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Document 62016CN0082

    Rechtssache C-82/16: Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgien), eingereicht am 12. Februar 2016 — K. u. a./Belgischer Staat

    ABl. C 145 vom 25.4.2016, p. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 145/21


    Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgien), eingereicht am 12. Februar 2016 — K. u. a./Belgischer Staat

    (Rechtssache C-82/16)

    (2016/C 145/28)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Raad voor Vreemdelingenbetwistingen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Beschwerdeführer: A. K., Z. M., J. M., N. N. N., I. O. O., I. R., A. B.

    Beschwerdegegner: Belgischer Staat

    Vorlagefragen

    1.

    Ist das Unionsrecht — insbesondere Art. 20 AEUV sowie die Art. 5 und 11 der Richtlinie 2008/115/EG (1) in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta (2) — dahin auszulegen, dass es unter bestimmten Umständen eine nationale Praxis verbietet, bei der ein Antrag auf Aufenthaltsgewährung, den ein Familienangehöriger, der Drittstaatsangehöriger ist, im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger in dem Mitgliedstaat stellt, in dem der betreffende Unionsbürger wohnt, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und von seinem Recht auf Freizügigkeit und seiner Niederlassungsfreiheit keinen Gebrauch gemacht hat (im Folgenden: statischer Unionsbürger), allein aus dem Grund — eventuell mit dem Erlass eines Entfernungsbeschlusses einhergehend — zurückgewiesen wird, dass gegen den betroffenen Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, ein geltendes Einreiseverbot mit europäischer Tragweite verhängt wurde?

    a)

    Ist es für die Beurteilung solcher Umstände von Bedeutung, dass zwischen dem Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, und dem statischen Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über eine bloße familiäre Bindung hinausgeht? Falls dies bejaht wird: Welche Faktoren spielen bei der Bestimmung, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, eine Rolle? Kann hierzu sachdienlich auf die Rechtsprechung zum Vorliegen eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta verwiesen werden?

    b)

    Speziell in Bezug auf minderjährige Kinder: Verlangt Art. 20 AEUV mehr als eine biologische Verbindung zwischen dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, und dem Kind, das Unionsbürger ist? Ist es insoweit von Bedeutung, dass ein Zusammenwohnen nachgewiesen wird, oder genügen emotionale und finanzielle Bindungen wie eine Aufenthalts- oder Besuchsregelung und Unterhaltszahlungen? Kann hierzu sachdienlich auf die Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, Ogieriakhi, C-244/13, Rn. 38 und 39, vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, Rn. 54, und vom 6. Dezember 2012, O. und S., verbundene Rechtssachen C-356/11 und C-357/11, Rn. 56 verwiesen werden? Vgl. in diesem Zusammenhang auch das anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-133/15.

    c)

    Ist die Tatsache, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der Drittstaatsangehörige bereits unter einem Einreiseverbot stand und sich somit dessen bewusst war, dass er sich unrechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhielt, für die Beurteilung solcher Umstände von Bedeutung? Kann auf diese Tatsache sachdienlich Bezug genommen werden, um einen möglichen Missbrauch von Verfahren über die Aufenthaltsgewährung im Rahmen der Familienzusammenführung zu unterbinden?

    d)

    Ist die Tatsache, dass gegen den Beschluss zur Verhängung eines Einreiseverbots kein Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG eingelegt wurde, oder die Tatsache, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss zur Verhängung eines Einreiseverbots zurückgewiesen wurde, für die Beurteilung solcher Umstände von Bedeutung?

    e)

    Ist die Tatsache, dass das Einreiseverbot aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aber aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthalts verhängt wurde, ein relevanter Aspekt? Falls dies bejaht wird: Ist außerdem zu prüfen, ob der betroffene Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt? Können insoweit die Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG (3), die mit den Art. 43 und 45 des Ausländergesetzes umgesetzt wurden, und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur öffentlichen Ordnung sinngemäß auf Familienangehörige von statischen Unionsbürgern angewandt werden? (vgl. die anhängigen Vorabentscheidungsersuchen C-165/14 und C-304/14)

    2.

    Ist das Unionsrecht — insbesondere Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG sowie die Art. 7 und 24 der Charta — dahin auszulegen, dass es eine nationale Praxis verbietet, wonach auf ein geltendes Einreiseverbot Bezug genommen wird, um einen später im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestellten Antrag auf Familienzusammenführung mit einem statischen Unionsbürger zurückzuweisen, ohne dass dabei das Familienleben und das Wohl betroffener Kinder, das in diesem später gestellten Antrag auf Familienzusammenführung angeführt wird, berücksichtigt wird?

    3.

    Ist das Unionsrecht — insbesondere Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG sowie die Art. 7 und 24 der Charta — dahin auszulegen, dass es eine nationale Praxis verbietet, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der bereits unter einem geltenden Einreiseverbot steht, ein Entfernungsbeschluss erlassen wird, ohne dass dabei das Familienleben und das Wohl betroffener Kinder, das in einem später gestellten Antrag auf Familienzusammenführung mit einem statischen Unionsbürger — also nachdem das Einreiseverbot bereits verhängt wurde — angeführt wird, berücksichtigt wird?

    4.

    Ist Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG dahin zu verstehen, dass ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung eines geltenden und endgültigen Einreiseverbots grundsätzlich stets außerhalb der Europäischen Union stellen muss, oder gibt es Umstände, unter denen er diesen Antrag auch in der Europäischen Union stellen kann?

    a)

    Ist Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 2008/115/EG dahin zu verstehen, dass die Voraussetzung nach Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Richtlinie — wonach die Aufhebung oder Aussetzung des Einreiseverbots nur in Betracht kommt, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er das Staatsgebiet unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen hat — in jedem Einzelfall bzw. in allen Fallgruppen ohne Weiteres erfüllt sein muss?

    b)

    Stehen die Art. 5 und 11 der Richtlinie 2008/115/EG einer Auslegung entgegen, wonach ein Antrag auf Aufenthaltsgewährung im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem statischen Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit und seiner Niederlassungsfreiheit keinen Gebrauch gemacht hat, als impliziter (zeitlich begrenzter) Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung eines geltenden und endgültigen Einreiseverbots angesehen wird, wobei, wenn sich herausstellt, dass die Aufenthaltsbedingungen nicht erfüllt sind, das geltende und endgültige Einreiseverbot wieder auflebt?

    c)

    Ist die Tatsache, dass die Verpflichtung, einen Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung im Herkunftsland zu stellen, möglicherweise eine allenfalls vorübergehende Trennung zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem statischen Unionsbürger zur Folge hat, ein relevanter Aspekt? Gibt es Umstände, unter denen die Art. 7 und 24 der Charta einer vorübergehenden Trennung gleichwohl entgegenstehen?

    d)

    Ist die Tatsache, dass die Verpflichtung, einen Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung im Herkunftsland zu stellen, lediglich zur Folge hat, dass der Unionsbürger gegebenenfalls für eine begrenzte Zeit das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes verlassen muss, ein relevanter Aspekt? Gibt es Umstände, unter denen Art. 20 AEUV gleichwohl dem entgegensteht, dass der statische Unionsbürger für begrenzte Zeit das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes verlassen muss?


    (1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).

    (2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

    (3)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).


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