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Document 62012CN0021
Case C-21/12 P: Appeal brought on 16 January 2012 by Abbott Laboratories against the judgment of the General Court (Sixth Chamber) delivered on 15 November 2011 in Case T-363/10 Abbott Laboratories v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs)
Rechtssache C-21/12 P: Rechtsmittel der Abbott Laboratories gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. November 2011 in der Rechtssache T-363/10, Abbott Laboratories gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 16. Januar 2012
Rechtssache C-21/12 P: Rechtsmittel der Abbott Laboratories gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. November 2011 in der Rechtssache T-363/10, Abbott Laboratories gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 16. Januar 2012
ABl. C 98 vom 31.3.2012, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 98/13 |
Rechtsmittel der Abbott Laboratories gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. November 2011 in der Rechtssache T-363/10, Abbott Laboratories gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 16. Januar 2012
(Rechtssache C-21/12 P)
2012/C 98/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Abbott Laboratories (Prozessbevollmächtigte: R. Niebel und C. Steuer, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2011 — T-363/10 — aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juni 2010 — Aktenzeichen R 1560/2009 — 1 — in Bezug auf die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 008 448 251 RESTORE aufzuheben; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel gegen die bezeichnete Entscheidung des Gerichts wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
1. |
Zum ersten rügt die Rechtsmittelführerin die Verfälschung der Tatsachen bzw. Beweismittel durch das Gericht. Das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es eine allgemein bekannte Tatsache darstelle, dass das Wort „restore“ einen unmittelbaren medizinischen Bedeutungsgehalt aufweise. Unstreitig sei im Verfahren lediglich gewesen, dass „restore“ mit „wiederherstellen“ zu übersetzen ist. Ein medizinischer Bezug sei hierin aber nicht zu erkennen. Darin, dass das Gericht seine Ansicht auf die vorgelegten Wörterbuchauszüge stütze, liege eine Verfälschung der Beweismittel. Aus den Auszügen ergebe sich, dass „restore“ für sich genommen keinerlei medizinischen Bedeutungsgehalt habe, sondern dass es sich um einen schillernden Begriff handele, der je nach Kontext in vielfältiger Weise verstanden werden könne. Als allgemein bekannte und damit ausnahmsweise nicht beweisbedürftige Tatsache könne dieser Bedeutungsgehalt daher nicht angesehen werden. |
2. |
Zum zweiten rügt die Rechtsmittelführerin die Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung Nr. 207/2009. Das Gericht habe die Marke RESTORE rechtsfehlerhaft als rein beschreibende Angabe eingeordnet. Die Anwendung von Artikel 7 Absatz l Buchstabe c Verordnung Nr. 207/2009 setze voraus, dass das Anmeldezeichen im Verkehr „zur Bezeichnung“ der Art usw. der Waren dienen können müsse. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse die beschreibende Aussage „offenkundig“ aus dem Anmeldezeichen hervorgehen und das Wort selbst beschreibenden Charakter besitzen. Aus sich heraus vermöge das Verb „restore“ keinen Hinweis auf die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der angemeldeten Waren zu liefern. Das Verb „restore“ gewinne nur in Konstruktionen mit einem oder mehreren Substantiven (z.B. „restore one’s health“), eine beschreibende Funktion. Soweit angenommen wird, dass sich ein medizinischer Bezug aus den Umständen ergibt, so reiche dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht aus, da hierzu eine Transferleistung des Verkehrs im Sinne eines Interpretationsaufwands notwendig sei. Ein auf die Medizin bezogenes Verständnis könne sich lediglich durch Beifügung von Worten wie „health“ ergeben, woran es hier aber gerade fehle. Sowohl von der Beschwerdekammer als auch von dem Gericht seien anstatt der Anmeldemarke RESTORE eine Marke RESTORE SOMEONE’S HEALTH geprüft worden. |
3. |
Zum dritten rügt die Rechtsmittelführerin die Verletzung von Artikel 7 Absatz l Buchstabe b Verordnung Nr. 207/2009. Die Beschwerdekammer habe in Verkennung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs die Marke RESTORE als nicht unterscheidungskräftiges Zeichen eingeordnet und daher die Eintragung der Marke rechtsirrig versagt. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin haben die Beschwerdekammer und das Gericht der Anmeldemarke RESTORE im Hinblick auf deren angebliche beschreibende Natur auch jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen. Dem wird bereits in den Ausführungen zum zweiten Rechtsmittelgrund entgegengetreten. Auch die „hilfsweise vorgenommene Begründung“ des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (Randnrn. 52 bis 54 des Urteils) vermöge das Urteil nicht zu tragen. Bei den Ausführungen handele es sich um eine tautologische Wiederholung des Arguments, einer beschreibenden Marke fehle es stets an Unterscheidungskraft. Gegen den beschreibenden Charakter spreche zudem, dass der Verkehr auf einem medizinischen Produkt keine Funktionsbeschreibung erwarte, auch nicht in Form eines einzigen Wortes. |
4. |
Zum vierten rügt die Rechtsmittelführerin die Verletzung von Artikel 75 Satz 2 Verordnung Nr. 207/2009. Die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidung im Wesentlichen auf Wörterbuchauszüge gestützt, die der Rechtsmittelführerin nicht zugänglich gewesen seien und zu denen sie folglich nicht angehört worden sei. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Entscheidung nur auf Umstände gestützt werden dürfe, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Beschwerdekammer aber dazu verpflichtet, diejenigen Tatsachen zum Zwecke der Stellungnahme mitzuteilen, die sie von Amts wegen gesammelt hat und die sie zur Grundlage ihrer Entscheidung machen will. Diesbezüglich habe es die Beschwerdekammer in einem für das Verfahren entscheidenden Punkt versäumt, die von ihr eingeholten Wörterbuchauszüge vorzulegen und so gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen. |
5. |
Zum fünften rügt die Rechtsmittelführerin den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beschwerdekammer habe in Verkennung der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehende Voreintragungen und damit ihre Eintragungspraxis nicht berücksichtigt. Die Rechtsmittelführerin verkenne dabei nicht, dass dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt des rechtmäßigen Handelns stehe. Allein der Hinweis auf diesen Grundsatz reiche jedoch nicht, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu überspielen. Vielmehr hätte konkret dargelegt werden müssen, warum davon auszugehen ist, dass die Voreintragungen an sich rechtswidrig sein sollen. |