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Document 62010FN0099

    Rechtssache F-99/10: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2010 — Ashbrook u. a./Kommission

    ABl. C 13 vom 15.1.2011, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 13/42


    Klage, eingereicht am 5. Oktober 2010 — Ashbrook u. a./Kommission

    (Rechtssache F-99/10)

    ()

    2011/C 13/84

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Michael Ashbrook (Luxemburg, Luxemburg) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese, C. Cortese und F. Spitaleri)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger übernommenen Entscheidungen der Beklagten, die Angleichung ihrer Dienstbezüge ab Juli 2009 auf eine Erhöhung von 1,85 % im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zu begrenzen, und Antrag auf Schadensersatz

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die in ihren Gehaltsmitteilungen von Januar 2010 und den Folgemonaten und in den Mitteilungen über ausstehende Beträge für 2009 zum Ausdruck kommenden Entscheidungen der Kommission aufzuheben, soweit darin ein Angleichungssatz von 1,85 % anstatt eines Satzes von 3,7 % angewandt wird;

    die Kommission zu verurteilen, die Differenz zwischen den Beträgen der bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache in Anwendung der Verordnung Nr. 1296/09 ausgezahlten Gehälter und den Beträgen, die ihnen hätten ausgezahlt werden müssen, wenn die Angleichung richtig berechnet worden wäre, zu erstatten, zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem für die betreffenden Zeiträume von der Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz, für Hauptrefinanzierungsgeschäfte, und zwar ab dem Tag der Fälligkeit der verlangten Beträge;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


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