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Document 62012TN0023
Case T-23/12: Action brought on 17 January 2012 — MAF v European Insurance and Occupational Pensions Authority
Rechtssache T-23/12: Klage, eingereicht am 17. Januar 2012 — MAF/Autorité européenne des assurances et des pensions professionnelles
Rechtssache T-23/12: Klage, eingereicht am 17. Januar 2012 — MAF/Autorité européenne des assurances et des pensions professionnelles
ABl. C 98 vom 31.3.2012, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 98/22 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2012 — MAF/Autorité européenne des assurances et des pensions professionnelles
(Rechtssache T-23/12)
2012/C 98/37
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Mutuelle des Architectes Français assurances (MAF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal et D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidungen, alle Informationen auf der Website der Aufsichtsbehörde einschließlich der eingeleiteten öffentlichen Konsultationen vom 7. und 8. November und vom 21. Dezember 2011 ausschließlich in Englisch zu veröffentlichen, für nichtig zu erklären; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde vom 16. Januar 2012 für nichtig zu erklären; |
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der Aufsichtsbehörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Als erster Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. k und 73 der Verordnung Nr. 1094/2010 (1) geltend gemacht, soweit diese Bestimmungen die Beklagte verpflichten, Informationen über ihre Tätigkeiten auf ihrer Website in den Amtssprachen der Europäischen Union (EU) zu veröffentlichen. Die Klägerin rügt einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler, da die Beklagte ihre Weigerung, die streitigen öffentlichen Konsultationen in der Sprache der Klägerin zu veröffentlichen, insbesondere auf Kostenerwägungen stützt, obwohl nach Art. 73 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1094/2010 die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht werden. |
2. |
Der zweite Klagegrund betrifft den Anwendungsbereich der Verpflichtung, Veröffentlichungen in den Amtssprachen der Europäischen Union vorzunehmen. Die Klägerin macht geltend, dass diese Verpflichtung auch die von der Beklagten eingeleiteten öffentlichen Konsultationen betrifft und nicht nur den Jahresbericht, das Arbeitsprogramm und die Leitlinien und Empfehlungen der Beklagten. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331, S. 48).