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Document 62010FN0085
Case F-85/10: Action brought on 23 September 2010 — AI v Court of Justice
Rechtssache F-85/10: Klage, eingereicht am 23. September 2010 — AI/Gerichtshof
Rechtssache F-85/10: Klage, eingereicht am 23. September 2010 — AI/Gerichtshof
ABl. C 13 vom 15.1.2011, p. 39–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/39 |
Klage, eingereicht am 23. September 2010 — AI/Gerichtshof
(Rechtssache F-85/10)
()
2011/C 13/77
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: AI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Erniquin)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Beratungen des Prüfungsausschusses bezüglich der Ergebnisse der Französischprüfung des internen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen Nr. CJ 12/09 und, soweit erforderlich, Aufhebung der Verträge und Ernennungen der Personen, die in diesem Auswahlverfahren erfolgreich waren, sowie Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit und Antrag auf Ersatz des Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Beratungen des Prüfungsausschusses bezüglich der Französischprüfung des internen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen Nr. CJ 12/09 aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die Ernennungen der 8 Bewerber, die diese Prüfung bestanden haben, aufzuheben; |
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die Beurteilungskriterien, auf deren Grundlage die Auswahl erfolgt ist, mitzuteilen; |
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vor allem den Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit des Klägers als Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit zu qualifizieren und mithin die Entscheidung von Januar 2009 über die Nichtverlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit aufzuheben und ihn demnach als Bediensteten auf Zeit wiedereinzugliedern; hilfsweise die Entscheidung von Januar 2009 über die Nichtverlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit aufzuheben und ihn mithin als Bediensteten auf Zeit wiedereinzugliedern; |
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folglich den Anspruch auf eine Entschädigung anzuerkennen, die der Differenz zwischen dem Gehalt, das er erhalten hätte, wenn der genannte Vertrag am 1. Januar 2010 weitergeführt worden wäre, und den Einkünften entspricht, die er ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner tatsächlichen Wiedereingliederung erzielt hat; |
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ihm Schadensersatz für den ihm insbesondere aufgrund der missbräuchlichen Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags entstandenen immateriellen Schaden zuzusprechen, der mit 100 000 Euro veranschlagt wird für den Fall, dass seine Wiedereingliederung angeordnet wird, andernfalls mit 500 000 Euro, falls sich seine Wiedereingliederung als unmöglich herausstellen sollte; |
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dem Gerichtshof die Kosten aufzuerlegen. |