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Document 62013TA0496
Case T-496/13: Judgment of the General Court of 11 June 2015 — McCullough v Cedefop (Access to documents — Regulation (EC) No 1049/2001 — Documents relating to the award of public contracts and the conclusion of the ensuing contracts — Request seeking the production of documents in the context of criminal proceedings — Refusal of access — Exception relating to the protection of privacy and the integrity of the individual — Exception relating to the protection of the decision-making process)
Rechtssache T-496/13: Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2015 — McCullough/Cedefop (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Abschluss sich daraus ergebender Verträge — Antrag auf Zurverfügungstellung der Dokumente im Rahmen eines Strafverfahrens — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)
Rechtssache T-496/13: Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2015 — McCullough/Cedefop (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Abschluss sich daraus ergebender Verträge — Antrag auf Zurverfügungstellung der Dokumente im Rahmen eines Strafverfahrens — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)
ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 245/16 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2015 — McCullough/Cedefop
(Rechtssache T-496/13) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Abschluss sich daraus ergebender Verträge - Antrag auf Zurverfügungstellung der Dokumente im Rahmen eines Strafverfahrens - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses))
(2015/C 245/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Colin Boyd McCullough (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Matsos)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Lettmayr, dann M. Fuchs, zunächst im Beistand von Rechtsanwältin E. Petritsi, dann der Rechtsanwältinnen E. Petritsi und E. Roussou, dann der Rechtsanwälte E. Roussou und P. Anestis und schließlich von P. Anestis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Cedefop vom 15. Juli 2013, mit der der Zugang zu den Protokollen seines Verwaltungsrats, seines Büros und der „Knowledge Management System“ Steering Group, erstellt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005, verweigert wurde, darauf, dem Cedefop aufzugeben, die verlangten Dokumente zur Verfügung zu stellen, und darauf, die nationalen griechischen Behörden gemäß Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39, S. 1) und Art. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zu ermächtigen, in die Räumlichkeiten und Gebäude des Cedefop einzudringen, nach den anwendbaren griechischen Gesetzen in diesen Räumlichkeiten und Gebäuden zu ermitteln, zu durchsuchen und zu beschlagnahmen, um sich die verlangten Dokumente zu beschaffen sowie zu möglicherweise begangenen Straftaten zu ermitteln
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 15. Juli 2013, mit der der Zugang zu den Protokollen seines Verwaltungsrats, seines Büros und der „Knowledge Management System“ Steering Group, erstellt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005, verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Protokollen des Verwaltungsrats und des Büros, mit Ausnahme des Zugangs zu den Namen ihrer Mitglieder, verweigert wurde. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Cedefop trägt seine eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von Herrn Colin Boyd McCullough. |
4. |
Herr McCullough trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.