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Document 52013AE5084

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 911/2010 des Rates — COM (2013) 312 final — 2013/0164 (COD)

    ABl. C 67 vom 6.3.2014, p. 88–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 67/88


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 911/2010 des Rates

    COM (2013) 312 final — 2013/0164 (COD)

    2014/C 67/17

    Berichterstatter: Antonello IOZIA

    Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 1. Juli bzw. 6. September 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010

    COM(2013) 312 final — 2013/0164 (COD).

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 2. Oktober 2013 an.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 493. Plenartagung am 16./17. Oktober (Sitzung vom 16. Oktober) mit 144 gegen 1 Stimme bei 3 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der EWSA begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010, auch wenn er vielleicht im Vergleich zum optimalen Zeitplan für das 2011 ausgearbeitete Programm ein Jahr zu spät kommt.

    1.2

    Der EWSA begrüßt insbesondere, dass sein überzeugtes Plädoyer für die Aufnahme der Finanzierung des GMES-Programms, das jetzt Copernicus heißt, in den mehrjährigen Finanzrahmen von den Mitgliedstaaten und vom Europäischen Parlament gehört wurde, wodurch das Programm jetzt entwicklungsfähig wird, auch wenn es gegenüber den ursprünglichen Plänen mit gut 2 Mrd. EUR weniger auskommen muss. Diese Kürzung könnte das gesamte Programm aufs Spiel setzen. Die Kommission hat Flexibilität bewiesen, als sie ihren Standpunkt so grundlegend geändert hat.

    1.3

    Der EWSA bekräftigt seine starke und überzeugte Unterstützung der Raumfahrtprogramme der Europäischen Union. Die Leitprogramme Galileo und Copernicus bestimmen im Rahmen des Projekts Horizont 2020 die Innovationsfähigkeit und die technologische Entwicklung, ermöglichen es, das Primat der europäischen Raumfahrtindustrie gegenüber den internationalen Konkurrenten zu behaupten, und tragen zur Schaffung von Rahmenbedingungen bei, die für hochwertige wissens- und forschungsbasierte Beschäftigung günstig sind.

    1.4

    Der EWSA empfiehlt der Kommission, wenige Monate vor dem Start des ersten Sentinel-Satelliten klar zu definieren, wer für die Verwaltung des Programms Copernicus zuständig ist, was derzeit schwer erkennbar ist. Nach Ansicht des EWSA sollten die beiden Hauptakteure der europäischen Weltraumpolitik, ESA und EUMETSAT, ausdrücklich in die Verwaltung der Raumfahrt- und meteorologischen Programme und in die Gesamtverwaltung des Programms einbezogen werden. Das geht aus den Erwägungsgründen der Kommission nicht deutlich hervor. Artikel 12 Ziffer 4 und 5 des Verordnungsvorschlags müsste dahingehend überarbeitet werden, dass aus der Möglichkeitsform (kann betrauen) eine Feststellung wird (wird betrauen).

    1.5

    Der EWSA äußert einmal mehr sein Befremden darüber, dass auf delegierte Rechtsakte zurückgegriffen wird, welche den AEUV-Bestimmungen hinsichtlich der Möglichkeit, die Aufgaben für einen begrenzten Zeitraum und nicht wesentliche Tätigkeiten zu übertragen, nicht wortgetreu gerecht werden. Diese delegierten Rechtsakte sollten soweit ausgeführt werden, dass sie einen klaren Bezugsrahmen für alle Akteure bieten.

    1.6

    Der EWSA empfiehlt, die Ausschreibungsvorschriften zur Festlegung der Bedingungen für Teilnahme von Unternehmen an den im Rahmen von Copernicus vorgesehenen Maßnahmen eingehend zu erläutern. Diese Regeln müssen den Anforderungen der kleinen und mittleren Unternehmen gebührend Rechnung tragen, die sich aus den Verpflichtungen im Zuge des Small Business Act (SBA) und den Entwicklungsprognosen für den Binnenmarkt im Zuge der Binnenmarktakte ergeben. Ganz besonders wichtig ist es, einen klaren und belastbaren Regelungsrahmen für Privatinvestitionen zu haben.

    1.7

    Der EWSA teilt die Einschätzung des wirtschaftliche Potenzials, welches das Programm Copernicus entfalten kann, und seine Kohärenz mit den Europa-2020-Zielen, wobei er sich eine rasche Annahme dieser Verordnung wünscht, damit die im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Maßnahmen ab Januar 2014 anlaufen können. Er spricht sich für einen entschiedenen Ausbau der Unterstützung für die Downstream-Aktivitäten des Programms Copernicus, deren Ziele zwar eindeutig definiert sind, aber nicht deren Instrumente, die in die Verordnung aufgenommen werden sollten, und in diesem Zusammenhang der Kommission spezifische Zuständigkeiten zuzuweisen.

    1.8

    Um möglichst viele Unternehmen einzubeziehen, ist es nach Ansicht des EWSA ganz wichtig, eine Plattform zu bieten, die es tatsächlich ermöglicht, Investitionen, Beschäftigung und Entwicklung auszubauen. Zu diesem Zweck erachtet er es als unverzichtbar, dass die zur Verfügung gestellten Daten für alle europäischen Betreiber frei und kostenlos sind, und spricht sich dafür aus, unbedingt Verhandlungen mit Drittländern aufzunehmen, um mit den Industrien jener Länder, die über Daten verfügen, ein Prinzip absoluter Gegenseitigkeit zu vereinbaren. In Ermangelung dieser Vereinbarungen hält es der EWSA für zweckmäßig, für die Industrien dieser Länder eine Lizenzregelung vorzusehen, welche den Zugang zu den Daten des Programms Copernicus aufs Wesentliche beschränkt. Der freie Zugang sollte allen Entwicklungsländern und in jedem Fall in Notsituationen gewährleistet werden.

    1.9

    Der EWSA befürwortet angesichts der beträchtlichen finanziellen Verpflichtung und der Sensibilität der Daten, dass die Europäische Union Eigentümer des Systems wird. Er weist darauf hin, dass in dem Verordnungsvorschlag die Modalitäten, Kosten und künftigen Verantwortlichkeiten für die Verwaltung dieses Eigentums und seiner Übertragung nicht näher erläutert werden. Er wünscht diesbezüglich mehr Klarheit.

    1.10

    Der EWSA empfiehlt allen europäischen Institutionen und insbesondere dem Europäischen Parlament, das nur noch einige wenige Plenartagungen bis zu seiner Auflösung vor den bevorstehenden Neuwahlen abhält, nachdrücklich, die Verordnung rasch unter Billigung der vorgeschlagenen Verbesserungen anzunehmen und so die Fortführung des Programms Copernicus zu ermöglichen. Sollte das Programm nicht rechtzeitig auf den Weg gebracht werden, besteht die ernste Gefahr, dass es nicht mehr finanziert werden kann.

    2.   Einleitung

    2.1

    Mit dieser Verordnung wird ein für die Steuerung und Finanzierung des europäischen Erdbeobachtungsprogramms GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) angemessener Rechtsrahmen in seiner neuen operativen Phase ab 2014 geschaffen. Zu diesem Zweck wird die bis Ende 2013 gültige Verordnung (EU) 911/2010 zur Einrichtung des Programms aufgehoben.

    2.2

    Das GMES-Programm wird im Zuge dieser Verordnung offiziell in Copernicus umbenannt.

    2.3

    Vor dem Hintergrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere von Artikel 189 betrifft dieser Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates folgende Aspekte:

    1)

    die Änderung der Bezeichnung in Copernicus;

    2)

    die Steuerung von GMES in seiner operativen Phase, so dass es der Kommission ermöglicht wird, Tätigkeiten an bestimmte Betreiber zu übertragen;

    3)

    die Finanzierung im Zeitraum 2014 bis 2020.

    2.4

    Wie in der Mitteilung zusammengefasst, ist Copernicus ist in sechs Dienste unterteilt: Überwachung in den Bereichen Meeresumwelt, Atmosphäre, Land und Klimawandel sowie Unterstützung für Katastrophen- und Krisen- sowie für Sicherheitsdienste. Bei Copernicus werden Daten von Satelliten und von In-situ-Sensoren (z.B. Bojen, Ballons oder Luftsensoren) genutzt, um aktuelle und zuverlässige Informationen und Prognosen bereitzustellen, die unter anderem in folgenden Bereichen einen Mehrwert bieten: Landwirtschaft und Fischerei, Landnutzung und Städteplanung, Bekämpfung von Waldbränden, Katastrophenabwehr, Seeverkehr sowie Überwachung der Luftverschmutzung. Copernicus trägt auch zu wirtschaftlicher Stabilität und Wachstum bei: Kommerzielle Anwendungen ("nachgelagerte Dienste") in vielen verschiedenen Branchen profitieren stark von einem vollständigen und offenen Zugang zu den Beobachtungsdaten und Informationsprodukten von Copernicus. Außerdem zählt Copernicus zu den Programmen, die im Rahmen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen sind, und wurde angesichts seines Nutzens für zahlreiche Politikbereiche der Union in die industriepolitische Initiative "Europa 2020" aufgenommen.

    2.5

    Die Weltraumstruktur wurde bislang mit rund 3,2 Mrd. EUR größtenteils durch die ESA (über 60 %) und aus EU-Mitteln (rund 30 %) im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (FP7) finanziert.

    2.6

    Die Finanzierung der operativen Phase, welche sowohl die Nutzung der Daten als auch die Erneuerung der Weltrauminfrastruktur vorsieht, kann aufgrund der zu stemmenden Kosten nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten übernommen werden. Im Zuge dieser Verordnung übernimmt die EU somit die Verantwortung für die operative Phase von Copernicus/GMES und die Finanzierungslast in Höhe von 3 786 Mio. EUR (zu Preisen von 2011).

    2.7

    In ihrer Mitteilung mit dem Titel "Ein Haushalt für Europa 2020" (COM(2011) 500 final vom 29. Juni 2011) schlug die Kommission vor, GMES im Zeitraum 2014 bis 2020 außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zu finanzieren.

    2.8

    Der EWSA lehnte den Vorschlag der Kommission rundum ab, die für die Entwicklung und Vollendung des GMES-Programms erforderliche Finanzierung nach außen, d.h. in einen Ad-hoc-Fonds, zu verlagern (1).

    2.9

    Dieser erste Vorschlag zur externen Finanzierung wurde vom Parlament mit der Entschließung P7_TA(2012)0062 vom 16. Februar 2012 abgelehnt. Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 zum MFR sollte das Programm aus der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens finanziert werden, wobei die in der MFR-Verordnung festzulegenden Haushaltsmittel höchstens 3 786 Mio. EUR (Preise von 2011) betragen dürfen.

    2.10

    Auch die nationalen Raumfahrtagenturen haben sich mit eigenen Erdbeobachtungssystemen ausgestattet. Allerdings gelang es ihnen der Kommissionsmitteilung zufolge nicht, sich auf eine Zusammenarbeit bei der Finanzierung von nachhaltigen operativen Umweltbeobachtungsprogrammen zu verständigen. Da der politische Druck auf die Behörden wächst, fundierte Entscheidungen in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und Klimawandel zu treffen, und internationale Vereinbarungen einzuhalten sind, ist die Fortsetzung solcher Beobachtungen von entscheidender Bedeutung.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Die Weltraumstruktur von Copernicus/GMES wurde seit 2005 von der ESA entwickelt und mit fast 2 Mrd. EUR autonom finanziert und durch EU-Mittel aus dem Themenbereich "Weltraum" im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie durch Mittel für die ersten operativen GMES-Tätigkeiten in Höhe einer weitere Milliarde EUR bezuschusst; d.h. dass bislang insgesamt 3,2 Mrd. EUR ausgegeben und bis Ende 2013 geplant sind.

    3.2

    Im Erwägungsgrund (17) wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Programms, angesichts seines Umfangs, Einheiten mit geeigneten technischen und fachlichen Kapazitäten übertragen werden sollte, von denen einige im nachfolgenden Erwägungsgrund (18) genannt werden. Es ist also im Interesse einer erfolgreichen operativen Phase notwendig, in den Steuerungsvereinbarungen im Zuge dieser Verordnung den effektiven in Europa, im Bereich der Satelliten und der Auswertung ihrer Daten gegebenen Kapazitäten Rechnung zu tragen. In Erwägungsgrund (18) werden die beiden wichtigsten Akteure nicht genannt, die im Bereich Satelliten in Europa über Planungs-, Einsatz- und Verwaltungskapazitäten verfügen, nämlich die ESA und EUMETSAT.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1

    Im Bereich der Raumfahrt haben sich einige europäische Staaten in zwei großen Organisationen zusammengeschlossen, ESA und EUMETSAT. Die ESA hat - mit einem Budget von über 4 Mrd. EUR pro Jahr und mit rund 2 250 Beschäftigten (2011) - einige wichtige Umweltsatelliten (ERS, Envisat, Cryosat, SMOS, GOCE, SWARM) entwickelt und betrieben und die europäischen Wettersatelliten Meteosast, Meteosat zweite Generation und Met-OP entwickelt. Die ESA archiviert und verteilt auch die Daten über eine lange Reihe von Missionen anderer Partner (third party missions). EUMETSAT, die europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten, verfügt über ein Jahresbudget von rund 300 Mio. EUR und über 280 Beschäftigte (2011), und ist insbesondere für die Erarbeitung und Verbreitung von Wetterdaten zuständig.

    4.2

    Neben diesen beiden Organisationen gibt es andere Agenturen der Europäischen Union (siehe Tabelle), die an der europäischen Raumfahrtpolitik beteiligt sind (2).

    Agentur

    Haupttätigkeiten

    Budget und Personal (2007)

    Agentur für das europäische GNSS (GSA)

    Betreibung der Europäischen Satellitennavigationsprogramme (z.B.Galileo)

    5,4 Millionen (2009) – 50 Personen.

    Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC)

    Unterstützung der EU bei der Auswertung der Satellitenbilder

    16 Millionen (2011) – 100 Personen

    Europäische Umweltagentur (EEA)

    Einbeziehung der Umweltdimension in die Wirtschaftspolitiken

    41 Millionen (2012) – 220 Personen

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

    Technische und wissenschaftliche Unterstützung bei der Erarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zur Meeressicherheit und -verschmutzung

    54 Millionen (2010) – 200 Personen

    FRONTEX

    Operative Koordinierung der Mitgliedstaaten für die Sicherheit an den Grenzen

    22 Millionen (+13 Reserve) – 170 Personen

    Europäische Verteidigungsagentur (EDA)

    Kooperation im Bereich Verteidigungskapazität und Rüstung

    31 Millionen (2010) – 100 Personen

    Der Europäische Forschungsrat (ERC)

    Teil von FP7. Unterstützung von wissenschaftlicher Forschung und der Spitzenkompetenz in Europa

    32 Millionen (2009) – 220 Personen

    Exekutivagentur für die Forschung (REA)

    Auswertung und Verwaltung vieler FP7-Programme

    31 Millionen (2009) – 349 Personen

    4.3

    Die oben aufgeführten Zahlen fassen die operativen Kapazitäten im Satellitenbereich zusammen, die in den Agenturen der Europäischen Union, in der ESA und in EUMETSAT bestehen. Die Kommission sollte mit Blick auf die Erfordernisse des Programms allen verfügbaren Ressourcen und Fachkompetenzen Rechnung tragen.

    4.4

    Im Erwägungsgrund (18) werden ESA und EUMETSAT nicht ausdrücklich unter den Akteuren genannt, die für die Durchführung von Copernicus zuständig sein werden. Mit Blick auf den nachfolgenden Artikel 11 sollten sie eingefügt werden.

    4.5

    Artikel 12 Ziffer 4 und 5 des Verordnungsvorschlags müsste dahingehend überarbeitet werden, dass aus der Möglichkeitsform (kann betrauen) eine Feststellung wird (wird betrauen).

    4.6

    In Artikel 2 Ziffer 1 b) und Ziffer 4b) erwähnt die Kommission die Ziele Wirtschaftswachstum und Beschäftigung unter den wichtigsten Zielen des Programms Copernicus.

    4.7

    Der EWSA teilt diesen Standpunkt, doch sollten zu diesem Zweck auch spezifische und kongruente Initiativen geplant werden. Dies gilt insbesondere für die konkret zu ergreifenden Maßnahmen (downstreaming), welche den Mehrwert für die Produktionstätigkeiten bestimmen. Maßnahmen zur Verbreitung, zur Förderung der Entwicklung möglicher Anwendungen der vom System gelieferten Daten und zur Sensibilisierung für das Potenzial von Copernicus sind unverzichtbar und sollten in die Verordnung unter ausdrücklichem Verweis auf die Maßnahmen, die zum Erreichen der genannten Ziele ergriffen werden müssen, aufgenommen werden.

    Brüssel, den 16. Oktober 2013

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Henri MALOSSE


    (1)  ABl. C 299 vom 14.10.2012, S. 72.

    (2)  Quelle: PACT-European Affairs.


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