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Document 62014CN0312

Rechtssache C-312/14: Vorabentscheidungsersuchen des Ráckevei Járásbíróság (Ungarn), eingereicht am 1. Juli 2014 — Banif Plus Bank Zrt./Márton Lantos und Mártonné Lantos

ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/27


Vorabentscheidungsersuchen des Ráckevei Járásbíróság (Ungarn), eingereicht am 1. Juli 2014 — Banif Plus Bank Zrt./Márton Lantos und Mártonné Lantos

(Rechtssache C-312/14)

2014/C 303/34

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Ráckevei Járásbíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banif Plus Bank Zrt.

Beklagte: Márton Lantos, Mártonné Lantos

Vorlagefragen

1.

Ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Angebot an den Kunden eines (Wechselkurs)Geschäfts, das — rechtlich als Devisendarlehensvertrag gestaltet — in einem Barkauf zum Zeitpunkt der Auszahlung und einem Terminkauf zum Zeitpunkt der Rückzahlung besteht, das durch die Umrechnung eines in Devisen ausgewiesenen Betrags in Forint erfolgt und mit dem das Darlehen des Kunden den Wirkungen und Risiken (Wechselkursrisiko) des Kapitalmarkts ausgesetzt wird, nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 (Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten) und Nr. 17 (Finanzinstrument) sowie des Anhangs I Abschnitt C Nr. 4 (Devisentermingeschäft, derivative Instrumente) der Richtlinie [2004/39/EG] (1) um ein Finanzinstrument handelt?

2.

Ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ausübung einer Handelstätigkeit für eigene Rechnung in Bezug auf das in der ersten Frage beschriebene Finanzinstrument nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 (Handel für eigene Rechnung) und des Anhangs I Abschnitt A Nr. 3 (Handel für eigene Rechnung) der Richtlinie 2004/39 um eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit handelt?

3.

Muss das Finanzinstitut die in Art. 19 Abs. 4 und 5 der Richtlinie vorgesehene Prüfung der Angemessenheit vornehmen und dabei berücksichtigen, dass das Devisentermingeschäft — das eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten darstellt — als Teil eines anderen Finanzprodukts (nämlich eines Darlehensvertrags) angeboten wurde und dass es sich bei dem derivativen Instrument allein schon um ein komplexes Finanzinstrument handelt? Ist davon auszugehen, dass Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie nicht anwendbar ist, weil die Risiken, die der Kunde in Bezug auf das Darlehen und das Finanzinstrument trägt, grundverschieden sind und deshalb die Beurteilung der Angemessenheit unerlässlich ist, wenn das Geschäft ein derivatives Instrument enthält?

4.

Führt die Umgehung von Art. 19 Abs. 4 und 5 der Richtlinie zur Nichtigerklärung des zwischen der Bank und dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrags?


(1)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).


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