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Document 52011AP0312
Short selling and certain aspects of credit default swaps ***I Amendments of the European Parliament, adopted on 5 July 2011 , to the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on Short Selling and certain aspects of Credit Default Swaps (COM(2010)0482 – C7-0264/2010 – 2010/0251(COD))
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Kreditausfallversicherungen ***I Abänderungden des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (KOM(2010)0482 – C7-0264/2010 – 2010/0251(COD))
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Kreditausfallversicherungen ***I Abänderungden des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (KOM(2010)0482 – C7-0264/2010 – 2010/0251(COD))
ABl. C 33E vom 5.2.2013, p. 298–328
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/298 |
Dienstag, 5. Juli 2011
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Kreditausfallversicherungen ***I
P7_TA(2011)0312
Abänderungden des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (KOM(2010)0482 – C7-0264/2010 – 2010/0251(COD)) (1)
2013/C 33 E/36
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
[Abänderung 1]
ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)
zum Vorschlag der Kommission
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0055/2011).
(2) Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.
Dienstag, 5. Juli 2011
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Als die Finanzkrise im September 2008 ihren Höhepunkt erreichte, nahmen die zuständigen Behörden in mehreren Mitgliedstaaten und in den Vereinigten Staaten von Amerika außerordentliche Maßnahmen an, um den Leerverkauf bestimmter oder sämtlicher Wertpapiere zu beschränken oder zu verbieten. Anlass hierfür waren Bedenken, dass Leerverkäufe in Zeiten beträchtlicher finanzieller Instabilität die Abwärtsspirale der Aktienkurse verstärken könnten, insbesondere bei Finanztiteln, wodurch schließlich die Lebensfähigkeit der Finanzinstitute bedroht würde und systemische Risiken entstehen könnten. Da in der Union kein spezifischer Rechtsrahmen für die Behandlung von Aspekten im Zusammenhang mit Leerverkäufen besteht, fielen die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen unterschiedlich aus. |
(2) |
Um das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und die Voraussetzungen für sein Funktionieren zu verbessern, insbesondere auf den Finanzmärkten, und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, sollte ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Vorschriften und Befugnisse im Zusammenhang mit Leerverkäufen und Credit Default Swaps geschaffen und im Hinblick auf Ausnahmesituationen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, ein höheres Maß an Koordinierung und Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Da die Mitgliedstaaten voraussichtlich weiterhin divergierende Maßnahmen ergreifen werden, muss der Rahmen für Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps harmonisiert werden, um zu verhindern, dass auf dem Binnenmarkt Hindernisse entstehen. |
(3) |
Es ist zweckmäßig und notwendig, die Form einer Verordnung zu wählen, da durch einige Vorschriften private Akteure direkt verpflichtet werden, mit bestimmten Instrumenten verbundene Netto-Short-Positionen und ungedeckte Leerverkäufe zu melden und offenzulegen. Eine Verordnung ist außerdem notwendig, um der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (3) eingesetzten Europäischen Finanzaufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) (ESMA) Befugnisse zur Koordinierung der von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen und zur Verhängung eigener Maßnahmen zu übertragen. |
(4) |
Um die derzeitige Fragmentierung zu überwinden, vor deren Hintergrund einige Mitgliedstaaten divergierende Maßnahmen ergriffen haben, und um die Möglichkeit, dass zuständige Behörden divergierende Maßnahmen ergreifen, einzuschränken, ist zur Bewältigung der potenziellen Risiken von Leerverkäufen und Credit Default Swaps ein harmonisiertes Vorgehen erforderlich. Mit den einzuführenden Vorschriften sollten unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Bestimmungen die ermittelten Risiken behandelt werden, ohne dabei die Vorteile, die Leerverkäufe für die Marktqualität und -effizienz bieten, zu sehr zu schmälern , indem die Liquidität des Marktes erhöht wird (da Leerverkäufer Wertpapiere verkaufen und später dieselben Papiere wieder erwerben, um den Leerverkauf zu decken) und indem es Anlegern ermöglicht wird, zu reagieren, wenn sie der Ansicht sind, ein Wertpapier sei überwertet und Leerverkäufe damit ein Instrument zur effizienteren Preisfindung von Wertpapieren . |
(4a) |
Rohstoffmärkte und insbesondere Agrarmärkte fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Da einige der Risiken, auf die in dieser Verordnung eingegangen wird, auch diese Märkte betreffen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusätzlich zu ihrer Mitteilung über Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze bis 1. Januar 2012, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten, über die auf diesen Märkten existierenden Risiken berichten und geeignete Vorschläge unterbreiten. Für den Energiesektor relevante Rohstoffe sollten im Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts (KOM(2010)0726) behandelt werden. |
(5) |
Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte so umfassend wie möglich sein, damit ein Präventionsrahmen für Ausnahmesituationen geschaffen werden kann. Der Rahmen sollte zwar sämtliche Finanzinstrumente erfassen, aber dennoch eine verhältnismäßige Reaktion auf Risiken ermöglichen, die bei einem Leerverkauf bestimmter Instrumente entstehen können. Daher sollten die zuständigen Behörden und die ESMA nur in Ausnahmesituationen befugt sein, Maßnahmen in Bezug auf sämtliche Arten von Finanzinstrumenten zu verhängen, die über die lediglich auf bestimmte Arten von Instrumenten anwendbaren dauerhaften Maßnahmen hinausgehen, die ergriffen werden, wenn eindeutige und mit derartigen Maßnahmen zu bewältigende Risiken bestehen. |
(6) |
Sowohl die Regulierungsbehörden als auch die Marktteilnehmer würden von erhöhter Transparenz in Bezug auf signifikante Netto-Short-Positionen in spezifischen Finanzinstrumenten profitieren. Für Aktien, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassen sind, sollte ein Zweistufenmodell eingeführt werden, das in geeigneter Weise bei signifikanten Netto-Short-Positionen in Aktien ein höheres Maß an Transparenz bietet. Wird in Verbindung mit einer bestimmten Position eine bestimmte Meldeschwelle überschritten , so sollte die Regulierungsbehörde in Form einer privaten Meldung unterrichtet werden, damit die Behörde einschlägige Positionen überwachen und bei Bedarf prüfen kann, ob Leerverkäufe systemische Risiken verursachen oder marktmissbräuchlich eingesetzt werden könnten; wird eine höher angesetzte Offenlegungsschwelle erreicht, ist dies dem Markt ebenfalls in einer öffentlichen Meldung in anonymer Form mitzuteilen, damit die anderen Marktteilnehmer nützliche Informationen über einzelne signifikante Leerverkaufspositionen in Aktien erhalten. |
(7) |
Durch die Offenlegung signifikanter Netto-Short-Positionen in öffentlichen Schuldtiteln gegenüber den Regulierungsbehörden erhalten die Behörden wichtige Informationen, die ihnen bei der Prüfung helfen, ob die betreffenden Positionen tatsächlich systemische Risiken mit sich bringen oder für marktmissbräuchliche Zwecke genutzt werden. Daher sollte die Meldung signifikanter Netto-Short-Positionen in öffentlichen Schuldtiteln in der Union an die Regulierungsbehörden vorgeschrieben werden. Eine entsprechende Vorschrift sollte ausschließlich eine private Meldung an die Regulierungsbehörden vorsehen, da eine Veröffentlichung von Informationen in Bezug auf derartige Instrumente gegenüber dem Markt negative Auswirkungen auf Märkte für öffentliche Schuldtitel mit geringer Liquidität haben könnte. ▐ |
(8) |
Die Meldevorschriften für öffentliche Schuldtitel sollten Anwendung finden auf von der Union und den Mitgliedstaaten emittierte Schuldtitel, einschließlich sämtlicher Schuldtitel, die Ministerien, Ressorts, Zentralbanken, Agenturen oder andere Stellen im Namen eines Mitgliedstaats begeben, jedoch nicht auf von Gebietskörperschaften oder halbstaatlichen Stellen begebene Schuldtitel. |
(9) |
Um eine umfassende und wirksame Transparenzregelung zu schaffen, sind nicht nur Short-Positionen zu berücksichtigen, die durch den Handel mit Aktien oder öffentlichen Schuldtiteln an einem Handelsplatz entstehen, sondern auch Short-Positionen, die außerhalb eines Handelsplatzes geschaffen werden, sowie ökonomische Netto-Short-Positionen, die aus dem Einsatz von Derivaten , wie zum Beispiel Optionen, Terminkontrakte, an einen Index gekoppelte Instrumente, Differenzgeschäfte und Spread Bets auf Aktien oder öffentliche Schuldtitel, resultieren. |
(10) |
Damit die Transparenzregelung für Regulierungsbehörden und den Markt von Nutzen ist, sollte sie vollständige und genaue Angaben über die Positionen einer natürlichen oder juristischen Person gewährleisten. Insbesondere sollten aus den Angaben, die der Regulierungsbehörde oder dem Markt zur Verfügung gestellt werden, sowohl die Short- als auch die Long-Positionen hervorgehen, damit wertvolle Informationen über die Netto-Short-Positionen einer natürlichen oder juristischen Person in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps generiert werden können. |
(11) |
Bei der Berechnung von Short- oder Long-Positionen sollte sämtlichen wirtschaftlichen Interessen Rechnung getragen werden, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit dem aufgelegten Aktienkapital eines Unternehmens oder mit aufgelegten öffentlichen Schuldtiteln eines Mitgliedstaats oder der Union hat. Insbesondere sollten Interessen beachtet werden, die direkt oder indirekt durch den Einsatz von Derivaten wie Optionen, Terminkontrakten, Differenzgeschäften und Spread Bets auf Aktien oder öffentliche Schuldtitel , und Indizes, Basket-Zertifikate und börsennotierte Indexfonds entstanden sind. Bei Positionen in öffentlichen Schuldtiteln sollten auch Credit Default Swaps im Zusammenhang mit Emittenten öffentlicher Schuldtitel berücksichtigt werden. |
(12) |
Zusätzlich zur Transparenzregelung für die Meldung von Netto-Short-Positionen in Aktien sollte eine Vorschrift zur Kennzeichnung von Verkaufsaufträgen, die ▐ als Leerverkaufsorder durchgeführt und am Ende des Tages als solche registriert werden, eingeführt werden, um zusätzliche Informationen über das Volumen von Aktien-Leerverkäufen ▐ bereitzustellen. ▐ Informationen über die Leerverkäufe sollten von den Firmen zusammengestellt werden und mindestens täglich der zuständigen Behörde übermittelt werden, um die zuständigen Behörden ▐ zu unterstützen, das Volumen der Leerverkäufe zu überwachen. |
(13) |
Der Kauf von Credit Default Swaps, ohne dabei eine Long-Position im zugrunde liegenden öffentlichen Schuldtitel zu halten, kann – wirtschaftlich gesehen – mit einer Short-Position im zugrunde liegenden Schuldinstrument oder in einer anderen Position in Vermögenswerten oder einem Portfolio von Vermögenswerten, deren Wert durch einen Rückgang der Kreditwürdigkeit des betreffenden Staates negativ beeinflusst werden kann, gleichgesetzt werden. Bei der Berechnung einer Netto-Short-Position in öffentlichen Schuldtiteln sollten daher Credit Default Swaps im Zusammenhang mit einer Obligation von Emittenten öffentlicher Schuldtitel einbezogen werden. Eine Position in Credit Default Swaps sollte sowohl im Hinblick darauf berücksichtigt werden, ob eine natürliche oder juristische Person eine signifikante Netto-Short-Position in öffentlichen Schuldtiteln hält, die der zuständigen Behörde gemeldet werden muss ▐. |
(14) |
Um eine laufende Überwachung der Positionen zu ermöglichen, sollte in den Transparenzverpflichtungen außerdem festgelegt werden, dass Änderungen, die zur Unter- oder Überschreitung bestimmter Schwellenwerte für Netto-Short-Positionen führen, gemeldet bzw. offengelegt werden müssen. |
(15) |
Damit die Transparenzverpflichtungen Wirkung entfalten, müssen sie unabhängig davon Anwendung finden, wo eine natürliche oder juristische Person, die eine Netto-Short-Position in einem Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, oder in einem öffentlichen Schuldtitel eines Mitgliedstaats oder der Union hält, ansässig ist, auch wenn dies außerhalb der Union ist. |
(16) |
Durch ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln kann sich das potenzielle Risiko erhöhen , dass Abwicklungen scheitern, Marktvolatilität entsteht und Marktmissbrauch betrieben wird . Um diese Risiken zu senken, sollten angemessene Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe eingeführt werden , wobei berücksichtigt werden sollte, dass kein systemrelevantes Risiko entsteht, wenn die Leihvereinbarung am Ende eines Handelstages abgeschlossen wird. Kann eine Short-Position nicht am Ende eines Handelstages abgedeckt werden, sollten Strafmaßnahmen verhängt werden, damit der Verkäufer keinen Gewinn erzielen kann. |
(16a) |
Die Abwicklungsdisziplin ist zwar ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender Finanzmärkte, doch sollten die technischen Einzelheiten der Regelungen zur Gewährleistung der Abwicklungsdisziplin nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sondern in einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag der Kommission zum Nachhandelsgeschäft festgelegt werden, der den von der Kommission und der Arbeitsgruppe für die Harmonisierung von Abwicklungszyklen in diesem Bereich geleisteten Arbeiten Rechnung trägt. Die Kommission sollte daher bis Ende 2011 gleichzeitig mit einem Vorschlag zur Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für zentrale Verwahrstellen konkrete Vorschläge unterbreiten. |
(16b) |
Credit Default Swaps auf Staatsanleihen sollten auf dem Grundsatz des versicherbaren Interesses basieren, wobei berücksichtigt wird, dass ein einem souveränen Staat andere Interessen bestehen können als der Besitz von Staatsanleihen. |
(17) |
Mit Maßnahmen in Bezug auf öffentliche Schuldtitel und Credit Default Swaps im Zusammenhang mit Schuldtiteln öffentlicher Emittenten, einschließlich Maßnahmen zur Transparenzsteigerung und Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe, sollten Vorschriften eingeführt werden, die verhältnismäßig sind und mit denen gleichzeitig negative Auswirkungen auf die Liquidität auf den Verkaufs- und Rückkaufsmärkten (Repo-Markt) für öffentliche Anleihen verhindert werden. |
(18) |
Aktien werden zunehmend auf verschiedenen Handelplätzen innerhalb und außerhalb der Union zum Handel zugelassen. So sind an verschiedenen Handelsplätzen innerhalb der Union auch Aktien zahlreicher großer Unternehmen gelistet, die außerhalb der Union ansässig sind. Aus Gründen der Effizienz sollten Instrumente, deren Haupthandelsplatz außerhalb der Union liegt, von bestimmten Melde- und Offenlegungsanforderungen ausgenommen werden. |
(19) |
Market-Making-Tätigkeiten spielen bei der Bereitstellung von Liquidität auf den Märkten in der Union eine maßgebliche Rolle; Market-Maker müssen bei der Ausübung ihrer Funktion Short-Positionen eingehen. Die Einführung von Vorschriften für derartige Aktivitäten könnte die Fähigkeit der Market-Maker, für Liquidität zu sorgen, erheblich einschränken und die Effizienz der Märkte in der Union erheblich beeinträchtigen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass Market-Maker signifikante Short-Positionen eingehen, außer während sehr kurzer Zeiträume. Es ist daher angemessen, dass die Vorschriften nicht für natürliche oder juristische Personen, die an Market-Making-Tätigkeiten beteiligt sind, gelten, da dadurch deren Fähigkeit beeinträchtigt werden könnte, ihre Funktion auszuüben und dies negative Auswirkungen auf die Märkte in der Union hätte. Damit auch einschlägige Einheiten in Drittländern erfasst werden, muss ein Verfahren eingeführt werden, um die Gleichwertigkeit der betreffenden Drittlandsmärkte zu bewerten. Die Ausnahmeregelung sollte auf verschiedene Arten von Market-Making-Tätigkeiten Anwendung finden, jedoch nicht auf den Eigenhandel. Außerdem sollten bestimmte Primärmarkttätigkeiten, z. B. im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln und Stabilisierungsmaßnahmen, ausgenommen werden, da es sich hierbei um wichtige Tätigkeiten handelt, die zum effizienten Funktionieren der Märkte beitragen. Die zuständigen Behörden sollten bei der Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung unterrichtet werden und befugt sein, einer natürlichen oder juristischen Person die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung zu untersagen, wenn diese die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Die zuständigen Behörden sollten außerdem die Möglichkeit haben, die betreffende natürliche oder juristische Person um Informationen zu ersuchen, um die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu überwachen. |
(20) |
Im Falle ungünstiger Entwicklungen, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in einem Mitgliedstaat oder in der Union darstellen, sollten die zuständigen Behörden über Eingriffsbefugnisse verfügen, um zusätzliche Transparenzvorschriften einzuführen oder Leerverkäufe, Transaktionen mit Credit Default Swaps oder andere Transaktionen zeitweise zu beschränken und auf diese Weise einen ungeordneten Kursverfall zu verhindern. Derartige Maßnahmen könnten aufgrund verschiedener ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen – womit nicht nur finanzielle oder wirtschaftliche Verwerfungen, sondern auch z. B. Naturkatastrophen oder terroristische Anschläge gemeint sind – erforderlich sein. Darüber hinaus könnten ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen, die Maßnahmen erfordern, lediglich einen Mitgliedstaat betreffen und keine grenzübergreifenden Auswirkungen haben. Die Befugnisse müssen ausreichende Flexibilität aufweisen, damit auf verschiedene Arten von Ausnahmesituationen reagiert werden kann. |
(21) |
Auch wenn die zuständigen Behörden in der Regel am besten in der Lage sein dürften, die Marktbedingungen zu überwachen und bei ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen zunächst zu reagieren, indem sie entscheiden, ob die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen ernsthaft bedroht sind und Maßnahmen zur Bewältigung der Situation ergriffen werden müssen, sollten die Befugnisse sowie die Bedingungen und Verfahren für deren Inanspruchnahme doch so weit wie möglich harmonisiert werden. |
(22) |
Verzeichnet ein Finanzinstrument an einem Handelsplatz einen signifikanten Kursverfall, sollte die zuständige Behörde auch befugt sein, bei Bedarf rasch einzugreifen und Leerverkäufe dieses Instruments am jeweiligen Handelsplatz innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit vorübergehend einzuschränken oder die ESMA auffordern, solche Einschränkungen in Gebieten mit anderer Gerichtsbarkeit vorzunehmen , um ▐ einen ungeordneten Kursverfall des betreffenden Instruments zu verhindern. |
(23) |
Falls ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen sich auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken oder grenzübergreifende Auswirkungen haben, ist eine enge Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den befugten Behörden unbedingt erforderlich. Die ESMA sollte in einer solchen Situation eine zentrale Koordinierungsfunktion übernehmen und ein kohärentes Vorgehen der zuständigen Behörden zu gewährleisten. Dass der ESMA Vertreter der zuständigen Behörden angehören, wird ihr dabei helfen, diese Funktion wahrzunehmen. |
(24) |
Neben ihrer Aufgabe, die Maßnahmen der zuständigen Behörden zu koordinieren, sollte die ESMA sicherstellen, dass die zuständigen Behörden nur dann Maßnahmen ergreifen, wenn dies notwendig und verhältnismäßig ist. Die ESMA sollte befugt sein, den zuständigen Behörden Stellungnahmen über den Einsatz von Eingriffsbefugnissen zu unterbreiten. |
(25) |
Auch wenn die zuständigen Behörden oftmals am besten in der Lage sein dürften, ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen zu überwachen und rasch darauf zu reagieren, sollte die ESMA auch befugt sein, selbst Maßnahmen zu ergreifen, wenn Leerverkäufe und andere verwandte Tätigkeiten das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität eines Teils oder des gesamten Finanzsystems in der Union bedrohen, grenzübergreifende Auswirkungen bestehen oder die zuständigen Behörden keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung ergriffen haben. Wenn die Auswirkungen einer Maßnahme möglicherweise über die Finanzmärkte hinausgehen, z. B. im Fall von warenunterlegten Derivaten, die zur Absicherung von physischen Positionen eingesetzt werden, sollte die ESMA, wo immer möglich, den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 [ESRB] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (4) eingesetzten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die anderen einschlägigen Behörden konsultieren. |
(26) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse der ESMA, in Ausnahmesituationen Leerverkäufe und andere verwandte Tätigkeiten zu beschränken, stehen in Einklang mit den unter Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführten Befugnissen. Die Befugnisse, die der ESMA in Ausnahmesituationen übertragen werden, sollten die Befugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 nicht berühren. Insbesondere sollte die ESMA befugt sein, einzelne Beschlüsse zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, oder einzelne Beschlüsse, die an Finanzmarktbeteiligte im Sinne dieses Artikels gerichtet sind. |
(27) |
Die Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden und der ESMA zur Beschränkung von Leerverkäufen, Transaktionen mit Credit Default Swaps und anderen Transaktionen sollten zeitlich begrenzter Natur sein, lediglich während eines begrenzten Zeitraums Anwendung finden und nur in dem Umfang ausgeübt werden, der zur Bewältigung der spezifischen Bedrohung erforderlich ist. |
(28) |
Aufgrund der spezifischen Risiken, die durch den Einsatz von Credit Default Swaps entstehen können, sind diese Transaktionen durch die zuständigen Behörden genau zu überwachen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden befugt sein, in Ausnahmefällen von natürlichen oder juristischen Personen, die eine einschlägige Transaktion vornehmen, Informationen über den Zweck einer solchen Transaktion anzufordern. |
(29) |
Die ESMA sollte allgemein befugt sein, eine Untersuchung über eine Frage oder Praxis im Zusammenhang mit Leerverkäufen oder Credit Default Swaps durchzuführen, um zu prüfen, ob die betreffende Frage oder Praxis eine potenzielle Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen darstellt. Die ESMA sollte nach einer solchen Untersuchung einen Bericht über ihre Erkenntnisse veröffentlichen , und gelangt sie zu dem Schluss, dass eine Maßnahme auf der Ebene der Union eingeführt werden sollte, ist ihre Entscheidung für die zuständigen Behörden verbindlich . |
(30) |
Da einige Maßnahmen auf natürliche oder juristische Personen und Tätigkeiten außerhalb der Union Anwendung finden können, ist in bestimmten Situationen eine Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Behörden in Drittländern erforderlich. Die zuständigen Behörden sollten daher Vereinbarungen mit Behörden in Drittländern schließen. Die ESMA sollte die Ausarbeitung derartiger Kooperationsvereinbarungen und den Austausch von Informationen aus Drittländern zwischen den zuständigen Behörden koordinieren. |
(31) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) anerkannt wurden, insbesondere mit dem in Artikel 16 AEUV und in Artikel 8 der Charta verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Aus Gründen der Finanzmarktstabilität und des Anlegerschutzes ist im Hinblick auf signifikante Netto-Short-Positionen Transparenz erforderlich, einschließlich der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit bei Überschreitung eines gewissen Grenzwertes . Wenn eine solche Transparenz gegeben ist, können die Regulierungsbehörden überwachen, ob Leerverkäufe in Verbindung mit marktmissbräuchlichen Strategien eingesetzt werden, und feststellen, welche Auswirkungen dies auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes hat. Dank dieser Transparenz können Informationsasymmetrien vermieden und kann gleichzeitig sichergestellt werden, dass alle Marktteilnehmer angemessen darüber informiert werden, inwieweit Leerverkäufe die Kurse beeinflussen. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und zum freien Datenverkehr (6) festgelegt sind und für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung uneingeschränkt gelten sollten. |
(32) |
Auf der Grundlage von Leitlinien, die von der ESMA erlassen werden, und unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission zum Thema „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung Strafmaßnahmen festlegen und dafür sorgen, dass diese auch angewandt werden. Diese Strafmaßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Schließlich sollte ein harmoniertes System von Strafmaßnahmen in der Union eingerichtet werden . ▐ |
(34) |
Die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten im Einklang mit Artikel 290 AEUV sollte der Kommission übertragen werden, insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten bei der Berechnung von Short-Positionen, wenn eine natürliche oder juristische Person eine ungedeckte Position in Credit Default Swaps hält, die Schwellen für die Meldung oder Offenlegung sowie eine genauere Abgrenzung der Kriterien und Faktoren zur Feststellung erlassen werden, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in einem Mitgliedstaat oder der Union darstellen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Die ESMA sollte bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte eine zentrale Rolle spielen, indem sie die Kommission berät. |
(35) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Angemessenheit der vorgesehenen Melde- und Offenlegungsschwellen sowie die Funktionsweise der Beschränkungen und Transparenzvorschriften für Netto-Short-Positionen bewertet und geprüft wird, ob etwaige andere Beschränkungen oder Bedingungen für Leerverkäufe oder Credit Default Swaps angemessen sind. |
(36) |
Auch wenn die zuständigen nationalen Behörden besser in der Lage sind, Marktentwicklungen zu überwachen und bessere Kenntnis davon haben, kann die Gesamtauswirkung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Leerverkäufen und Credit Default Swaps nur im unionsweiten Kontext vollständig erfasst werden. Die Ziele dieser Verordnung lassen sich daher besser auf Unionsebene verwirklichen und die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen annehmen. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(37) |
Da in einigen Mitgliedstaaten bereits Beschränkungen für Leerverkäufe eingeführt worden sind und vor einer sinnvollen Anwendung des einzuführenden Rechtrahmens zunächst die delegierten Rechtsakte und verbindlichen technischen Standards angenommen werden sollten, ist vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein ausreichender Zeitraum vorzusehen, |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf folgende Finanzinstrumente:
1. |
Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, auch wenn diese Finanzinstrumente außerhalb eines Handelsplatzes gehandelt werden; |
2. |
Derivate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (7), die mit einem unter Absatz 1 genannten Finanzinstrument oder dem Emittenten eines unter Absatz 1 genannten Finanzinstruments verbunden sind, einschließlich derartiger derivativer Instrumente, wenn diese außerhalb eines Handelsplatzes gehandelt werden; |
3. |
Schuldinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder der Union begeben werden, und Derivate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, die mit derartigen von einem Mitgliedstaat oder der Union begebenen Schuldinstrumenten oder einer Obligation eines Mitgliedstaats oder der Union verbunden sind. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„zugelassener Primärhändler“ eine natürliche oder juristische Person, die gemäß einer Vereinbarung mit einem Emittenten öffentlicher Schuldtitel ▐ in Verbindung mit Primär- oder Sekundärmarkttätigkeiten als Eigenhändler für von diesem Emittenten begebene öffentliche Schuldtitel auftritt ; |
b) |
„zentrale Gegenpartei“ eine Stelle, die rechtlich zwischen die Vertragsparteien innerhalb eines Finanzmarkts oder zwischen die Vertragsparteien verschiedener Finanzmärkte tritt und dann als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer agiert und für den Betrieb eines Clearingsystems verantwortlich ist; |
c) |
„Credit Default Swap“ einen Derivatekontrakt, bei dem eine Partei einer anderen Partei eine Prämie für eine Ausgleichszahlung oder eine Zahlung im Falle eines Ausfalls des Referenzschuldners oder eines Kreditereignisses mit Bezug auf den Referenzschuldner zahlt, und sämtliche anderen Derivatekontrakte mit ähnlicher wirtschaftlicher Wirkung; |
d) |
„Finanzinstrument“ ein Instrument, das in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführt ist; |
e) |
„Herkunftsgliedstaat“ in Bezug auf einen regulierten Markt, eine Wertpapierfirma, die ein multilaterales Handelssystem betreibt, oder eine sonstige Wertpapierfirma den Herkunftsmitgliedstaat für den regulierten Markt oder die Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2004/39/EG; |
f) |
„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG; |
g) |
„öffentlicher Schuldtitel“ ein Schuldinstrument, das von der Union oder einem Mitgliedstaat, einschließlich sämtliche Ministerien, Ressorts, Zentralbanken, Agenturen oder Stellen des Mitgliedstaats, begeben wird; |
h) |
„aufgelegtes Aktienkapital“ im Zusammenhang mit einem Unternehmen die Gesamtheit der von einem Unternehmen begebenen Stammaktien und Vorzugsaktien, jedoch keine Wandelschuldverschreibungen; |
i) |
„aufgelegte öffentliche Schuldtitel“
|
j) |
„lokale Firma“ eine Firma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2004/39/EG, die für Rechnung anderer Mitglieder eines Markts tätig ist oder für diese einen Preis macht; |
k) |
„ Market-Making-Tätigkeiten “ Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, Einheiten eines Drittlands oder lokalen Firmen, die Mitglied eines Handelsplatzes oder des Markts eines Drittlandes sind, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 von der Kommission für gleichwertig erklärt wurde, wenn diese in Bezug auf ein – am Handelsplatz oder außerhalb des Handelsplatzes gehandeltes – Finanzinstrument als Eigenhändler auftreten und dabei mindestens eine der folgenden beiden Funktionen wahrnehmen:
|
l) |
„multilaterales Handelssystem ▐“ ein multilaterales System gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG; |
m) |
„Haupthandelsplatz“ in Verbindung mit einer Aktie den Handelsplatz, an dem der mit dieser Aktie generierte Umsatz am höchsten ist; |
n) |
„geregelter Markt“ ein multilaterales System gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG; |
o) |
„jeweils zuständige Behörde“
|
p) |
„Leerverkauf“ im Zusammenhang mit Aktien oder Schuldtiteln einen Verkauf von Aktien oder Schuldtiteln, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Verkäufers befinden, einschließlich ein Verkauf, bei dem der Verkäufer zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Aktien oder Schuldtitel geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, die Aktien oder Schuldtitel zu leihen, um diese bei der Abwicklung zu liefern; |
q) |
„Handelstag“ einen Handelstag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006; |
r) |
„Handelsplatz“ einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem in der Union; |
s) |
„Umsatz“ einer Aktie den Umsatz im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006; |
sa) |
„ungedeckter Leerverkauf“ im Zusammenhang mit Aktien oder Schuldtiteln einen Verkauf von Aktien oder Schuldtiteln, der die Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 1 nicht erfüllt. |
(2) Der Kommission wird die Zuständigkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 36 übertragen, mit denen die in Absatz 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen präzisiert werden , insbesondere wenn festgelegt wird , wann eine natürliche oder juristische Person für die Zwecke der Begriffsbestimmung für Leerverkäufe in Absatz 1 Buchstabe p als Eigentümer eines Finanzinstruments gilt.
Artikel 3
Short- und Long-Positionen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet eine Short-Position im aufgelegten Aktienkapital eines Unternehmens oder den aufgelegten öffentlichen Schuldtiteln eines Mitgliedstaats oder der Union eine Position, die resultiert aus:
a) |
dem Leerverkauf einer von diesem Unternehmen begebenen Aktie oder einem von diesem Mitgliedstaat oder der Union aufgelegten Schuldinstrument, |
b) |
dem Eintritt einer natürlichen oder juristischen Person in eine Transaktion, durch die ein anderes Finanzinstrument als die unter Buchstabe a genannten Instrumente geschaffen wird oder die sich auf ein solches anderes Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die natürliche oder juristische Person im Falle einer Kurs- oder Wertminderung der Aktie bzw. des Schuldinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt. |
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet eine Long-Position im aufgelegten Aktienkapital eines Unternehmens oder den aufgelegten öffentlichen Schuldtiteln eines Mitgliedstaats oder der Union eine Position, die resultiert aus:
a) |
dem Halten einer von dem Unternehmen begebenen Aktie oder einem von dem Mitgliedstaat oder der Union aufgelegten Schuldinstrument, |
b) |
dem Eintritt einer natürlichen oder juristischen Person in eine Transaktion, durch die ein anderes Finanzinstrument als die unter Buchstabe a genannten Instrumente geschaffen wird oder die sich auf ein solches anderes Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die natürliche oder juristische Person im Falle einer Kurs- oder Wertsteigerung der Aktie bzw. des Schuldinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt. |
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Berechnung einer Short-Position hinsichtlich jeder Short-Position, die von der entsprechenden Person mittelbar gehalten wird (einschließlich durch oder über einen Index, einen Korb von Wertpapieren oder eine Beteiligung an einem börsengehandelten Fonds oder einer vergleichbaren Einheit) von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person festgelegt, die anhand der öffentlich zugänglichen Informationen über die Zusammensetzung des entsprechenden Index oder Korb von Wertpapieren oder der Beteiligungen, die von dem entsprechenden börsengehandelten Fonds oder der vergleichbaren Einheit gehalten werden, vernünftig handelt. Zur Ausräumung von Zweifeln ist bei der Berechnung einer solchen Short-Position niemand verpflichtet, Echtzeitinformationen über eine solche Zusammensetzung von irgend jemandem einzuholen.
Für die Zwecke des Absatzes 2 umfasst die Berechnung einer Long-Position für alle Zwecke alle Beteiligungen (als Long-Positionen), die von der entsprechenden Person an einer Anleihe oder Schuldverschreibung, die in eine von dem entsprechenden Unternehmen ausgegebene Aktie umgewandelt werden kann, gehalten werden.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird bei der Berechnung einer Short-Position und einer Long-Position in öffentlichen Schuldtiteln auch jeder Credit Default Swap für eine Obligation oder ein Kreditereignis in Bezug auf einen Mitgliedstaat oder die Union berücksichtigt.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet eine Netto-Short-Position im aufgelegten Aktienkapital eines Unternehmens die Position, die gehalten wird, nachdem von den Short-Positionen, die eine natürliche oder juristische Person im aufgelegten Aktienkapital des Unternehmens hält, jegliche Long-Positionen, die die betreffende natürliche oder juristische Person in diesem Kapital hält, abgezogen wurden.
(5) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet eine Netto-Short-Position in aufgelegten öffentlichen Schuldtiteln des Mitgliedstaats oder der Union die Position, die gehalten wird, nachdem von den Short-Positionen, die eine natürliche oder juristische Person in aufgelegten öffentlichen Schuldtiteln eines Mitgliedstaats oder der Union hält, jegliche Long-Positionen, die die betreffende natürliche oder juristische Person in diesen Schuldtiteln hält, abgezogen wurden.
(6) Die Berechnung von Positionen in öffentlichen Schuldtiteln nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt für jeden einzelnen Mitgliedstaat oder für die Union, auch wenn innerhalb des Mitgliedstaats oder der Union getrennte Stellen öffentliche Schuldtitel im Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder der Union begeben.
Im Falle von Fondsmanagementtätigkeiten erfolgt die Berechnung von Netto-Short- und Netto-Long-Positionen für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 5 auf der Ebene jedes einzelnen Fonds, wenn in Bezug auf einen bestimmten Emittenten über getrennte Fonds, die von demselben Fondsmanager verwaltet werden, unterschiedliche Anlagestrategien verfolgt werden. Verfolgen in Bezug auf einen bestimmten Emittenten mehrere Fonds dieselbe Anlagestrategie, so werden die Netto-Short- und Netto-Long-Positionen der einzelnen Fonds aggregiert. Werden mehrere Portfolios innerhalb derselben Einheit auf diskretionärer Grundlage unter Anwendung derselben Anlagestrategie in Bezug auf einen bestimmten Emittenten verwaltet, so sollten diese Positionen für die Berechnung der Netto-Short- und Netto-Long-Positionen aggregiert werden. Bezüglich der Verwaltung eines Kundenportfolios auf nicht diskretionärer Grundlage trägt der Kunde die rechtliche Verantwortung für die Berechnung der Netto-Short- und Netto-Long-Positionen.
(7) Die Kommission wird zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 36 AEUV ermächtigt , um festzulegen,
a) |
in welchem Fall davon ausgegangen wird, dass eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Absatz 2 eine Aktie oder ein Schuldinstrument hält, |
b) |
in welchem Fall eine natürliche oder juristische Person im Sinne der Absätze 4 und 5 eine Netto-Short-Position hält und wie diese zu berechnen ist, |
c) |
welche Methode bei der Berechnung von Positionen für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 5 zur Anwendung kommt, wenn verschiedene Stellen innerhalb einer Gruppe Long- oder Short-Positionen halten oder Managementtätigkeiten für getrennte Fonds zu berechnen sind. |
Artikel 4
Ungedeckte Position in einem Credit Default Swap
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass eine natürliche oder juristische Person eine ungedeckte Position in einem Credit Default Swap für eine Obligation eines Mitgliedstaats oder der Union hält, wenn der Credit Default Swap nicht dazu dient, sich entweder gegen ein Ausfallrisiko des Emittenten abzusichern, wenn die natürliche oder juristische Person eine Long-Position in öffentlichen Schuldtiteln des betreffenden Emittenten hält, oder gegen das Risiko eines Wertverfalls eines Vermögenswertes oder eines Vermögensportfolios der natürlichen oder juristischen Person, die einen solchen Vermögenswert oder ein solches Vermögensportfolio hält, wenn der Preisverfall dieses Vermögenswerts oder Vermögensportfolios eine enge Korrelation zum Preisverfall der Obligation eines Mitgliedstaats oder der Union aufweist , falls es zu einer Herabstufung der Kreditwürdigkeit eines Mitgliedstaats oder der Union kommt. Die Partei, die im Rahmen des Credit Default Swaps verpflichtet ist, bei Ausfall des Referenzschuldners bzw. einem Kreditereignis mit Bezug auf den Referenzschuldner eine Prämie oder Ausgleichszahlung zu leisten, hält aufgrund dieser Obligation keine ungedeckte Position im Sinne dieses Absatzes.
(2) Die Kommission wird im Sinne von Absatz 1 zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 36 AEUV ermächtigt , um festzulegen,
a) |
in welchen Fällen davon ausgegangen wird, dass ein Credit Default Swap zur Absicherung gegen Ausfallrisiken ▐ gehalten wird, und anhand welcher Methode eine ungedeckte Position in einem Credit Default Swap ▐ zu berechnen ist, |
b) |
welche Methode bei der Berechnung von Positionen ▐ zur Anwendung kommt, wenn verschiedene Stellen innerhalb einer Gruppe Long- oder Short-Positionen halten oder Managementtätigkeiten für getrennte Fonds zu berechnen sind. |
KAPITEL II
TRANSPARENZ VON NETTO-SHORT-POSITIONEN
Artikel 5
Meldung signifikanter Netto-Short-Positionen in Aktien an die zuständigen Behörden
(1) Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Short-Position im aufgelegten Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, halten, melden der jeweils zuständigen Behörde, wenn die Position eine in Absatz 2 genannte Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet.
(2) Eine Meldeschwelle ist bei einem Prozentsatz von 0,2 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des Werts des aufgelegten Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens erreicht.
(3) Die Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) (ESMA) kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten ggf. eine Stellungnahme über die Anpassung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission abgeben. Die Kommission kann die in Absatz 2 genannten Schwellenwerte mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 36 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme der ESMA ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.
(3a) Die in diesem Artikel vorgesehenen Meldungen erfolgen gemäß Artikel 9 und die Berechnungen von Netto-Short-Positionen gemäß Artikel 3.
Artikel 6
Meldung von Leerverkäufen an die zuständigen Behörden
Alle Wertpapierfirmen und alle Mitglieder eines regulierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems nehmen in die Transaktionsberichte gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG zusätzlich ein Feld auf, das bei Aktiengeschäften angibt, ob es sich bei dem entsprechenden Vorgang um einen Leerverkauf handelt. Intermediäre, die Leerverkäufe durchführen, müssen die zuständige Behörde auf diese im Transaktionsbericht für solche Verkäufe entsprechend hinweisen. Diese Information ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen.
Die Kommission wird zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 36 ermächtigt, in denen festgelegt wird, wie den zuständigen Behörden die entsprechenden Informationen zu übermitteln sind.
Artikel 7
Offenlegung signifikanter Netto-Short-Positionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit
(1) Die entsprechende zuständige Behörde legt einer Position offen, wenn diese Position eine in Absatz 2 genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder unterschreitet. Bei dieser Offenlegung wird der Halter der Netto-Short-Position nicht angegeben.
(2) Eine Offenlegungsschwelle ist bei einem Prozentsatz von 0,5 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des Werts des aufgelegten Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens erreicht.
(3) Die ESMA kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten ggf. eine Stellungnahme über die Anpassung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission abgeben.
Die Kommission kann die in Absatz 2 genannten Schwellenwerte mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 36 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme der ESMA ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.
(3a) Die in diesem Artikel vorgesehenen Meldungen erfolgen gemäß Artikel 9 und die Berechnungen von Netto-Short-Positionen gemäß Artikel 3.
Artikel 8
Meldung signifikanter Netto-Short-Positionen in öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps an die zuständigen Behörden
(1) Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Short-Position in aufgelegten öffentlichen Schuldtiteln eines Mitgliedstaats oder der Union halten, melden der jeweils zuständigen Behörde, wenn eine Position im Hinblick auf den betreffenden Mitgliedstaat oder die Union eine Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet.
▐
(2) Die einschlägigen Meldeschwellen umfassen einen Ausgangsbetrag und danach ergänzende Schwellenbeträge in Bezug auf jeden Mitgliedstaat und die Union, die von der Kommission in den Rechtsakten nach Absatz 3 festgelegt werden. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die Meldeschwellen für jeden Mitgliedstaat.
(3) Die Kommission wird zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 36 ermächtigt, in denen die in Absatz 2 genannten Beträge und ergänzenden Beträge festgelegt werden, wobei die folgenden Bedingungen gelten :
a) |
Festlegung der Schwellenwerte in einer Höhe, die keine Meldung von Positionen erfordert, die nur von minimalem Wert sind, |
b) |
ausstehender Gesamtwert der aufgelegten öffentlichen Schuldtitel jedes Mitgliedstaats und der Union, der Umsatz und durchschnittlicher Umfang der Positionen, die Marktteilnehmer in öffentlichen Schuldtiteln des betreffenden Mitgliedstaats oder der Union halten müssen berücksichtigt werden . |
(3a) Die in diesem Artikel vorgesehenen Meldungen erfolgen gemäß Artikel 9 und die Berechnungen von Netto-Short-Positionen gemäß Artikel 3.
Artikel 9
Melde- und Offenlegungsverfahren
(1) Jede Meldung oder Offenlegung gemäß den Artikeln 5 ▐ oder 8 enthält Angaben zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, die die betreffende Position hält, zum Umfang der betreffenden Position, dem Emittenten, dessen Papiere in der betreffenden Position gehalten werden, und dem Datum, zu dem die betreffende Position eröffnet, geändert oder geschlossen wurde.
Sämtliche Offenlegungen nach Artikel 7 umfassen anonyme Angaben zum Umfang der betreffenden Position, dem Emittenten, dessen Papiere in der betreffenden Position gehalten werden, und dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Position eröffnet, geändert oder geschlossen wurde.
Für die Zwecke der Artikel 5, 7 und 8 müssen natürliche und juristische Personen, die signifikante Netto-Short-Positionen halten, für einen Zeitraum von fünf Jahren Aufzeichnungen der Brutto-Positionen aufbewahren, die eine signifikante Netto-Short-Position ausmachen.
(2) Die Berechnung einer Netto-Short-Position wird zum Ende eines Handelstages vorgenommen, an dem die natürliche oder juristische Person die betreffende Position hält. Ausgenommen hiervon sind automatisch ablaufende Nachtgeschäfte, für die eine Referenzfrist von T+1 gelten sollte. Die Meldung oder Offenlegung erfolgt spätestens am nächsten Handelstag um 15.30 Uhr.
(3) Die Meldung von Informationen an die jeweils zuständige Behörde erfolgt nach dem in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 beschriebenen System.
(4) Die Offenlegung von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit nach Artikel 7 muss einen schnellen Zugang zu Informationen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gewährleisten. Die Informationen werden dem in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (9) genannten, amtlich bestellten System des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten der Aktien zur Verfügung gestellt.
(5) Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ▐, durch die die Einzelheiten der für die Zwecke von Absatz 1 bereitzustellenden Informationen geregelt werden. ▐ Die ESMA legt der Kommission bis zum [31. Dezember 2011] Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 4 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ▐, in denen die möglichen Verfahren für die Offenlegung von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit festgelegt werden. ▐ Die ESMA legt der Kommission bis zum [31. Dezember 2011] Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 10
Anwendung außerhalb der Union
Die Melde- und Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 5, 7 und 8 gelten für natürliche oder juristische Personen, unabhängig davon, ob diese inner- oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind.
Artikel 11
Bereitstellung von Informationen an die ESMA
(1) Die jeweils zuständigen Behörden übermitteln der ESMA vierteljährlich zusammenfassende Informationen über Netto-Short-Positionen in Aktien oder öffentlichen Schuldtiteln ▐, für die sie jeweils zuständige Behörde sind, und nehmen die Meldungen gemäß Artikel 5 bis 8 entgegen.
(2) Die ESMA kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung jederzeit an die jeweils zuständige Behörde eines Mitgliedstaats wenden und zusätzliche Informationen über Netto-Short-Positionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln ▐ anfordern.
Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA die angeforderten Informationen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen. Kommt es zu unerwünschten Ereignissen oder Entwicklungen, die eine ernsthafte Bedrohung der Finanzstabilität oder des Marktvertrauens in dem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat darstellen, stellt die zuständige Behörde die angeforderten Informationen innerhalb von 24 Stunden der ESMA zur Verfügung.
(2a) Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, mit denen die Einzelheiten der gemäß Absatz 1 und Absatz 2 bereitzustellenden Informationen geregelt werden. Die ESMA legt der Kommission bis zum [31. Dezember 2011] Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(2b) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format der nach den Absätzen 1 und 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird. Die ESMA legt der Kommission bis zum [31. Dezember 2011] Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
KAPITEL III
BEHANDLUNG VON UNGEDECKTEN LEERVERKÄUFEN UND CREDIT DEFAULT SWAPS
Artikel 12
Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe und Credit Default Swaps
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann eine zum Handel an einem Handelsplatz zugelassene Aktie oder ein öffentliches Schuldinstrument nur dann leer verkaufen, wenn am Ende des Handelstages eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
die natürliche oder juristische Person hat die Aktie oder das öffentliche Schuldinstrument geliehen, |
b) |
die natürliche oder juristische Person hat bezüglich der Aktie oder des öffentlichen Schuldinstruments eine Leihvereinbarung getroffen, |
c) |
die natürliche oder juristische Person hat von einem Dritten die Zusage erhalten, dass die Aktie bzw. das öffentliche Schuldinstrument lokalisiert und für die Leihe an die natürliche oder juristische Person reserviert wurde, so dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann. |
(1a) Eine natürliche oder juristische Person kann Transaktionen mit Credit Default Swaps, die sich auf einen Schuldtitel eines Mitgliedstaats oder der Union beziehen, nur dann vornehmen, wenn diese Transaktionen nicht zu ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps gemäß Artikel 4 führen.
(2) Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA technische Regulierungsstandards , in denen festgelegt wird, welche Arten von Vereinbarungen oder Zusagen angemessen gewährleisten, dass eine Aktie oder ein öffentliches Schuldinstrument für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sein wird. Die ESMA berücksichtigt insbesondere die Notwendigkeit einer ausreichenden Effizienz der Märkte, vor allem der Märkte für öffentliche Anleihen und Rückkaufsmärkte (Repo-Märkte) für öffentliche Anleihen. Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2011 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 14
Ausnahme für außerhalb der Union befindliche Haupthandelsplätze
(1) Die Artikel 5, 7, 12 und 13 gelten nicht für Aktien eines Unternehmens, die zwar zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, deren Haupthandelsplatz sich aber in einem Land außerhalb der Union befindet.
(2) Die jeweils zuständige Behörde bestimmt für Aktien eines Unternehmens, die an einem Handelsplatz in der Union und einem Handelsplatz außerhalb der Union gehandelt werden, mindestens alle zwei Jahre, ob der Haupthandelsplatz dieser Aktien sich außerhalb der Union befindet.
Die jeweils zuständige Behörde teilt der ESMA mit, für welche Aktien ein Haupthandelsplatz außerhalb der Union festgestellt wurde.
Die ESMA veröffentlichet alle zwei Jahre eine Liste der Aktien, deren Haupthandelsplatz sich außerhalb der Union befindet. Die Liste gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren.
(3) Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ▐, in denen die Methode zur Berechnung des Umsatzes und somit zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie festgelegt wird. ▐ Die ESMA legt der Kommission bis ▐ 31. Dezember 2011 ║ Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ▐, durch die Folgendes festgelegt wird:
a) |
das Datum, zu dem die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, und der Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, |
b) |
das Datum, bis zu dem die jeweils zuständige Behörde der ESMA mitteilt, welche Aktien ihren Haupthandelsplatz außerhalb der Union haben, |
c) |
das Datum, ab dem die Liste nach der Veröffentlichung durch die ESMA gilt. |
▐ Die ESMA legt der Kommission bis ▐ [31. Dezember 2011] Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen .
Artikel 15
Ausnahme für Market-Making und Primärmarkttätigkeiten
(1) Die Artikel 5, 6, 7, 8 und 12 gelten nicht für Market-Making-Tätigkeiten.
(2) Der Kommission wird die Zuständigkeit übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, durch die festgestellt wird, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Markt rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die zum Zweck der Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme den Anforderungen aus Titel III der Richtlinie 2004/39/EG, aus der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (10) und aus der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertig sind, und dass in dem betreffenden Drittland diesbezüglich eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung gegeben ist.
Der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes kann als gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen in dem betreffenden Drittland sämtliche nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:
a) |
die Märkte unterliegen ▐ einer Zulassungspflicht und sind Gegenstand wirksamer und kontinuierlicher Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsverfahren, |
b) |
die Märkte haben eindeutige und transparente Regeln für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass solche Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind, |
c) |
die Wertpapieremittenten kommen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten nach, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten, |
d) |
Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden. |
(3) Die Artikel 8 und 12 gelten nicht für die Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen, die infolge einer Vereinbarung mit einem Emittenten öffentlicher Schuldtitel als Primärhändler zugelassen sind und als Eigenhändler in Finanzinstrumenten auftreten, die auf dem Primär- oder Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel gehandelt werden.
(4) Die Artikel 5, 6, 7 und 12 gelten nicht für natürliche oder juristische Personen, die im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Finanzinstruments nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (11) ein Wertpapier leer verkaufen oder eine Netto-Short-Position halten.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Ausnahmen kommen nur zur Anwendung, wenn die natürliche oder juristische Person der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorher schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen. Diese Mitteilung erfolgt spätestens 30 Kalendertage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausnahme.
(6) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Inanspruchnahme der Ausnahme untersagen, wenn sie der Ansicht ist, dass die natürliche oder juristische Person die Bedingungen für die Ausnahme nicht erfüllt. Ein solches Verbot wird innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums von 30 Kalendertagen erlassen, kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden, falls die zuständige Behörde feststellt, dass hinsichtlich der betreffenden Person Änderungen eingetreten und die Bedingungen deshalb nicht mehr erfüllt sind.
(7) Einheiten eines Drittlands, die nicht in der Union zugelassen sind, übermitteln die in Absatz 5 genannte Mitteilung der zuständigen Behörde des Handelsplatzes in der Union, an dem sie hauptsächlich tätig sind.
(8) Eine natürliche oder juristische Person, die eine Mitteilung nach Absatz 5 getätigt hat, benachrichtigt die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats umgehend schriftlich über jegliche Änderungen mit möglichen Auswirkungen auf das Recht zur Inanspruchnahme der Ausnahme.
(9) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann bei natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen der in Absatz 1, 3 oder 4 genannten Ausnahmen tätig sind, schriftliche Informationen über gehaltene Short-Positionen oder über die im Rahmen der Ausnahme durchgeführten Tätigkeiten anfordern. Die natürliche oder juristische Person liefert die Informationen spätestens vier Kalendertage nach der Anfrage.
(10) Die jeweils zuständige Behörde unterrichtet die ESMA innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 5 oder 8 über Market-Maker und zugelassene Primärhändler, die die Ausnahme in Anspruch nehmen, sowie über Market-Maker und zugelassene Primärhändler, die die Ausnahme nicht mehr in Anspruch nehmen.
(11) Die ESMA veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website eine Liste der Market-Maker und zugelassenen Primärhändler, die die Ausnahme in Anspruch nehmen.
KAPITEL V
EINGRIFFSBEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ESMA
Abschnitt 1
Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 16
Offenlegung in Ausnahmesituationen
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann natürliche oder juristische Personen, die Netto-Short-Positionen in einem bestimmten Finanzinstrument oder einer bestimmten Art von Finanzinstrumenten halten, dazu auffordern, dies zu melden oder der Öffentlichkeit die Einzelheiten der betreffenden Position offenzulegen, wenn diese eine von der zuständigen Behörde festgelegte Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet und wenn beide der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
a) |
es sind ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem Mitgliedstaat oder einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen, |
b) |
im Falle einer Offenlegung wird die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Finanzinstrumente, die bereits den in ▐ Artikel 5 bis 8 festgelegten Transparenzvorschriften unterliegen.
Artikel 16a
Meldepflicht von Verleihern in Ausnahmesituationen
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann die in Absatz 2 genannte Maßnahme ergreifen, wenn beide der nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
a) |
es sind ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem Mitgliedstaat darstellen, |
b) |
die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. |
(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann natürliche oder juristische Personen, die ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten leihweise zur Verfügung stellen, dazu auffordern, jeden erheblichen Anstieg der Gebühren zu melden, die für ein solches Verleihen zu zahlen sind.
Artikel 17
Beschränkung von Leerverkäufen und vergleichbaren Transaktionen in Ausnahmesituationen
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates , in dem der Haupthandelsplatz eines Finanzinstruments liegt, kann die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Maßnahmen ergreifen, wenn beide nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
a) |
es sind ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem Mitgliedstaat oder einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen; |
b) |
die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. |
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann ein Verbot oder Bedingungen verhängen im Hinblick auf natürliche oder juristische Personen, die
a) |
einen Leerverkauf tätigen, oder |
b) |
eine andere Transaktion als einen Leerverkauf tätigen, durch die ein anderes Finanzinstrument geschaffen wird oder die sich auf ein anderes Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die natürliche oder juristische Person im Falle einer Kurs- oder Wertminderung eines anderen Finanzinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt. |
(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann natürlichen oder juristischen Personen den Eintritt in Transaktionen, die sich auf ein Finanzinstrument beziehen, untersagen oder den Wert der Transaktionen, die mit dem Finanzinstrument eingegangen werden dürfen, beschränken.
(4) Eine gemäß Absatz 2 oder 3 ergriffene Maßnahme kann für Transaktionen im Zusammenhang mit allen Finanzinstrumenten, mit Finanzinstrumenten einer bestimmten Art oder mit einem bestimmten Finanzinstrument gelten. Die Maßnahme kann in Situationen oder vorbehaltlich von Ausnahmen gelten, die von der jeweils zuständigen Behörde festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.
Artikel 18
Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps in Ausnahmesituationen
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann den Eintritt natürlicher oder juristischer Personen in Transaktionen mit Credit Default Swaps für eine von ihrem Mitgliedstaat herausgegebene Obligation ▐ oder der Union Beschränkungen unterwerfen oder den Wert ungedeckter Positionen in Credit Default Swaps, die natürliche oder juristische Personen für eine von ihrem Mitgliedstaat herausgegebene Obligation ▐ oder der Union eingehen dürfen, beschränken, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
es sind ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem Mitgliedstaat oder einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten darstellen; |
b) |
die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. |
(2) Eine gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme kann für bestimmte Arten von Transaktionen mit Credit Default Swaps oder für Transaktionen mit bestimmten Credit Default Swaps gelten. Die Maßnahme kann in Situationen oder vorbehaltlich von Ausnahmen gelten, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.
(2a) Eine zuständige Behörde, die eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen hat, kann die ESMA ersuchen, die Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c in Betracht zu ziehen, wenn die ungünstigen Ereignisse oder Entwicklungen, die zu der Maßnahme geführt haben, erfordern, dass die Maßnahme auf der Ebene der Union eingeführt wird.
Artikel 19
Befugnis zur befristeten Beschränkung des Leerverkaufs von Finanzinstrumenten bei signifikantem Kursverfall
(1) Ist der Kurs eines Finanzinstruments an einem Handelsplatz innerhalb eines einzigen Handelstages im Vergleich zur Schlussnotierung des Vortags um den in Absatz 4 genannten Wert gefallen, so prüft die für diesen Handelsplatz zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, ob es angebracht ist, am Handelsplatz den Leerverkauf des betreffenden Finanzinstruments für natürliche oder juristische Personen zu verbieten oder zu beschränken oder Transaktionen mit diesem Finanzinstrument am Handelsplatz anderweitig zu beschränken, um einen ungeordneten Kursverfall des Finanzinstruments zu verhindern.
Kommt die zuständige Behörde nach der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass dies angebracht ist, so verbietet oder beschränkt sie im Falle von Aktien oder Schuldtiteln den Leerverkauf am Handelsplatz und beschränkt sie im Falle anderer Arten von Finanzinstrumenten Transaktionen mit dem betreffenden Finanzinstrument am Handelsplatz.
(2) Die Maßnahme gilt längstens bis zum Ende des auf den Handelstag des Kursverfalls folgenden Handelstags. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Maßnahme verlängern, wenn die Gründe für die Maßnahme diese Verlängerung rechtfertigen.
(3) Die Maßnahme gilt in Situationen oder vorbehaltlich von Ausnahmen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.
(3a) Nachdem die ESMA durch eine zuständige Behörde darüber unterrichtet wurde, dass diese beabsichtigt, am Handelsplatz den Leerverkauf des Finanzinstruments für natürliche oder juristische Personen zu verbieten oder zu beschränken oder Transaktionen mit diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz anderweitig zu beschränken, prüft die ESMA vor Beginn des folgenden Handelstags, ob es zweckmäßig ist, die Maßnahme gemäß Artikel 24 auf alle anderen Handelsplätze auszudehnen, an denen das von der Maßnahme betroffene Finanzinstrument gehandelt wird.
(4) Die Wertminderung beträgt im Falle von Aktien 10 % oder mehr und im Falle anderer Arten von Finanzinstrumenten eine von der Kommission festzulegende Höhe.
Die ESMA kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten ggf. eine Stellungnahme über die Anpassung der in Absatz 4 genannten Schwellenwerte an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission abgeben.
Die Kommission legt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 36 Optionen zum Zeitraum der Anwendung der Maßnahme und zur Wertminderung für andere Finanzinstrumente als Aktien unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Art von Finanzinstrumenten unterschiedlicher Schwankungen fest.
(5) Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ▐, in denen die Methode zur Berechnung der Wertminderung von Aktien um 10 % sowie die Wertminderung in der von der Kommission gemäß Absatz 4 festgelegten Höhe beschrieben wird. ▐ Die ESMA legt der Kommission bis ▐ 31. Dezember 2011 ║ Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 20
Dauer von Beschränkungen
Maßnahmen nach Artikel 16, 16a, 17 und 18 gelten zunächst für die Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Artikel 21 genannten Bekanntmachung.
Jede Maßnahme dieser Art kann um jeweils weitere höchstens drei Monate verlängert werden, wenn die Gründe für die Maßnahme weiterhin vorliegen. Wird eine Maßnahme nach Ablauf dieser drei Monaten nicht verlängert, tritt sie automatisch außer Kraft.
Artikel 21
Bekanntmachung von Beschränkungen
(1) Eine zuständige Behörde gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Artikel 16 bis 19 bekannt.
(2) Die Bekanntmachung enthält zumindest Einzelheiten zu:
a) |
die verhängten Maßnahmen einschließlich Instrumenten und Transaktionsart, für die sie gelten, sowie ihrer Dauer ║, |
b) |
den Gründen, aus denen die zuständige Behörde die Verhängung der Maßnahmen für notwendig hält, einschließlich Belegen dafür. |
(3) Eine Maßnahme nach Artikel 16 bis 19 tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder einem darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Transaktionen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme eingegangen werden.
Artikel 22
Unterrichtung der ESMA und der anderen zuständigen Behörden
(1) Vor Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Artikel 16, 16a, 17 oder 18 und vor Verhängung von Beschränkungen nach Artikel 19 unterrichtet die zuständige Behörde die ESMA und die anderen zuständigen Behörden über die von ihr vorgeschlagene Maßnahme.
(2) Die Unterrichtung umfasst Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Art der betroffenen Finanzinstrumente und Transaktionen, Belege für die Gründe der Maßnahmen und den Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens.
(3) Die Unterrichtung über einen Vorschlag zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Artikel 16, 16a, 17 und 18 erfolgt spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme oder ihrer Verlängerung. Kann die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde die Unterrichtung im Ausnahmefall weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme vornehmen. Die Unterrichtung gemäß Artikel 19 erfolgt, bevor die Maßnahme in Kraft treten soll.
(4) Eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß diesem Artikel unterrichtet wird, kann in diesem Mitgliedstaat Maßnahmen nach Artikel 16 bis 19 ergreifen, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Maßnahme erforderlich ist, um die andere zuständige Behörde zu unterstützen. Will die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, nimmt sie ebenfalls eine Unterrichtung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vor.
Abschnitt 2
Befugnisse der ESMA
Artikel 23
Koordinierung durch die ESMA
(1) Die ESMA spielt bei Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Abschnitt 1 eine unterstützende und koordinierende Rolle. Die ESMA sorgt insbesondere dafür, dass die zuständigen Behörden bei Maßnahmen gemäß Abschnitt 1 einen kohärenten Ansatz verfolgen; dies gilt insbesondere, wenn Eingriffsbefugnisse gemäß Abschnitt 1 ausgeübt werden müssen, und für die Art der verhängten Maßnahmen sowie deren Inkrafttreten und Dauer.
(2) Nachdem die ESMA gemäß Artikel 22 über eine Maßnahme unterrichtet wurde, die nach Artikel 16, 16a, 17 oder 18 verhängt oder verlängert werden soll, trifft sie innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung dazu ▐, ob sie die Maßnahme bzw. die vorgeschlagene Maßnahme für notwendig hält, um die Ausnahmesituation zu bewältigen. In dieser Entscheidung erklärt die ESMA, ob nach ihrer Auffassung ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten darstellen, ob die Maßnahme bzw. die vorgeschlagene Maßnahme zur Bewältigung der Bedrohung angemessen und verhältnismäßig ist und ob die vorgeschlagene Dauer der Maßnahmen gerechtfertigt ist. Hält die ESMA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um die Bedrohung zu bewältigen, gibt sie auch dies in ihrer Entscheidung an und fordert die betreffenden zuständigen Behörden dazu auf, die Maßnahmen innerhalb von 24 Stunden zu ergreifen. Die Entscheidung wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.
(3) Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass eine Maßnahme auf der Ebene der Union eingeführt werden sollte, ist ihre Entscheidung für die zuständigen Behörden verbindlich und muss innerhalb von 24 Stunden eingeführt werden.
(3a) Die ESMA unterzieht die Maßnahmen nach diesem Artikel regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Monate, einer Überprüfung. Wird ein Maßnahme nach Ablauf dieser drei Monaten nicht verlängert, tritt sie automatisch außer Kraft.
Artikel 24
Eingriffsbefugnisse der ESMA
(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ergreift die ESMA, sofern beide Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
a) |
Sie fordert natürliche oder juristische Personen, die Netto-Short-Positionen in einem bestimmten Finanzinstrument oder einer bestimmten Art von Finanzinstrumenten halten, auf, dies einer zuständigen Behörde zu melden oder der Öffentlichkeit die Einzelheiten jeder derartigen Position offenzulegen; |
b) |
sie verhängt ein Verbot oder Bedingungen für den Eintritt einer natürlichen oder juristischen Person in einen Leerverkauf oder eine Transaktion, durch die ein Finanzinstrument geschaffen wird oder die sich auf ein Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die natürliche oder juristische Person im Falle eines Kurs- oder Wertverlusts eines anderen Finanzinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt; |
c) |
sie beschränkt den Eintritt natürlicher oder juristischer Personen in Transaktionen mit Credit Default Swaps für eine Obligation eines Mitgliedstaats oder der Union oder beschränkt den Wert der ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps, die eine natürliche oder juristische Person für eine Obligation eines Mitgliedstaats oder der Union eingehen darf; |
d) |
sie untersagt natürlichen oder juristischen Personen den Eintritt in Transaktionen, die sich auf Finanzinstrumente beziehen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, oder beschränkt den Wert der Transaktionen, die mit dem Finanzinstrument eingegangen werden dürfen. |
Eine Maßnahme kann auf bestimmte Situationen beschränkt oder Ausnahmen unterworfen werden, die von den jeweils zuständigen Behörden festgelegt werden. Ausnahmen können insbesondere für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkt-Aktivitäten festgelegt werden.
(2) Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß Absatz 1 nur, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Maßnahmen bedrohen die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union und die Auswirkungen sind grenzübergreifend; |
b) |
eine ▐ zuständige Behörde hat keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Bedrohung nicht gerecht. |
(3) Beim Ergreifen von Maßnahmen nach Absatz 1 berücksichtigt die ESMA, inwieweit die Maßnahme
a) |
die Bedrohung für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon in der Union signifikant verringert oder die Möglichkeiten der zuständigen Behörden zur Überwachung der Bedrohung signifikant verbessert; |
b) |
keine Gefahr der Aufsichtsarbitrage entstehen lässt; |
c) |
die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, etwa durch Verringerung der Liquidität dieser Märkte oder Schaffung von Unsicherheit für die Marktteilnehmer. |
Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 16, 16a, 17 oder 18 ergriffen, kann die ESMA die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 23 vorgesehene Entscheidung zu treffen .
(4) Bevor die ESA (ESMA) die Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 beschließt, unterrichtet sie gegebenenfalls den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und andere einschlägige Behörden.
(5) Bevor die ESMA die Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 beschließt, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über die von ihr vorgeschlagene Maßnahme. Die Unterrichtung umfasst Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Art der betroffenen Finanzinstrumente und Transaktionen, Belege für die Gründe der Maßnahmen und den Zeitpunkt des ▐ Inkrafttretens.
(6) Die Unterrichtung erfolgt spätestens 24 Stunden vor dem ▐ Inkrafttreten der Maßnahme oder ihrer Verlängerung. Kann die 24-Stunden-Frist nicht eingehalten werden, kann die ESMA die Unterrichtung im Ausnahmefall weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme vornehmen.
(7) Die ESMA gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 bekannt. Die Bekanntmachung enthält mindestens Folgendes :
a) |
die verhängten Maßnahmen einschließlich Instrumenten und Transaktionsart, für die sie gelten, sowie Dauer der Maßnahmen, |
b) |
die Gründe, warum die ESMA die Verhängung der Maßnahmen für notwendig hält, einschließlich Belegen dafür. |
(8) Eine Maßnahme tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder einem darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Transaktionen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme eingegangen werden.
(9) Die ESMA überprüft ihre gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird eine Maßnahme nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, tritt sie automatisch außer Kraft. Für die Erneuerung von Maßnahmen finden die Absätze 2 bis 8 Anwendung.
(10) Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der ESMA erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde nach Abschnitt 1.
Artikel 25
Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen
Die Kommission wird zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 36 ermächtigt , in denen festgelegt wird, welche Kriterien und Faktoren die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen im Sinne der Artikel 16, 16a, 17, 18 und 23 und Bedrohungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a vorliegen, zu berücksichtigen haben.
KAPITEL VI
ROLLE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 26
Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden sind öffentliche Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von diesen Benennungen in Kenntnis.
Artikel 27
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben ihre Befugnisse auf einem der folgenden Wege aus:
a) |
unmittelbar, |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, |
c) |
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. |
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit folgenden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen ausgestattet:
a) |
Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen, |
b) |
von jeder natürlichen oder juristischen Person Informationen zu verlangen und, falls notwendig, natürliche oder juristische Personen vorzuladen und zu vernehmen, um Informationen zu erlangen, |
c) |
angekündigte und unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen, |
d) |
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, |
e) |
die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, |
f) |
das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen. |
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind unbeschadet von Absatz 2 Buchstaben a und b befugt, von natürlichen oder juristischen Personen, die in Transaktionen mit Credit Default Swaps eintreten, im Einzelfall alle folgenden Angaben zu verlangen:
a) |
eine Erklärung über den Zweck der Transaktion und die Angabe, ob diese der Absicherung gegen Risiken oder anderen Zwecken dient, |
b) |
Informationen über das zugrunde liegende Risiko, wenn die Transaktion Absicherungszwecken dient. |
Artikel 28
Untersuchungen der ESMA
Die ESMA kann auf Antrag einer oder mehrerer zuständiger Behörden , des Europäischen Parlaments, des Rates oder Kommission oder auf eigene Initiative eine Untersuchung über eine bestimmte Frage oder Praxis im Zusammenhang mit Leerverkäufen oder Credit Default Swaps durchführen, um zu prüfen, ob die betreffende Frage oder Praxis eine potenzielle Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in der Union darstellt.
Die ESMA veröffentlicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt und gegebenenfalls Empfehlungen zu der betreffenden Frage oder Praxis abgibt.
Artikel 29
Berufsgeheimnis
(1) Alle natürlichen oder juristischen Personen, die für die zuständige Behörde oder für eine Behörde oder natürliche oder juristische Person, an die die zuständige Behörde Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder waren, einschließlich der von der zuständigen Behörde beauftragten Rechnungsprüfer und Sachverständigen, sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen an keine andere natürliche oder juristische Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, dies ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.
(2) Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten bis zu 10 Jahren lang als vertraulich und fallen unter das Berufsgeheimnis , es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.
Artikel 30
Pflicht zur Zusammenarbeit
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich oder zweckdienlich ist. Insbesondere übermitteln die zuständigen Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind.
Artikel 30a
Zusammenarbeit mit der ESMA
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Verordnung mit der ESMA zusammen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 1095 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 31
Zusammenarbeit bei Anträgen auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im Hinblick auf Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen.
Die zuständige Behörde setzt die ESMA über jeden Antrag nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Ermittlungen oder Prüfungen mit grenzübergreifender Wirkung werden von der ESMA koordiniert.
(2) Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort, kann sie einen der folgenden Schritte einleiten :
a) |
Sie führt die Prüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch; |
b) |
sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der Prüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen; |
c) |
sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Prüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen; |
d) |
sie beauftragt Rechnungsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Prüfung oder Ermittlung vor Ort; |
e) |
sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden. |
(2a) Die ESMA kann darüber hinaus – auch ohne vorherige Ankündigung – alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen.
Die ESMA kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dazu auffordern, spezielle Ermittlungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.
Artikel 32
Zusammenarbeit mit Drittländern
(1) Die zuständigen Behörden schließen mit zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern, die Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern und das Ergreifen vergleichbarer Maßnahmen durch die zuständigen Behörden zur Ergänzung der gemäß den Artikeln 16 bis 25 ergriffenen Maßnahmen.
Schlägt eine zuständige Behörde das Eingehen einer derartigen Vereinbarung vor, setzt sie die ESMA und die anderen zuständigen Behörden in Kenntnis.
(1a) Gemäß Artikel 30a übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA die Informationen, die sie von den Aufsichtsbehörden aus Drittländern erhalten haben.
(2) Die ESMA koordiniert die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden von Drittländern. Die ESMA erlässt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien zu der Mustervereinbarung, die die zuständigen Behörden zu verwenden haben .
Die ESMA koordiniert auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei Informationen von Aufsichtsbehörden Behörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 16 bis 25 von Belang sein können.
(3) Die zuständigen Behörden schließen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur, wenn der Schutz des Berufsgeheimnisses hinsichtlich der betroffenen Informationen mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 29 gefordert. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.
Artikel 33
Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und einem Drittland wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten oder an ein Drittland wendet die ESMA die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.
Die Daten werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert.
Artikel 34
Offenlegung von Informationen gegenüber Drittstaaten
Sind die Bedingungen des Artikels 25 oder 26 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, dürfen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Daten und die Auswertung von Daten im Einzelfall gegenüber der zuständigen Behörde aus einem Drittland offenlegen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats muss überzeugt sein, dass die Weitergabe für die Zwecke dieser Verordnung notwendig ist. Die Weitergabe von Daten erfolgt nur, wenn das Drittland gewährleistet, dass die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Mitgliedstaats an ein anderes Drittland weitergegeben werden.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats legt die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen , die gemäß Artikel 29 als vertraulich eingestuft sind, nur dann gegenüber einer Aufsichtsbehörde eines Drittlandes offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, von der die Informationen übermittelt wurden, und die Informationen lediglich zu den Zwecken offen gelegt werden, für die die zuständige Behörde gegebenenfalls ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 35
Sanktionen
Auf der Grundlage von Leitlinien, die von der ESMA erlassen werden, und unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission zum Thema „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer nationalen gesetzlichen Bestimmungen Regeln für administrative Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die festgelegten Maßnahmen, Sanktionen und Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen von Artikel 12 durch den Verkäufer werden die Sanktionen so hoch angesetzt, dass der Verkäufer keinen Vorteil erzielen kann.
Die ESMA erlässt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ESMA Leitlinien zu der Art der administrativen Maßnahmen und Strafmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum [1. Juli 2012] die Bestimmungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 mit und melden ihnen unverzüglich alle späteren Änderungen.
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein nach Mitgliedstaaten geordnetes Verzeichnis der bestehenden administrativen Maßnahmen und Strafmaßnahmen und aktualisiert dieses regelmäßig.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle verhängten administrativen Maßnahmen und Strafmaßnahmen. Gibt eine zuständige Behörde die Verhängung einer administrativen Maßnahme oder Strafmaßnahme öffentlich bekannt, so hat sie gleichzeitig die ESMA darüber zu unterrichten.
KAPITEL VII
DELEGIERTE RECHTSAKTE
Artikel 36
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission im Rahmen der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2 , Artikel 19 Absatz 4 sowie Artikel 25 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(2a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission nach Möglichkeit die ESMA.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, sowie Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss über den Widerruf wird einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
(4 ) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5 ) Ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4 sowie Artikel 25 tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab der Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat einen Widerspruch geäußert hat oder wenn vor Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Widerspruch einlegen werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.
Artikel 39
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Kommissionsbeschluss 2001/528/EG (12) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (13).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.
▐
Artikel 39a
Frist für den Erlass delegierter Rechtsakte
Die Kommission nimmt bis zum … (14) delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4 sowie Artikel 25 an.
KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
Überprüfung und Berichterstattung
Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament bis zum 30. Juni 2013 im Lichte der Gespräche mit den zuständigen Behörden und der ESMA Bericht über:
a) |
die Angemessenheit der Berichterstattung und der Schwellen für die Offenlegung ▐ gemäß den Artikeln 5 ▐ und 8, |
aa) |
die Angemessenheit der Anforderung der Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit und der Anforderung der Offenlegung sowie der Schwellen für die Offenlegung gemäß Artikel 7 unter besonderer Beachtung ihrer Wirkung auf die Effizienz und Volatilität von Finanzmärkten, |
ab) |
die Zweckmäßigkeit direkter oder zentralisierter Berichterstattung an die ESMA, |
b) |
die Anwendung der Beschränkungen und Anforderungen von Kapitel II, |
c) |
die Angemessenheit weiterer Beschränkungen oder Bedingungen für Leerverkäufe und Credit Default Swaps. |
Artikel 41
Übergangsbestimmung
In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende bestehende Maßnahmen, die vor dem 15. September 2010 in Kraft gesetzt wurden, können bis [1. Juli 2013] gültig bleiben, sofern sie der Kommission mitgeteilt werden.
Artikel 41a
Personal und Ressourcen der ESMA
Die ESMA beurteilt bis zum 31. Dezember 2011 den Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [1. Juli 2012].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 34.
(2) ABl. C 91 vom 23.3.2011, S. 1.
(3) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(7) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1;
(9) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
(10) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
(11) ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33.
(12) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.
(13) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(14) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.