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Document 62009CN0479

Rechtssache C-479/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der Evets Corp. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-20/08 und T-21/08, Evets Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 39-40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/39


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der Evets Corp. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-20/08 und T-21/08, Evets Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-479/09 P)

2010/C 24/69

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evets Corp. (Prozessbevollmächtigter: S. Ryan, Solicitor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

festzustellen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (1) vorgesehenen Frist gestellt wurde;

die Rechtssachen an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit es sie zur Entscheidung über die Sachfrage, ob bei der Verlängerung der betroffenen Marken die gebotene Sorgfalt beachtet wurde, wiederum an die Beschwerdekammer zurückverweisen kann;

dem HABM die Kosten vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Rechtsmittel betrifft einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (Gemeinschaftsmarkenverordnung). Die in Rede stehenden Marken waren aufgrund der Nichtzahlung der Verlängerungsgebühren abgelaufen.

2.

Der Markeninhaber hatte die Verantwortung für die Zahlung der Verlängerungsgebühr einem Dritten übertragen. Infolge eines Versehens sei die Zahlung jedoch nicht fristgemäß vorgenommen worden.

3.

Das HABM teilte dem Rechtsvertreter des Markeninhabers, der nicht der für die Zahlung der Verlängerungsgebühren verantwortliche Dritte war, die Löschung der Markenrechte mit. Der Vertreter leitete diese Mitteilungen an den Markeninhaber weiter, der sie mehrere Tage später erhielt.

4.

Der Markeninhaber stellte daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 78 Abs. 2. Dieser Antrag sei weniger als zwei Monate, nachdem der Inhaber selbst, aber mehr als zwei Monate, nachdem der Rechtsvertreter die Löschungsmitteilungen erhalten habe, gestellt worden.

5.

Art. 78 Abs. 2 sieht vor, dass der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Frist schriftlich einzureichen ist. In dem Rechtsmittelverfahren geht es um die Frage, wie der Zeitpunkt zu bestimmen ist, ab dem die Frist zu laufen beginnt.

6.

Der Markeninhaber macht geltend, dass der Zeitpunkt maßgebend sei, an dem er die Mitteilung erhalten habe. Er habe selbst durch einen Dritten die Verantwortung dafür übernommen, die Verlängerungsgebühren zu zahlen. Er selbst habe den Irrtum erst entdeckt und Gelegenheit zur Beseitigung des Hindernisses bekommen, als er die Mitteilung tatsächlich erhalten habe.

7.

Das Gericht erster Instanz hat jedoch die Auffassung des HABM bestätigt, dass der maßgebende Zeitpunkt das Datum des Empfangs durch den Vertreter des Inhabers sei, an den das HABM die Mitteilung gesandt hatte. Das HABM stützte sich auf Regel 77 [der Verordnung Nr. 2868/95], wonach „[a]lle Zustellungen oder anderen Mitteilungen des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter … dieselbe Wirkung [haben], als wären sie an die vertretene Person gerichtet“.

8.

Der Markeninhaber macht mit dem vorliegenden Rechtsmittel geltend:

(i)

Zweck der fraglichen Bestimmung in Regel 77 sei es, sicherzustellen, dass das HABM seine Mitteilungspflicht gegenüber einem Beteiligten erfüllt habe, wenn es an dessen Vertreter in Angelegenheiten, für die dieser Vertretervollmacht habe, eine Mitteilung gesandt habe. Das HABM sei dann zu keiner weiteren Tätigkeit verpflichtet. Dies sei aber im vorliegenden Fall keine relevante Überlegung.

(ii)

Das „Hindernis“ für die Nichteinhaltung der Frist sei im Fall von Fristen für die Zahlung von Verlängerungsgebühren dann beseitigt, wenn der Markeninhaber selbst und/oder die Person, der er die Verantwortung für die Zahlung speziell übertragen habe, tatsächlich Kenntnis von der unbeabsichtigten Nichtzahlung erhalte. Jedes andere Ergebnis würde der fraglichen Bestimmung ihren Sinn nehmen: insbesondere sei von einem professionellen Vertreter zu erwarten, dass er immer über die relevanten Fristen informiert sei, so dass es gewöhnlich nicht erforderlich sei, dass ihm das HABM eine Mitteilung zusende.

(iii)

Die Zahlung von Verlängerungsgebühren sei ein einfacher finanzieller Vorgang, der keine rechtliche Vertretung erfordere. Ein Beteiligter könne daher die Gebühren selbst zahlen oder dies jeder anderen Person übertragen. Trage der „Vertreter“ eines Beteiligten — der in Verfahren vor dem Amt für den Beteiligten gehandelt habe — nicht auch die gesonderte Verantwortung für die Zahlung von Verlängerungsgebühren, sei die Mitteilung der Nichtzahlung an diesen Vertreter unerheblich; sie sei keine Mitteilung an den Beteiligten und könne nicht als solche betrachtet werden. Dieser Vertreter sei nicht rechtlich dafür verantwortlich, auf eine solche Mitteilung hin tätig zu werden (auch wenn er sie seinem Kunden als berufsübliche Gefälligkeit übermitteln könne).

(iv)

In Sachverhalten wie dem vorliegenden sei ein Vertreter in anderen Angelegenheiten kein „ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter“ für die Zahlung von Verlängerungsgebühren. Eine Mitteilung an ihn erfülle daher nicht die Voraussetzungen von Regel 77 und führe nicht zur Anwendung dieser Vorschrift.

(v)

Zusammengefasst sei die als maßgebend zu betrachtende Person diejenige, die die Verantwortung für die fragliche Handlung trage. Erst wenn diese Person Kenntnis von der ausstehenden Zahlung erhalte, könne die Frist für einen Antrag zu laufen beginnen.

(vi)

Die Bestimmungen des EPÜ seien zwar im Gemeinschaftsrecht nicht bindend, hätten jedoch eindeutig eine große Indizwirkung. Soweit es Entscheidungen des EPA zu gleichlautenden Bestimmungen gebe, sei es wünschenswert, dass übereinstimmende Auslegungsergebnisse erreicht würden. Bei einer unterschiedlichen Auslegung müsse eine der beiden Auslegungen falsch sein. Die Parallelentscheidungen des EPA seien im Ergebnis richtig und ebenso richtig begründet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


Sus