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Document 52008XC0215(04)

Bekanntmachung für Importeure — Einfuhren von Textilwaren aus Bangladesch in die Gemeinschaft

ABl. C 41 vom 15.2.2008, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/8


BEKANNTMACHUNG FÜR IMPORTEURE

Einfuhren von Textilwaren aus Bangladesch in die Gemeinschaft

(2008/C 41/06)

Die Europäische Kommission teilt den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft mit, dass begründete Zweifel am Ursprung von Textilwaren der HS-Kapitel 61 und 62 aus Bangladesch bestehen, für die eine APS-Zollpräferenzbehandlung beantragt wird.

Bei einer mit Unterstützung der örtlichen Behörden durchgeführten Kontrollmission der Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit wurde festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A entweder falsch waren oder auf der Grundlage von betrügerischen oder irreführenden Angaben ausgestellt wurden.

Wirtschaftsbeteiligte in der Gemeinschaft, die Einfuhren von Textilwaren der HS-Kapitel 61 und 62 aus Bangladesch anmelden und/oder Ursprungsnachweise für diese Ware vorlegen, werden daher davon in Kenntnis gesetzt, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, da die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen kann.

Diese Bekanntmachung ersetzt die im ABl. C 119 vom 30.4.1999 veröffentliche Bekanntmachung für Importeure betreffend im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems aus Bangladesch in die Gemeinschaft eingeführte Textilwaren, in der den Einführern empfohlen wurde, bei den Ursprungszeugnissen nach Formblatt A stets die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen.


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