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Document 52010AP0092
Common system of value added tax as regards the rules on invoicing * European Parliament legislative resolution of 5 May 2010 on the proposal for a Council directive amending Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax as regards the rules on invoicing (COM(2009)0021 – C6-0078/2009 – 2009/0009(CNS))
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Regeln der Rechnungsstellung * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (KOM(2009)0021 – C6-0078/2009 – 2009/0009(CNS))
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Regeln der Rechnungsstellung * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (KOM(2009)0021 – C6-0078/2009 – 2009/0009(CNS))
ABl. C 81E vom 15.3.2011, p. 156–162
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 81/156 |
Mittwoch, 5. Mai 2010
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Regeln der Rechnungsstellung *
P7_TA(2010)0092
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (KOM(2009)0021 – C6-0078/2009 – 2009/0009(CNS))
2011/C 81 E/27
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0021),
gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0078/2009),
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0065/2010),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2006/112/EG Artikel 91 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 167a – Absatz 2 – Einleitung |
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(2) Sind die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer fakultativen Regelung vorsehen , dass Steuerpflichtige ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben dürfen, wenn der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erhalten hat: |
2. Sind die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, sehen die Mitgliedstaaten im Rahmen einer fakultativen Regelung vor , dass Steuerpflichtige ihr Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben dürfen, wenn der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer erhalten hat: |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe c Richtlinie 2006/112/EG Artikel 178 – Buchstabe f |
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entfällt |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 219a |
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(1) Die Ausstellung einer Rechnung erfolgt nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, der dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der er die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt hat . |
(1) Die Ausstellung der Rechnung unterliegt den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird . |
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I st keine solche Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vorhanden , gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss . |
Wird in der Europäischen Union keine Mehrwertsteuer geschuldet , gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus die Lieferung oder Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer, der eine Rechnung für eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung ausstellt, nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und wird die Mehrwertsteuer vom Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger geschuldet, so unterliegt die Ausstellung der Rechnung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer ansässig ist oder eine feste Niederlassung hat, von der aus die Lieferung erfolgt oder die Dienstleistung erbracht wird. Ist innerhalb der Union ein solcher Sitz des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers nicht vorhanden, so unterliegt die Ausstellung der Rechnung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie. |
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(2) Hat der Erwerber oder der Dienstleistungsempfänger seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, von dem aus die Lieferung oder die Dienstleistung durchgeführt wurde, und ist er der Steuerschuldner, so gelten für die Ausstellung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats, der die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung erhalten hat . |
(2) Stellt der Erwerber oder der Dienstleistungsempfänger eine Rechnung aus (Selbstfakturierung) und ist er der Steuerschuldner, so gelten für die Ausstellung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird . |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 220a – Absatz 1 – Buchstabe a |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 221 |
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Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen verpflichten, für andere als die in Artikel 220 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eine vereinfachte Rechnung auszustellen, wenn der Ort der Lieferung oder der Ort der Dienstleistung in ihrem Gebiet liegt. |
(1) Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen verpflichten, für andere als die in Artikel 220 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen eine Rechnung gemäß Artikel 226 oder Artikel 226b auszustellen, wenn der Ort der Lieferung oder der Ort der Dienstleistung in ihrem Gebiet liegt. |
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(2) Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Pflicht nach Artikel 220 bzw. Artikel 220a befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Gebiet bewirken und die mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 110 und 111, Artikel 125 Absatz 1, Artikel 127, Artikel 128 Absatz 1, den Artikeln 132, 135, 136, 375, 376 und 377, Artikel 378 Absatz 2, Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390 befreit sind. |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 222 |
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Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des Monats ausgestellt sein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist. |
Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des zweiten Monats ausgestellt sein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist. |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe a Richtlinie 2006/112/EG Artikel 226 – Nummer 4 |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 226 b |
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Vereinfachte Rechnungen gemäß den Artikeln 220a und 221 müssen nur die folgenden Angaben enthalten: |
(1) Vereinfachte Rechnungen gemäß den Artikeln 220a und 221 müssen nur die folgenden Angaben enthalten: |
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(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass gemäß den Artikeln 220a und 221 ausgestellte vereinfachte Rechnungen folgende zusätzliche Angaben zu spezifischen Umsätzen oder Kategorien von Steuerpflichtigen enthalten müssen:
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 22 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 230 |
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Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende oder gutzuschreibende Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Ort der Lieferung bzw. der Ort der Dienstleistung gelegen ist , zu dem Umrechnungskurs angegeben ist, den die Europäische Zentralbank für den Tag, an dem der Steueranspruch entsteht, oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgte, für den Tag der letzten Veröffentlichung vor Eintritt des Steueranspruchs, veröffentlicht hat . |
Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende oder gutzuschreibende Mehrwertsteuer nach Anwendung eines der in Artikel 91 genannten Umrechnungskurse in der Währung des Mitgliedstaats angegeben ist , in dem der Ort der Lieferung bzw. der Ort der Dienstleistung gelegen ist. |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 25 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 233, 234, 235 und 237 |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 25 a (neu) Richtlinie 2006/112/EG Artikel 237 |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 29 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 244 – Absatz 3 |
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Für die Aufbewahrung der Rechnung gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus oder für den bzw. die die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss. |
Eine Rechnung kann auf die gleiche Art und Weise aufbewahrt werden, in der sie eingegangen ist, sei es in Papierform oder in elektronischer Form. Alternativ kann eine in Papierform ausgestellte Rechnung in ein elektronisches Format umgewandelt werden. Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Rechnung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem bzw. der aus oder für den bzw. die die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung durchgeführt wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder anderweitig für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss. |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 32 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 247 |
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Der Steuerpflichtige muss dafür sorgen, dass die Rechnungen sechs Jahre lang aufbewahrt werden. |
Der Steuerpflichtige muss dafür sorgen, dass die Rechnungen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Dieser Artikel lässt nationale Vorschriften in anderen Bereichen als der Mehrwertsteuer, in denen andere verbindliche Aufbewahrungsfristen für Belege einschließlich Rechnungen vorgeschrieben sind, unberührt. |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 34 Richtlinie 2006/112/EG Artikel 248a |
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entfällt |
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Abänderung 17 |
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Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 36 a (neu) Richtlinie 2006/112/EG Titel XIV – Kapitel 4 a (neu) |
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(1) ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1.“