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Document 52010AP0229

Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (06714/2010 – C7-0067/2010 – 2010/0814(NLE))

ABl. C 236E vom 12.8.2011, p. 237–238 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/237


Donnerstag, 17. Juni 2010
Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien *

P7_TA(2010)0229

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (06714/2010 – C7-0067/2010 – 2010/0814(NLE))

2011/C 236 E/50

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06714/2010),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte vom 25. April 2005, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0067/2010),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0199/2010),

1.

billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation unterbreiteten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ENTWURF DES RATES

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 3

(3)

Am XXXX 2010 hat der Rat festgestellt, dass die Republik Bulgarien und Rumänien die einschlägigen Bedingungen erfüllt haben. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

(3)

Am XXXX 2010 hat der Rat festgestellt, dass die Republik Bulgarien und Rumänien die einschlägigen Bedingungen erfüllt haben. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Mitgliedstaaten angewandt werden kann. Jeder der betroffenen Mitgliedstaaten sollte das Europäische Parlament und den Rat schriftlich binnen der Sechsmonatsfrist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses über die Maßnahmen unterrichten, die er im Anschluss an die in den Bewertungsberichten enthaltenen und in den Folgemaßnahmen erwähnten Empfehlungen, die noch umzusetzen sind, zu treffen beabsichtigt.


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