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Document 52011IP0318
Energy infrastructure priorities for 2020 and beyond European Parliament resolution of 5 July 2011 on energy infrastructure priorities for 2020 and beyond (2011/2034(INI))
Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Thema „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“ (2011/2034(INI))
Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Thema „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“ (2011/2034(INI))
ABl. C 33E vom 5.2.2013, p. 46–65
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 33/46 |
Dienstag, 5. Juli 2011
Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach
P7_TA(2011)0318
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Thema „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“ (2011/2034(INI))
2013/C 33 E/06
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach – ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“ (KOM(2010)0677), |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Energy infrastructure priorities for 2020 and beyond – a blueprint for an integrated European energy network“ (Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach – ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz; SEK(2010)1395), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energie 2020 – Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“ (KOM(2010)0639), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Erneuerbare Energien: Fortschritte auf dem Weg zum Ziel für 2020“ (KOM(2011)0031), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Analyse der Optionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um mehr als 20 % und Bewertung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen“ (KOM(2010)0265). |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (KOM(2011)0112), |
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unter Hinweis auf das dritte Legislativpaket zum Energiebinnenmarkt mit dem Titel „Neue Energie für Europa: Ein echter Markt mit sicherer Versorgung“ (2), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (3), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ressourcenschonendes Europa – eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (KOM(2011)0021), |
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unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (4), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (5), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Realisierung der transeuropäischen Energienetze im Zeitraum 2007–2009 (KOM(2010)0203), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zur Mobilisierung der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Erleichterung des Übergangs zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft (6), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Vorrangiger Verbundplan“ (KOM(2006)0846), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (7), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (8), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu dem Thema „Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011–2020“ (9), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz (10), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 (11) zu dem Thema „Europa 2020“, |
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gestützt auf Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 170 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass die Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur beiträgt, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0226/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass die größten energiepolitischen Herausforderungen die Bekämpfung des Klimawandels, die Stärkung der Sicherheit und Autonomie der Energieversorgung bei gleichzeitiger Senkung des Gesamtenergieverbrauchs und Verringerung der Einfuhren und der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, die Diversifizierung der Energielieferanten und Energiequellen, die Verwirklichung eines wettbewerbsgeprägten Energiebinnenmarktes und die Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu einer nachhaltigen, erschwinglichen, sicheren und effizienten Energieversorgung sind, |
B. |
in der Erwägung, dass mit der gemeinsamen Energiepolitik auf der Ebene der EU das gemeinschaftliche Ziel verfolgt wird, alle Verbraucher (Haushalte und Industrie) unterbrechungsfrei und zu erschwinglichen Preisen mit Energieerzeugnissen und -dienstleistungen zu versorgen; |
C. |
in der Erwägung, dass für den Fall einer Energiekrise in einem Mitgliedstaat die Versorgungssicherheit gewährleistet und die Solidarität unter den Mitgliedstaaten gestärkt werden muss; |
D. |
in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon eine besondere rechtliche Grundlage für die Ausarbeitung einer EU-Energiepolitik bietet, in deren Rahmen ein länder- und regionenübergreifender Verbund der Energienetze der Mitgliedstaaten vorangebracht wird, was erforderlich ist, um die übrigen Ziele der EU in den Bereichen Energiepolitik und Energiesolidarität zu verwirklichen (Funktionieren des Energiebinnenmarkts, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energieträger, Versorgungssicherheit, Diversifizierung der Energiequellen und -versorgungsmöglichkeiten), |
E. |
in der Erwägung, dass die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele für 2020 – insbesondere die Ziele der Einbindung erneuerbarer Energiequellen und der Erhöhung ihres Anteils an der Energieerzeugung – und des langfristigen Ziels der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % zu verringern, gefährdet wird, wenn die Energieinfrastruktur der Union nicht rechtzeitig modernisiert, ausgebaut, vernetzt und an stärker auf Nachhaltigkeit ausgerichtete und effizientere Strukturen der Energieerzeugung und -übertragung und des Energieverbrauchs angepasst wird, |
F. |
in der Erwägung, dass die Planung von Investitionen in die Infrastruktur und die damit verbundenen Entscheidungen auf der Grundlage von Langzeitszenarien erfolgen müssen, in denen den voraussichtlichen Fortschritten und dem zusätzlichen technischen Entwicklungsbedarf Rechnung getragen wird, |
G. |
in der Erwägung, dass sowohl die Energieübertragungs- als auch die Energieverteilungsinfrastruktur in Europa in einigen Bereichen angepasst werden müssen, damit mehr Energie aus erneuerbaren Quellen in die Netze eingespeist werden kann, |
H. |
in der Erwägung, dass ein offener, transparenter, integrierter und wettbewerbsgeprägter EU-Energiebinnenmarkt erforderlich ist, damit wettbewerbskonforme Energiepreise, Energieversorgungssicherheit und Nachhaltigkeit sowie eine effiziente und großflächige Nutzung erneuerbarer Energiequellen bewirkt werden, und dass die Vollendung dieses Binnenmarkts in allen Mitgliedstaaten nach wie vor eine große Herausforderung ist, |
I. |
in der Erwägung, dass es entscheidend sein dürfte, die bestehenden Rechtsvorschriften, darunter die Regulierungsmaßnahmen im Rahmen des dritten Energiebinnenmarktpakets, rechtzeitig und vollständig umzusetzen und bis zur Verkündung des einschlägigen Urteils des Gerichtshofs (12) in angemessener Form Mitteilungen über Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur zu verfassen, damit ein Überblick über potenzielle Bedarfs- und Nachfragelücken bzw. Investitionshemmnisse gewonnen werden kann, |
J. |
in der Erwägung, dass in einem Drittel der Union die Verbundkapazität bzw. deren Verfügbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten in Anbetracht des 2002 auf der Tagung des Europäischen Rates festgelegten Verbundziels von 10 % nach wie vor unzureichend ist und dass sich bestimmte Gebiete immer noch in einer Insellage befinden und von einem einzigen Lieferanten abhängig sind, wodurch eine wirkliche Integration der Märkte, der Marktliquidität und der Energieströme verhindert wird, |
K. |
in der Erwägung, dass den besonderen Bedürfnissen von natürlichen Inseln und Regionen in äußerster Randlage, beispielsweise der Kanarischen Inseln, von Madeira, der Azoren und der französischen Gebiete in äußerster Randlage, im Zusammenhang mit der Energieinfrastruktur Rechnung getragen werden sollte, |
L. |
in der Erwägung, dass die Energieübertragungsnetze in Südosteuropa weniger engmaschig als in den übrigen Gebieten des Kontinents sind, |
M. |
in der Erwägung, dass alternative Versorgungs- und Transitwege und neue Verbindungsleitungen wichtig sind, damit die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in die Tat umgesetzt werden kann, |
N. |
in der Erwägung, dass ein besonderer Schwerpunkt auf bislang nicht abgeschlossene Projekte gelegt werden muss, die die EU gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG zu vorrangigen Projekten erklärt hat, |
O. |
in der Erwägung, dass mit dem dritten Energiepaket ein Rechtsrahmen geschaffen wurde, durch den sich die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Energiemarkt verbessern sollte, |
P. |
in der Erwägung, dass die gegenwärtig geplante Energieinfrastruktur mit den Markterfordernissen und den langfristigen klima- und energiepolitischen Zielen der EU und deren Umsetzung in die jeweiligen innerstaatlichen energiepolitischen Maßnahmen im Einklang stehen muss, wobei vorrangig die Energiequellen zu nutzen sind, die die Gesellschaft und die Umwelt nicht belasten, |
Q. |
in der Erwägung, dass verstärkte Investitionen in die Erdgas- und Stromübertragungskapazität erforderlich sind, um die 20-20-20-Ziele der EU in der Energiepolitik zu verwirklichen und die für die Zeit nach 2020 vorgesehenen neuen Strukturen für eine Energieerzeugung mit ausgesprochen niedrigen CO2-Emissionen zu schaffen, |
R. |
in der Erwägung, dass der Ausbau der Energieinfrastruktur von strategischer Bedeutung ist, wenn die Ziele des SET-Plans (Strategic Energy Technology Plan) verwirklicht werden sollen, |
S. |
in der Erwägung, dass Energieeffizienz ein leistungsfähiges und kostenwirksames Instrument ist, mit dem in der Zukunft Nachhaltigkeit im Energiesektor erreicht werden kann, weil durch eine Senkung der Energienachfrage die Einfuhrabhängigkeit verringert, der Standortverlagerung von Anlagen als Reaktion auf steigende Kosten entgegengewirkt und durch sinnvolle Investitionen in vorhandene und neue Anlagen der Bedarf an Investitionen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft in die Energieinfrastruktur gesenkt werden kann, |
T. |
in der Erwägung, dass intelligente Netze eine große Chance dafür bieten, dass in das Gefüge von Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung einerseits und den Endverbrauchern andererseits auch der Effizienzgedanke Eingang findet, wodurch ein rationaler Energieverbrauch und folglich eine Steigerung der Energieeffizienz bewirkt werden, |
U. |
in der Erwägung, dass im Zuge der Erweiterung der Verbundkapazitäten zwischen den Erdgasnetzen entlang der Südwestachse im Nord-Süd-Korridor die auf der Iberischen Halbinsel vorhandenen Kapazitäten sowohl für Flüssiggaseinfuhren als auch für die Untertagespeicherung genutzt werden können, wodurch ein Beitrag zur Versorgungssicherheit in der EU geleistet und gleichzeitig ein wichtiger Schritt zu einem wirklich integrierten Energiebinnenmarkt unternommen wird, |
V. |
in der Erwägung, dass langwierige Genehmigungsverfahren und fehlende Koordinierung zwischen den staatlichen Stellen erhebliche Verzögerungen und Zusatzkosten bewirken können, insbesondere bei länderübergreifenden Projekten, |
W. |
in der Erwägung, dass die Verwirklichung länderübergreifender Energieinfrastrukturvorhaben vor allem durch langwierige Zulassungsverfahren und fehlende Methoden und Instrumente für die Aufteilung der Kosten und des Nutzens behindert wird, |
X. |
in der Erwägung, dass in dieser Angelegenheit in der Öffentlichkeit eine Debatte auf hohem Niveau geführt werden muss und den Umweltrechtsvorschriften der EU gebührend Rechnung zu tragen ist, |
Y. |
in der Erwägung, dass den Regulierungsbehörden große Bedeutung zukommt, was die Schaffung eines verbraucherfreundlichen, integrierten und wettbewerbsgeprägten Energiebinnenmarkts anbelangt, |
Z. |
in der Erwägung, dass laut Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach – ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“ im kommenden Jahrzehnt 200 Milliarden Euro für die Finanzierung des Energieinfrastrukturbedarfs benötigt werden, und in der Erwägung, dass die Hälfte dieses Betrags von den Mitgliedstaaten aufgebracht werden muss, |
AA. |
in der Erwägung, dass marktgestützte Instrumente und das Nutzerprinzip die Grundlage für die Finanzierung der Energieinfrastruktur bleiben müssen und dass – unter Wahrung der Transparenz und auf Einzelfallbasis – in begrenztem Umfang öffentliche Mittel erforderlich sein könnten, um bestimmte, wirtschaftlich nicht unbedingt tragfähige Vorhaben von europäischem Interesse zu finanzieren, wobei es gilt, für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Energiebinnenmarkt der EU zu sorgen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die effiziente Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen in die Netze zu fördern, |
AB. |
in der Erwägung, dass möglichst rasch umfassende Investitionen getätigt werden müssen, |
AC. |
in der Erwägung, dass die regionalen Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als bedeutende Wirtschaftsakteure in Energieangelegenheiten von entscheidender Bedeutung sind, weil sie für zahlreiche Aktivitäten im Zusammenhang mit der allgemeinen und der Regionalplanung, die Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen für Infrastrukturgroßvorhaben, Investitionen, die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Energieerzeugung zuständig und zudem verbrauchernah sind, |
Strategische Planung der Energieinfrastruktur
1. |
hebt hervor, dass es eine Querschnittsaufgabe staatlicher Stellen ist, der Öffentlichkeit durch die Verwirklichung gesellschafts- und umweltpolitischer Ziele zu dienen, die Hauptverantwortung für den Ausbau der Energieinfrastruktur aber auch weiterhin einem ordnungsgemäß regulierten Markt obliegen sollte; |
2. |
hält es für entscheidend, die bestehenden Rechtsvorschriften – darunter die Regulierungsmaßnahmen im Rahmen des dritten Energiebinnenmarktpakets – rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen, um so bis spätestens 2014 einen integrierten und wettbewerbsgeprägten europäischen Binnenmarkt zu schaffen; |
3. |
betont, dass die aktuellen Maßnahmen und Rechtsvorschriften durchgesetzt werden müssen, damit die bestehende Energieinfrastruktur zugunsten der europäischen Verbraucher besser genutzt wird; fordert die Kommission und die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) auf, die Durchführung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, wie etwa derjenigen im Zusammenhang mit dem Grundsatz „Use it or lose it“, strenger zu überwachen; |
4. |
ist der Ansicht, dass ein in Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern ausgearbeiteter Ansatz der EU benötigt wird, um die Vorteile neuer Infrastruktur umfassend zu nutzen, und betont, dass in Bezug auf die Auswahl von Infrastrukturvorhaben eine komplementäre harmonisierte Methode ausgearbeitet werden muss, die mit den Vorschriften des Binnenmarkts im Einklang steht; vertritt die Auffassung, dass bei dieser Methode den europäischen und regionalen Perspektiven Rechnung getragen werden sollte, damit Ungleichheiten beseitigt und die Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt optimiert werden; |
5. |
betont, dass die Planung von Energieinfrastrukturvorhaben uneingeschränkt dem Vorsorgeprinzip entsprechen sollte; ist der Ansicht, dass jeder einzelne Aktionsplan einer sorgfältigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollte, bei der den lokalen und regionalen Umweltbedingungen Rechnung getragen wird; |
6. |
betont, wie wichtig es ist, für hinreichend Sicherheit in Bezug auf die Versorgung der EU mit energetischen Rohstoffen zu sorgen und vorteilhafte Beziehungen zu nicht der EU angehörenden Liefer- und Transitländern aufzubauen, und zwar durch Kooperation bei den entsprechenden regionalen und weltweiten Transportleitungen; |
7. |
betont, dass das Referenzszenario für die Bewertung der 2020 benötigten Energieinfrastruktur transparent sein und mit den allgemeinen energiepolitischen Zielen gemäß Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Fahrplan der EU für die Zeit bis 2050, mit der Politik der EU in anderen Bereichen (wie Verkehr, Gebäude und dem System für den Handel mit Emissionsberechtigungen (EHS)), mit den im Interesse der angestrebten Energieeinsparung von 20 % notwendigen Energieeffizienzmaßnahmen (vor allem mit dem Energieeffizienzplan), mit den potenziellen Auswirkungen des technologischen Fortschritts – insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der wachsenden Bedeutung von Elektrofahrzeugen –, mit der Bereitstellung intelligenter Netze und mit den Initiativen „Intelligente Städte“ und „Intelligente Regionen“ im Einklang stehen muss; |
8. |
unterstützt die rasche Einführung der Innovationspartnerschaft „Intelligente Städte“ und fordert die einschlägigen, an den Planungsverfahren für eine nachhaltige Stadtentwicklung beteiligten Partner auf, die Zuschüsse besser zu bewerben und zu nutzen, die im Rahmen der Initiative JESSICA (Joint European Support for Sustainable Investment in City Areas – Gemeinsame europäische Unterstützung für nachhaltige Investitionen in städtische Gebiete) und der Fazilität ELENA (European Local ENergy Assistance – Europäische Energiehilfe auf lokaler Ebene) bereitgestellt werden können, um Städte und Regionen dabei zu unterstützen, tragfähige Investitionsvorhaben in den Bereichen Energieeffizienz, Erzeugung von Energie durch saubere Verbrennung und aus erneuerbaren Quellen und nachhaltiger Stadtverkehr zu beginnen; weist darauf hin, dass im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) länderübergreifende Finanzierungsmöglichkeiten gemeinsam mit Nachbarländern bestehen; |
9. |
hebt hervor, dass nach Maßgabe einer Hierarchie in Bezug auf die Wichtigkeit und im Interesse der Kosteneffizienz ermittelt werden muss, wo dank Energieeffizienzmaßnahmen nur noch ein Mindestmaß an Infrastruktur benötigt werden könnte, wo vorhandene innerstaatliche und länderübergreifende Infrastruktur nachgerüstet oder modernisiert werden kann und wo neue Infrastruktur benötigt wird und neben bestehender Energie- bzw. Transportinfrastruktur errichtet werden kann; |
10. |
ist der Ansicht, dass es möglich ist, durch die Einführung von Programmen zur Steigerung der Energieeffizienz in den Sektoren Gebäude und Verkehr den Energieverbrauch und die Schadstoffemissionen zu senken und die Energieeffizienz zu erhöhen; |
11. |
hält es für besonders wichtig, potenzielle künftige Missverhältnisse zwischen Energienachfrage und -verbrauch sowie möglicherweise in der Zukunft zu Tage tretende Mängel bei der entsprechenden Erzeugungs- und Übertragungsinfrastruktur zu ermitteln; |
12. |
betont, wie wichtig es ist, die Marktstrukturen in der EU zu harmonisieren und gemeinsame europäische Infrastrukturvorhaben auszuarbeiten, um den Betrieb der Verbundnetze innerhalb Europas und der Verbindungsleitungen mit Drittländern sicherzustellen; |
13. |
vertritt die Auffassung, dass durch den Ausbau der Strominfrastruktur zwischen der EU und Drittländern und in einigen Fällen auch durch bereits bestehende Strominfrastruktur das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen entstehen oder – sofern es bereits besteht – steigen kann; fordert die Kommission auf, dies zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die EU diesem Problem wirksam begegnen könnte, beispielsweise dadurch, dass sie die Einhaltung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen verlangt; |
14. |
fordert die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörden einschließlich der ACER und die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern und den Behörden von Drittländern die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass durch die Kompatibilität der Strominfrastruktur der EU mit derjenigen von Drittländern und die entsprechende Netzstabilität dafür gesorgt werden kann, dass sich die Energieversorgungssicherheit der Mitgliedstaaten verbessert; |
15. |
betont, dass nicht nur länderübergreifende Vorhaben, sondern auch die Fernleitungsnetze innerhalb der EU wichtig genommen werden sollten, weil sie von entscheidender Bedeutung sind, was die Integration der Energiemärkte, die Einspeisung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom in die Netze und die Leitungsnetzsicherheit, die Anbindung von Energieinseln und den Abbau von Engpässen innerhalb der EU mit Auswirkungen auf das gesamte europäische Stromversorgungsnetz anbelangt; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass abgelegenen Gebieten und ihren örtlichen Belangen gebührend Rechnung getragen wird; |
16. |
weist darauf hin, wie wichtig eine neue Infrastruktur ist, durch die Energieinseln angebunden, die Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten beendet und die Versorgungssicherheit verbessert wird; |
17. |
betont, dass nach 2015 keine Region der EU-Mitgliedstaaten, auch keine Inselregion, von den europäischen Erdgas- und Stromnetzen abgekoppelt oder damit konfrontiert sein sollte, dass ihre Energieversorgungssicherheit wegen fehlender Verbindungsleitungen gefährdet ist; |
18. |
begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und fordert, dass für solche regionalen Initiativen zusätzlich Anleitung geboten wird; |
19. |
weist auf die Möglichkeiten hin, die bestehende Vereinbarungen über die regionale Zusammenarbeit in der EU für die Entwicklung und Intensivierung länderübergreifender Energieinfrastrukturvorhaben – insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energiequellen – bieten, und fordert, dass die Instrumente der regionalen Zusammenarbeit (Euregio, EVTZ) auch tatsächlich genutzt werden; |
20. |
ist der Ansicht, dass regionale Initiativen ausgebaut und weiterentwickelt werden müssen, weil sie am besten in die spezifischen Abläufe im Zusammenhang mit dem Betrieb des Energieerzeugungssystems in der jeweiligen Region eingebunden sind (beispielsweise Struktur der regionalen Erzeuger, Windenergie, Netzbeschränkungen, Verfügbarkeit der Energiequellen); |
21. |
betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und Regionen auf innerstaatlicher und europäischer Ebene dazu beiträgt, Energieinseln anzubinden, den Energiebinnenmarkt zu vollenden und Energieinfrastrukturvorhaben umzusetzen; vertritt die Auffassung, dass das kohäsionspolitische Ziel der territorialen Zusammenarbeit in der EU und makroregionale Strategien die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit bei länderübergreifenden Vorhaben verbessern können, um effiziente und intelligente Verbindungsleitungen zwischen nichtkonventionellen lokalen und regionalen Energiequellen und großen Energienetzen zu errichten; hebt hervor, dass durch eine sachgerechte Koordinierung von Infrastrukturvorhaben ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis und ein Höchstmaß an Effizienz beim Einsatz der EU-Fonds bewirkt werden kann; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die regionale Zusammenarbeit, gerade mit Blick auf eine sinnvolle Korrelation zwischen den festgelegten Prioritäten und den europäischen Regionen, verbessert werden sollte; |
22. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, mit denen den Übertragungsnetzbetreibern passende Anreize geboten werden, den Bau aus regionaler oder europäischer Sicht möglicher Verbindungsleitungen zu prüfen und bei ihren Investitionsplänen die sozioökonomischen Auswirkungen von Energieverbundnetzen und nicht reine Wirtschaftlichkeitserwägungen zu einem Vorhaben zur Grundlage zu machen, damit nicht zu wenig in die Übertragungskapazität investiert wird; |
23. |
fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 Lösungsvorschläge für die Zielkonflikte vorzulegen, die der EU-Koordinator Georg Wilhelm Adamowitsch in seinem dritten Jahresbericht vom 15. November 2010 beschrieben hat, etwa zwischen dem dringend erforderlichen Bau neuer Infrastruktur und starren Umweltschutzbestimmungen; |
24. |
fordert, dass Maßnahmen zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen wie dem Übereinkommen von Espoo ergriffen werden, bevor länderübergreifende Vorhaben in Angriff genommen bzw. erweitert werden, und weist darauf hin, dass beim Ausbau der Energienetze eine verstärkte Zusammenarbeit – insbesondere zwischen Russland, Weißrussland und den Staaten des Baltikums – anzustreben und hierfür auch der Energiedialog EU-Russland intensiver zu nutzen ist, insbesondere im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und Regionen der EU; |
25. |
begrüßt die Entscheidung der Kommission über die Einführung von „Stresstests“ für die Kernkraftwerke in Europa; hält künftige Rechtsetzungsinitiativen zur Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmen über die nukleare Sicherheit für ausgesprochen wichtig, damit die Sicherheitsnormen in Europa kontinuierlich verbessert werden können; |
26. |
stellt fest, dass in Bezug auf die Energieinfrastruktur beträchtliche Risiken bestehen, unter anderem Betriebsrisiken (wie Übertragungsstaus, Versorgungsstörungen), Naturrisiken (wie Erdbeben oder Überschwemmungen), ökologische Risiken (wie Umweltverschmutzung oder der Verlust von Habitaten und biologischer Vielfalt) oder anthropogene/politische Risiken (wie Sicherheitsrisiken oder Terrorismus); fordert daher, dass die in der Richtlinie 2008/114/EG über kritische Infrastrukturen vorgesehenen Beschlüsse über die Entwicklung intelligenter Netze umgesetzt werden; schlägt den Mitgliedstaaten vor, als Hilfe für die Beschlussfassung und die Überwachung der Ergebnisse beim Aufbau intelligenter Netze eine Karte der Risiken auszuarbeiten, um die Verbundfähigkeit der Netze zu verbessern; |
27. |
fordert die Kommission auf, eine Bewertung durchzuführen, ob in die Energieinfrastrukturprioritäten Vorhaben einbezogen werden können, mit denen zur Verbesserung der Sicherheit und des Schutzes der bestehenden wichtigen Energieinfrastrukturanlagen in Europa (Erdgas- und Erdölfernleitungen, Stromnetze, Kernkraftwerke, Flüssiggasterminals usw.) bei Unfällen, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen beigetragen würde; |
Ein umfassendes Szenario zum Ausbau der Infrastruktur
28. |
ist der Ansicht, dass im Zehnjahresnetzausbauplan (TYNDP) wichtige Strom- und Erdgasinfrastrukturvorhaben genannt werden, mit denen dazu beigetragen werden sollte, die Prioritäten für die Auswahl der Vorhaben von europäischem Interesse festzulegen, die realisiert werden sollen, damit die energie- und klimapolitischen Ziele der EU verwirklicht werden können, ohne jedoch das Funktionieren des Binnenmarkts zu beeinträchtigen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der Verbundkapazität der gleiche Stellenwert eingeräumt werden sollte wie den 20-20-20-Zielen und dementsprechend der TYNDP als Instrument verstanden werden sollte, mit dem die Einhaltung des Verbundziels von 10 % überwacht wird; |
29. |
fordert die Kommission auf, zur Verbesserung des staatlichen Handelns im Zusammenhang mit der künftigen Strom- und Erdgasinfrastrukturplanung einen konkreten Vorschlag vorzulegen, um die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Festlegung der Prioritäten der EU zu verbessern, und zwar im Rahmen eines breiter angelegten Prozesses zur Beteiligung der Interessenträger (darunter beispielsweise der Energiesektor, unabhängige Sachverständige, Verbraucherorganisationen und nichtstaatliche Organisationen); hält die Veröffentlichung der Angaben zur technischen Planung für eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass diese Beteiligung auch stattfinden kann; |
30. |
vertritt die Auffassung, dass Aufmerksamkeit geboten ist, wenn Energieinfrastruktur in der EU im Besitz ausländischer Unternehmen oder ihrer Tochterunternehmen ist, es keine transparente Verwaltungsstruktur gibt und eine ungebührliche Einflussnahme durch ausländische Regierungen erfolgt; fordert die Kommission auf, Vorschläge für angemessene rechtliche und institutionelle Sicherheitsvorkehrungen in solchen Fällen vorzulegen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Finanzmitteln der EU; |
31. |
vertritt die Auffassung, dass der TYNDP zu dem fortlaufenden Programm zum Ausbau der europäischen Erdgas- und Stromfernleitungsnetzinfrastruktur im Rahmen einer langfristigen europäischen Planungsvorausschau beiträgt, das unter Aufsicht der ACER und der Kommission und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des dritten Binnenmarktpakets durchgeführt wird; |
32. |
hebt hervor, dass dieser von unten nach oben ausgerichtete Ansatz durch einen gut strukturierten, von oben nach unten ausgerichteten Ansatz aus europäischer Sichtweise ergänzt werden muss; |
33. |
hält es für sehr wichtig, den Aufbau der Infrastruktur für eine effiziente und intelligente Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen in die Netze und für die Einbindung neuer Stromnutzungsmöglichkeiten (beispielsweise Elektrofahrzeuge oder ans Stromnetz anschließbare Hybridfahrzeuge) zu fördern, damit die allgemeinen energiepolitischen Ziele verwirklicht werden können; begrüßt, dass dem zukünftigen europäischen Supernetz und den vom Florenzer Forum geförderten Pilotvorhaben Vorrang eingeräumt wurde; fordert die Kommission auf, alle relevanten Interessenträger zu konsultieren, um die Festlegung der Stromautobahnen als Teil einer integrierten Netzinfrastruktur mit zentralen Verteilernetzknoten zu beschleunigen, um den Vernetzungsgrad, die Belastbarkeit des Netzes und die operative Flexibilität zu optimieren und die Kosten zu senken, dabei jedoch kein größeres Gebiet in Europa auszuschließen, und dem Europäischen Parlament bis Mitte 2014 einen Entwurf vorzulegen, in dem den besonderen Anforderungen an die Übertragung von Energie aus erneuerbaren Quellen möglichst umfassend Rechnung getragen wird; |
34. |
weist darauf hin, dass die mit der Lage von Insel- und Gebirgsregionen verbundenen geografischen Hindernisse die Integration dieser Gebiete in das Energienetz der Union erheblich erschweren; fordert deshalb die Kommission auf, den diversen Gegebenheiten in den Regionen Rechnung zu tragen und besonderes Augenmerk auf Regionen mit besonderen geografischen und demografischen Merkmalen – wie Inseln, Bergregionen und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte – zu richten, um eine stärkere Diversifizierung der Energiequellen und die Förderung erneuerbarer Energieträger zu erreichen und dadurch die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern; fordert die Kommission auf, die Besonderheiten der Energieversorgungssysteme auf Inseln in ihre Energieinfrastrukturprioritäten 2020 aufzunehmen; |
35. |
hält zwischen den einzelnen Politikbereichen abgestimmte Maßnahmen für besonders wichtig, was die Energieinfrastruktur im Rahmen der maritimen Raumordnung anbelangt und auch für die Einbindung großer Hochseewindparkvorhaben in eine Gesamtstrategie von Nutzen sein kann; |
36. |
macht die Kommission jedoch nochmals darauf aufmerksam, dass sowohl aus Sicherheitsgründen als auch aus wirtschaftlichen Überlegungen jeder Mitgliedstaat auch dabei unterstützt werden sollte, als Erzeuger und Verbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fungieren; |
37. |
hält die Förderung der regionalen Energieerzeugung für besonders wichtig, damit sich die einzelnen Gebiete Europas – insbesondere der Ostseeraum, der im Energiebereich immer noch isoliert und von einer einzigen Versorgungsquelle abhängig ist – eigenständig mit Energie versorgen können; weist darauf hin, dass die Regionen eine Vielzahl von Ressourcen, darunter auch natürliche Ressourcen, nutzen können und dass künftig angestrebt werden sollte, sie in vollem Umfang zur Diversifizierung der Energieerzeugung zu nutzen; |
38. |
hebt hervor, wie sehr eine effiziente Erdgasinfrastruktur dazu beiträgt, die Versorgung stärker zu diversifizieren und die Versorgungssicherheit zu erhöhen, das Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu verbessern und dadurch auch die Abhängigkeiten bei der Energieversorgung zu verringern, weist aber auch darauf hin, dass die Emissionen des Energiesektors bis 2050 drastisch gesenkt werden müssen; betont, dass die Flexibilisierung der Erdgasinfrastruktur – vor allem mit Blick auf Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung und benötigte Verbindungsleitungen – vorangetrieben und ordnungsgemäß durchgeführt werden muss, und betont, dass die Erdgasinfrastruktur ausgebaut werden sollte, wobei umfassend zu berücksichtigen ist, in welcher Weise Terminals für Flüssigerdgas und komprimiertes Erdgas, Transportschiffe und Speicheranlagen sowie der Ausbau von Biomassevergasungsanlagen und Biogasanlagen hierzu beitragen; |
39. |
begrüßt die Aussage der Kommission, dass Erdgas als Reservebrennstoff an Bedeutung gewinnen wird; betont jedoch, dass in diesem Zusammenhang auch anderen Energieträgern sowie Energiespeicheranlagen eine wichtige Aufgabe zukommt, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten; bekräftigt, dass auch weiterhin ein breiter Energiemix die Grundlage für eine sichere und kostengünstige Energieversorgung bilden wird; |
40. |
stellt fest, dass Erdgasverbindungsleitungen und Speicheranlagen – im Gegensatz zu allen anderen Infrastrukturen, für die die EU Investitionsanreize plant – gemäß der 2009 vorgeschlagenen Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung als verbindlich zu errichtende Infrastruktur gelten; fordert die Kommission zu einer Bewertung auf, ob in gewissem Umfang EU-Mittel für Verbesserungen der Infrastruktur, wie sie nach der 2009 vorgeschlagenen Verordnung erforderlich würden, benötigt werden; |
41. |
fordert die Kommission auf, nichtkonventionelle Erdgasquellen zu prüfen und dabei rechtlichen Aspekten, dem Lebenszyklus, den Umweltfolgen und der Wirtschaftlichkeit der Anlagen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung der potenziellen Vorteile und Risiken der Nutzung nichtkonventioneller Erdgasquellen in der EU durchzuführen, die auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Primärenergiequellen beruht; |
42. |
ist der Ansicht, dass der Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen zwar einen allmählichen Rückgang des Einsatzes von fossilen Energieträgern bewirken wird, Erdöl aber noch für viele Jahre einen bedeutenden Anteil an der Energieversorgung der EU haben wird, sodass in der Übergangszeit eine wettbewerbsfähige europäische Infrastruktur für den Transport und die Verarbeitung von Erdöl aufrechterhalten werden muss, um eine sichere Versorgung der EU-Verbraucher zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten; |
43. |
hält eine integrierte Energieinfrastrukturplanung in Bezug auf Energiequellen, die auf der Landwirtschaft beruhen bzw. im ländlichen Raum in geringem Umfang verfügbar sind, für besonders wichtig, um die dezentrale Energieerzeugung, die Marktbeteiligung und die Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern; hebt hervor, wie wichtig der vorrangige Netzzugang für Energie aus erneuerbaren Quellen ist, wie er in der Richtlinie 2009/28/EG dargelegt ist; |
44. |
weist darauf hin, dass die Netze vor dem Hintergrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik darauf vorbereitet und dahingehend angepasst werden müssen, dass aus land- und forstwirtschaftlichen Quellen Energie in Form von Strom und Biogas erzeugt wird; |
45. |
ist der Auffassung, dass neue technische Lösungen zur Nutzung von überschüssiger Energie aus der Industrie, beispielsweise von Fackelgasen oder anfallender Abwärme, Beachtung geschenkt werden sollte; |
46. |
stellt fest, dass die Verteilungsinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung ist und dass Geschäftskunden und Verteilernetzbetreibern bei der Einspeisung dezentral erzeugter Energie in das Netz und bei nachfrageseitigen Effizienzmaßnahmen eine wichtige Aufgabe zukommt; weist darauf hin, dass eine höhere Gewichtung der Nachfragesteuerung und der nachfrageseitigen Energieerzeugung die Einspeisung von dezentral erzeugter Energie in das Netz deutlich erleichtern und die Verwirklichung der energiepolitischen Gesamtziele fördern würde; ist der Ansicht, dass dies auch für einzelstaatliche Infrastrukturvorhaben gilt, die über die Ländergrenzen hinaus positive Auswirkungen auf die Versorgung oder den Verbund auf dem Energiebinnenmarkt haben; |
47. |
fordert die Kommission auf, bis 2012 konkrete Initiativen vorzulegen, mit denen die Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten (beispielsweise Mehrzweckgas- und Wasserstoffanlagen, Wasserkraft-Pumpspeicheranlagen, dezentrale Biogasspeicherung, intelligente Elektrofahrzeugakkumulatoren mit Rückspeisung, Hochtemperatursolaranlagen, Druckluftspeicherkraftwerke und andere innovative Technologien) gefördert wird; legt der Kommission nahe, weitere Initiativen zur Energiespeicherung zu prüfen, damit möglichst viel Energie aus erneuerbaren Quellen in das Netz eingespeist werden kann; |
48. |
vertritt die Auffassung, dass die Modernisierung und Effizienzsteigerung der städtischen Fernwärme- und Fernkältenetze für die EU von grundlegender Bedeutung sein sollten und dass dies sowohl bei der Überarbeitung des aktuellen Finanzrahmens als auch im Rahmen der nächsten finanziellen Vorausschau beachtet und unterstützt werden sollte; |
49. |
begrüßt die bisherigen Vorhaben im Zusammenhang mit der Abscheidung, dem Transport und der Speicherung von CO2; fordert die Kommission auf, schnellstmöglich einen Halbzeitbewertungsbericht über die Ergebnisse der von der EU finanzierten experimentellen CCS-Technologien für Kohlekraftwerke vorzulegen, in dem auch auf technische und wirtschaftliche Aspekte eingegangen wird; |
50. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern, darunter die relevanten Netzbetreiber und Marktteilnehmer, die Angaben zum Investitionsbedarf in der Mitteilung über die Energieinfrastrukturprioritäten nötigenfalls kritisch auszuwerten und zu prüfen, insbesondere in Bezug auf die Senkung der Nachfrage durch Energieeffizienzmaßnahmen, und fordert die Kommission auf, dem Rat und dem Parlament einen Bericht über die wahrscheinlich erforderlichen Investitionen vorzulegen; |
51. |
stellt fest, dass neben den Finanzierungs- und Betriebskosten beträchtliche Umweltkosten aus dem Bau, dem Betrieb und der Stilllegung von Energieinfrastrukturvorhaben entstehen; hebt hervor, wie wichtig es ist, diese Umweltkosten in der Kosten-Nutzen-Analyse anhand der Lebenszykluskosten zu ermitteln; |
52. |
ist der Ansicht, dass die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verpflichtet sein sollten, sämtliche Übertragungsleitungen vollständig dem Markt zur Verfügung zu stellen, um so die Reservierung von Übertragungskapazitäten für den länderübergreifenden Netzlastausgleich usw. zu verhindern, und vertritt die Auffassung, dass diese Anforderung auf der Grundlage der derzeitigen Leitlinien für bewährte Verfahren, die von der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) ausgearbeitet wurden, in verbindliche Rechtsvorschriften integriert werden muss; |
53. |
unterstützt die verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung regionaler Regulierungsbehörden für mehrere Mitgliedstaaten; begrüßt ähnliche Initiativen im Hinblick auf die Gründung einheitlicher regionaler ÜNB; |
54. |
fordert die Kommission und die ACER auf, sich dafür einzusetzen, dass bis 2014 ein gemeinsamer europäischer untertägiger Markt eingerichtet wird, weil auf diese Weise frei mit Strommengen gehandelt werden könnte, die über alle Verbindungsleitungen zwischen den Ländern und/oder unterschiedlichen Preisgebieten übertragen werden; |
Intelligente Netze
55. |
vertritt die Auffassung, dass Energieinfrastrukturen stärker an den Endverbrauchern ausgerichtet werden sollten, wobei der Interaktion zwischen den Verteilernetzkapazitäten und dem Verbrauch mehr Beachtung zu schenken ist, und unterstreicht die Notwendigkeit von Leistungs- und Informationsflüssen in beiden Richtungen und in Echtzeit; weist auf die Vorteile neuer Gas- und Stromnetze hin, die mit effizienten Technologien, Geräten und Diensten ausgestattet sind, beispielsweise mit intelligenten Netzen und Messgeräten, mit interoperablen, IKT-gestützten Diensten zum Management der Energielast und –nachfrage – auch zur Entwicklung von Formeln für eine innovative und dynamische Tarifberechnung – sowie mit bedarfsgerechten Versorgungssystemen zum Vorteil der Verbraucher; |
56. |
hebt hervor, dass die Entwicklung von anwenderfreundlichen Technologien und der nachfrageseitigen Steuerung gefördert werden muss, wenn der Einsatz intelligenter Netztechnologien und bedarfsgerechter Versorgungssysteme sichergestellt werden soll und alle Vorzüge ausgeschöpft werden sollen, die intelligente Netze den Interessenträgern bieten; |
57. |
hebt hervor, dass die Einführung intelligenter Netze im Zusammenhang mit Energieinfrastrukturen eine Priorität sein sollte, damit die energie- und klimapolitischen Ziele der EU verwirklicht werden können, da diese Netze eine Voraussetzung für die Einspeisung von dezentral erzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen und den Einsatz von Elektroautos sowie dafür sind, dass die Energieabhängigkeit verringert, die Energieeffizienz verbessert sowie Flexibilität und Kapazität des Stromversorgungssystems ausgebaut werden kann; ist der Ansicht, dass intelligente Netze eine einmalige Chance bieten, um Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und insbesondere der KMU zu fördern; |
58. |
fordert die Kommission auf, die vordringliche Realisierung von Demonstrationsvorhaben für große intelligente Netze zu fördern, da Kosten und Nutzen für die europäische Gesellschaft auf diesem Wege am besten eingeschätzt werden können; stellt fest, dass im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, wie sie die European Electric Grid Initiative (EEGI) konkret bietet, öffentliche Mittel bereitgestellt werden müssen, damit das Risiko, das mit den für diese Vorhaben erforderlichen Investitionen verbunden ist, gemeinsam getragen wird; |
59. |
weist darauf hin, dass intelligente Netze ein Ergebnis der Annäherung der Energietechnologien und der Informations- und Kommunikationstechnologien sind und der Kooperation zwischen diesen beiden Bereichen demnach besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss – beispielsweise im Hinblick auf die effiziente Nutzung des Frequenzbands in Europa und die Verständigung über intelligente Energiefunktionen bei der Planung des künftigen „Internets der Dinge“; fordert die Kommission auf, einen Plan für die Zusammenarbeit der verschiedenen beteiligten Stellen (GD Forschung, GD Energie, GD INFSO usw.) aufzustellen, um dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die Einführung und den Betrieb intelligenter Netze, die die Grundlage für die energiepolitischen Maßnahmen bilden, ein möglichst kohärenter und insgesamt effizienter Beitrag geleistet wird; |
60. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob nach den Regeln des dritten Energiebinnenmarktpakets weitere Gesetzgebungsinitiativen für den Aufbau intelligenter Netze erforderlich sind; ist der Ansicht, dass bei dieser Prüfung die folgenden Zielsetzungen zu berücksichtigen sind: i) Gewährleistung eines angemessenen offenen Zugangs und Austausch operationeller Informationen zwischen den Akteuren und ihren physischen Schnittstellen; ii) Schaffung eines gut funktionierenden Marktes für Energiedienstleistungen und iii) Schaffung geeigneter Anreize, damit die Netzbetreiber in intelligente Technologien für intelligente Netze investieren; |
61. |
fordert, dass mit Blick auf eine gemeinsame europäische Strategie für intelligente Netze ein stärkeres Augenmerk auf den Zusammenhang zwischen Verteilernetzkapazitäten und Verbrauch gerichtet wird, und weist darauf hin, dass technische Normen für intelligente Netze gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 spätestens Ende 2012 angenommen werden sollten; |
62. |
betont, dass die Netze auch den Bedürfnissen neuer Marktteilnehmer angepasst werden sollten, damit kleinen Erzeugern, wie Haushalten und KMU der Zugang ermöglicht wird; |
63. |
ist der Ansicht, dass eine Priorität im Rahmen des Siebten und Achten Forschungsrahmenprogramms darin bestehen sollte, – mit Blick auf private Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge und die rasche Einführung eines dezentralen, bidirektionalen Stromnetzes in diesem Bereich – Raum für intelligente Netztechnologien zu schaffen; |
64. |
stellt fest, dass zur Förderung der sehr umfangreichen Investitionen, die in Europa zum Aufbau intelligenter Netze benötigt werden, ein stabiler ordnungspolitischer Rahmen geschaffen werden muss; |
65. |
betont, dass die Normung und die Interoperabilität intelligenter Netze eine Priorität ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausarbeitung technischer und sicherheitsspezifischer Normen für Elektrofahrzeuge, Ladeinfrastruktur sowie intelligente Netze und Messgeräte in Zusammenarbeit mit den europäischen und den internationalen Normungsgremien und der Wirtschaft zu beschleunigen, sodass die Normung bis Ende 2012 abgeschlossen ist; hebt hervor, dass Technologien im Interesse der Wirtschaftlichkeit auf offenen internationalen Normen beruhen sollten, da dadurch die Interoperabilität der Systeme begünstigt und erreicht wird, dass die Verbraucher zwischen mehreren Lösungen wählen können; |
66. |
stellt fest, dass die mit dem Normungsauftrag M/441 der Kommission an die europäischen Normungsgremien (CEN, CENELEC und ETSI) in Gang gesetzte Normung im Bereich intelligente Messgeräte voranschreitet, und betont, dass im Zusammenhang mit den technischen Normen für intelligente Messgeräte den Zusatzfunktionen Rechnung getragen werden sollte, die im Abschlussbericht der „Smart Meters Coordination Group“ von CEN, CENELEC und ETSI (SM-CG) aufgeführt sind, das heißt:
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67. |
begrüßt die Arbeiten der European Electric Grid Initiative (EEGI) und der Arbeitsgruppe „Intelligente Netze“ der Kommission; fordert die Kommission auf, den darin enthaltenen Schlussfolgerungen bezüglich der für das erste Halbjahr 2011 geplanten Rechtsvorschriften für intelligente Netze umfassend Rechnung zu tragen; |
68. |
hebt hervor, dass mit intelligenten Messgeräten das Ziel verfolgt wird, den Verbrauchern die effektive Überwachung und Kontrolle ihres Energieverbrauchs zu ermöglichen; |
69. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet sind, vorbehaltlich einer positiven entsprechenden Bewertung bei mindestens 80 % der Endverbraucher bis 2020 intelligente Messgeräte bereitzustellen, und erinnert an das Zwischenziel, bis 2015 die Hälfte der Haushalte mit intelligenten Messgeräten auszustatten, wie dies in der neuen digitalen Agenda für Europa vereinbart wurde; |
70. |
betont, dass die Mitgliedstaaten zur Förderung der besseren öffentlichen Akzeptanz und des Innovationsprozesses im Sinne des dritten Energiebinnenmarktpakets eine ausreichend hohe Anzahl an Pilotprojekte für Privatkunden unterstützen sollten; fordert die Kommission auf, ausgehend von den im dritten Energiepaket vorgesehenen Bewertungen weitere Maßnahmen vorzulegen, die der Einführung intelligenter Messgeräte bei Geschäftskunden bis 2014 dienen, wobei Kleinstunternehmen davon vorübergehend ausgenommen sind; fordert, dass im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU eindeutige Vorschriften für Sicherheit, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz eingeführt werden; |
71. |
hebt hervor, dass die Bereitstellung von Geräten zur Regelung des Stromverbrauchs – vor allem die Installation von intelligenten Messgeräten bei Privatkunden – in erster Linie mit konkreten Vorteilen für den Endverbraucher verbunden sein muss; hebt hervor, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Verbraucher ihren Stromverbrauch kennen, da sie nur auf diese Weise für das Energiesparen gewonnen werden können, und fordert, dass der Veranstaltung von Aufklärungskampagnen, dem Angebot einschlägiger Schulungen, der eindeutigen Rechnungsstellung, der Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und der Förderung der Entwicklung anwenderfreundlicher Technologien besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; |
72. |
unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie entscheidend es ist, Forschung und Innovation zu fördern und die dazu notwendigen finanzpolitischen Maßnahmen zu treffen, wozu auch neuartige, noch zu entwickelnde Finanzierungsinstrumente gehören – beispielsweise ein europäischer Fonds für die Finanzierung von Innovation oder ein europäischer Fonds für Patente; |
73. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die Festlegung eines einheitlichen genehmigten Frequenzbands für intelligente Messgeräte und Netze hinzuarbeiten; |
74. |
fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Notwendigkeit zusätzlicher Datenschutzmaßnahmen sowie die Aufgaben und Pflichten verschiedener Akteure in Bezug auf den Datenzugang, Datenbesitz und Datenverarbeitung, Recht auf Dateneinsicht und –änderung usw. zu prüfen sowie gegebenenfalls angemessene Vorschläge für Rechtsvorschriften und/oder Leitlinien vorzulegen, |
Festlegung eindeutiger und transparenter Kriterien für vorrangige Vorhaben
75. |
begrüßt die von der Kommission festgelegten vorrangigen Korridore und schließt sich der Auffassung an, dass die begrenzten Mittel optimal eingesetzt werden müssen; weist noch einmal darauf hin, dass die Verantwortung für die Planung und Entwicklung von Infrastrukturvorhaben zwar hauptsächlich beim Markt liegt, die EU jedoch in Bezug auf die Förderung bestimmter Vorhaben durch die Einstufung als „Vorhaben von europäischem Interesse“ sowie in einigen konkreten Fällen durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel eine Rolle spielt; |
76. |
fordert, dass mit einem eindeutigen und transparenten Verfahren vorrangige Vorhaben ausgewählt werden, die Lösungsansätze für besonders drängende europäische Problemstellungen bieten; betont, dass Vorhaben von europäischem Interesse nach objektiven und transparenten Kriterien sowie unter Einbeziehung aller Interessenträger ausgewählt werden sollten; |
77. |
betont, dass Vorhaben von europäischem Interesse grundsätzlich zur Verwirklichung der energiepolitischen Ziele der EU – Vollendung des Energiebinnenmarktes, Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energieträgern sowie Stärkung der Versorgungssicherheit – beitragen und Ansätze bieten sollten, um in Bezug auf die folgenden Ziele einen wesentlichen Beitrag zu leisten:
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78. |
vertritt die Ansicht, dass bei der Einstufung von Projekten als vorrangige Vorhaben den folgenden Kriterien Rechnung getragen werden sollte:
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79. |
vertritt die Auffassung, dass eine weitere Einstufung der Projekte als vorrangige Vorhaben anhand der folgenden Förderkriterien vorgenommen werden sollte:
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80. |
hebt hervor, wie wichtig die regionale Zusammenarbeit ist, was die Planung, Durchführung und Überwachung der festgelegten Prioritäten sowie die Ausarbeitung von Investitionsplänen und konkreten Vorhaben anbelangt; ist der Auffassung, dass die bestehenden Strategien für Makroregionen (wie den Ostsee- und den Donauraum) auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung und Durchführung von Energieinfrastrukturprojekten als Beispiele für Kooperationsplattformen herangezogen werden können; |
81. |
betont, dass die Integration des Energiebinnenmarkts insbesondere durch die Förderung von Vorhaben, die eine ausgewogene Gestaltung des Energiemix von benachbarten Ländern sicherstellen, weiter vorangetrieben werden muss; |
82. |
hebt hervor, dass Hemmnisse für den Wettbewerb und den marktgesteuerten Ausbau sämtlicher Energieinfrastrukturen, einschließlich Fernheizung und -kühlung, beseitigt werden müssen; |
83. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass sich der Anschluss von Inselgebieten an das Energienetz der Union aufgrund der geografischen Hindernisse, die mit der Lage dieser Gebiete verbunden sind, ausnehmend schwierig gestaltet, und dass für diese Gebiete Sondermittel bereitgestellt werden müssen, um ihre Abhängigkeit von der Energieversorgung – durch Erschließung des Potenzials dieser Gebiete im Bereich der erneuerbaren Energiequellen oder durch Förderung von Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen – zu verringern; |
84. |
betont, dass durch eine eindeutige Aufklärung der Öffentlichkeit über den Zweck und die technischen Planungsdaten der einzelnen Vorhaben für mehr Transparenz gesorgt werden sollte; fordert, dass im Rahmen öffentlicher Konsultationen die Nachweise für die Erfüllung der Kriterien überprüft werden; |
85. |
ist der Ansicht, dass nicht nur große Infrastrukturvorhaben unterstützt werden sollten, sondern auch kleinere Projekte, die eine hohe Wertschöpfung haben und rascher abgeschlossen werden könnten; |
86. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die vorstehend genannten Kriterien bei Vorhaben, denen der Status eines Vorhabens von europäischem Interesse zuerkannt wird, auch nach deren Bewilligung erfüllt werden; vertritt die Auffassung, dass die Einstufung eines Vorhabens als Vorhaben von europäischem Interesse im Falle weitreichender Änderungen an dem Vorhaben nochmals überprüft werden sollte; |
Rasche und transparente Genehmigungsverfahren
87. |
teilt die Auffassung, dass für die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von europäischem Interesse gesorgt werden muss, und begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Genehmigungsverfahren – unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für diese Verfahren – zu straffen, stärker zu koordinieren, zu verbessern und zu beschleunigen, damit die Innovationsbereitschaft privater Investoren nicht durch die in diesen Bereichen bestehenden Fristen ausgebremst wird; |
88. |
begrüßt es, dass für die verschiedenen Vorhaben von europäischem Interesse in den Mitgliedstaaten jeweils eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wurde, die als Verwaltungsstelle sowohl für Betreiber als auch für am Genehmigungsverfahren beteiligte staatliche Stellen fungiert; ist der Ansicht, dass bei länderübergreifenden Projekten sichergestellt werden sollte, dass die zentralen Anlaufstellen in den Mitgliedstaaten stärker koordiniert werden und die Kommission in diesem Zusammenhang mehr Aufgaben übernimmt; stellt fest, dass die Kommission und die einzelstaatlichen Behörden die bereits bestehenden Einrichtungen umfassend nutzen müssen, bevor neue zentrale Anlaufstellen geschaffen werden; |
89. |
hebt hervor, dass jede nationale Anlaufstelle unabhängig und frei von politischem oder wirtschaftlichem Einfluss sein muss; ist der Auffassung, dass Vorhaben von europäischem Interesse in der Reihenfolge der Antragseinreichung und innerhalb der in dem künftigen Kommissionsvorschlag gesetzten Frist bearbeitet werden müssen; |
90. |
betont, dass Vorhaben fristgemäß abgeschlossen werden müssen und es einen sehr guten Dialog zwischen den Interessensgruppen geben muss; fordert die Kommission auf, ein abgestuftes Mahnverfahren einzuführen, sodass Mitgliedstaaten, die es versäumen, einen Genehmigungsantrag innerhalb der angemessenen Frist zu bearbeiten, eine entsprechend milde oder ernste Mahnung erhalten, und genau zu überwachen, ob im Rahmen der nationalen Verwaltungsverfahren für die ordnungsgemäße und zügige Durchführung der Vorhaben von europäischem Interesse gesorgt wird; spricht sich dafür aus, bei diesbezüglichen Schwierigkeiten indikative Fristen einzuführen, innerhalb derer die zuständigen Behörden zu einer endgültigen Entscheidung gelangen müssen; fordert die Kommission im dem Falle, dass es zu keiner Entscheidung kommt, nachdrücklich auf, zu untersuchen, ob die betreffende Verzögerung als Behinderung der ordnungsgemäßen und zügigen Verwirklichung des Energiebinnenmarkts der EU durch den Mitgliedstaat gewertet werden könnte; |
91. |
fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der unterschiedlich ausgeprägten Besonderheiten und territorialen Bedingungen der Vorhaben festzustellen, ob es möglich wäre, gemeinsame und koordinierte Verfahren einzuführen, damit im konkreten Fall wichtige Sofortmaßnahmen getroffen und bewährte Verfahrensweisen eingesetzt werden (regelmäßiger Informationsaustausch, rechtzeitige Mitteilung von Entscheidungen, gemeinsame Problemlösungsmechanismen usw.), und zu prüfen, ob sich Schiedsverfahren als Instrument der endgültigen Entscheidungsfindung eignen würden; |
92. |
betont, dass ein stärker partizipativ ausgerichteter Ansatz notwendig ist, und weist darauf hin, dass ein größerer Rückhalt für Energieinfrastrukturprojekte in der ortsansässigen Bevölkerung dadurch erreicht wird, dass die Menschen vor Ort entsprechend über den Zweck der Vorhaben aufgeklärt und möglichst frühzeitig in die Projektentwicklung einbezogen werden; fordert, dass die Zivilgesellschaft bei Vorhaben von europäischem Interesse auf allen Ebenen (NRO, Industrie, Sozialpartner und Verbraucherorganisationen) am Konsultationsverfahren mitwirkt; fordert die Kommission auf, ein Konsultations- und Bewertungssystem einzurichten, um bewährte Verfahren sowie Erkenntnisse im Hinblick auf die öffentliche Akzeptanz der Infrastruktur zu ermitteln und zu verbreiten; |
93. |
betont angesichts des hohen Stellenwerts, den auf Nachhaltigkeit ausgerichtete regionale Strategien für das Entwicklungspotenzial der Regionen haben, dass eine Plattform für den Austausch regional bewährter Verfahren eingerichtet werden muss, wobei auch Beispiele für die Erfolge von Kommunen und Regionen berücksichtigt werden, die sich auf die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeinsparung und Energieeffizienz spezialisiert haben; fordert in diesem Zusammenhang ein Konsultations- und Bewertungssystem, mit dem bewährte Verfahren und Erkenntnisse im Hinblick auf die öffentliche Akzeptanz entsprechender Infrastruktur ermittelt und verbreitet werden sowie gegebenenfalls Nachahmung finden; |
94. |
betont, dass die größte Herausforderung darin besteht, dafür zu sorgen, dass Energieinfrastrukturvorhaben von der ortsansässigen Bevölkerung akzeptiert werden; ist der Ansicht, dass die Akzeptanz und das Vertrauen der Bürger und Entscheidungsträger nur durch offene und transparente Debatten im Vorfeld einer Entscheidung über Energieinfrastrukturvorhaben zu erreichen sind; |
95. |
fordert die Kommission auf, einzuschätzen, ob die Modernisierung und der Ausbau bestehender Energiekorridore – unter den Gesichtspunkten Kosteneffizienz und öffentliche Akzeptanz – der Anlage neuer Korridore vorzuziehen wäre; |
96. |
spricht sich dafür aus, stärker über die Bedeutung der Energienetze in der Europäischen Union zu informieren; fordert die Kommission auf, zu diesem Thema eine europäische Informations- und Kommunikationskampagne auf nationaler und lokaler Ebene in Erwägung zu ziehen; |
Finanzierungsinstrumente
97. |
stellt fest, dass Investitionen in die Netze zyklische Investitionen sind, die aus historischer Sicht betrachtet werden sollten; weist darauf hin, dass ein Großteil der in den letzten Jahrzehnten entstandenen Infrastruktur zur Vernetzung zentraler Kraftwerke veraltet; weist darauf hin, dass die Öffentlichkeit erwartet, dass die Kosten für die Instandhaltung bestehender Infrastruktur und die Bereitstellung neuer Infrastruktur durch öffentlich-private Partnerschaften und die Entwicklung innovativer Finanzierungsinstrumente optimiert werden; hebt hervor, dass es gilt, den Infrastrukturbedarf exakt zu ermitteln und die Kostenfalle Überschusskapazitäten durch eine umfassende Berücksichtigung des Potenzials für kostenrentable Energieeffizienzmaßnahmen zu vermeiden; |
98. |
betont, dass es mit einem reibungslos funktionierenden Markt erreichbar sein sollte, einen Großteil der mit den Infrastrukturinvestitionen verbundenen Kosten – ausgehend von den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Kostenzurechnung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Kostengünstigkeit sowie nach Maßgabe des Nutzerprinzips („Nutzer zahlt“) – abzudecken; fordert die Kommission auf, einzuschätzen, in welchen Bereichen die bestehenden ordnungspolitischen Anreize ausreichen, um die notwendigen Signale an den Markt zu senden, und welche ergänzenden Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Regeln für die Kostenzurechnung, getroffen werden müssen; |
99. |
vertritt die Auffassung, dass einige begrenzte Vorhaben von europäischen Interesse, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale zwar nicht wirtschaftlich tragfähig, aber zur Verwirklichung der energiepolitischen Ziele der EU notwendig sind, gegebenenfalls aus EU-Mitteln finanziert werden müssen, wenn ordnungspolitische Alternativen fehlen und der Markt für die notwendigen Investitionen nicht allein aufkommen kann; vertritt die Auffassung, dass aus Mitteln der öffentlichen Hand eine innovative Mischung von Finanzierungsinstrumenten bereitgestellt werden sollte, um private Investitionen anzuziehen, sofern dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt werden; |
100. |
stellt fest, dass Energie- und andere Infrastrukturvorhaben in beträchtlichem Umfang über den Europäische Fonds für regionale Entwicklung finanziert werden, und weist darauf hin, dass die Kohäsionspolitik auf lokaler und regionaler Ebene einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Verwirklichung der EU-Ziele im Bereich erneuerbare Energien leisten muss; |
101. |
betont, dass die Kohäsions- und Strukturfonds weiterhin von zentraler Bedeutung für unsere Infrastrukturprojekte sein sollten; hält Versuche zur Bildung neuer sektoraler Fonds aus Mitteln der Kohäsionspolitik für unangebracht; |
102. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Infrastrukturinvestitionen über den Markt finanziert werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und keine falschen Anreize für Investitionen zu setzen, und dass ungerechtfertigten Schwankungen zwischen den Mitgliedstaaten entgegengewirkt wird, jedoch unter der Voraussetzung, dass auch das öffentliche Interesse – insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene sowie in Gebieten mit besonderen geografischen Bedingungen wie zum Beispiel Inseln, Bergregionen und Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte – gewahrt wird, und zwar, indem zur Schaffung einer innovativen Mischung von Finanzierungsinstrumenten, die verstärkte private Investitionen bewirken, begrenzte öffentliche Mittel bereitgestellt werden; |
103. |
ist der Auffassung, dass die EU Finanzmittel für die Entwicklung von Projekten aufbringen muss, die aus kommerzieller Sicht nicht attraktiv sind und für die keine privaten Investoren gewonnen werden können, die aber für den Anschluss von isolierten Regionen der EU an die europäischen Strom- und Gasnetze unabdinglich und für die Schaffung eines einheitlichen Energiemarkts der EU ausschlaggebend sind; |
104. |
fordert die Kommission auf, eine öffentliche Finanzierung nur bei Mitgliedstaaten zuzulassen, die die geltenden EU-Rechtsvorschriften – einschließlich der im dritten Binnenmarktpaket enthaltenen Rechtsvorschriften – vollständig umgesetzt haben und diese ordnungsgemäß anwenden; |
105. |
fordert die Kommission auf, die im Bereich Energieinfrastruktur geltenden Regeln für staatliche Beihilfen zu überprüfen und bei Bedarf Vorschläge zur Änderung dieser Regeln vorzulegen, damit Staaten die Modernisierung der Infrastruktur fördern können; fordert die Kommission gleichzeitig auf, einen neuen Leitfaden zur öffentlichen Finanzierung von Projekten und zu aktuellen Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen herauszugeben, der klare Kriterien für die öffentliche Finanzierung von Energieinfrastrukturvorhaben enthält; betont, dass dieses Dokument gemeinsam von der GD Energie, der GD Wettbewerb und der GD Regionalpolitik erstellt werden muss, damit die von der Kommission vorgesehenen Vorschriften einander nicht widersprechen; |
106. |
fordert, dass – ausgehend von den strategischen Zielen – im Hinblick künftige Energiesubventionen in den Bereichen Infrastruktur sowie F&E das geografische Prinzip berücksichtigt wird; besteht ferner darauf, dass entwickelte Regionen weitere F&E-Subventionen nur erhalten dürfen, wenn die subventionierten Maßnahmen zusammen mit weniger entwickelten Regionen durchgeführt werden; |
107. |
hebt hervor, dass ein stabiler, vorhersehbarer und angemessener Rechtsrahmen, der für neue Infrastruktur auch angemessene Renditen und Anreize bietet, für die Investitionsförderung in den Bereichen Übertragung und Verteilung entscheidend ist; betont, dass die Regulierungsbehörden die Einführung neuer Technologien durch Marktanreize und Politprojekte fördern sollten; |
108. |
ist der Meinung, dass der rechtzeitige Bau der benötigten Energieinfrastruktur durch private Finanzmittel ermöglicht werden kann – allein in Anbetracht der Größenordnung dieser Herausforderung müssen unbedingt entsprechend private Mittel mobilisiert werden; ist der Meinung, dass die Kommission eindeutige Leitlinien für die Beteiligung von Marktakteuren und privaten Investoren im Bereich grenzübergreifende Hochspannungsleitungen aufstellen sollte, da private Investoren durchaus dafür offen sind, sich den Herausforderungen im Bereich Infrastruktur zu stellen; vertritt die Auffassung, dass Bedenken wegen der Auswirkungen auf das Funktionieren des Marktes zerstreut werden können, wenn verbindlich festgelegt wird, dass bei grenzübergreifenden Hochspannungsleitungen die Verpflichtung besteht, dem Markt die gesamte Kapazität zur Verfügung zu stellen; |
109. |
betont, dass in größtmöglichem Umfang auf marktbezogene Instrumente zurückgegriffen werden sollte, beispielsweise durch die Verbesserung der Bestimmungen über die Kostenzurechnung, projektbezogene Anleihen, revolvierende Fonds, Equity-Fonds für erneuerbare Energien, Kreditgarantien, nichtgewerbliche Risikoteilungsfazilitäten, Anreize für die Finanzierung über Partnerschaften zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft, Partnerschaften mit der EIB – deren Eingriffsmöglichkeiten erweitert und deren finanzielle Ressourcen aufgestockt werden – und die Verwendung von Einnahmen aus EHS-Versteigerungen für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und der Energieeffizienz sowie gegebenenfalls andere innovative Finanzierungsinstrumente; fordert die Kommission auf, den finanziellen Kapazitäten und den Marktbedingungen der weniger entwickelten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; |
110. |
betont, dass eine engere und effizientere Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor und Finanzinstituten, vor allem mit der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, für die Bereitstellung der benötigten Finanzmittel gerade bei vorrangigen grenzüberschreitenden Vorhaben eine entscheidende Rolle spielt; fordert die Kommission auf, weitere innovative Finanzierungsinstrumente zu prüfen und zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft beizutragen, bei denen lokale, regionale oder nationale Behörden Anreize schaffen, den Rechtsrahmen setzen und die notwendige politische Unterstützung bieten; betont in diesem Zusammenhang, dass auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften technische Hilfe aufgebaut und finanztechnische Maßnahmen ausgearbeitet werden müssen, um die Akteure vor Ort bei der Planung von Energieeffizienzvorhaben zu unterstützen, z. B. durch die Inanspruchnahme von ELENA, der Fazilität für technische Hilfe der EIB, und durch die Nutzung der Erfahrungen von Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO), wenn es um Energieeffizienzinfrastruktur geht; |
111. |
befürwortet die Ausgabe gemeinsamer europäischer Projektanleihen zur Finanzierung der erheblichen Infrastrukturerfordernisse in Europa sowie der Strukturprojekte im Rahmen der Agenda EU 2020 und im Hinblick auf die neue Strategie zur Entwicklung der Energieinfrastruktur; ist der Ansicht, dass EU-Projektanleihen die erforderlichen Investitionen gewährleisten und genügend Vertrauen schaffen würden, sodass wichtige Investitionsvorhaben die Unterstützung gewinnen könnten, die sie benötigen, und dass sie zu einem wichtigen Mechanismus zur Maximierung der Hebelwirkung öffentlicher Unterstützung werden könnten; weist darauf hin, dass Europa nur dann auf eine tragfähige Basis gestellt werden kann, wenn diese Projekte einen Beitrag zum ökologischen Wandel unserer Volkswirtschaften leisten; |
112. |
ist vor allem der Auffassung, dass Projektanleihen der EU zu einem zentralen Finanzierungsinstrument für in Europa benötigte Investitionen in die Energieinfrastruktur werden können, indem sie dazu beitragen, die Attraktivität privater Projektträger für Kapitalmarktanleger zu erhöhen; fordert die Kommission auf, rasch einen Legislativvorschlag zu EU-Projektanleihen vorzulegen; |
113. |
betont, dass die Regulierungsbehörden eine gemeinsame Methode der Kostenzurechnung für länderübergreifende Infrastrukturprojekte entwickeln müssen, da die Anreizsysteme für Netzinfrastruktur – hauptsächlich, weil ein natürliches Monopol und folglich kein Wettbewerb besteht – vielfach von Marktversagen geprägt werden; |
114. |
hebt hervor, dass transparente, verhältnismäßige, faire und diskriminierungsfreie Tarife entscheidend sind, wenn erreicht werden soll, dass die Kosten bei Investitionen in die innerstaatliche und die länderübergreifende Übertragungsinfrastruktur – die einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU leistet – angemessen aufgeteilt werden, die Verbraucherpreise fair sind und die Wettbewerbsfähigkeit steigt; fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, von der Anwendung übermäßig niedriger regulierter Tarife Abstand zu nehmen; begrüßt den REMIT-Vorschlag der Kommission; |
115. |
erinnert an die im dritten Energiepaket enthaltene Auflage, dass Regulierungsbehörden getätigte Investitionen im Zuge der Tarifgestaltung nicht nur anhand des Nutzens für den eigenen Mitgliedstaat, sondern auch im Hinblick auf den EU-weiten Nutzen zu bewerten haben; fordert die ACER auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitglieder diese Verpflichtung beherzigen; fordert die Kommission auf, eingehender zu prüfen, ob sich im Zusammenhang mit der Genehmigung länderübergreifender Vorhaben oder anderer einschlägiger innerstaatlicher Vorhaben, die zur Verwirklichung der energiepolitischen Ziele der EU notwendig sind, Kompensationsmechanismen als hilfreich erweisen könnten, die auf strengen Transparenzkriterien beruhen – zumal in den Fällen, in denen Kosten und Nutzen durch eine entsprechende Tarifgestaltung nicht gerecht aufgeteilt werden können; |
116. |
hält den Ausbau der länderübergreifenden Verbundkapazitäten der Energienetze für besonders wichtig und weist darauf hin, dass auch die Finanzmittel bereitgestellt werden müssen, die zur Verwirklichung der festgelegten Ziele, einschließlich des territorialen Zusammenhalts, nötig sind; |
117. |
fordert die Einrichtung verbesserter Finanzinstrumente auf EU-Ebene, um die Investitionsanstrengungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der nachhaltigen Energieerzeugung zu unterstützen; |
118. |
begrüßt die Initiative der Kommission, im Jahr 2011 einen Vorschlag zur Frage der Kostenzurechnung bei technisch aufwändigen bzw. länderübergreifenden Projekten vorzulegen, da sie als eines der Haupthindernisse beim Ausbau der länderübergreifenden Infrastruktur gilt, und in diesem Vorschlag auch auf die Einrichtung eines neuen Finanzinstruments zur Unterstützung der vorrangigen Projekte im Zeitraum 2014-2020 einzugehen; |
119. |
vertritt die Ansicht, dass der Handhabung der finanziellen Sicherheiten für Investitionen künftig mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss und dass der geplante Finanzierungsrahmen auf die Haushaltsplanung für den Zeitraum 2014–2020 abgestimmt werden muss; |
Sonstige Infrastrukturprobleme
120. |
ist der Ansicht, dass für alle externen Pipelines und anderen Energienetze im Hoheitsgebiet der Europäischen Union transparente zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen werden und die Binnenmarktvorschriften gelten sollten, unter anderem die Vorschriften über den Zugang Dritter, die Bestimmungsklauseln, die Allokations- und Engpassmanagementregeln, die Vorschriften über die Vertragsdauer und die Klauseln in Bezug auf unbedingte Zahlungsverpflichtungen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei bestehenden und künftigen Pipelines und in geltenden und künftigen Handelsabkommen der Besitzstand der EU im Energiebereich gewahrt wird, und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen; |
121. |
fordert die Kommission auf, die Gewährung von Ausnahmen hinsichtlich des Zugangs Dritter zur Energieinfrastruktur weiter zu beschränken und bereits gewährte Ausnahmen darauf zu überprüfen, ob sie noch nötig sind; weist darauf hin, dass die Gewährung von Ausnahmen hinsichtlich des Zugangs Dritter bei Bereitstellung öffentlicher Mittel oder Unterstützung von Vorhaben mithilfe von Instrumenten wie von der EIB unterstützten Projektanleihen seltener oder überhaupt nicht mehr notwendig sein sollte; |
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122. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(3) ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.
(4) ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.
(5) ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.
(6) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 107.
(7) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
(8) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0441.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0485.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0068.
(12) Rechtssache C-490/10 Parlament / Rat zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur.