Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012TN0063

    Rechtssache T-63/12: Klage, eingereicht am 13. Februar 2012 — Oil Turbo Compressor/Rat

    ABl. C 98 vom 31.3.2012, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 98/27


    Klage, eingereicht am 13. Februar 2012 — Oil Turbo Compressor/Rat

    (Rechtssache T-63/12)

    2012/C 98/44

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock) (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) für nichtig zu erklären, soweit dieser Rechtsakt die Klägerin betrifft;

    eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, mit der dem Beklagten aufgegeben wird, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss vorzulegen, soweit sie die Klägerin betreffen;

    dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen folgende Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen

    Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass der angefochtene Beschluss von fehlerhaften Tatsachen ausgehe. Dies gelte insbesondere bezüglich der in Anhang I lit. 48 des angefochtenen Beschlusses angeführten Annahme des Beklagten, dass die Klägerin dem von der EU benannten Unternehmen Sakhte Turbopomp va Kompressor (SATAK) (alias Turbo Compressor Manufacturer, TCMFG) angeschlossen sei. Die Klägerin sei weder unmittelbar noch mittelbar über ein Beteiligungsunternehmen an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und/oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder anderen Waffensystemen beteiligt. Es lägen daher keine Tatsachen vor, die die Entscheidung des Beklagten und den damit einhergehenden Eingriff in die der Klägerin durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) gewährleisteten Grundrechte rechtfertigen.

    Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Eingriff in ihre in Art. 16 der Grundrechtecharta garantierte unternehmerische Freiheit und auf das in Art. 17 der Grundrechtecharta garantierte Recht, rechtmäßig erworbenes Eigentum in der Europäischen Union zu nutzen und darüber zu verfügen, sowie auf die in Art. 20 und Art. 21 der Grundrechtecharta verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts der Klägerin auf ein faires Verfahren und auf wirksamen Rechtsschutz

    Die Klägerin rügt an dieser Stelle, dass die in Anhang I lit. 48 des angefochtenen Beschlusses angeführte Begründung allgemein sei und für sich genommen nicht den massiven Grundrechtseingriff rechtfertigen könne. Der Beklagte benenne weder die ihm angeblich vorliegenden Tatsachen noch die ihm angeblich vorliegenden Beweismittel. Der Klägerin selbst seien keine Tatsachen und/oder Beweise bekannt, die den angefochtenen Beschluss rechtfertigten.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

    Nach Auffassung der Klägerin verstößt der angefochtene Beschluss zudem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Aufnahme der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Zielsetzung des Beschlusses, proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten, den Handel und/oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder andere Waffensysteme durch die Islamische Republik Iran zu verhindern, stehe. Der Beklagte lege außerdem nicht dar, dass der Ausschluss der Klägerin vom Wirtschaftsverkehr mit der Europäischen Union angemessen sei, insbesondere das am wenigsten einschneidende Mittel, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Die Klägerin rügt zudem, dass offensichtlich keine Abwägung zwischen dem massiven Eingriff in die Grundrechte der Klägerin und dem vermeintlich vom Beklagten verfolgten Zweck stattgefunden habe.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs

    In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass der Beklagte es versäumt habe, hinreichende Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP zu nennen. Damit verletze der Beklagte die rechtsstaatliche Verpflichtung, die den angefochtenen Beschluss angeblich rechtfertigenden, tatsächlichen und einzelnen Gründe der Klägerin darzulegen. Der angefochtene Beschluss sei der Klägerin weder zugestellt worden noch habe eine Anhörung stattgefunden. Dem Antrag der Klägerin, ihr Akteneinsicht in der streitgegenständlichen Sache zu gewähren, sei bisher nicht stattgegeben worden.


    (1)  Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71).


    Top