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Document 62011CN0089

Rechtssache C-89/11 P: Rechtsmittel der E.ON Energie AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Dezember 2010 in der Rechtssache T-141/08, E.ON Energie AG gegen Kommission, eingelegt am 25. Februar 2011

ABl. C 152 vom 21.5.2011, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/11


Rechtsmittel der E.ON Energie AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Dezember 2010 in der Rechtssache T-141/08, E.ON Energie AG gegen Kommission, eingelegt am 25. Februar 2011

(Rechtssache C-89/11 P)

2011/C 152/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: E.ON Energie AG (Prozessbevollmächtigte: A. Röhling, F. Dietrich und R. Pfromm, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben und die der Rechtsmittelführerin am 6. Februar 2008 zugestellte Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin C(2008) 377 endg. vom 30. Januar 2008 in der Sache COMP/B-1/39.326 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die in Ziffer 1 bezeichnete Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als a) der Rechtsmittelführerin eine Geldbuße auferlegt worden ist, b) die Rechtsmittelführerin zur Kostentragung verurteilt worden ist, und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerin zu erkennen;

äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung des Gerichts mit dem Antrag diese aufzuheben und die Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin C(2008) 377 endg. vom 30. Januar 2008 in der Sache COMP/B-1/39.326 für nichtig zu erklären. Mit dem Urteil wurde eine Bußgeldentscheidung der Rechtsmittelgegnerin bestätigt, in der der Rechtsmittelführerin vorgeworfen wurde, ein von Vertretern der Rechtsmittelgegnerin nach Art. 20 (2) (d) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angebrachtes Siegel erbrochen und dadurch „zumindest fahrlässig“ gegen Art. 23 (1) (e) VO 1/2003 verstoßen zu haben. Zur Begründung ihrer Rechtsmittelschrift macht die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Die Rechtsmittelführerin rügt zunächst die Beweislastverteilung des Gerichts als rechtsfehlerhaft und damit einhergehend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die gemeinschaftsrechtliche Entscheidungsmaxime in dubio pro reo. Das Gericht habe insbesondere verkannt, dass das Beweismittel in Form des (unstreitig) über seinem Shelf Life gelagerten Siegels keinen „hinreichend aussagekräftigen“ Beweis darstelle, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Begründungspflicht durch fehlerhafte Subsumtion geltend. Das Gericht verkenne im Rahmen der Beweislastumkehr den zunächst selbst aufgestellten Maßstab des „Infragestellens“ des Beweiswertes des Siegels durch das spätere im Rahmen der Subsumtion in Ansatz gebrachte Erfordernis eines unmittelbaren „Kausalzusammenhangs“ zwischen der Überalterung des Siegels und dem Auftreten einer positiven Fehlreaktion.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht und damit einhergehend einen Verstoß gegen Denkgesetze, den allgemeinen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sowie einen weiteren Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Begründungspflicht geltend. Hierzu trägt die Rechtsmittelführerin insbesondere vor, das Gericht messe dem Beweismittel „Versiegelungsprotokoll“ durch die Annahme, darin den hinreichenden Nachweis einer ordnungsgemäßen Anbringung des Siegels zu sehen, einen Erklärungsgehalt zu, der diesem nicht entnommen werden könne.

4.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen weiteren Begründungsmangel des Urteils verbunden mit einem Verstoß gegen Denkgesetze. Mit Blick auf die weiteren Versiegelungen in dem Gebäude der Rechtsmittelführerin ziehe das Gericht aus dem Funktionieren der dabei verwendeten Siegel den denklogisch unerklärlichen Rückschluss auf das Funktionieren auch des streitigen Siegels.

5.

Die Rechtsmittelführerin rügt mit dem fünften Rechtsmittelgrund einen Verstoß des Gerichts gegen die Regeln eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens, gegen Denkgesetze sowie den Grundsatz in dubio pro reo. Das Gericht habe insbesondere den Vortrag der Rechtsmittelführerin in Bezug auf den Zustand der „VOID“-Schriftzüge am Türrahmen rechtsirrig für unerheblich gehalten und unter Verstoß gegen die Regeln eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens eine dahingehende Beweisaufnahme unterlassen.

6.

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin schließlich Rechtsverletzungen des Gerichts durch erneuten Verstoß gegen die Regeln eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens und den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Bußgeldbemessung. Das Gericht verkenne den mildernden Umstand, dass die Rechtsmittelgegnerin selbst die Ursache für die im Nachhinein nicht mehr aufklärbare Situation am Durchsuchungstag gesetzt habe. Zudem habe es das Gericht im Hinblick auf den Umfang der Beeinträchtigung des geschützten Gutes rechtsfehlerhaft unterlassen, über die für die Schwere der Tat und damit für die Bußgeldhöhe bedeutsame Frage der Türöffnung Beweis zu erheben.


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