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Document 52010IP0059

Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS)

ABl. C 349E vom 22.12.2010, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/49


Mittwoch, 10. März 2010
Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

P7_TA(2010)0059

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS)

2010/C 349 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und insbesondere die „Ermächtigungsklausel“ von 1979,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (2007/0289(CNS)),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008,

gestützt auf Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die „Ermächtigungsklausel“ die Rechtsgrundlage der WTO für das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) ist,

B.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen Handelspräferenzen gewährt,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über ein APS für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (KOM(2007)0857) konsultiert wurde,

D.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist,

E.

in der Erwägung, dass sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene gemäß Titel V Kapitel 1 EUV von den Grundsätzen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten leiten lassen muss und dass dieses Handeln die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel fördern muss, die Armut zu beseitigen,

F.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 207 AEUV durch im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnungen die Maßnahmen erlassen müssen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird,

1.

erkennt die Bedeutung des APS an, das es Industrieländern ermöglicht, eine nichtwechselseitige präferenzielle Behandlung in Bezug auf Erzeugnisse aus Entwicklungsländern zu bieten;

2.

betont, dass das APS durch die Europäische Gemeinschaft im Jahr 1971 als Instrument zur Beseitigung von Handelsungleichgewichten zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern geschaffen wurde und zu deren nachhaltigen Entwicklung beitragen sollte; ist der Auffassung, dass es ein Handelsinstrument der EG bzw. der EU ist, das die Entwicklungsländer durch gesteigerte Einnahmen aus dem internationalen Handel unterstützen und so zu ihrer nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Regierungsführung beitragen soll;

3.

stellt fest, dass die derzeitige APS-Verordnung am 31. Dezember 2011 auslaufen wird; fordert daher unter Berücksichtigung der Zeit, die für den Erlass einer neuen Verordnung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens notwendig ist, die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2010 eine überarbeitete APS-Verordnung vorzuschlagen;

4.

ist der Auffassung, dass die im Rahmen des APS gewährten Präferenzen auf die bedürftigsten Entwicklungsländer ausgerichtet sein sollten, so dass die neue Liste der Empfängerländer der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Entwicklungsländer Rechnung trägt;

5.

betont, dass alle Länder, die von dem APS+-Schema profitieren, gemäß Artikel 15 Absatz 1 alle 27 IAO- und UN-Übereinkommen, die in Anhang III der APS-Verordnung aufgeführt sind, nicht nur ratifizieren, sondern auch wirkungsvoll umsetzen sollten;

6.

betont, dass mehr Transparenz und demokratische Kontrolle im Bezug auf die Einleitung und Durchführung von Untersuchungsverfahren erforderlich ist; fordert daher, dass die Kommission es während der verschiedenen Phasen der APS- und APS+-Verfahren umfassend informiert und angemessen beteiligt, auch in Bezug auf den Vorschlag des Rates betreffend die Liste der Empfängerländer;

7.

fordert die Kommission auf, die Menschenrechtslage in Kolumbien genau zu überwachen und dem Parlament Bericht zu erstatten;

8.

fordert die Kommission auf, die Entwicklungen in Sri Lanka genau zu verfolgen, und ersucht die Regierung Sri Lankas, rasch Schritte zur Normalisierung der Lage im Land zu unternehmen, bevor das APS+ tatsächlich ausgesetzt wird;

9.

fordert die Kommission auf, eine kohärente Politik zum APS+ zu verfolgen, insbesondere in Bezug auf die mögliche Aussetzung des Schemas im Fall von Menschenrechtsverletzungen, und das Europäische Parlament umfassend an diesem Prozess zu beteiligen;

10.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat – vor dem Auslaufen der derzeitigen Verordnung und rechtzeitig für Beratungen über die nächste Verordnung – einen Bericht über den Stand der Ratifizierung und Umsetzung der 27 Übereinkommen durch jedes Land vorzulegen, das die als Anreiz konzipierte Sonderregelung in Anspruch nehmen kann; fordert die Kommission auf, in ihrer überarbeiteten APS-Verordnung die Kontrollgremien festzulegen, die Empfehlungen darüber abgeben sollen, ob ein bestimmtes Land zusätzliche Schritte für die wirkungsvolle Umsetzung eines Übereinkommens ergreifen sollte; stellt fest, dass die Kommission in diesem Bericht auch die Wirksamkeit der als Anreiz konzipierten Sonderregelung im Hinblick auf die Erreichung ihres Ziels bewerten und gegebenenfalls die Überarbeitung von Anhang III empfehlen muss;

11.

fordert die Kommission auf, in ihrer überarbeiteten APS-Verordnung eine regelmäßige Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen durch jedes Empfängerland im Rahmen des APS+-Schemas vorzusehen und so sicherzustellen, dass keiner der in Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 für die vorübergehende Rücknahme der Präferenzregelungen genannten Gründe gegeben ist; fordert, dass dem Parlament und dem Rat dieser Jahresbericht übermittelt wird;

12.

fordert die Kommission auf, vor ihrer Überarbeitung des Schemas eine Folgenabschätzung der Auswirkungen des APS im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 durchzuführen und zu bewerten, inwieweit seine ursprünglichen Ziele in Bezug auf die spezifischen sozioökonomischen Indikatoren für jedes Land und insbesondere die Verringerung der Armut erreicht wurden; stellt fest, dass die Studie anschließend dem Parlament und dem Rat vorgelegt werden muss; erklärt, dass der neue Vorschlag für eine überarbeitete APS-Verordnung die Ergebnisse der Folgenabschätzung gebührend berücksichtigen muss;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


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