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Document 52010IP0143
SWIFT European Parliament resolution of 5 May 2010 on the Recommendation from the Commission to the Council to authorise the opening of negotiations for an agreement between the European Union and the United States of America to make available to the United States Treasury Department financial messaging data to prevent and combat terrorism and terrorist financing
SWIFT Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu den Empfehlungen der Kommission an den Rat betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Daten über Finanztransaktionen für das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung
SWIFT Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu den Empfehlungen der Kommission an den Rat betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Daten über Finanztransaktionen für das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung
ABl. C 81E vom 15.3.2011, p. 66–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 81/66 |
Mittwoch, 5. Mai 2010
SWIFT
P7_TA(2010)0143
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu den Empfehlungen der Kommission an den Rat betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Daten über Finanztransaktionen für das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung
2011/C 81 E/11
Das Europäische Parlament,
unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe (1),
unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat betreffend die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Daten über Finanztransaktionen für das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung (2),
unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (05305/1/2010 REV 1 – C7-0004/2010 – 2009/0190(NLE)) (3),
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 82 Absatz 1 Buchstabe d und 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C7-0004/2010),
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zu dem geplanten internationalen Abkommen, wonach dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten Finanztransaktionsdaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden sollen (4),
unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0703 und 05305/1/2010 REV 1),
unter Hinweis auf den Text des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (16110/2009),
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 12. April 2010 (Verschlusssache),
gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. |
in der Erwägung, dass es das Abkommen über Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und die auf der Tagung der JI-Ministertroika EU-USA am 28. Oktober 2009 angenommene „Washingtoner Erklärung“ zur Förderung der transatlantischen Zusammenarbeit im Bereich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit in einem Kontext der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten begrüßt hat, |
B. |
unter Hinweis darauf, dass es eine starke Betonung auf die Notwendigkeit der transatlantischen Zusammenarbeit legt, |
C. |
unter Hinweis darauf, dass der Rat am 30. November 2009 ein Interimsabkommen EU-USA über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten (FMDA) und deren Übermittlung an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) unterzeichnet hat, das provisorisch ab dem 1. Februar 2010 Anwendung finden und spätestens am 31. Oktober 2010 auslaufen soll, |
D. |
in der Erwägung, dass nach den Vorschriften des Vertrags von Lissabon seine Zustimmung zum formellen Abschluss dieses Interimsabkommens erforderlich war, |
E. |
in der Erwägung, dass es am 11. Februar 2010 beschlossen hat, seine Zustimmung zum Abschluss des FMDA zurückzubehalten, |
F. |
in der Erwägung, dass es die Kommission aufgefordert hat, dem Rat unverzüglich Empfehlungen zu unterbreiten, um mit den Vereinigten Staaten ein langfristiges Abkommen über die Vorbeugung der Terrorismusfinanzierung abzuschließen, |
G. |
in der Erwägung, dass es bekräftigt hat, dass jedwedes neue Abkommen auf diesem Gebiet im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen stehen sollte, der mit dem Vertrag von Lissabon und der mittlerweile verbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschaffen worden ist, |
H. |
in der Erwägung, dass es die in seiner Entschließung vom 17. September 2009 formulierten Forderungen – vor allem die in den Ziffern 7 bis 13 enthaltenen Forderungen – bekräftigt hat, |
I. |
in der Erwägung, dass die Kommission die neue TFTP-Empfehlung und die Verhandlungsrichtlinien am 24. März 2010 angenommen hat, |
J. |
in der Erwägung, dass der Rat den Erwartungen zufolge am 22. April 2010 über die Annahme der Verhandlungsrichtlinien beschließen wird, |
K. |
unter Hinweis darauf, dass die Verhandlungsrichtlinien wichtige Elemente widerspiegeln, die in den einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments zum Thema enthalten sind, |
1. |
begrüßt den neuen Geist der Zusammenarbeit, den die Kommission und der Rat an den Tag gelegt haben, und ihre Bereitschaft, auf der Grundlage ihrer vertraglichen Verpflichtung, das Parlament unverzüglich und uneingeschränkt auf allen Stufen des Verfahrens zu unterrichten, mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; bekräftigt seine Offenheit für ein Abkommen, das sowohl Europa als auch den Vereinigten Staaten dabei helfen würde, ihren Kampf gegen den Terrorismus im Interesse der Sicherheit ihrer Bürger zu verstärken, ohne die Rechtsstaatlichkeit zu untergraben; |
2. |
zählt auf die Fortsetzung des Engagements, des Geistes der guten Zusammenarbeit und der Fairness, die die Vertreter der US-Regierung im Vorfeld der Abstimmung des Parlaments am 11. Februar 2010 und danach an den Tag gelegt haben; |
3. |
verweist auf seine starke Entschlossenheit, den Terrorismus zu bekämpfen, und seine Überzeugung, dass der Rahmen der transatlantischen Zusammenarbeit für die Zwecke der Terrorismusbekämpfung weiterentwickelt und verbessert werden sollte; glaubt gleichzeitig, dass die rechtlichen Auflagen der europäischen Seite für die faire, verhältnismäßige und rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Informationen von allergrößter Bedeutung sind und jederzeit gewährleistet werden müssen; |
4. |
bekräftigt, dass sich die Vorschriften der EU über die Aufspürung von Aktivitäten zur Terrorfinanzierung auf die Meldung von verdächtigen oder rechtswidrigen Vorgängen durch einzelne Finanzoperateure stützen; |
5. |
unterstreicht, dass die EU noch immer die wesentlichen Grundsätze festlegen und erklären muss, wie sie generell mit den USA zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung zusammenarbeiten will und wie Provider von Zahlungsverkehrsdaten aufgefordert werden könnten, zu diesem Kampf beizutragen, bzw. wie generell die Verwendung von Daten, die für gewerbliche Zwecke erhoben worden sind, für Strafverfolgungszwecke geregelt werden könnte; |
6. |
bekräftigt seine Betonung der „Begrenzung des Zwecks“ des Abkommens, um zu gewährleisten, dass jedweder Austausch von Informationen streng auf das begrenzt ist, was für die Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus erforderlich ist, und dass dies auf der Grundlage einer gemeinsamen Bestimmung des Begriffes „terroristische Aktivität“ erfolgt; |
7. |
unterstreicht, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit ein Schlüssel für das geplante Abkommen sind, und verweist darauf, dass das Problem, dass die Provider von Finanzverkehrsdaten (aus technischen und/oder ordnungspolitischen Gründen) nicht in der Lage sind, den „Inhalt“ der Botschaften zu durchsuchen, was zu einer Übertragung großer Datenmengen führt, nicht im Nachhinein durch Mechanismen der Aufsicht und Kontrolle berichtigt werden kann, da grundlegende Grundsätze des Datenschutzrechts bereits beeinträchtigt worden sind; |
8. |
bekräftigt seine Auffassung, dass die Übertragung großer Datenmengen ein Abweichen von den Grundsätzen darstellt, auf die sich die Rechtsvorschriften der EU und ihre Praxis stützen, und fordert die Kommission und den Rat auf, dieses Thema in den Verhandlungen angemessen zur Sprache zu bringen, wobei sie berücksichtigen sollten, dass das TFTP gegenwärtig in einer Weise konzipiert ist, dass es keinen gezielten Datenaustausch gestattet; Lösungen sollten die Beschränkung des Umfangs der übertragenen Daten einschließen sowie eine Auflistung der Arten von Daten, die die designierten Provider filtern und extrahieren können, und der Arten von Daten, die gegebenenfalls in eine Übertragung einbezogen werden können; |
9. |
ist der Auffassung, dass das Abkommen über Rechtshilfe keine angemessene Grundlage für Anträge auf Erwerb von Daten für die Zwecke des TFTP ist, insbesondere weil es nicht auf Banküberweisungen zwischen Drittländern Anwendung findet und weil es auf jeden Fall die vorherige Identifizierung einer spezifischen Bank erfordern würde, während das TFTP auf der gezielten Suche nach Überweisungen basiert; bei künftigen Verhandlungen sollte man sich darauf konzentrieren, eine Lösung zu finden, um das eine mit dem anderen kompatibel zu machen; |
10. |
weist darauf hin, dass nach der Festlegung eines Mandats eine öffentliche Gerichtsbehörde in der EU benannt werden soll, die dafür verantwortlich ist, Anträge vom Finanzministerium der Vereinigten Staaten entgegenzunehmen; weist darauf hin, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die Art dieser Behörde sowie die Vorkehrungen für die gerichtliche Kontrolle eindeutig festgelegt werden; |
11. |
fordert den Rat und die Kommission deshalb auf, Wege zur Festlegung eines transparenten und rechtlich fundierten Verfahrens für die Genehmigung der Übertragung und der Extraktion relevanter Daten sowie für die Durchführung und die Überwachung des Datenaustauschs zu sondieren; unterstreicht, dass solche Schritte in voller Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit und unter voller Beachtung der Grundrechtsanforderungen nach dem EU-Recht getroffen werden müssen, indem einer europäischen Behörde Verantwortung übertragen wird, was es ermöglichen würde, dass die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften uneingeschränkt anwendbar werden; |
12. |
besteht – sollten die vorstehend skizzierten Vorkehrungen kurzfristig nicht durchführbar sein – auf einem zweigleisigen Ansatz, bei dem einerseits zwischen den strengen Sicherungsmaßnahmen differenziert wird, die in das geplante Abkommen EU-USA aufzunehmen sind, und andererseits den grundlegenden längerfristigen politischen Beschlüssen, denen sich die EU stellen muss; unterstreicht erneut, dass jedwedes Abkommen zwischen der EU und den USA strenge Schutzvorkehrungen für die Umsetzung und die Kontrolle – unter Leitung einer geeigneten, von der EU benannten Behörde – der laufenden Datenextraktion, des Zugangs zu den Daten und der Verwendung sämtlicher Daten, die ihnen nach dem Abkommen übertragen werden, durch die Regierungsstellen der USA enthalten muss; |
13. |
verweist in dieser Hinsicht darauf, dass die Option, die das höchste Maß an Garantien bietet, darin bestehen würde, die Genehmigung dafür zu erteilen, dass die Extraktion von Daten auf EU-Territorium, in EU-Einrichtungen oder gemeinsamen Einrichtungen der EU und der USA stattfindet, und fordert die Kommission und den Rat auf, parallel Folgendes zu sondieren:
|
14. |
unterstreicht, dass jedes Abkommen zwischen der EU und den USA ungeachtet des gewählten Durchführungsmechanismus von zeitlicher begrenzter Dauer sein und eine eindeutige Verpflichtung sowohl seitens des Rates als auch seitens der Kommission beinhalten sollte, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine dauerhafte, rechtlich fundierte europäische Lösung für das Thema der Extraktion der angeforderten Daten auf europäischem Boden einzuführen; im Abkommen sollen auch Bewertungen und Sicherheitsüberprüfungen durch die Kommission zu festgesetzten Zeiten während der Durchführung des Abkommens vorgesehen werden; |
15. |
fordert, dass das Abkommen unverzüglich beendet wird, wenn eine Verpflichtung nicht eingehalten wird; |
16. |
weist darauf hin, dass eine wahre Gegenseitigkeit die Regierungsstellen der USA dazu verpflichten würde, dass sie den Regierungsstellen der EU sowie den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gestatten, in Servern in den USA gespeicherte Zahlungsverkehrsdaten und verwandte Daten unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die amerikanischen Regierungsstellen gelten, zu erhalten und zu verwenden; |
17. |
fordert, dass alle einschlägigen Informationen und Dokumente – einschließlich der zugrunde liegenden nachrichtendienstlichen Erkenntnisse – für die Beratungen im Europäischen Parlament entsprechend den anwendbaren Regeln über die Vertraulichkeit verfügbar gemacht werden, um die Notwendigkeit der Regelung im Vergleich zu bereits bestehenden Instrumenten nachzuweisen; fordert die Kommission ferner auf, regelmäßig über die Funktionsweise des Abkommens Bericht zu erstatten und das Parlament uneingeschränkt über jeden Revisionsmechanismus zu unterrichten, der im Rahmen des fraglichen Abkommens eingerichtet werden soll; |
18. |
fordert die Bereitstellung uneingeschränkter und detaillierter Informationen über die spezifischen Rechte von europäischen und US-amerikanischen Bürgern (z.B. Zugang, Berichtigung, Streichung, Entschädigung und Rechtsbehelf) sowie darüber, ob mit dem geplanten Abkommen „Rechte“ auf nichtdiskriminierender Grundlage ungeachtet der Staatsangehörigkeit einer Person, deren Daten gemäß diesem Abkommen verarbeitet werden, gewährleistet werden sollen, und fordert die Kommission auf, dem Parlament eine Übersicht über die entsprechenden Rechte zu unterbreiten; |
19. |
bekundet Besorgnis darüber, dass die gewerbliche Position eines spezifischen Providers von Zahlungsverkehrsdaten beeinträchtigt worden ist und auch weiterhin beeinträchtigt wird, wenn er weiterhin eine Sonderbehandlung genießt; |
20. |
unterstreicht, dass mit dem geplanten Abkommen gewährleistet werden muss, dass aus der TFTP-Datenbank extrahierte personenbezogene Daten auf der Grundlage eines streng ausgelegten Grundsatzes der „Notwendigkeit“ und nicht länger als für die spezifische Ermittlung oder Strafverfolgung, für die der Zugang gemäß dem TFTP erfolgt, behalten werden; |
21. |
weist darauf hin, dass das Konzept der nicht extrahierten Daten nicht selbstverständlich ist und deshalb geklärt werden soll; fordert, dass eine maximale Speicherungsdauer festgelegt wird, die so kurz wie möglich sein sollte und auf keinen Fall länger als fünf Jahre; |
22. |
unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes der Nichtoffenlegung von Daten gegenüber Drittstaaten, wenn keine spezifischen Gründe für einen Antrag genannt werden, und der Offenlegung von Anhaltspunkten für terroristische Aktivitäten gegenüber Drittstaaten nur unter strengen Auflagen und unter Zugrundelegung geeigneter Garantien einschließlich der Bewertung der Angemessenheit; |
23. |
bekräftigt, dass ein verbindliches internationales Abkommen zwischen der EU und den USA über die Privatsphäre und den Datenschutz im Kontext des Informationsaustauschs für Zwecke des Strafvollzugs weiterhin von grundlegender Bedeutung ist; |
24. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln. |
(1) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 34.
(2) SEK(2010)0315 endgültig.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0029.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2009)0016.