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Document 62008FA0077

    Rechtssache F-77/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Vicente Carbajosa u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 im Bereich der Betrugsbekämpfung — Ausschluss von Bewerbern infolge der bei den Zugangstests erzielten Ergebnisse — Entscheidung der Anstellungsbehörde — Unterbliebene Einlegung einer Beschwerde — Unzulässigkeit der Klage)

    ABl. C 13 vom 15.1.2011, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 13/36


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Vicente Carbajosa u. a./Kommission

    (Rechtssache F-77/08) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 im Bereich der Betrugsbekämpfung - Ausschluss von Bewerbern infolge der bei den Zugangstests erzielten Ergebnisse - Entscheidung der Anstellungsbehörde - Unterbliebene Einlegung einer Beschwerde - Unzulässigkeit der Klage)

    2011/C 13/68

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vertragsparteien

    Kläger: Isabel Vicente Carbajosa u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, avocats)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

    Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Einzelentscheidungen des EPSO, die Kläger jeweils nicht zu den Prüfungen der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 zuzulassen

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

    3.

    Das Königreich Spanien trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008, S. 57.


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