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Document 62010CA0372

    Rechtssache C-372/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Pak-Holdco sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu (Steuerrecht — Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Gesellschaftsteuer, die von den Kapitalgesellschaften erhoben wird — Verpflichtung eines Mitgliedstaats, die Richtlinien zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Beitritts dieses Staates nicht mehr galten — Herausnahme der Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die für die Erhöhung des Kapitals herangezogen werden und die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, aus der Besteuerungsgrundlage)

    ABl. C 98 vom 31.3.2012, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 98/7


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Pak-Holdco sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

    (Rechtssache C-372/10) (1)

    (Steuerrecht - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer, die von den Kapitalgesellschaften erhoben wird - Verpflichtung eines Mitgliedstaats, die Richtlinien zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Beitritts dieses Staates nicht mehr galten - Herausnahme der Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die für die Erhöhung des Kapitals herangezogen werden und die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, aus der Besteuerungsgrundlage)

    2012/C 98/08

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Naczelny Sąd Administracyjny

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Pak-Holdco sp. z o.o.

    Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny, Izba Finansowa, Wydział I (Polen) — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 erster Gedankenstrich und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) sowie der Richtlinien 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973 (ABl. L 103, S. 13) und 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973 (ABl. L 103, S. 15) zur Änderung der Richtlinie 69/335 — Gesellschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften — Verpflichtung eines Mitgliedstaats, Richtlinien zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Beitritts dieses Staats nicht mehr galten

    Tenor

    1.

    Im Fall eines Staates, der, wie die Republik Polen, der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten ist, ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung, wenn weder die Akte über den Beitritt dieses Staates zur Europäischen Union noch ein anderer Rechtsakt der Europäischen Union eine Ausnahmeregelung enthält, dahin auszulegen, dass die in diesem Artikel zwingend vorgeschriebene Steuerbefreiung nur für die unter diese — geänderte — Richtlinie fallenden Vorgänge gilt, die in diesem Staat am 1. Juli 1984 von der Gesellschaftsteuer befreit waren oder einem ermäßigten Gesellschaftsteuersatz von 0,50 v. H. oder weniger unterlagen.

    2.

    Art. 5 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 69/335, der von der Besteuerungsgrundlage „den Betrag der für die Erhöhung des Kapitals herangezogenen Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben“, ausnimmt, ist dahin auszulegen, dass er unabhängig davon anwendbar ist, ob es sich um Mittel der Gesellschaft, deren Gesellschaftskapital erhöht wird, handelt oder um solche, die von einer anderen Gesellschaft kommend dieses Kapital erhöhen.


    (1)  ABl. C 288 vom 23.10.2010.


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