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Document 62016CN0082
Case C-82/16: Request for a preliminary ruling from the Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgium) lodged on 12 February 2016 — K. and Others v Belgische Staat
Rechtssache C-82/16: Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgien), eingereicht am 12. Februar 2016 — K. u. a./Belgischer Staat
Rechtssache C-82/16: Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgien), eingereicht am 12. Februar 2016 — K. u. a./Belgischer Staat
ABl. C 145 vom 25.4.2016, p. 21–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgien), eingereicht am 12. Februar 2016 — K. u. a./Belgischer Staat
(Rechtssache C-82/16)
(2016/C 145/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad voor Vreemdelingenbetwistingen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: A. K., Z. M., J. M., N. N. N., I. O. O., I. R., A. B.
Beschwerdegegner: Belgischer Staat
Vorlagefragen
1. |
Ist das Unionsrecht — insbesondere Art. 20 AEUV sowie die Art. 5 und 11 der Richtlinie 2008/115/EG (1) in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta (2) — dahin auszulegen, dass es unter bestimmten Umständen eine nationale Praxis verbietet, bei der ein Antrag auf Aufenthaltsgewährung, den ein Familienangehöriger, der Drittstaatsangehöriger ist, im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger in dem Mitgliedstaat stellt, in dem der betreffende Unionsbürger wohnt, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und von seinem Recht auf Freizügigkeit und seiner Niederlassungsfreiheit keinen Gebrauch gemacht hat (im Folgenden: statischer Unionsbürger), allein aus dem Grund — eventuell mit dem Erlass eines Entfernungsbeschlusses einhergehend — zurückgewiesen wird, dass gegen den betroffenen Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, ein geltendes Einreiseverbot mit europäischer Tragweite verhängt wurde?
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2. |
Ist das Unionsrecht — insbesondere Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG sowie die Art. 7 und 24 der Charta — dahin auszulegen, dass es eine nationale Praxis verbietet, wonach auf ein geltendes Einreiseverbot Bezug genommen wird, um einen später im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestellten Antrag auf Familienzusammenführung mit einem statischen Unionsbürger zurückzuweisen, ohne dass dabei das Familienleben und das Wohl betroffener Kinder, das in diesem später gestellten Antrag auf Familienzusammenführung angeführt wird, berücksichtigt wird? |
3. |
Ist das Unionsrecht — insbesondere Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG sowie die Art. 7 und 24 der Charta — dahin auszulegen, dass es eine nationale Praxis verbietet, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der bereits unter einem geltenden Einreiseverbot steht, ein Entfernungsbeschluss erlassen wird, ohne dass dabei das Familienleben und das Wohl betroffener Kinder, das in einem später gestellten Antrag auf Familienzusammenführung mit einem statischen Unionsbürger — also nachdem das Einreiseverbot bereits verhängt wurde — angeführt wird, berücksichtigt wird? |
4. |
Ist Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG dahin zu verstehen, dass ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung eines geltenden und endgültigen Einreiseverbots grundsätzlich stets außerhalb der Europäischen Union stellen muss, oder gibt es Umstände, unter denen er diesen Antrag auch in der Europäischen Union stellen kann?
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(1) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).
(3) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).