This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2008/014/09
Terms of reference — Group of Experts in Trafficking in Human Beings
Aufgabenbeschreibung — Sachverständigengruppe für Menschenhandel
Aufgabenbeschreibung — Sachverständigengruppe für Menschenhandel
ABl. C 14 vom 19.1.2008, p. 23–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/23 |
Aufgabenbeschreibung — Sachverständigengruppe für Menschenhandel
(2008/C 14/09)
Die Kommission fordert hiermit interessierte Personen zur Einreichung von Bewerbungen zwecks Erstellung einer Liste von Sachverständigen auf, die eingeladen werden können, sich an der Sachverständigengruppe zu Fragen der europäischen Politik zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zu beteiligen.
1. Hintergrund
Die Einsetzung der Gruppe geht auf den Beschluss 2003/209/EG der Kommission (1) zurück und steht im Einklang mit der Brüsseler Erklärung aus dem Jahre 2002 (2), in der die Einsetzung einer Sachverständigengruppe zum Thema Menschenhandel durch die Kommission für notwendig erachtet wurde, um verstärkt gegen den Menschenhandel vorzugehen. Sie fungiert unter der Bezeichnung „Sachverständigengruppe Menschenhandel“.
Da die Sachverständigengruppe „Menschenhandel“ seit 2003 wertvolle Arbeit geleistet und es der Kommission ermöglicht hat, diesen Politikbereich weiterzuentwickeln und der wachsenden Bedeutung dieses Phänomens auf globaler Ebene Rechnung zu tragen, sollte die Sachverständigengruppe ihre Tätigkeit fortsetzen. Infolge der Erweiterung der Europäischen Union war ein neuer Beschluss (3) notwendig. Darüber hinaus ist eine Ausweitung der Sachverständigengruppe angebracht, damit ein breiteres Spektrum von Fachwissen genutzt werden kann, um den neuen Ausprägungen des Menschenhandels Rechnung zu tragen.
2. Sachverständigengruppe
Die Kommission kann die Sachverständigengruppe zu allen Fragen zum Thema Menschenhandel konsultieren.
Die Sachverständigengruppe hat folgende Aufgaben:
a) |
Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, anderen in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Parteien und der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel; |
b) |
Unterstützung der Kommission durch Stellungnahmen zu Fragen des Menschenhandels und Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes; |
c) |
Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene; |
d) |
Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung und Definition einschlägiger Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf europäischer und nationaler Ebene; |
e) |
auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative Vorlage von Stellungnahmen oder Berichten, wobei die Umsetzung und Weiterentwicklung des EU-Plans über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels (4) auf EU-Ebene und anderer Formen der Ausbeutung gebührend berücksichtigt werden. Dabei wird auch die geschlechterspezifische Dimension einbezogen. |
3. Zusammensetzung
Die Gruppe besteht aus 21 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Kommission ernannt. Die Sachverständigengruppe wird für eine dreijährige Amtszeit eingesetzt, die von der Kommission verlängert werden kann.
4. Bewerbungskriterien
Bewerben können sich natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder gegebenenfalls eines Beitrittslandes oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen.
Die Mitglieder der Sachverständigengruppe werden aufgrund ihres Sachverstands und ihrer Erfahrung mit der Bekämpfung des Menschenhandels, auch desjenigen zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, aus folgenden Bereichen ernannt:
a) |
Behörden der Mitgliedstaaten (bis zu 11 Mitglieder); |
b) |
zwischenstaatliche, internationale und auf europäischer Ebene tätige regierungsunabhängige Organisationen (bis zu 5 Mitglieder); |
c) |
auf europäischer Ebene tätige Sozialpartner und Arbeitgeberverbände (bis zu 4 Mitglieder); |
d) |
Europol (1 Mitglied); |
e) |
Personen, die im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten für öffentliche oder private Hochschulen oder Einrichtungen in den Mitgliedstaaten einschlägige Erfahrungen gesammelt haben (bis zu 2 Mitglieder). |
Es wird vorausgesetzt, dass die Kandidaten eine Position bei einer der oben aufgeführten beteiligten Stellen bekleiden oder bekleidet haben und über folgende Qualifikationen verfügen:
— |
Fähigkeiten und Kenntnisse in den Tätigkeitsbereichen, in denen gegebenenfalls ihre Unterstützung benötigt wird, |
— |
ein hohes Maß an beruflicher Kompetenz im Kampf gegen den Menschenhandel und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung, |
— |
entsprechende Sprachkenntnisse einschließlich der nachweislichen Fähigkeit, im beruflichen Alltag die englische Sprache zu gebrauchen. |
Anhand des ausgefüllten Lebenslaufs und Bewerbungsformulars wird beurteilt, ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen
Zur Einreichung der Anträge sind ausschließlich das Antragsformular (Anhang 1 der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen) und der Musterlebenslauf (Anhang 2 der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen) auszufüllen. Die Bewerber werden gebeten, in ihrer Bewerbung das Gebiet des Menschenhandels, auf dem sie über besondere Fachkenntnisse verfügen, eindeutig anzugeben und Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die oben genannten Kriterien erfüllt werden.
Die Bewerbungen sind bis zum 15. Februar 2008 per E-Mail oder Post zu senden an:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit |
Referat D2 Sekretariat |
LX 46 3/131 |
B-1049 Brüssel |
JLS-ANTITRAFFICKING@ec.europa.eu |
Die Bewerbungen werden anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen genannten Kriterien bewertet. Die Kommission unterrichtet die Bewerber über die Ergebnisse der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen und insbesondere darüber, ob sie in die Liste der Sachverständigen aufgenommen worden sind.
Aufgrund der Politik der Transparenz der EU-Institutionen und der Pflicht, die Öffentlichkeit über die Identität und Qualifikationen der die Institutionen beratenden Sachverständigen zu unterrichten, werden allgemeine personenbezogene Daten veröffentlicht (5). Die Veröffentlichung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (6) für die Dauer der Mitgliedschaft bzw. so lange, bis eine Streichung aus dem öffentlichen Register beantragt wird.
6. Abschließende Festlegung der Zusammensetzung der Gruppe
Die Kommission entscheidet aufgrund der eingereichten Bewerbungen über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe.
Bei der Bewertung der Bewerbungen berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
— |
nachgewiesene Fachkenntnisse und Erfahrung auf europäischer und/oder internationaler Ebene in den für die Bekämpfung des Menschenhandels relevanten Bereichen, |
— |
ausgewogene Besetzung der Sachverständigengruppe in Bezug auf die Repräsentativität, das Geschlecht und die geografische Herkunft der Bewerber, |
— |
ausgewogene Besetzung in Bezug auf das Fachwissen über die verschiedenen Formen des Menschenhandels, einschließlich des Menschenhandels zum Zwecke der wirtschaftlichen und sexuellen Ausbeutung, über verschiedene Aspekte wie Verhütung des Menschenhandels, seine strafrechtliche Verfolgung und die Opferhilfe sowie im Bereich der Menschenrechte, der Rechte von Kindern, des Strafrechts, der Beschäftigung und der Migration, |
— |
Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der (mit dem Beschluss der Kommission vom 25. März 2003 eingesetzten) bisherigen Sachverständigengruppe für Menschenhandel, |
— |
Staatsangehörigkeit: die Mitglieder der Sachverständigengruppe müssen Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegebenenfalls eines Beitrittslandes oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums sein. |
Die Mitglieder teilen der Kommission rechtzeitig jeglichen Interessenkonflikt mit, der ihrer Unparteilichkeit abträglich sein könnte.
Die Namen der Mitglieder der Sachverständigengruppe werden auf der Internetseite der GD JLS und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Die Mitglieder werden für eine dreijährige Amtszeit ernannt. Ihre Wiederernennung ist möglich. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet.
Mitglieder können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden, wenn:
a) |
sie ihr Amt niederlegen; |
b) |
sie nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten; |
c) |
sie gegen Artikel 287 des EG-Vertrags verstoßen; |
d) |
sie die Kommission nicht rechtzeitig über einen Interessenkonflikt unterrichten. |
7. Geheimhaltung
Um die notwendige Sicherheit sensibler Informationen zu gewährleisten, müssen die zur Mitarbeit in Sachverständigengruppen eingeladenen Sachverständigen eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen. Während ihrer Tätigkeit müssen sie die Vertraulichkeit der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen wahren.
8. Arbeitsweise
Die Sachverständigengruppe wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
In Abstimmung mit der Kommission können zur Prüfung besonderer Fragen Untergruppen auf Grundlage eines von der Sachverständigengruppe festgelegten Mandats eingesetzt werden. Die Untergruppen bestehen aus höchstens neun Mitgliedern und werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.
Die Sitzungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für die Sachverständigengruppe und die Untergruppen. Vertreter beteiligter Kommissionsdienststellen können an den Sitzungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen teilnehmen.
Die Sachverständigengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.
Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Sachverständigengruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.
9. Erstattung
Die Reisekosten der zur Mitarbeit in der Sachverständigengruppe eingeladenen Sachverständigen werden von der Kommission erstattet.
Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Sachverständigengruppe von den zuständigen Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
(1) ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 25.
(2) Die Brüsseler Erklärung wurde auf der Europäischen Konferenz über die Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels — Globale Herausforderung für das 21. Jahrhundert (18.-20. September 2002) verabschiedet (ABl. C 137 vom 12.6.2003, S. 1).
(3) Beschluss 2007/675/EG der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Menschenhandel (ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 29).
(4) ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.
(5) Die Daten werden im Register der Sachverständigengruppen unter: http://ec.europa.eu/secretariat_general/regexp/ veröffentlicht.
(6) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).