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Dokument 52008XC0119(05)

    Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Antrag eines Mitgliedstaats

    ABl. C 14 vom 19.1.2008, str. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 14/34


    Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    Antrag eines Mitgliedstaats

    (2008/C 14/11)

    Bei der Kommission ging am 10. Januar 2008 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 11. Januar 2008.

    Der von der Republik Österreich gestellte Antrag betrifft die Erzeugung von Strom in diesem Mitgliedstaat. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieser Bedingungen erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

    Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 11. April 2008 ab.

    Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 findet keine Anwendung. Daher kann die Frist, die der Kommission zur Verfügung steht, um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.


    (1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.


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