend vom rumänischen Staat gehalten wird, gegen eine Gesellschaft, deren alleiniger Aktionär dieser Staat ist — Hingabe an Zahlungs statt — Begriff „staatliche Beihilfe“ — Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission)

    ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 239/14


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Craiova — Rumänien) — Fondul Proprietatea SA/Complexul Energetic Oltenia SA

    (Rechtssache C-150/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Forderung einer Gesellschaft, deren Kapital überwiegend vom rumänischen Staat gehalten wird, gegen eine Gesellschaft, deren alleiniger Aktionär dieser Staat ist - Hingabe an Zahlungs statt - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission))

    (2017/C 239/18)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Vorlegendes Gericht

    Curtea de Apel Craiova

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Fondul Proprietatea SA

    Beklagte: Complexul Energetic Oltenia SA

    Tenor

    1.

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann der Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen, wenn

    dieser Beschluss einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil darstellt und dem Staat zugerechnet werden kann,

    das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte und

    dieser Beschluss geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind

    2.

    Wenn ein nationales Gericht den Beschluss einer mehrheitlich von einem Mitgliedstaat gehaltenen Gesellschaft, eine Hingabe eines Aktivums, das im Eigentum einer anderen Gesellschaft steht, deren alleiniger Aktionär dieser Mitgliedstaat ist, an Zahlungs statt zu akzeptieren, um eine Forderung zum Erlöschen zu bringen, und einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem geschätzten Wert dieses Aktivums und dem Betrag dieser Forderung zu zahlen, als staatliche Beihilfe einstuft, sind die nationalen Behörden dieses Mitgliedstaats verpflichtet, diese Beihilfe vor ihrer Durchführung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Europäischen Kommission anzumelden.


    (1)  ABl. C 200 vom 6.6.2016.


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