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Document 62009CN0479
Case C-479/09 P: Appeal brought on 26 November 2009 by Evets Corp. against the judgment of the Court of First Instance (First Chamber) delivered on 23 September 2009 in Joined Cases T-20/08 and T-21/08: Evets Corp. v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs)
Rechtssache C-479/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der Evets Corp. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-20/08 und T-21/08, Evets Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Rechtssache C-479/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der Evets Corp. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-20/08 und T-21/08, Evets Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 39-40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/39 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der Evets Corp. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-20/08 und T-21/08, Evets Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-479/09 P)
2010/C 24/69
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evets Corp. (Prozessbevollmächtigter: S. Ryan, Solicitor)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (1) vorgesehenen Frist gestellt wurde; |
— |
die Rechtssachen an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit es sie zur Entscheidung über die Sachfrage, ob bei der Verlängerung der betroffenen Marken die gebotene Sorgfalt beachtet wurde, wiederum an die Beschwerdekammer zurückverweisen kann; |
— |
dem HABM die Kosten vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Rechtsmittel betrifft einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (Gemeinschaftsmarkenverordnung). Die in Rede stehenden Marken waren aufgrund der Nichtzahlung der Verlängerungsgebühren abgelaufen. |
2. |
Der Markeninhaber hatte die Verantwortung für die Zahlung der Verlängerungsgebühr einem Dritten übertragen. Infolge eines Versehens sei die Zahlung jedoch nicht fristgemäß vorgenommen worden. |
3. |
Das HABM teilte dem Rechtsvertreter des Markeninhabers, der nicht der für die Zahlung der Verlängerungsgebühren verantwortliche Dritte war, die Löschung der Markenrechte mit. Der Vertreter leitete diese Mitteilungen an den Markeninhaber weiter, der sie mehrere Tage später erhielt. |
4. |
Der Markeninhaber stellte daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 78 Abs. 2. Dieser Antrag sei weniger als zwei Monate, nachdem der Inhaber selbst, aber mehr als zwei Monate, nachdem der Rechtsvertreter die Löschungsmitteilungen erhalten habe, gestellt worden. |
5. |
Art. 78 Abs. 2 sieht vor, dass der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Frist schriftlich einzureichen ist. In dem Rechtsmittelverfahren geht es um die Frage, wie der Zeitpunkt zu bestimmen ist, ab dem die Frist zu laufen beginnt. |
6. |
Der Markeninhaber macht geltend, dass der Zeitpunkt maßgebend sei, an dem er die Mitteilung erhalten habe. Er habe selbst durch einen Dritten die Verantwortung dafür übernommen, die Verlängerungsgebühren zu zahlen. Er selbst habe den Irrtum erst entdeckt und Gelegenheit zur Beseitigung des Hindernisses bekommen, als er die Mitteilung tatsächlich erhalten habe. |
7. |
Das Gericht erster Instanz hat jedoch die Auffassung des HABM bestätigt, dass der maßgebende Zeitpunkt das Datum des Empfangs durch den Vertreter des Inhabers sei, an den das HABM die Mitteilung gesandt hatte. Das HABM stützte sich auf Regel 77 [der Verordnung Nr. 2868/95], wonach „[a]lle Zustellungen oder anderen Mitteilungen des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter … dieselbe Wirkung [haben], als wären sie an die vertretene Person gerichtet“. |
8. |
Der Markeninhaber macht mit dem vorliegenden Rechtsmittel geltend:
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(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).