EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0313

Rechtssache C-313/11: Klage, eingereicht am 21. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

ABl. C 252 vom 27.8.2011, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/23


Klage, eingereicht am 21. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-313/11)

2011/C 252/44

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und A. Szmytkowska)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 Abs. 5, 19, 20 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1) verstoßen hat, dass sie die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von genetisch veränderten Futtermitteln und von zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmte genetisch veränderten Organismen für die Tierernährung in Polen verboten hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission wirft der Republik Polen vor, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1829/2003 verstoßen zu haben, dass sie das nationale Futtermittelgesetz erlassen hat, das die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von genetisch veränderten Futtermitteln und von zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten Organismen (GVO) für die Tierernährung in Polen verbiete. Nach Annahme dieser Verordnung, die eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet der Zulassung von GVO-Futtermitteln auf Unionsebene herbeiführe, könne Polen keine Rechtsvorschriften erlassen, die das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Herstellung von Erzeugnissen, die Gegenstand solcher Zulassungen seien, in seinem Hoheitsgebiet untersagten. Im Einzelnen habe Polen gegen folgende Bestimmungen verstoßen:

Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1829/2003, wonach die Zulassung für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Verarbeitung von zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmten GVO, von Futtermitteln, die GVO enthielten oder daraus bestünden, und von Futtermitteln, die aus GVO hergestellt würden, nur aus den in der Verordnung genannten Gründen und nach den darin festgelegten Verfahren erteilt, versagt, erneuert, geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden könne;

Art. 19 der Verordnung, der bestimme, dass die Europäische Kommission für die Erteilung der Zulassung zuständig sei;

Art. 20 der Verordnung, wonach Erzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1829/2003 in Verkehr gebracht und nach geltendem Recht zugelassen worden seien, als gemäß dieser Verordnung zugelassen gälten;

Art. 34 der Verordnung (eine Klausel über Schutzmaßnahmen), der in Anbetracht der vollständigen Harmonisierung auf dem vorliegenden Gebiet die einzige Möglichkeit darstelle, Sofortmaßnahmen zur Aussetzung oder Änderung einer erteilten Zulassung zu ergreifen.

Hierbei sei es unerheblich, dass das Inkrafttreten des streitigen Verbots im nationalen Recht aufgeschoben worden sei, da allein die Verabschiedung der nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren streitigen Bestimmungen durch den Gesetzgeber und ihre Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Republik Polen aus der genannten Verordnung darstellten.


(1)  ABl. L 268, S. 1.


Top