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Document 62012CN0043

    Rechtssache C-43/12: Klage, eingereicht am 30. Januar 2012 — Europäische Kommission/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

    ABl. C 98 vom 31.3.2012, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 98/18


    Klage, eingereicht am 30. Januar 2012 — Europäische Kommission/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-43/12)

    2012/C 98/30

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn und R. Troosters)

    Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (1) für nichtig zu erklären;

    festzustellen, dass die Wirkungen der Richtlinie 2011/82/EU als fortgeltend zu betrachten sind;

    dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Diese Klageschrift dient der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie 2011/82/EU. Die Kommission beanstandet die gewählte Rechtsgrundlage. Art. 87 Abs. 2 AEUV sei nicht die geeignete Rechtsgrundlage, da mit der Richtlinie ein Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt werden solle, der Straßenverkehrsdelikte, ungeachtet ihrer Einstufung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat, erfasse. Art. 87 betreffe aber nur die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen zuständigen Stellen. Nach Auffassung der Kommission ist Art. 91 Abs. 1 AEUV die richtige Rechtsgrundlage. Denn die Richtlinie bezwecke, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, die einer der in dieser Bestimmung ausdrücklich vorgesehenen (Buchst. c) Bereiche der gemeinsamen Verkehrspolitik sei.


    (1)  ABl. L 288, S. 1.


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